Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen

Ähnliche Dokumente
Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (S) am 14. Juni 2012

20. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen

21. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen

23. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen

Mitteilung des Senats vom 12. Mai Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen[1]

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Tischvorlage. Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr,

Der Senat übersendet der Stadtbürgerschaft als Anlage den Entwurf

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Ortsgesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) am

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen (Land)

Entwurf eines Ortsgesetzes zur Einrichtung des Innovationsbereichs "Ansgarikirchhof"

Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 5. November 2013

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes Weitere Befristung der Schule an der Fritz-Gansberg-Straße

Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode

Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 2. Juni Entwurf eines Bremischen Ladenschlussgesetzes

Die neue Abfallgebührenstruktur

7/2. Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Stadtbürgerschaft Wahlperiode. Mitteilung des Senats vom 6. Dezember 2005

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat in ihrer Sitzung am dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Ortsgesetz zur Änderung bremischer Kommunalsteuerortsgesetze

Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014

Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden

Änderungssatzung zur Abfall-Gebührenordnung des Lahn-Dill-Kreises

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ladenschlussgesetzes

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Anlage Änderung. Artikel 1. Die Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts über

Die staatliche Deputation für Inneres hat dem Gesetzentwurf am zugestimmt.

Abfallentsorgungsgebührensatzung

Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2017

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung in der Stadt Haltern am See

Abfallentsorgungsgebührensatzung

Abfallentsorgungsgebührensatzung

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON BENUTZUNGSGEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG 1,2. Vom

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung des Landkreises Oberhavel (Abfallgebührensatzung) beschlossen am: ausgefertigt am:

Abfallentsorgungsgebührensatzung

Nachfolgend die Lesefassung in der Form der 3. Änderung: Abfallgebührensatzung der Stadt Weimar. 1 Grundsatz

Ortsgesetz zur Änderung der Nutzungs- und Gebührenordnung für Übergangswohneinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen

Beratungsfolge Datum Behandlung Zuständigkeit

Gebührensatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel

297/05. Vorlage. nichtöffentlich

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung des Landkreises Nordwestmecklenburg (Abfallgebührensatzung)

G e b ü h r e n s a t z u n g zur Abfallentsorgung des Landkreises Oberhavel (Abfallgebührensatzung)

Stadt Dormagen 3.1/22.04 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dormagen Abfallgebührensatzung - AbfGS)

Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/789 Landtag 19. Wahlperiode

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/386 Landtag 19. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungsgebührensatzung) der Stadt Monheim am Rhein vom

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 18/1591 Landtag (zu Drs 18/1502) 18. Wahlperiode

Vorlage für die Sitzung des Senats am Auflösung der Stiftung Wohnliche Stadt

Einladung. Tagesordnung

Mitteilung des Senats vom 18. November Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

1 Gebührentatbestand. 2 Gebührenschuldner

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S.

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Vorlage für die Sitzung des Senats am Verordnung zur Änderung jugendschutzrechtlicher Verordnungen

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallbeseitigung in. der Stadt Balve. vom

Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz)

Vorlage für die Sitzung des Senats am

Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Vechta (Abfallgebührensatzung)

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Der Senator für Bildung und Wissenschaft Herr Matthes Herr Sygusch Tel.: 14630/ 4666

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Goslar (Abfallgebührensatzung)

- ENTWURF- Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock (AbfeGS LRO)

Artikel I Absatz 4 erhält folgende Fassung: Die Grundgebühr nach Abs. 1 beträgt:

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung der Stadt Gevelsberg vom

Mitteilung des Senats vom 1. Juli 2014

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Drittes Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag

Weiterentwicklung des Vorbereitungsdienst- Zulassungsgesetzes

Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010

In Zweifelsfällen gilt die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung!

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/188 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 26.06.12 Mitteilung des Senats vom 26. Juni 2012 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen

Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft vom 26. Juni 2012 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen Der Senat überreicht der Stadtbürgerschaft den vom Senat beschlossen Entwurf des Ortsgesetzes zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen mit der Bitte um Beschlussfassung in ihrer Sitzung am 10. Juli 2012. Aufgrund des zeitintensiven Erhebungs- und Verarbeitungsaufwandes ist eine möglichst kurzfristige Beschlussfassung erforderlich, um fristgerechte Umsetzung der Änderung der Gebührenstruktur sicher zu stellen. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (S) hat am 10. Mai 2012 den Beschluss gefasst, die Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung neu zu strukturieren und insbesondere eine Grundgebühr für private Haushalte und andere Herkunftsbereiche einzuführen. Aus Gründen des Datenschutzes ist es erforderlich, die rechtlichen Grundlagen zur Verarbeitung und Speicherung der notwendigen Daten zu schaffen und das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Für die Umsetzung der geplanten Gebührenstruktur ist es erforderlich, zusätzlich Daten zu erfassen. Die Anzahl der Haushalte und Nutzungseinheiten des Gewerbes, der Freiberufler und öffentlichen Verwaltungen etc. sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bisher nicht bekannt. Diese Daten sind vor Erlass der Jahresanfangsbescheide zu ermitteln. Zurzeit könnten sie lediglich auf freiwilliger Basis bei den Grundstückeigentümern erhoben werden, da die Datenschutzbestimmung des Abfallortsgesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung und Verarbeitung und Speicherung der Daten bietet. Da eine freiwillige Auskunftserteilung durch die Grundstücksbesitzer nicht die erforderliche flächendeckende Datenbasis schaffen kann, soll eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung schon vor Erlass der neuen Gebührenordnung geschaffen werden. Mit dem anliegenden Gesetzentwurf wird das Abfallortsgesetz derart geändert, dass die GrundstückseigentümerInnen auch Auskunft über die Anzahl der Haushalte und nicht private Nutzungseinheiten geben müssen. Da bei den Nutzungseinheiten aus anderen Herkunftsbereichen für die Grundgebühr ein Quadratmetermaßstab Bürofläche eingeführt werden soll, soll auch dieses Datum erhoben werden. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie hat dem Gesetzentwurf in ihrer Sitzung am 14. Juni 2012 zugestimmt. Anlage: Entwurf des Ortsgesetzes zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen

