Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie an der Universität Potsdam. Vom 20. Januar 2016.

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Transkript:

Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang an der Universität Potsdam Vom 20. Januar 201 Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage der 1 Abs. 1, 22 Abs. 1-, 1 i.v.m. 72 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 18]), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl.I/15 [Nr. 18]) in Verbindung mit Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung - HSPV) vom 4. März 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 12]) und mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 der Grundordnung der Universität Potsdam (GrundO) vom 17. Dezember 200 (AmBek. UP Nr. 4/2010 S. 0) in der Fassung der Dritten Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Potsdam (GrundO) vom 22. April 2015 (AmBek. UP Nr. /2015 S. 25) und 1 Abs. 2 der Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelorund Masterstudiengänge an der Universität Potsdam vom 0. Januar 201 (BAMA-O) (AmBek. UP Nr. /201 S. 5), zuletzt geändert am 2. Februar 2014 (AmBek. UP Nr. /2014 S. 5), am 20. Januar 201 folgende Studien- und Prüfungsordnung als Satzung beschlossen: 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Abschlussgrad Weitere Aufgaben der Modulbeauftragten 4 Ziele des Masterstudiums 5 Dauer und Gliederung des Masterstudiums Module und Studienverlauf 7 Aufenthalt im Ausland 8 Freiversuch Modulnoten 10 Modulgewichtung bei der Fachnotenbildung 11 Masterarbeit 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen Anhang 1: Modulkatalog Anhang 2: Exemplarische Studienverlaufspläne Anhang : Semesterübersicht 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für das Masterstudium im Studiengang an der Universität Potsdam. Sie ergänzt als fachspezifische Ordnung die Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelorund Masterstudiengänge an der Universität Potsdam (BAMA-O). (2) Bei Widersprüchen zwischen dieser Ordnung und der BAMA-O gehen die Bestimmungen der BAMA-O den Bestimmungen dieser Ordnung vor. 2 Abschlussgrad Nach Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte und nach Vorlage der Graduierungsvoraussetzungen verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät den Grad eines Master of Science, ( M. Sc. ). Weitere Aufgaben der Modulbeauftragten Zusätzlich zu den in 2 Abs. 8 BAMA-O bestimmten Aufgaben sind die Modulbeauftragten zuständig für a) Der/die Modulbeauftragte erstellt eine Liste der in Frage kommenden Prüferinnen. Diese teilt er/sie dem/der Prüfungsausschussvorsitzenden rechtzeitig mit. Hierbei ist darauf zu achten, dass die benannten Dozent/inn/en prüfungsberechtigt sind. b) Der/die Modulbeauftragten ist verantwortlich dafür, dass in den ersten Lehrveranstaltungen des Moduls die Studierenden über Prüfungsmodalitäten und evtl. Studienleistungen bzw. Prüfungsvorleistungen informiert werden. c) Der/die Modulbeauftragte bestimmt die Prüfungsmodalitäten nach 8 Abs. 2 BAMA-O entsprechend im Rahmen der Vorgaben der Modulbeschreibung. Außerdem legt er/sie Termine für die Modulprüfung und die Nachprüfung rechtzeitig fest. Beides wird an den/die Prüfungsausschussvorsitzende weitergeleitet. d) Der/die Modulbeauftragten informiert bei der Stundenplanung das für das Modul notwendige Lehrpersonal. e) Der/die Modulbeauftragten ist dafür verantwortlich, dass die Noten am Ende des Semesters eingetragen und dem Prüfungsamt mitgeteilt werden. 4 Ziele des Masterstudiums 1 Genehmigt durch den Präsidenten der Universität Potsdam am 7. März 201. (1) Der forschungsbasierte Masterstudiengang baut in der Regel auf einen Bachelorstudi-

