Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Stand 19.06.2013 1. Regelungsgegenstand Kooperationsmodell Fahrtkosten Das Kooperationsmodell Fahrtkosten regelt die Erstattung von Fahrtkosten und die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für die Teilnahme am Integrationskurs. Das Kooperationsmodell gilt bis auf Weiteres. Teilnehmen können die vom Bundesamt für die Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger; die Teilnahme ist freiwillig. Alle Kursträger erhalten vom Bundesamt eine Ergänzungsvereinbarung Kooperationsmodell Fahrtkosten. Kursträger, die entweder neu oder weiterhin teilnehmen wollen, senden die unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung mit dem Zulassungsantrag an das Bundesamt zurück. Ein späterer Beitritt ist jederzeit möglich. 2. Verfahren zur Erstattung von Fahrtkosten Auf die Erstattung der Fahrtkosten findet das Bundesreisekostengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit in diesem Kooperationsmodell nicht etwas Abweichendes geregelt wird. Der Kursträger hat das Bundesamt unverzüglich nach Beginn eines Kurses (Kursbeginnmeldung, 8 Abs. 2 S. 1 IntV) über die Höhe der notwendigen Fahrtkosten des einzelnen fahrtkostenberechtigten Teilnehmers zu informieren. Die Angaben erfolgen bezogen auf die voraussichtlich im ersten Kursabschnitt anfallenden Fahrtkosten (z.b. Monats-, Wochen- bzw. Einzelfahrscheine oder Pauschale für PKW- Nutzung). Dem Kursträger ist es gestattet, einen pauschalierten Wert bis maximal 100 pro fahrtkostenberechtigtem Kursteilnehmer anzugeben. Bei nichtfahrtkostenberechtigten Teilnehmern ist stets ein Betrag von 0 anzugeben. Gibt der Kursträger auch bei fahrtkostenberechtigten Teilnehmern 0 an, so kann er die Erstattung verausgabter Fahrtkosten für diese Teilnehmer erst mit der Abrechnung der jeweiligen Kursabschnitte geltend machen. Nach Eingang der Kursbeginnmeldung zahlt das Bundesamt zur Finanzierung der Fahrtkosten dem Kursträger für den ersten Kursabschnitt die angegebene Vorleistung in Höhe von maximal 100 pro fahrtkostenberechtigtem Kursteilnehmer (pauschale Vorleistung). Die Vorleistung geht im Regelfall zwei Wochen nach Eingang der Kursbeginnmeldung auf dem Konto des Kursträgers ein. Im Rahmen der Abrechnung des ersten Kursabschnitts erfolgt die Feststellung, wie hoch die in diesem Kursabschnitt geleisteten Zahlungen für Fahrtkosten tatsächlich waren. Diesen Betrag erstattet das Bundesamt dem Kursträger in voller Höhe im Rahmen des Abrechnungsvorgangs für den ersten Kursabschnitt. Entsprechend wird bei der Abrechnung der folgenden Kursabschnitte verfahren. Bei der Abrechnung des letzten Abschnitts des Sprachkurses wird nur eine etwaige Differenz zwischen der in der Kursbeginnmeldung angegebenen Summe und den tatsächlich durch den 1
Kursträger erstatteten Fahrtkosten gezahlt. Die Schlussabrechnung erfolgt mit der Abrechnung des letzten Kursabschnitts. Der Kursträger hat Fahrkarten, für die er eine Erstattung bzw. Bezuschussung an Teilnehmer ausgezahlt hat, zu kennzeichnen, so dass erkennbar ist, dass für die Fahrkarte Kosten erstattet bzw. bezuschusst wurden. Die Fahrkarte verbleibt bei dem Teilnehmer. Die Beratung von Teilnehmern und die Information über die Regelungen zur Fahrtkostenerstattung bzw. Bezuschussung obliegt den Kursträgern. Erstattungen bzw. Bezuschussungen, die nicht von dem geregelten Verfahren abgedeckt werden können, sind im Vorfeld mit der jeweils zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes abzustimmen. 3. Anwendungsbereich Der Kursträger zahlt aus dem durch das Bundesamt überwiesenen Betrag die Fahrtkosten für folgende Personengruppen: Teilnehmern, die nach 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder in sonstiger Weise nach 3 Absatz 2b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch eine Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme verpflichtet worden sind, Der Kursträger zahlt aus dem durch das Bundesamt überwiesenen Betrag bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss für folgende Personengruppen: 1. Ausländern, die nach 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind. 