S P I E L B E D I N G U N G E N. Elektronische Lotterien/VLTs. Spielbedingungen Elektronische Lotterien in Form von Videolotterieterminals (VLTs)

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Transkript:

S P I E L B E D I N G U N G E N Elektronische Lotterien/VLTs Spielbedingungen Elektronische Lotterien in Form von Videolotterieterminals (VLTs) Durch die Teilnahme an den Elektronischen Lotterien in Form von VLTs anerkennt der Spielteilnehmer vom Spielstart bis zur Beendigung der jeweiligen Spielsession die nachstehenden Bedingungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten. 1. Gesetzliche Grundlage 1.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Elektronischen Lotterien in Form von VLTs ist das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989 sowie die Automatenglücksspielverordnung 2012, BGBL Nr.69/2012 beides in der jeweils geltenden Fassung. 1.2 Elektronische Lotterien im Sinne von 12a des Gesetzes sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. 1.3 Der Betrieb der Elektronischen Lotterien in Form von VLTs ist ein ausschließliches Recht des Bundes. Die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.h. (mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 54472 g, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt) ist gemäß der ihr vom Bund erteilten Konzession zur Durchführung der Elektronischen Lotterien berechtigt. 1.4 Für die Durchführung der Elektronischen Lotterien in Form von VLTs hat die Gesellschaft Spielbedingungen aufzustellen, die in der jeweils letzten veröffentlichten Fassung gültig sind.

Seite 2 2. Gegenstand der Elektronischen Lotterien in Form von VLTs 2.1 Die Elektronischen Lotterien sind Ausspielungen, die unter Verwendung von VLTs, die in dezentralen Räumlichkeiten österreichweit aufgestellt sind, auf elektronischem Weg unter zentralseitiger Ermittlung von Gewinnen und Verlusten in verschiedenen Spielformen gemäß den jeweiligen Ergänzungsspielbedingungen durchgeführt werden. Gegenstand der Elektronischen Lotterien in Form von VLTs, ist der Abschluss eines Spielvertrages, aufgrund des Anbotes des Spielteilnehmers, unter Verwendung der elektronischen Anbindung der VLTs zur Datenzentrale an die Gesellschaft zur Entscheidung über Gewinn oder Verlust zum Zweck der Erzielung eines allfälligen Gewinnes. Jeder Spielteilnehmer an den Elektronischen Lotterien in Form von VLTs kann einen allfälligen Gewinn und dessen Höhe unmittelbar nach Spielteilnahme feststellen. 2.2 Die jeweiligen Gewinnchancen der einzelnen Spiele werden auf dem Bildschirm des jeweils bespielten VLTs ersichtlich gemacht. 3. Teilnahmevoraussetzungen 3.1 Die Spielteilnahme an den elektronischen Lotterien in Form von VLTs kann nur über die in gekennzeichneten Räumlichkeiten aufgestellten Terminals durch Zuführung der dafür vorgesehenen Zahlungsmittel in die dafür vorgesehenen technischen Einrichtungen am VLT unter vorheriger Annahme der Spielbedingungen erfolgen. 3.2 Jeder Spielteilnehmer muss sich vor Betreten des Spielbereiches mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und registrieren lassen. Eine Spielteilnahme ist nur nach erfolgter Registrierung mittels einer dem Spielteilnehmer zugeteilten WINWIN-Spieler-Karte möglich. Die Gesellschaft hat das Recht, Personen den Zutritt zu den VLT-Räumlichkeiten sowie aus wichtigen Gründen die Teilnahme an den Elektronischen Lotterien in Form der VLTs zu verweigern. Personen unter 18 Jahren sind vom Zutritt und der Spielteilnahme jedenfalls ausgeschlossen. 3.3 Darüber hinaus ist das in den VLT-Räumlichkeiten anwesende Personal berechtigt und verpflichtet, Spielteilnehmern den weiteren Aufenthalt in den VLT- Räumlichkeiten sowie die weitere Teilnahme am Spiel zu untersagen, wenn der begründete Verdacht auftritt, dass die Transaktion der Geldwäsche dient oder der Spielteilnehmer einer terroristischen Vereinigung angehört ( 278b StGB), die Transaktion der Terrorismusförderung dient ( 278d StGB) oder ungebührliches Verhalten bzw. Spielerkartenmissbrauch vorliegt. 3.4 Die Leistung des jeweiligen Spieleinsatzes hat in Euro zu erfolgen. Die Gesellschaft hat das Recht, jeweils festzusetzen, welche Devisen und Valuten in den VLT-Räumlichkeiten an der Kasse in Euro gewechselt werden können.

