Stadt. Luzern. Strassenreglement der Gemeinde Littau. Der Einwohnerrat von Littau, vom 10. Oktober 1973

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1 Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr Ausgabe vom 1. August 2014 Strassenreglement der Gemeinde Littau vom 10. Oktober 1973 Der Einwohnerrat von Littau, gestützt auf 15 Abs. 2 des Strassengesetzes (StrG) und 23 lit. b Ziff. 18 der Gemeindeordnung, beschliesst:

2 1. Teil: Einleitung Art. 1 Zweck Um einen geordneten und technisch einwandfreien Bau und Unterhalt des Strassennetzes unter ökonomischer Verwendung öffentlicher und privatre Mittel zu gewährleisten, wird für die Gemeinde Littau ein Strassenreglement erlassen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Das Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es findet Anwendung auf Erstellung, Korrektion, Belagseinbau, Belagsänderung, Unterhalt, Beleuchtung und Reinigung der öffentlichen und privaten Strassen, inbegriffen Schneeräumung und Glatteisbekämpfung. 2 Als Strassen im Sinne dieses Reglementes gelten auch Wege und Plätze ( 1 Abs. 3 StrG). 3 Zu den Strassen gehörend dien in 6 StrG aufgezählten Bestandteile (vgl. Anhang). 4 Für Güterstrassen (inkl. Waldstrassen), die als beitragsberechtigte Bodenverbesserungsmassnahmen erstellt werden, bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bodenverbesserungsvorschriften vorbehalten. Art. 3 Strassenbaulast 1 Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau und Unterhalt der Strasse zusammenhängenden Aufgaben mit Ausnahme der im 6. Teil geregelten Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung ( 24 Abs. 1 StrG). 2 Der Träger der Strassenbaulast hat nach seiner Leistungsfähigkeit die Strasse nach dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den allgemeingültigen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit zu bauen, zu korrektionieren, zu unterhalten oder sonst wie zu verbessern ( 24 Abs. 2 StrG). 2

3 2. Teil: Strassenkategorien Begriffe, Eigentumsverhältnisse, Strassenbaulast, Baubeschlusskompetenz Art. 4 Strassenkategorien Die Strassen werden innerhalb der Gemeinde nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Kategorien eingeteilt: Gemeindestrassen Öffentliche Quartierstrassen Hauptgüterstrassen (inkl. Waldstrassen) Öffentliche Fusswege Private Quartierstrassen Nebengüterstrassen (inkl. Waldstrassen) und private Fusswege Übrige Strassen Art. 5 Nationalstrassen, Kantonstrassen, Gemeindestrassen Für die rechtlichen Verhältnisse bei den National, Kantons- und Gemeindestrassen wird auf das Strassengesetz verwiesen (vgl. Anhang 9, 37). Art. 6 Öffentliche Quartierstrassen 1 Öffentliche Quartierstrassen sind vorwiegen dem Ortsverkehr sowie der Erschliessung und Überbauung dienende öffentliche Strassen, die Teil einer Ortschaft miteinander oder mit Kantons- oder Gemeindestrassen verbinden ( 10 StrG). 2 Die Gemeinde ist Eigentümerin der öffentlichen Quartierstrassen und trägt für die se die Strassenbaulast ( 45 StrG). 3 Die Gemeinde beschliesst den Bau neuer und die Korrektion bestehender öffentlicher Quartierstrassen ( 44 StrG). 3