engang der oder einer thematisch verwandten Disziplin auf. (2) Der Masterstudiengang soll durch Vertiefung der theoretischen Kenntnisse und praktische Fertigkeiten die Grundlage für eigenständiges wissenschaftliches Arbeiten auf dem Gebiet der schaffen und die Studierenden auf ihre zukünftigen Tätigkeiten und Aufgaben, bevorzugt in der chemischen und pharmazeutischen Industrie, sowie in Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden. () Im Masterstudium im Studiengang Master werden die im Bachelorstudiengang erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vertieft und erweitert. Die Studierenden: - beherrschen speziellere experimentelle Techniken, auch aus dem Bereich der instrumentellen Analyse, in Theorie und Praxis so sicher, dass sie Studierende im BSc-Studiengang und technisches Fachpersonal anleiten können, - können wissenschaftliche Problemstellungen von begrenztem Umfang unter Anwendung ihrer Fachkompetenzen selbstständig durch Planung und Durchführung von geeigneten Experimenten lösen, - können Forschungsprojekte von begrenztem zeitlichem und thematischem Umfang (insbesondere im Rahmen einer Promotion) planen, die hierfür benötigten Informationen und Ressourcen organisieren und die Forschungsergebnisse im Zusammenhang des Standes der Wissenschaft schriftlich und mündlich darstellen und kritisch bewerten, - verfügen über anwendungsbereites Wissen auf dem Gebiet der anorganischen (Metallorganische, bioanorganische und Festkörperchemie) sowie praktische Fähigkeiten zur Synthese und Charakterisierung anorganischer und Koordinationsverbindungen, - vertiefen ihre Kenntnisse in Analytischer und Bioanalytischer. Sie haben einen breiten Überblick über das Methodenspektrum und können anspruchsvolle Methoden auf komplexe Fragestellungen anwenden. Von zentraler Bedeutung sind die Vernetzung der mit Hilfe analytischer Methoden gewonnenen Informationen und deren Einordnung in den Forschungskontext, - kennen quantenchemische Verfahren in Theorie und Praxis, um diese auf die Berechnung und Interpretation der Elektronenstruktur von Atomen, Molekülen und Festkörpern anwenden zu können, - kennen weiterführende Konzepte der Physikalischen und physiko-chemischer Arbeitsmethoden, - verfügen zunehmend über Kenntnisse der physikalischen und technischen von Polymeren. Dazu werden Materialaspekte vermittelt sowie die Kenntnisse spezieller Methoden der Polymersynthese und Polymeranalytik ausgebaut, - kennen Strukturbildungsphänomene in kolloidalen Systemen. 5 Dauer und Gliederung des Masterstudiums (1) Das konsekutive Masterstudium im Studiengang wird an der Universität Potsdam als Ein- Fach-Studium mit einer Regelstudienzeit (Vollzeitstudium) von 4 Semestern und 120 Leistungspunkten angeboten. (2) Das Masterstudium gliedert sich wie folgt: Pflichtmodule Wahlpflichtmodule Masterarbeit Module und Studienverlauf 81 LP LP 0 LP (1) Das Masterstudium im Studiengang setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Masterstudium I Pflichtmodule CHE-B1 Weiterführende Anorganische CHE-B2 Fortgeschrittenen- Praktikum Anorganische CHE-B Weiterführende Organische 15 CHE-B4 Physikalische 12 CHE-B5 Analytische und Bioanalytische CHE-B Theoretische CHE-B7 Kolloidchemie CHE-B8 Polymerchemie und Technische CHE-BWP2-1 Vertiefende Aspekte der CHE-BWP2-2 Praxisorientierte Aspekte der II Wahlpflichtmodule Es muss ein Wahlpflichtmodul aus der Gruppe CHE-BWP1 im Umfang von Leistungspunkten erfolgreich absolviert werden. CHE-BWP1-1 VF Kolloidchemie CHE-BWP1-2 VF Organische CHE-BWP1- VF Koordinationschemie und EPR-Spektroskopie CHE-BWP1-4 VF Angewandte Koordinationschemie