Seite 3 3.5 Durch Erwerb eines Tickets nimmt der Spielteilnehmer nach Zuführung der WINWIN Spieler-Karte und des Tickets bzw. von Eurobanknoten eine Dotierung seines elektronischen Spielguthabens vor, über das der Spielteilnehmer seine Einsätze leistet. Die Gutschrift von allfällig erzielten Gewinnen sowie von allfälligen Restguthaben erfolgt ebenfalls mittels eines Tickets. 3.6 Die Bezahlung der Tickets kann mittels Bargeld, Bankomatkarte bzw. Kreditkarte derer Unternehmen, mit denen die Gesellschaft in einem aufrechten Vertragsverhältnis steht, an der Kasse erfolgen. Weiters kann Bargeld bei einem sogenannten Auszahlungsterminal in Tickets getauscht werden. 3.7 Die gegenständlichen Tickets bzw. Eurobanknoten werden vom Spielteilnehmer in die hiefür vorgesehene Vorrichtung des ausgewählten Terminals eingesteckt und dienen, nach Annahme der auf dem Bildschirm aufscheinenden Spielbedingungen, zur Abbuchung des jeweils für den einzelnen Spielakt gesetzten Einsatzes. Die Annahme der Spielbedingungen ist lediglich bei erstmaliger Dotierung des Spielguthabens am jeweiligen VLT erforderlich. Nach Beendigung der Spielsession erhält der Spielteilnehmer nach Aufruf für den Fall, dass das Spielguthaben noch eine Restdotation bzw. allfällige Gewinne aufweist, ein elektronisch erstelltes Ticket, das die Höhe seines aktuellen Guthabenstandes wiedergibt. Dieses Ticket kann entweder an der Kassa oder einem Auszahlungsterminal eingelöst werden (siehe Punkt 6. Auszahlungen) oder zur Dotierung eines weiteren Spielguthabens an einem Terminal verwendet werden. Die Sorgfaltspflicht für den Aufruf sowie die Aufbewahrung des Tickets obliegt dem Spielteilnehmer. 3.8 Es werden folgende Möglichkeiten der Einsatzleistung am VLT angeboten: 3.8.1 Dotierung mittels Ticket: Die Gesellschaft verkauft an den jeweiligen Kassen in den VLT-Räumlichkeiten Tickets in jedwedem Nominalwert von mindestens EUR 1,- bis max. EUR 500,-, mit welchen der Spielteilnehmer das elektronische Spielguthaben am jeweiligen VLT aufdotieren kann. Dies gilt sinngemäß auch für Auszahlterminals, wobei hier nur Banknoten gegen ein Ticket eingetauscht werden können (min EUR 5,-, max EUR 500,-). Darüber hinaus kann der Spielteilnehmer eine Dotierung auch mittels eines Tickets gemäß Punkt 3.7 vornehmen. 3.8.2 Dotierung mittels Bargeld: Der Spielteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben am jeweiligen VLT auch mittels Eurobargeld in Form der jeweils gültigen Euroscheine dotieren. 3.9 Dotierungen des elektronischen Spielguthabens mittels Bargeld sind bis zu einem Gesamtwert von EUR 500,- möglich. 3.10 Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Zahlungs- bzw. Dotierungsmöglichkeiten außer Kraft zu setzen und andere Möglichkeiten zur Zahlung bzw. Dotierung des elektronischen Spielguthabens in Kraft zu setzen.