4 Art. 7 Hauptgüterstrassen 1 Hauptgüterstrassen sind öffentliche Strassen, die Gemeindeteile unter sich oder abgelegene grössere Gemeindegebiete mit einer Ortschaft, Bahn- oder Autokurstation oder Strassen höherer Kategorie verbinden ( 11 StrG). 2 Die Strassengenossenschaft ist Eigentümerin der Hauptgüterstrassen und trägt für diese die Strassenbaulast. Besondere Rechtsverhältnisse sind vorbehalten ( 52 StrG). 3 Die Strassengenossenschaft beschliesst im Einvernehmen mit dem Gemeinderat den Bau neuer und die Korrektion bestehender Hauptgüterstrassen ( 51 StrG). Vorbehalten bleiben die Bodenverbesserungsvorschriften. Art. 8 Öffentliche Fusswege 1 Öffentliche Fusswege sind Wege, die im Eigentum der Einwohnergemeinde stehen und für die sie die Strassenbaulast trägt. 2 Die Gemeinde beschliesst den Bau neuer und Korrektion bestehender öffentlicher Fusswege ( 57 StrG). Art. 9 Private Quartierstrassen 1 Private Quartierstrassen sind vorwiegend dem Ortsverkehr sowie der Erschliessung und Überbauung dienende private Strassen, die Teil einer Ortschaft miteinander oder mit Kantons- oder Gemeindestrassen verbinden ( 10 StrG). 2 Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus der privatrechtlichen Regelung. 3 Träger der Strassenbaulast sind die Grundeigentümer, denen durch die Strasse Vorteile erwachsen ( 49 Abs. 1 StrG). 4 Neubau und Korrektion erfolgen 1. durch die beteiligten Grundeigentümer nach den Normalien und unter Aufsicht des Gemeinderates; 2. durch die Gemeinde, wenn sich die beteiligten Grundeigentümer nicht verständigen können und ein begründetes Begehren eines oder mehrerer Beteiligter vorliegt ( 48 StrG). 4

5 Art. 10 Nebengüterstrassen und private Fusswege 1 Nebengüterstrassen sind private Strassen, die nur zu einzelnen Liegenschaften oder Häusern führen und vorwiegend deren Bewirtschaftung dienen ( 12 StrG). 2 Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus der privatrechtlichen Regelung. 3 Träger der Strassenbaulast sind die beteiligten Grundeigentümer ( 62 Abs. 1 und 2 StrG). 4 Der Gemeinderat beschliesst auf Gesuch von Interessenten den Bau neuer und die Korrektion bestehender Nebengüterstrassen und privater Fusswege, sofern sich die Interessenten hierüber nicht verständigen können. Das Nähere regeln die 61 und 62 StrG. Vorbehalten die Bodenverbesserungsvorschriften. Art. 11 Übrige Strassen Übrige Strassen sind: 1 1. die beschränkt öffentlichen Strassen und Wege, die im öffentlichen Eigentum stehen und einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen; 2. die öffentlich begangenen Privatstrassen und Wege, die im Privateigentum stehen und durch Popularservitute oder durch öffentlich-rechtliche Verfügung der Behörde einem unbeschränkten oder beschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner andern Strassenkategorie angehören ( 13 StrG). 3. die übrigen privaten Strassen, die keiner andern Strassenkategorie angehören. 1 Eigentumsverhältnisse und Strassenbaulast sind von Fall zu Fall verschieden und können daher nicht generell geregelt werden. Sie sind vielmehr im Einzelfall aufgrund der gegebenen Verhältnisse abzuklären. 5

6 3. Teil: Bau und Korrektion öffentlicher und privater Strassen Art. 12 Voraussetzungen: Strassenrichtplan usw. 1 Bau und Korrektion öffentlicher und privater Strassen erfolgen aufgrund von Projekten deren Grundlage allfällige Strassenrichtpläne, Strassen- oder Baulinienpläne 2, Bebauungs-, Gestaltungsoder Umlegungspläne 3 bilden. 2 Ausnahmsweise kann auf eigentliche Projekte verzichtet werden, wenn Art und Umfang sonst wie klar festgelegt (zum Beispiel aufgrund eines Situationsplanes oder einer Umschreibung in Worten) und allfällige erforderliches Grundeigentum oder andere Rechte Dritter gütlich erworben werden können. 3 Der Strassenrichtplan ist ein Übersichtsplan über das heutige und das geplante künftige Strassennetz der Gemeinde. Er hat eine sinnvolle Verkehrsabwicklung und Erschliessung des Baugebietes zum Ziel. Er dient als Grundlage für die Ausarbeitung der weiteren in Abs. 1 erwähnten Pläne und Projekte. 4 Vorbehalten bleiben die Bodenverbesserungsvorschriften. Art. 13 Strassenplan, Baulinienplan 1 Dem Strassenplan und dem Baulinienplan im Sinne von 67 StrG ist ein Situationsplan (Auszug aus dem nachgeführten Grundbuchplan oder ein vom Grundbuchgeometer ausgefertigter Plan) im Mindestmassstab 1:1000 zugrunde zu legen. Für überbaute Gebiete können Planunterlagen im Massstab 1:500 verlangt werden. 2 Der Strassenplan hat, samt den erforderlichen Vermassungen, zu enthalten: a. Darstellung der Linienführung samt Einmündugen und Kreuzungen; b. Angaben über die Strassenbreite und die Höhenlagen; c. charakteristische Querprofile; 2 vgl. 67 ff. StrG im Anhang 3 vgl. die 43 ff. (Bebauungsplan), 49 ff. (Gestaltungsplan) und 56 ff. (Baulandumlegung des kantonalen Baugesetzes 6

