Normalien über Privat- und Quartierstrassen. vom 17. Februar 1964
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- Ingeborg Biermann
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1 Normalien über Privat- und Quartierstrassen vom 17. Februar 1964
2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Strassenführung Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 2 Sackstrassen 3 Art. 3 Längenprofil 3 Art. 4 Querprofil 3 II. Strassenbreite Art. 5 Festsetzung der Strassenbreite 4 Art. 6 Fahrbahnbreite 4 Art. 7 Trottoirs und Schutzstreifen 4 III. Leitungen und Beleuchtung Art. 8 Kanalisation und Werkleitungen 5 Art. 9 Strassenbeleuchtung 5
3 Seite 3 I. Strassenführung Art. 1 Wo immer möglich, sind durchgehende Strassen zu erstellen ( 8 Baugesetz). Allgemeine Bestimmungen Die Strassen sind übersichtlich anzulegen und dürfen keine Kurven aufweisen, bei denen der Radius der Fahrbahn weniger als 20 m beträgt. Bei Einmündungen und Kreuzungen ist der Stellstein mit wenigstens 8 m Radius abzurunden. Die Normalprofile sind ein integrierender Bestandteil dieser Normalien, nach denen der Unterbau und die Beläge erstellt werden müssen. Art. 2 Sackstrassen Erfolgt der Ausbau einer als durchgehend vorgesehenen Strasse in Etappen, so sind in Abständen von ca. 200 m Kehrplätze anzulegen, die erst aufgehoben werden dürfen, wenn die Strassen durchgehend gebaut ist. Jede Sackstrasse ist durch einen Kehrplatz abzuschliessen. Die Masse für die Kehrplätze werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Art. 3 Längenprofil Die Strassensteigung darf nicht mehr als 15 % betragen. Gefällswechsel sind durch Übergangsbogen auszugleichen, deren Radius bei Kuppen mindestens 200m und bei Wannen mindestens 100 m messen. Beim Anschluss an eine öffentliche Strasse ist das Längenprofil so festzulegen, dass die öffentliche Strasse mit normalem Querprofil bis zur Baulinie verbreitet werden kann. Art. 4 Querprofil Fahrbahnen sind mit beidseitigem, Trottoirs mit einseitigem Gefälle zu versehen. Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen oder vorschreiben.
4 Seite 4 II. Strassenbreite Art. 5 Die Strassenbreite wird vom Gemeinderat festgesetzt. Festsetzung der Strassenbreite Er hat dabei auf die endgültige Überbauung des ganzen Quartiers abzustellen. Art. 6 Fahrbahnbreite Die Fahrbahnbreite beträgt in der Regel 6 m. In Einfamilienhausquartieren kann sie bei reinen Wohnstrassen von weniger als 150 m Länge auf 5.00 m herabgesetzt werden. Diese Verschmälerung der Fahrbahn ist indessen nur zulässig, wenn für die Werkleitungen genügend Platz vorhanden ist. Strassen von mehr als 200 m Länge müssen in Mehrfamilienhausquartieren, Gewerbe- und Industriezonen eine Fahrbahnbreite von 7.50 m aufweisen. Für Quartier-Verbindungsstrassen, Geschäftsstrassen in der Kernzone und Haupterschliessungsstrassen in Mehrfamilienhausquartieren, Gewerbe- und Industriezonen ist eine Fahrbahnbreite von 9.00 m vorzusehen. Art. 7 In der Regel sind alle Strassen mit Trottoiranlagen zu versehen. Trottoirs und Schutzstreifen Wo nicht beidseitig Trottoirs verlangt werden, sind Böschungen, Stützmauern, Hecken und Einfriedungen jeder Art mindestens 1.00 m hinter die Strassengrenze zurückzusetzen. Der dabei entstehende Schutzstreifen muss dauernd offen bleiben, planiert werden und ist einheitlich einem Strassenzug entlang mit einem Belag zu versehen oder mit Rasen zu bepflanzen. Die Gesamtbreite der Trottoirs richtet sich nach dem Bedarf und den Verhältnissen; kein Trottoir darf indessen schmäler als 2.00 m angelegt werden. Bei den unter Art. 6/2 genannten Strassen kann auf die Anlage von Trottoirs verzichtet werden, wenn beidseitig ein Schutzstreifen von je 1.00 m Breite angelegt wird. Alle Strassen in intensiv überbauten Quartieren sind beidseitig mit Trottoirs zu versehen. Anstelle von Trottoirs können vom Strassenzug losgelöst Gehwege von mindestens 2 m Breite angelegt werden. Der Trennstreifen ist zu planieren und anzupflanzen. III. Leitungen und Beleuchtung Art. 8 Kanalisation und
5 Seite 5 Für die Entwässerung der Strassen sowie für die Erstellung der Strassenkanäle sind die Vorschriften der Kanalisationsverordnung massgebend. Werkleitungen Die Schlammsammler sind, soweit der Platz ausreicht, in die Trottoirs, sonst in die Fahrbahn einzubauen. Bietet die Anordnung der Werkleitungen wegen kleiner Kurvenradien oder wegen einer von der Norm abweichenden Lage des Strassenkanals Schwierigkeiten, so ist vor der Ausarbeitung eines Strassenprojektes mit den beteiligten Werken Rücksprache zu nehmen. In angemessenen Abständen sind nach den Angaben der Gebäudeversicherung Hydranten einzubauen. Ausserhalb des Strassengebietes sind Werkleitungen nur dann zu verlegen, wenn der Gemeinde durch Personaldienstbarkeiten ein unentgeltliches Recht auf Erstellung und Fortbestand der Leistungen sowie auf jederzeitige Vornahme von Kontrollen und Unterhaltsarbeiten ohne irgendwelche Schadenersatzpflicht eingeräumt wird. Privatleitungen für Fernheizung, Öl oder Benzin, Drahtrundspruch, Fernsehen usw. dürfen im Strassengebiet nur erstellt werden soweit die Einlegung der Kanalisation, der Nebendolen und der Werkleitungen dadurch nicht behindert und die Verwendung der Strasse als gesetzliche Zufahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie sind bei der Ausarbeitung von Projekten zu berücksichtigen. Art. 9 Strassen und Fusswege sind zu beleuchten. Strassenbeleuchtung Art und Abstände der Beleuchtungskörper werden durch den Gemeinderat festgelegt. Gemeinderat Geroldswil Theo Quinter Gemeindepräsident Urs Hänggi Gemeindeschreiber
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