Seite 4 4. Teilnahmeberechtigung und Spielvertrag 4.1 Der Preis je Spiel wird in Form von Credits/Euro von der Gesellschaft auf dem jeweiligen VLT-Bildschirm ersichtlich gemacht. Credits sind eine Spielwährung, die in einem, auf dem jeweiligen VLT definierten Verhältnis zur Eurowährung stehen und auf diesem angezeigt werden. Die Gesellschaft hat das Recht, Minimal- und Maximaleinsätze festzulegen. 4.2 Wer entsprechend den Spielbedingungen die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, den von der Gesellschaft festgesetzten Preis je Spiel entrichtet (außer in den Fällen, in denen Spielteilnehmern von der Gesellschaft Gratisspiele zur Verfügung gestellt werden) und den jeweils erforderlichen Spielakt mittels VLT auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg setzt, ist zur Teilnahme an den Elektronischen Lotterien berechtigt. Stellt die Gesellschaft Spielteilnehmern aus besonderem Anlass Gratisspiele zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft lediglich die auf diese Gratisspiele entfallende Gewinnsumme. 4.3 Der Spielvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer wird abgeschlossen, wenn das Anbot des Spielteilnehmers durch Setzung des jeweiligen Spielaktes mittels VLT auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg einlangt, durch Abbuchung des Spieleinsatzes vom elektronischen Spielguthaben des Spielteilnehmers auf dem jeweiligen VLT angenommen wird, entsprechend gesichert und auswertbar ist. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Spielvertrag nicht zustande. Über die Spielteilnahme wird für jedes VLT ein Spielprotokoll, das zumindest die letzten 50 Spielereignisse umfasst, geführt. 4.4 Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten nach Abschluss des Spielvertrages, aus welchem Grunde immer, unterbrochen, ist nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung das Spiel fortzusetzen bzw. ist das Spielergebnis dem Spielprotokoll auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg zu entnehmen. 4.5 Die Gesellschaft hat das Recht, die Geschäftsverbindung zu Spielteilnehmern jederzeit unter Auszahlung der auf dem elektronisch erstellten Ticket erliegenden Beträge zu beenden bzw. die Annahme einzelner Spielakte aus wichtigen Gründen zu verweigern. 5. Gewinnausschüttung 5.1 Die Gesellschaft macht den jeweiligen Gewinnplan je Spiel durch Aufliegen in den jeweiligen Räumlichkeiten, in denen VLTs aufgestellt sind und diesbezüglichem Hinweis auf den Bildschirmen, der jeweils zur Spieldurchführung verwendeten VLTs, auf elektronischem Wege jedem Spielteilnehmer ersichtlich. 5.2 Die Gewinne entfallen auf die dem Gewinnplan entsprechenden Spielergebnisse. 5.3 Die jeweiligen Ausschüttungsprozentsätze der elektronischen Lotterien in Form von VLTs werden in den diesbezüglichen Ergänzungsspielbedingungen