7 d. Baulinien; e. Achsversicherungspunkte. 3 Der Baulinienplan hat Baulinien samt den erforderlichen Vermassungen zu enthalten. Art. 14 Bauprojekt 1 Das Bauprojekt hat zu enthalten: a. Situationsplan (Auszug aus dem nachgeführten Grundbuchplan oder ein vom Grundbuchgeometer ausgefertigter Plan) im Mindestmassstab 1:500; b. Längenprofile; c. Normalprofile; d. Querprofile; e. Angaben über die Entwässerung; f. erforderliche Detailpläne über Kunstbauten, Durchlässe usw.; g. Landerwerbsplan; h. technischer Bericht; i. Kostenvoranschlag. 2 Das Projekt hat ferner, soweit notwendig, weitere Angaben zu umfassen, insbesondere über Baulinien, Verkehrsregelungsanlagen, Fussgängerverkehr, bestehend und geplante Leitungen, Beleuchtung usw. Art. 15 Beschlussfassung über Bau und Korrektion 1 Wo die Strassenbaulast der Gemeinde obliegt, fassen die zuständigen Gemeindeorgane nach Bedarf und im Rahmen der finanziellen Mittel Beschluss über Bau und Korrektion der einzelnen Strassen. 2 Die Beschlussfassung bei den übrigen Strassen richtet sich nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Strassengesetzes bzw. des 2. Teils dieses Reglementes oder der Bodenverbesserungsvorschriften. 7

8 Art. 16 Genehmigung der Bauprojekte 1 Projekte für öffentliche und private Strassen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 bedürfen gemäss 76 ff. StrG der Genehmigung durch den Regierungsrat, wenn a. Grundeigentum oder andere Rechte zwangsweise in Anspruch genommen werden müssen, oder b. der Gemeinderat der Einfachheit halber für den Erwerb des Grundeigentums auf das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung verzichten will, oder c. der Kanton Beiträge an Bau oder Korrektion leisten soll. 2 Sind Zufahrten oder Zugängen zu einer Kantonsstrasse vorgesehen, so bedürfen die Projekte der Bewilligung des Baudepartementes ( 21 StrG). 3 In allen übrigen Fällen genügt die Genehmigung der Bauprojekte durch den Gemeinderat. Ein Auflage- oder Einspracheverfahren ist nicht erforderlich. Der Gemeinderat prüft, ob die Projekte allfälligen Plänen im Sinne von Art. 12 sowie den Anforderungen dieses Reglementes entsprechen. 4 Im Übrigen richtet sich das Auflageverfahren für die Korrektion oder Neuanlage von öffentlichen Strassen nach den 67 ff. StrG (vgl. Anhang). 4. Teil: Technische Vorschriften Art. 17 Durchgehende Strassen, Sackgassen 1 Die Strassen sind nach Möglichkeit durchgehend zu erstellen. Sackgassen von merh als 200m Länge sind in der Regel nicht gestattet. 2 Erfolgt der Ausbau einer als durchgehend vorgesehenen Strasse in Etappen, so ist jeweils am Ende jeder Ausbauetappe ein Kehrplatz anzulegen. Dieser darf erst auf Bewilligung des Gemeinderates aufgehoben werden. 8