2. Kursteilnehmern, die das Bundesamt von der Kostenbeitragspflicht befreit hat oder 3. Kursteilnehmern, die einen Fahrtkostenbescheid des Bundesamtes erhalten haben. Teilnahmeberechtigte können die Erstattung oder die Bezuschussung von Fahrtkosten nur bis spätestens zum Kursende geltend machen. Wird ein Fahrtkostenzuschuss gewährt, so ist in aller Regel eine Fahrtkostenerstattung anzunehmen. Die Teilnahmeverpflichtung durch einen Träger der Grundsicherung bzw. die Kostenbefreiung oder der Fahrtkostenbescheid des Bundesamtes müssen dem Kursträger vom Kursteilnehmer im Original vorgelegt werden. Der Kursträger nimmt eine Kopie der Kostenbefreiung zu den Kursakten. Fahrkarten bleiben unter maximal 100 monatlich Folge: notwendige Prüfungsschritte: Richtig gewählte Tarifzone Zutreffender Verkehrsverbund - der Kursort des Kursträgers und der Wohnort des Kursteilnehmers liegen im Verkehrsverbund der vorgelegten Fahrkarte 2
Niedrigste Beförderungsklasse bzw. Begrenzung auf Sozialticket Zutreffender Zeitraum (maximal Monatskarte, erforderlichenfalls auch Wochen- oder Tageskarten). Fahrkarte wurde nicht schon einmal vorgelegt (keine Mehrfachabrechnung) Mindestentfernung von 3 km Fußweg zwischen Wohnort des Teilnehmers und Kursort. Fahrkarten übersteigen 100 monatlich Folge: Kursteilnehmer stellt Antrag beim Bundesamt; bis zur Entscheidung über den Antrag werden keine Fahrtkosten ausgezahlt oder Auszahlung durch den Kursträger, wenn der Kursort und der Wohnort des Kursteilnehmers in einem Verkehrsverbund liegen. Im Regelfall benutzen die Kursteilnehmer den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit entsprechenden Monatskarten. Diese Kosten werden nach den obigen Kriterien erstattet bzw. bezuschusst. Übersteigt der Wert der vorgelegten Fahrkarten 100 pro Monat, kann der Kursträger den Kursteilnehmer auf die Antragstellung beim Bundesamt verweisen. Hinsichtlich der Verkehrsverbünde und ggf. der Tarifzonen werden bei Bedarf von den Regionalstellen detaillierte Informationen zur Verfügung gestellt. Die Regionalstellen stehen auch für Rückfragen im Einzelfall zur Verfügung. 4. Ordnungsgemäße Teilnahme Fahrtkostenerstattung bzw. Fahrtkostenzuschuss erfolgen nur bei ordnungsgemäßer Kursteilnahme und Vorlage eines Belegs beim Kursträger über die entstandenen Fahrtkosten. Der Kursträger stellt die ordnungsgemäße Teilnahme i.s.v. 14 Abs. 6 S. 2 IntV jeweils zu Beginn eines Kursabschnitts bezogen auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum der Kursteilnahme fest. Der Kursträger teilt dem Bundesamt eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme mit. In diesem Fall erfolgt für den begonnenen Kursabschnitt keine Kostenerstattung oder bezuschussung. Die zu Unrecht ausgezahlten Fahrtkosten für einen Kursabschnitt, in dem keine ordnungsgemäße Teilnahme vorlag, werden durch das Bundesamt entsprechend verrechnet bzw. unmittelbar vom Teilnehmer zurückgefordert. Eine ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs liegt gemäß 14 Abs. 6 Satz 2 IntV dann vor, wenn der Kursteilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist. Als ordnungsgemäß zählt die Kursteilnahme auch dann, wenn eine entschuldigte Abwesenheit vorliegt, der Kurserfolg in obigem Sinne jedoch nicht gefährdet ist. Dies kann allein der durchführende Kursträger beurteilen, da die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme bei diesem liegt (vgl. 14 Abs. 6 IntV). 3
Im Regelfall ist diese gegeben, wenn der Kursteilnehmer an zumindest 70 Prozent der bisherigen Unterrichtsstunden anwesend war. Hierzu kann der Kursträger auf die Erkenntnisse der bisherigen Anwesenheitszeiten aller Kursabschnitte zurückgreifen. Eine ordnungsgemäße Teilnahme liegt auch bei entschuldigten Fehlzeiten vor, es sei denn, der Kursteilnehmer hat so häufig gefehlt, dass er das Kursziel nicht mehr erreichen kann. Ist bei Vorlage einer Fahrkarte bis zu diesem Zeitpunkt keine ordnungsgemäße Teilnahme gegeben, kann eine sofortige Kostenerstattung bzw. Kostenbezuschussung durch den Kursträger nicht erfolgen. Allerdings ist in solchen Fällen eine nachträgliche Erstattung bzw. eine nachträgliche