Seite 5 festgelegt. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, alle oder einzelne Gewinnklassen mit Sach- und/oder Geldwerten höher zu dotieren. 6. Auszahlungen 6.1 Der Höchstgewinn pro Spiel beträgt maximal EUR 10.000,-. ALLFÄLLIG DARÜBER HINAUS ANGEZEIGTE GEWINNE/GEWINNCHANCHEN BZW. FREISPIELE WERDEN NICHT AUSBEZAHLT BZW. KÖNNEN NICHT GESPIELT WERDEN. Die erzielten Gewinne bis zur gesetzlichen max. Gewinnhöhe von EUR 10.000,- werden dem Spielguthaben des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Allfällige Restdotationen und Gewinne aus vorhergehenden Spielakten unter EUR 10.000,- werden den Spielteilnehmern auf einem gesonderten Ticket gutgeschrieben und können sowohl gemäß den Regelungen des Punktes 6. ausbezahlt, als auch zur weiteren Spielteilnahme gemäß Punkt 3.7 verwendet werden. Reklamationen über Höhe und Richtigkeit der erzielten Gewinne haben unverzüglich nach Beendigung des jeweiligen Spielaktes bei der örtlichen Aufsicht der VLT-Räumlichkeiten zu erfolgen. Entscheidend für die Tatsache des Bestehens oder Nichtbestehens eines Gewinnes bzw. die Gewinnhöhe ist der verspeicherte Spielakt. 6.2 Auszahlungen aufgrund des elektronisch erstellten Tickets erfolgen nach Anforderung des Spielteilnehmers oder auf Veranlassung der Gesellschaft gegen Rückgabe und Entwertung des Tickets in Bar, Überweisung auf ein Bankkonto oder Scheck mit jeweils schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft. Die Auszahlung kann ausschließlich in Euro erfolgen. Die Gesellschaft ordnet das Ticket demjenigen registrierten Spielteilnehmer zu, der dieses Ticket am Terminal erzeugt hat. 6.3 Wünscht der Spielteilnehmer die Auszahlung von Gewinnen in Bar, so erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe des Tickets einen Betrag bis zu einer Höhe von EUR 10.000,- akontiert; auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer eine Bestätigung, gegen deren Rückgabe er am nächstfolgenden Banktag den verbleibenden Gewinnbetrag ebenfalls in Bar beheben kann. Alle An- und Auszahlungen erfolgen an den Inhaber des Tickets bzw. der Bestätigung jeweils mit schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft. 6.4 Auf elektronisch erstellten Tickets verbriefte Gewinnansprüche, die dem Berechtigten nicht binnen drei Jahren ausbezahlt oder nachweisbar mittels Gewinnanforderung samt angeschlossenem Original des Tickets bei der Gesellschaft reklamiert und nicht auf das vom Spielteilnehmer bekanntgegebene Bankkonto überwiesen werden können, erlöschen.

Seite 6 6.5 Auf elektronisch erstellten Tickets ausgewiesene Beträge werden den Spielteilnehmern unter Maßgabe der Regelungen des Punktes 6. längstens drei Jahre nach Ausstellungsdatum zur Auszahlung gebracht. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden nicht behobene Beträge von der Gesellschaft zur Gänze für die Spielteilnehmer an den Ausspielungen verwendet. Der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistung der Spielteilnehmer sowie die Höhe der Zuteilung der Zuwendungen ist im Einzelfall festzustellen; die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft. 7. Haftung 7.1 Die Gesellschaft haftet den Spielteilnehmern für alle Schäden, die von ihr nach Abschluss des Spielvertrages grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. 7.2 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden aller sonstiger, mit der Übermittlung der Daten Beauftragter. Ebenso haftet sie auch nicht für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat. 7.3 Die Auswahl der Spiele obliegt dem Spielteilnehmer. Die Gesellschaft ist nicht haftbar für eine Spielteilnahme, die nicht in der Absicht des Spielteilnehmers liegt. 7.4 Die Gefahr für das Einlangen der auf dem vorgesehenen elektronischen Weg übermittelten Daten bei der Gesellschaft trägt ausschließlich der Spielteilnehmer. Die Haftung für nicht übermittelte oder aus anderen Verstößen gegen die Spielbedingungen nicht ordnungsgemäß bei der Gesellschaft einlangenden Daten liegt daher nicht bei der Gesellschaft. 8. Spielgeheimnis 8.1 Die Gesellschaft ist zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet. Insbesondere darf der Name des Gewinners nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Es ist nach österreichischem Recht zu entscheiden.