9 3 Jede Sackgasse ist einem entsprechenden Signal zu kennzeichnen und durch einen Kehrplatz gemäss VSS-Normalien abzuschliessen. 4 4 Diese Regelung gilt nicht für Güterstrassen (inkl. Waldstrassen). Art. 18 Längenprofil 1 Das Strassengefälle darf in der Regel nicht mehr als 12 % betragen. 2 Gefällswechsel sind mit ausreichenden Übergangsbogen auszugleichen. 3 Beim Anschluss an eine öffentliche Strasse ist das Längenprofil so festzulegen, dass die öffentliche Strasse mit normalem Querprofil bis zu dem der Baulinie entsprechenden Endausbau verbreitert werden kann. 4 Die Durchgangshöhe bei Unter- und Überführungen von Strassen hat in der Regel mindestens 4,20m zu betragen. Art. 19 Querprofile 1 Das Fahrbahn ist in den Geraden mit beidseitigem Quergefälle zu versehen. 2 In Kurven ist die Fahrbahn nach der Kurveninnenseite mit einseitigem Quergefälle anzulegen. 3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Gemeinderat auch in anderen Fällen einseitiges Quergefälle bewilligen oder vorschreiben. 4 Für das Nähere wird auf die VSS-Normalien verwiesen. Art. 20 Strassenbreiten a) Regel 1 Die Strassenbreite ist nach Art und Ausmass des zu erwartenden Verkehrs festzulegen. 4 VSS-Normalien = Normalien des Vereins Schweiz. Strassenfachmänner 9

10 2 Die Fahrbahn- und Trottoirbreiten haben in der Regel mindestens zu betragen: Fahrbahnbreite Trottoirbreite wichtigere Quartierstrassen 6 7 m 2x2 m (mit Sammelstrassencharakter übrige Quartierstrassen 5 6 m 2x2 m im Ausnahmefall 1x2 m Hauptgüterstrassen 3 5 m Nebengüterstrassen und öffentliche Fusswege 2 3 m 3 Die kleineren der in Abs. 2 festgehaltenen Masse sollen vor allem beim Ausbau bestehender Strassen in Anwendung kommen, sofern ein Ausbau in grösserem Masse für die betroffenen Grundeigentümer in Hinsicht auf vorhandene Bauten zu erheblichen Beeinträchtigungen führen würde und die Verkehrsverhältnisse einen reduzierten Ausbau erlauben. 4 Bei Güterstrassen wird für das Nähere auf die kantonalen Richtlinien verwiesen. 5 Wo ein grosser Anstösserverkehr vorauszusehen ist, insbesondere in Geschäftszentren mit dichter Überbauung, sind im Anschluss an die eigentliche Fahrbahn einseitig oder beidseitig Abstellspuren von je 2 m bis 2,5 m Breite für den Zubringerdienst anzuordnen. 6 Wo im öffentlichen Interesse grössere Fahrbahnbreiten, Vorsortierungen und Trottoirbreiten erforderlich sind, kann die Gemeinde an die Mehrkosten einen angemessenen Beitrag leisten. Art. 21 b) Sonderfälle 1 Bei den übrigen Strassen im Sinne von Art. 11 und bei Zufahrten zu nur einzelnen kleineren Bauten können Ausnahmen von den in Art. 20 festgelegten Massen gestattet werden. Das einwandfreie Kreuzen der Fahrzeuge ist in diesem Falle durch Ausweichplätze zu gewährleisten. 10