Bezuschussung möglich (z.b. zusammen mit der Erstattung für die nächste vorgelegte Fahrkarte), wenn die Teilnahme dann wieder als insgesamt ordnungsgemäß zu beurteilen ist. 5. Auszahlung, notwendige Fahrtkosten Die Fahrtkosten von der Wohnung des Teilnahmeberechtigten zur Kursstätte werden erstattet oder bezuschusst, soweit sie notwendig sind. Notwendig sind Fahrtkosten nur dann, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegener Kursstätte, an der die passende Kursart innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung des Teilnehmers angeboten wird, mindestens 3,0 Kilometer (einfache Fußstrecke) beträgt, es sei denn, für den Besuch einer anderen Kursstätte entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es werden unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel Fahrtkosten maximal in Höhe der Kosten erstattet bzw. bezuschusst, die bei regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln der niedrigsten Beförderungsklasse anfallen. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Hat der Teilnahmeberechtigte seinen Wohnort in einem Verkehrsverbund, so werden die Fahrtkosten grundsätzlich auf Basis des günstigsten Angebots dieses Verbundes (z.b. Monatsticket) erstattet bzw. bezuschusst. Wird ein Sozialticket angeboten, auf das der Teilnahmeberechtigte einen Anspruch hat, ist die Höhe der Erstattung darauf begrenzt. Werden von einer anderen Stelle Fahrtkosten übernommen, wodurch auch der Besuch des Integrationskurses ermöglicht wird, findet keine Fahrtkostenerstattung bzw. Bezuschussung seitens des Bundesamtes statt. Zur Berechnung der notwendigen Fahrtkosten ist das jeweils günstigste Angebot z.b. des örtlichen ÖPNV anzunehmen. Die Erstattung bzw. Bezuschussung der tatsächlich anfallenden Kosten für die Nutzung von privaten Personenkraftwagen wird durch die jeweils zuständige Regionalstelle nur in Ausnahmefällen gewährt, etwa bei mangelnden Alternativen im ländlichen Raum. Der Kursträger zahlt die Fahrtkosten an den Teilnehmer aus. Das Bundesamt stellt dem Kursträger zur Erleichterung der Dokumentation einen Auszahlungsbogen zur Verfügung, mit dem der Kursträger den Auszahlungsvorgang an den Kursteilnehmer dokumentiert. Der Kursteilnehmer legt seine Fahrkarte im Original vor. Der Kursträger dokumentiert mit Datum und Handzeichen das Vorliegen der Fahrkarte im Aus 4
zahlungsbogen. Er kennzeichnet die Fahrkarte auf der Rückseite mit einem Haken und Datum, um eine Mehrfachabrechnung zu vermeiden. Der Auszahlungsbogen verbleibt für 5 Jahre beim Kursträger für etwaige Prüfungszwecke und wird nicht beim Bundesamt eingereicht. 6. Abrechnung Der Kursträger reicht nach Beendigung des ersten und der folgenden Kursabschnitte die Abrechnungsunterlagen für den jeweiligen Kursabschnitt beim Bundesamt ein. Hierbei trägt er im Abrechnungsbogen für jeden Kursteilnehmer die tatsächlich ausgezahlten Fahrtkosten ein. Die Abrechnungsunterlagen (Auszahlungsbogen, Kopie des Kostenbefreiungsbescheides des Bundesamtes, Kopie des Fahrtkostenbescheides des Bundesamtes) verbleiben beim Kursträger. Das Bundesamt rechnet den betreffenden Kursabschnitt ab und überweist dem Kursträger die tatsächlich ausgezahlten Fahrtkosten. Mit dem so wieder aufgefüllten Fahrtkostenbudget ist der Kursträger in der Lage, Fahrtkosten für den jeweils folgenden Kursabschnitt auszuzahlen. 7. Verrechnung der Vorleistung Mit der Abrechnung des letzten Kursabschnitts des Sprachkurses findet die Verrechnung der anfangs vom Bundesamt ausgezahlten pauschalen Vorleistung statt. 8. Fahrtkosten Verwaltungspauschale (FKV) Der Kursträger erhält für jeden fahrtkostenberechtigten Kursteilnehmer je Kursabschnitt eine FKV von 6,50 zuzüglich ggf. Umsatzsteuer. 9. Rückforderung Überzahlte oder zu Unrecht ausgezahlte Fahrtkostenerstattungen und -zuschüsse fordert das Bundesamt in aller Regel direkt von dem Teilnehmer zurück, es sei denn, der Kursträger hat vorsätzlich unter Missachtung der Vorgaben des Bundesamtes die Fahrtkostenerstattung vorgenommen. 10. In-Kraft-Treten Dieses fortentwickelte Kooperationsmodell Fahrtkosten tritt ab sofort in Kraft und löst frühere Regelungen ab. 5