CHE-BWP1-5 VF Theoretische /Computerchemie CHE-BWP1- VF Physikalische CHE-BWP1-7 VF Polymerchemie CHE-BWP1-8 VF Biomolekulare NMR-Spektroskopie Summe der LP der zu absolvierenden 0 Pflicht- und Wahlpflichtmodule VF: Vertiefungsfach (2) Die Lehrsprache Masterstudiengang ist deutsch. () Die Beschreibungen der Module nach Absatz 1 sind im Modulkatalog in Anhang 1 zu dieser Ordnung aufgeführt. (4) Exemplarische Studienverlaufspläne für das Masterstudium sind in Anhang 2 zu dieser Ordnung aufgeführt. (5) Eine Semesterübersicht für das Masterstudium ist in Anhang zu dieser Ordnung aufgeführt. 7 Aufenthalt im Ausland Im Masterstudium wird ein Aufenthalt im Ausland im Umfang von Wochen im Verlauf des vierten Semesters nachdrücklich empfohlen. 8 Freiversuch Im Masterstudium im Studiengang können 2 Freiversuche in Anspruch genommen werden. Modulnoten Für die Berechnung der Noten des Moduls Physikalische (CHE-B4) gilt als besonderer Wichtungsfaktor 1:1 für die Teilprüfungsnoten Molekülspektroskopie und Physikalische kondensierter Materie. 10 Modulgewichtung bei der Fachnotenbildung Die Berechnung der M.Sc.-Gesamtnote erfolgt durch Bildung des mit den Leistungspunkten gewichteten Mittelwerts aller zugehörigen Modulnoten, wobei die Masterarbeit mit doppelter Wichtung eingeht. 11 Masterarbeit (1) Sobald die bzw. der Studierende Leistungspunkte erworben hat, hat die bzw. der Studierende Anspruch auf die unverzügliche Vergabe eines Themas für die Masterarbeit. (2) Die Masterarbeit hat inklusive der Disputation einen Umfang von 0 Leistungspunkten. () Die Masterarbeit kann in Abteilungen einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers, die/der am Unterricht des Masterstudiengangs beteiligt ist oder, nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss, in auf relevanten Gebieten arbeitenden universitären oder außeruniversitären Forschungsinstituten durchgeführt werden. 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. (2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung an der Universität Potsdam im Masterstudiengang immatrikuliert werden. () Die Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium an der Universität Potsdam vom 18. Februar 2010 i.d.f. vom 20. März 201 (AmBek. UP Nr. 15/2010 und /201) findet ab dem 1. Oktober 2020 keine Anwendung mehr für Studierende des Masterstudiums, die bisher nach dieser Ordnung studierten. (4) Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung noch nach der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium an der Universität Potsdam vom 18. Februar 2010 (AmBek. UP Nr. 15/2010 und /201) studieren, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss bis ein Jahr nach dem In-Kraft- Treten der neuen fachspezifischen Ordnung in die neue Ordnung wechseln. Bisher erbrachte Leistungen werden nach den Bestimmungen des 1 BA- MA-O anerkannt. Studierende, die nach Ablauf der Frist nach Absatz, noch nach der zuvor erlassenen Ordnung studieren, werden von Amts wegen in die neue fachspezifische Ordnung überführt.

Anhang 1: Modulkatalog Die Beschreibungen der in Abs. 1 sowie in den folgenden Tabellen aufgeführten Modulen des Studiengangs regelt die Satzung für den Modulkatalog der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät zur Ergänzung der Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam (MK MNF. Ergänzende Regelungen bzw. Abweichungen von den Regelungen der MK MNF sind den folgenden Tabellen zu entnehmen Modulübersicht: Modul-Nr. Modultitel LP PM/ Zugangsvoraussetzung WPM CHE-B1 Weiterführende Anorganische PM keine CHE-B2 Fortgeschrittenen-Praktikum Anorganische PM keine CHE-B Weiterführende Organische 15 PM keine CHE-B4 Physikalische 12 PM keine CHE-B5 Analytische und Bioanalytische PM keine CHE-B Theoretische PM keine CHE-B7 Kolloidchemie PM keine CHE-B8 Polymerchemie und Technische PM keine CHE-BWP1-1 VF Kolloidchemie WPM keine CHE-BWP1-2 VF Organische WPM keine CHE-BWP1- VF Koordinationschemie und EPR- WPM keine Spektroskopie CHE-BWP1-4 VF Angewandte Koordinationschemie WPM keine CHE-BWP1-5 VF Theoretische / Computerchemie WPM keine CHE-BWP1- VF Physikalische WPM keine CHE-BWP1-7 VF Polymerchemie WPM keine CHE-BWP1-8 VF Biomolekulare NMR-Spektroskopie WPM keine CHE-BWP2-1 Vertiefende Aspekte der PM keine CHE-BWP2-2 Praxisorientierte Aspekte der PM keine LP = Anzahl der Leistungspunkte, PM = Pflichtmodul, WPM = Wahlpflichtmodul