11 2 In Strassenkurven ist die Fahrbahn gemäss den VSS-Normalien zu verbreitern. 3 Ein nach Bedarf etappenweiser Ausbau der Strassen ist zulässig, wobei aber das für die späteren Ausbauetappen erforderliche Terrain rechtzeitig vor anderweitiger Verwendung freizuhalten ist (Strassen- oder Baulinienplan, Bebauungsplan usw.). Art. 22 Minimalradien bei Einmündungen und Kreuzungen 1 Die Minimalradien bei Einmündungen und Kreuzungen haben 6 m zu betragen. Für wichtigere Einmündungen und Kreuzungen gelten die VSS-Normalien. 2 Bei Einmündungen in Güterstrassen gelten die Weisungen des kantonalen Meliorationsamtes resp. Oberforstamtes. Art. 23 Beleuchtung Wo die Verhältnisse es erfordern, insbesondere auch bei Einmündungen und Fussgänger-Übergängen, sind die Strassen zu beleuchten. Art. 24 Entwässerung 1 Die Strassen sind mit seitlich angelegten Einlaufschächten zu entwässern, sofern sich dies als notwendig erweist (bei Vorhandensein von Trottoirs usw.). 2 Der Abstand zwischen den Einlaufschächten richtet sich nach dem Längs- und Quergefälle sowie nach der Strassenbreite. Art. 25 Sondergebrauch 1 Die Benützung der Strassen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondergebrauch) bedarf der Bewilligung der Strassenbaubehörde ( 19 Abs. 1 StrG). 11

12 2 Wer ein Fahrzeug dauernd oder übermässig lang auf öffentlichem Grund parkiert, kann vom Baulastträger zu einer angemessenen Abgabe verpflichtet werden ( 20 StrG). Art. 26 Leitungen 1 Leitungen sind nach Möglichkeit nicht in die Fahrbahn zu verlegen. 2 Allfällige Leitungen sind in genügenden Abständen voneinander und zudem so zu verlegen, dass bei Bau. Kontrolle und Unterhalt der Strassenverkehr möglichst wenig behindert wird. 3 Spätere Änderungen an Leitungen im Strassenterrain gehen zulasten der Leitungseigentümer, auch wenn die Änderungen strassenseits bedingt sind. Art. 27 Strassenabstände Für die Abstände von Bauten, Einfriedungen, Wäldern usw. gegenüber der Strasse gelten die 60 bis 88 StrG und Art. 4 des Bau- und Zonenreglementes. Art. 28 Autoabstellplätze 1 Bei Neubauten und grösseren Umbauten hat der Bauherr auf privatem Grund die erforderliche Abstellfläche für Fahrzeuge zu schaffen. Verhindern die örtlichen Verhältnisse die Erfüllung dieser Pflicht, so hat der Bauherr eine durch den Gemeinderat festzusetzende, den Verhältnissen angemessen Ablösungssumme zu leisten. Diese Beträge sind zur Erstellung öffentlichen Parkraumes zu verwenden. 2 Der Ersteller einer baulichen Anlage, die nach ihrer Zweckbestimmung eine erhebliche Belastung des öffentlichen Verkehrs erwarten lässt, kann verpflichtet werden, auf seinem Grundstück private Verkehrs- und Abstellflächen einzurichten. 12

13 3 Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der Bauherr nicht bereit ist, einen der Art und dem Verwendungszweck des Gebäudes sowie den Verkehrsverhältnissen auf der Strasse angemessenen Abstellplatz zu errichten, oder wenn die erforderliche Abstellfläche nicht auf andere Weise geschaffen oder die Ablösungssumme nicht geleistet oder sichergestellt wird. 4 Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, kann auch der Eigentümer einer bestehenden Anlage zur Schaffung der für seine Liegenschaft nötigen Abstellplätze verhalten werden ( 89 StrG). 5 Der Gemeinderat erlässt, unter Berücksichtig der VSS-Normalien, Richtlinien über das Ausmass der Abstellflächen. Er erlässt ebenfalls Richtlinien über die Berechnung der Ablösungssummen. 5. Teil: Beiträge und Kostenverteilung bei Bau, Korrektion und Unterhalt von Strassen Art. 29 Beiträge der Gemeinde an Bau- und Korrektionskosten privater Strassen 1 Die Gemeinde kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an die Bau- und Korrektionskosten privater Strassen leisten, sofern diese a. dem öffentlichen Verkehr dienen oder gemäss den in Art. 12 erwähnten Plänen zu dienen bestimmt sind; b. den in Art. 12 erwähnten Plänen im Wesentlichen entsprechen; c. den Normalien dieses Reglementes entsprechen und unter Leitung oder Aufsicht des Gemeinderates erstellt werden; d. bezüglich Bau oder Korrektion dem Entwicklungskonzept der Gemeinde im fraglichen Zeitpunkt entsprechen; e. nach der Erstellung oder Korrektion auf erstes Verlangen der Gemeinde unentgeltlich und lastenfrei, eventuell gegen Entrichtung einer Ablösungssumme, in das Eigentum der Gemeinde überführt werden. 13

