Der Bayerische Ministerpräsident München, 18. Dezember gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte

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Bun d esrat Drucksache 645/18 18.12.18 Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge Der Bayerische Ministerpräsident München, 18. Dezember 2018 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Daniel Günther Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität betrieblicher Altersvorsorge mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 974. Sitzung am 15. Februar 2019 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 645/18 Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge Der Bundesrat möge beschließen: Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, wie die sogenannte Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) prospektiv beendet oder reduziert werden kann. Dabei sind insbesondere die Möglichkeiten der Halbierung der Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase und der Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag zu prüfen. Ergänzend muss auch geprüft werden, wie im Falle der Umsetzung die Mindereinnahmen der GKV kompensiert werden können. Aus Sicht der Länder sollte eine Finanzierung über eine Erhöhung des steuerfinanzierten Bundeszuschusses zum Gesundheitsfonds erfolgen. Zudem wird die Bundesregierung gebeten, die am 06. Juni 2018 eingesetzte Rentenkommission Verlässlicher Generationenvertrag ergänzend mit der Prüfung zu beauftragen, wie die Attraktivität der Betrieblichen Altersvorsorge weiter gesteigert werden kann. Begründung: Anfang der 2000er Jahre waren erhebliche Finanzierungsprobleme in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu verzeichnen. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber 2003 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ein umfassendes Kostendämpfungs- und Reformpaket beschlossen. Im Rahmen des GMG wurden unter anderem die Regelungen zu Beitragszahlungen auf Versorgungsbezüge (ohne Bestandsschutz oder eine Übergangsregelung) geändert. Bei der Auszahlung von Betriebsrenten wird nun seit 01.01.2004 der volle Beitragssatz zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Dies führt auch dazu, dass seit dem 01.01.2004 Versicherte unter Umständen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Einkommensart, die bereits einmal verbeitragt wurde, leisten müssen. Es fallen hier Beiträge einmal bei der Einzahlung in die betriebliche Rentenversicherung und einmal bei der Auszahlung im

Drucksache 645/18-2 - Alter an. Diese sogenannte Doppelverbeitragung gilt auch für einige andere Konstellationen der betrieblichen Altersvorsorge. Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner haben daher nicht das ursprünglich angestrebte Alterseinkommen zur Verfügung, was im Einzelfall zu deutlichen Einschränkungen führen kann. Die Neuregelung durch das GMG empfinden viele betroffene Betriebsrentner als ungerecht. Insbesondere wird kritisiert, dass kein Vertrauensschutz für Bestandsrentner bzw. Bestandsverträge geschaffen wurde und dass auch solche Betriebsrentner betroffen sind, die ihre Betriebsrente selbst finanziert haben. Die Änderungen durch das GMG im Jahr 2004 haben negative Auswirkungen auf die Akzeptanz und Verlässlichkeit der betrieblichen Altersversorgung. Vor dem Hintergrund der aktuell besseren Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen und im Hinblick auf die demographische Entwicklung und die zunehmende Wichtigkeit privater Altersvorsorge sollte aktuell dagegen Ziel des Gesetzgebers sein, Bürgerinnen und Bürger, die privat für das Alter vorsorgen, möglichst zu unterstützen und nicht dahingehende Eigenanstrengungen übermäßig zu belasten. Angesichts des demografischen Wandels und des anhaltend niedrigen Zinsniveaus ist die Ausgestaltung der Altersvorsorge auf eine zukunftssichere, attraktive Basis zu stellen und die betriebliche Altersversorgung als wichtige und verlässliche Säule der Alterssicherung zu stärken. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2017 sind seit 2018 zumindest staatlich geförderte Betriebsrenten (Riester-Betriebsrenten) in der Auszahlungsphase beitragsfrei gestellt. Damit wurde für diesen Fall die Doppelverbeitragung beendet, womit die noch weiterhin Benachteiligten sich jedoch umso stärker allein gelassen sehen. Dieser Ungleichbehandlung in der Altersvorsorge sollte dahingehend abgeholfen werden, dass zukünftig die Doppelverbeitragung von Versorgungsbezügen in der GKV, unabhängig von der Art der Betriebsrente, zu beenden oder zu reduzieren ist. Dabei sind insbesondere die Halbierung der Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag wichtige Optionen für eine neue Ausgestaltung der Verbeitragung von Betriebsrenten. Eine Rückwirkung künftiger Regelungen erscheint vor dem Hintergrund der Generationengerechtigkeit und der Finanzierbarkeit jedoch nicht geboten bzw. mög-

- 3 - Drucksache 645/18 lich. Die künftige Regelung soll eine möglichst befriedende Wirkung haben. Sie muss aber zugleich verfassungsrechtlich unangreifbar sein. Ergänzend muss auch geprüft werden, wie im Falle der Umsetzung die Mindereinnahmen der GKV kompensiert werden können. Da die zu prüfenden Maßnahmen die Attraktivität von Betriebsrenten steigern und damit Altersarmut vorbeugen, handelt es sich hier um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Aus Sicht der Länder sollte deren Finanzierung daher über eine Erhöhung des steuerfinanzierten Bundeszuschusses zum Gesundheitsfonds erfolgen. Eine Kompensation kann aus Sicht der Länder aber nicht durch Maßnahmen geschehen, die bereits zur Schließung bestehender Deckungslücken für versicherungsfremde Leistungen der GKV oder der angemessenen Beitragsleistung des Bundes für Bezieher von Arbeitslosengeld II ohnehin dringend geboten sind. Der Bundesrat teilt insbesondere nicht die dazu fehlende Prioritätensetzung der Bundesregierung, wie zuletzt der Gegenäußerung der Bundesregierung in Bezug auf die Stellungnahme des Bundesrats für die Einführung kostendeckender GKV-Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Ziff. 9 der BT-Drs. 19/4454) zu entnehmen ist. Unabhängig von der angestrebten Beendigung der sog. Doppelverbeitragung erscheint es erforderlich, die Attraktivität der Betrieblichen Altersvorsorge weiter zu steigern und dazu den Arbeitsauftrag der Rentenkommission Verlässlicher Generationenvertrag entsprechend zu ergänzen.