Anhang 2: Studienverlaufspläne Abbildung 1a: Empfohlener Studienverlauf für das Masterstudium (Immatrikulation im Sommersemester) Modul Modultitel 1. Sem. 2. Sem.. Sem. 4. Sem. SWS CP CHE-B 1 Weiterführende Anorganische 4V 4 CHE-B 2 F-Praktikum Anorganische 1 CHE-B Weiterführende Organische V M A S T E R 5 15 P [22] A R B E I T P [22] CHE-B 4 Physikalische 4 12 CHE-B 5 Analytische und Bioanalytische CHE-B Theoretische B 7 Kolloidchemie CHE-B 8 Polymerchemie und Technische CHE-BWP1 Wahlpflichtmodule im Vertiefungsfach 4 CHE-BWP2 Wahlpflichtmodule SWS 4 SWS 5 SWS 12 12 SWS* 1 P [7] 1 P [27] 8 8 P [15] 42 P [8] CP 0 0 0 0 0 +0 Abbildung 1b: Empfohlener Studienverlauf für das Masterstudium (Immatrikulation im Wintersemester) Modul Modultitel 1. Sem. 2. Sem.. Sem. 4. Sem. SWS CP CHE-B 1 Weiterführende Anorganische 4V 4 CHE-B 2 F-Praktikum Anorganische 1 M CHE-B Weiterführende Organische V A 5 15 P [22] S T P [22] CHE-B 4 Physikalische E R 4 12 CHE-B 5 Analytische und Bioanalytische A R CHE-B Theoretische B CHE-B 7 Kolloidchemie E I T CHE-B 8 Polymerchemie und Technische CHE-BWP1 Wahlpflichtmodule im Vertiefungsfach 4 CHE-BWP2 Wahlpflichtmodule SWS 4 SWS 5 SWS 12 12 SWS* 1 P [7] 1 P [27] 1 42 P [8] CP 0 0 0 0 0 +0

Anhang : Semesterübersicht 1. Semester (WiSe) Modul Modultitel V* S* P* CP CHE-B 1 Weiterführende Anorganische 4 CHE-B 2 F-Praktikum Anorganische 1 [17] CHE-B 4 Physikalische (Teil 1) 2 [12] CHE-B 5 Analytische 2 1 CHE-BWP2 Wahlpflichtmodule 2. Semester (SoSe) Modul Modultitel V* S* P* CP CHE-B Organische 2 [22] 15 CHE-B 4 Physikalische (Teil 2) 2 CHE-B 5 Analytische [5] CHE-B Theoretische (Teil 1) 2 CHE-BWP2 Wahlpflichtmodule. Semester (WiSe) Modul Modultitel V* S* P* CP CHE-B Theoretische (Teil 2) 1 [5] CHE-B 7 Kolloidchemie 2 1 [5] CHE-B 8 Polymerchemie und Technische 4 [5] CHE-BWP1 Wahlpflichtmodule im Vertiefungsfach 2 1 [10] CHE-BWP2 Wahlpflichtmodule 4. Semester (SoSe) Modul Modultitel V S P CP Masterarbeit 0 * Vorlesungen und Seminare in Semesterwochenstunden Praktika [] in ganzen Tagen, über das Semester verteilt