14 2 Die Höhe des Beitrages beträgt maximal 25 %, unter Vorbehalt von Abs. 3, je nach dem Masse des öffentlichen Interesses an einer Strasse. Für die Berechnung der Kosten gilt 26 StrG. 3 Die Gemeinde übernimmt die entstehenden Mehrkosten mit Einschluss der Landerwerbskosten, wenn sie einen Ausbau verlangt, der grösser ist als für die Erschliessung des an die ganze Strasse angeschlossenen Gebietes notwendig. 4 Vorbehalten bleiben die Bodenverbesserungsvorschriften. Art. 30 Gemeindebeiträge an Unterhaltskosten privater Strassen 1 Die Gemeinde kann den Unterhalt von privaten Strassen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ganz oder teilweise besorgen, wobei die Kosten zu Lasten der Strasseneigentümer gehen. 2 Die Gemeinde kann bis zu 50 % der Unterhaltskosten übernehmen, unter spezieller Berücksichtigung des Masses des öffentlichen Interesses. 3 Zum Unterhalt gehören in der Regel alle Aufwendungen, welche der Erhaltung des ordnungsgemässen Strassenzustandes dienen. 4 Die Berechnung der Unterhaltskosten, der Umfang des Unterhaltes, die Haftpflicht usw. werden in einem Vertrag zwischen Gemeinderat und Strasseneigentümer geregelt. Art. 31 Grundeigentümerbeiträge an öffentliche Strassen 1 Die Gemeinde erhebt von den interessierten Grundeigentümern Beiträge an die Kosten von Bau und Korrektion öffentlicher Strassen. 2 Die Aufteilung der Kosten zwischen Gemeinde und Grundeigentümern erfolgt von Fall zu Fall nach Massgabe der beidseitigen Interessen. 3 Die Aufteilung des von den Grundeigentümern zu tragenden Kostenanteils auf die einzelnen Grundstücke erfolgt ebenfalls nach Massgabe des Interesses (Vor- und Nachteile) an der Strasse. 14

15 4 Das Nähere regeln das Strassengesetz und die Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung). 5 Art. 32 Kostenverteilung bei Hauptgüterstrassen und privaten Strassen Wird der Gemeinderat im Sinne des Strassengesetzes bei Hauptgüterstrassen ( 53), bei privaten Quartierstrassen ( 48 Abs. 2) oder bei Nebengüterstrassen und privaten Fusswegen ( 61 und 62) um Aufteilung der Kosten auf die interessierten Grundeigentümer ersucht, so sind die Vorschriften der Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke sinngemäss anzuwenden. 6. Teil: Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung Art. 33 Beleuchtung 1 Die Erstellung, der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtung öffentlicher Strassen ist Sache der Gemeinde. 2 Die Erstellung der Beleuchtung für besonders wichtige und gefährliche Verkehrsknotenpunkte ausserhalb der geschlossenen Ortschaft ist Sache des Strasseneigentümers 3 Die Erstellungskosten der Beleuchtung können teilweise jenen Grundeigentümern überbunden werden, die aus der Beleuchtung Vorteile ziehen ( 63 StrG). Art Reinigungspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer 1 Die Reinigung öffentlicher Strassen obliegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft der Gemeinde, ausserhalb dem Strasseneigentümer ( 64 Abs. 1 StrG). 5 vgl. insbesondere die 35, 43, 47, 53 und 60 des Strassengesetzes 6 Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar

16 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von an Trottoirs oder Gehwege angrenzenden Grundstücken sind innerorts zur Reinigung dieser Trottoirs oder Gehwege verpflichtet. 3 Im Bereich von Plätzen und von Fussgänger- und Begegnungszonen ohne Trottoir gilt ein Reinigungsperimeter auf der ganzen Anstosslänge des angrenzenden Grundstücks und auf einer Breite ab der Grundstücksgrenze von 1,8 m. 4 Das Nähere regelt der Stadtrat in einer Verordnung. Er kann insbesondere Zonen des touristischen Zentrums / Kernzonen oder Gebiete mit erhöhtem Nutzungsdruck bestimmen und dort eine ergänzende Reinigung von Trottoirs oder Gehwegen durch das Strasseninspektorat vorsehen. 5 Das Vollstreckungsverfahren, insbesondere eine allfällige Ersatzvornahme, richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Art. 35 Schneeräumung und Glatteisbekämpfung 1 Die Schneeräumung auf Kantons-, Gemeinde- und öffentlichen Quartierstrassen obliegt der Gemeinde, auf den übrigen Strassen dem Strasseneigentümer. Auf den Trottoirs in geschlossener Ortschaft kann sie vom Gemeinderat dem Grundeigentümern den angrenzenden Grundstücke überbunden werden (vgl. 65 Abs. 1 StrG). 2 Die Glatteisbekämpfung ist Sache des Strasseneigentümers. Auf den Trottoirs längs der Kantonsstrasse obliegt sie der Gemeinde ( 65 Abs. 3 StrG). 7. Teil: Übernahme von Strassen durch die Gemeinde, Öffentlicherklärung Art. 36 Strassenübernahme, Voraussetzung 1 Der Gemeinderat kann auf Gesuch aller Strasseneigentümer eine private Strasse zu Eigentum der Gemeinde übernehmen, wenn 16

17 a. die Strasse ein grösseres Gebiet erschliess oder erheblichen Durchgangsverkehr aufweist oder vorwiegend dem allgemeinen Verkehr dient; b. die Strasse den Anforderungen des Strassengesetzes und dieses Reglementes entspricht; c. Ein- und Ausfahrten sowie die Parkierung abseits der Strasse verkehrsgerecht gelöst sind; d. Die Strasse einen Belag (Tragschicht und Deckschicht) mit entsprechendem Unterbau aufweist, technisch korrekt entwässert und beleuchtet ist; e. Die Strassenfläche als Parzelle ausgeschieden ist. 2 Der bisherige Träger der Strassenbaulast hat sich aus der Unerhaltspflicht loszukaufen. Die Ablösungssumme ist im Sinne von 25 und 108 StrG festzulegen. Art. 37 Öffentlicherklärung Der Gemeinderat kann gestützt auf die 5 und 16 StrG eine private Strasse öffentlich erklären, sofern diese vorwiegend öffentlichen Verkehr aufweist oder die Öffentlicherklärung sonstwie im öffentlichen Interesse steht. 8. Teil: Vollzugs- und Schlussbestimmungen Art. 38 Vollzug Der Vollzug dieses Reglementes obliegt dem Gemeinderat. Art. 39 Folgen vorschriftswidrigen Verhaltens 1 Für die Straffolgen bei Verletzungen der Vorschriften dieses Reglementes gelten die Strafbestimmungen des 113 StrG. 2 Unabhängig von einer allfälligen Strafverfolgung hat der Gemeinderat fehlbare Personen unter Androhung von Haft und Busse gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der 17

18 Ersatzvornahme im Sinne von Abs. 3 zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes zu verhalten. 3 Kommt der Pflichtige der Aufforderung im Sinne von Abs. 2 innert gesetzter Frist nicht nach, so lässt der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen. Art. 40 Ausnahmen 1 Wo die Anwendung dieses Reglementes aus technischen Gründen sehr grosse Schwierigkeiten verursacht und zu unzumutbaren Härten führen würde, kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strassengesetzes. Art. 41 Rechtsmittelbelehrung Gegen alle in Anwendung dieses Reglementes ergangenen Entscheide des Gemeinderates kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat erhoben werden ( 103 StrG). 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strassengesetzes. Art. 42 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1974 in Kraft. Littau, 10. Oktober 1973 Namens des Einwohnerrates Der Präsident: Hunkeler Der Sekretär: Manetsch 18

19 Tabelle der Änderungen des Strassenreglement der Gemeinde Littau vom 10. Oktober 1973 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite 1. B+A 5/ Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten Genehmigung Art. 34 geändert Regierungsrat

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