Entwurf Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen Vom Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 26 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543 2134-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Wörter 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzt. 2 In Absatz 2 werden die Wörter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Wort Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt: 1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Firmen- und Wohnanschrift der überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 1a. E-Mail-Adresse und Telefonnummern, sofern der überlassungspflichtige Abfallbesitzer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zugestimmt hat, b) Nummer 8 erhält folgende Fassung: 8. Anzahl und Art der Nutzungseinheiten sowie Größe der auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Büroflächen, 4. Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Soweit Grundstückseigentümer die Abfallgebühren als Mietnebenkosten nach der Anzahl der Haushalte oder Personen verbrauchs- oder verursacherbezogen abrechnen, dürfen folgende Daten der Stadtgemeinde übermittelt und zur Erstellung eines erweiterten differenzierten Gebührenbescheides erfasst und gespeichert werden: 1. Anzahl der Haushalte, 2. Anschrift mit Verwaltungseinheit oder Wohnungsnummer des Haushalts, 3. Familienname und Vorname des Haushaltsvorstandes,

4. Anzahl der Haushaltsmitglieder, 5. Mietbeginn und Mietende, 6. Codierungsnummer der Behälter, Fahrzeugnummer, Datum und genaue Uhrzeit der Entleerung bei Benutzung codierter Abfallbehälter. 5. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Wörter 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzt. Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung zum Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen A. Allgemeines: Die Stadtgemeinde Bremen beabsichtigt, die Gebührenerhebung und abrechnung für die Entsorgung von Abfällen neu zu strukturieren. Anlass ist eine notwendige Erhöhung der Abfallgebühren aufgrund von Kostensteigerungen, die nicht mehr anders aufgefangen werden können. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie hat den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr gebeten, die neue Gebührenstruktur vorzubereiten. Die beabsichtigte Änderung der Struktur der Gebührenordnung, die noch durch ein gesondertes Rechtssetzungsverfahren umgesetzt wird, beinhaltet folgende wesentliche Änderungen: Die geltende Abfallgebührenordnung ist im Wesentlichen seit Einführung der codierten Tonne 1994 unverändert geblieben. Über die Restabfallgebühr werden alle Kosten der abfallwirtschaftlichen Leistungen finanziert. Die Gebührensatzung genügt allerdings den rechtlichen Anforderungen nicht mehr. Dies gilt insbesondere für die starke Degression der Gebühren für Abfallgroßbehälter und die unterschiedliche Regelung zum Mindestgefäßvolumen von privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen. Nach dem jetzigen Gebührensystem liegt der Gebührenberechnung der Maßstab Restabfallbehältervolumen zugrunde, womit dem einzelnen Behältertyp die gebührenrechtlich ansatzfähigen Kosten zugeordnet werden. Zukünftig soll erreicht werden, Vorhaltekosten für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (Fahrzeuge, Entsorgungsanlagen usw.) über eine Grundgebühr gerechter auf alle Nutzerinnen und Nutzer zu verteilen. Neben der Grundgebühr soll eine Leistungsgebühr, berechnet nach der Behälterausstattung, festgesetzt werden. Die Grundgebühr soll sowohl für private Nutzerinnen und Nutzer als auch für Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen (z.b. Gewerbe, Freiberufler und öffentliche Verwaltungen) eingeführt werden. Als Bemessungsgrundlage wird zum einen der private Haushalt und zum anderen für die anderen Herkunftsbereiche die Bürofläche zugrunde gelegt. Anzahl der Haushalte und Größe der Bürofläche sind relativ einfach zu ermitteln und geringen Änderungen unterworfen. Die Festlegung der Größe der Bürofläche pro Grundgebühr erfolgt noch in der nachfolgenden Änderung der Gebührenordnung. Hierbei ist eine Äquivalenz zwischen Haushaltsgrundgebühr und Grundgebühr für andere Herkunftsbereiche herzustellen. Zur Vorbereitung der Strukturänderung sind Vorarbeiten erforderlich, die einer Änderung des Abfallortsgesetzes bedürfen: Für die Umsetzung der geplanten Gebührenstruktur ist es erforderlich, zusätzlich Daten zu erfassen. Die Anzahl der Haushalte und Nutzungseinheiten des Gewerbes, der Freiberufler und öffentlichen Verwaltungen etc. sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bisher nicht bekannt. Diese Daten sind vor Erlass der Jahresanfangsbescheide zu ermitteln. Zur Zeit könnten sie lediglich auf freiwilliger Basis bei den Grundstückeigentümern erhoben werden, da die Datenschutzbestimmung des Abfallortsgesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung und Verarbeitung und Speicherung der Daten bietet. Da eine freiwillige Auskunftserteilung durch die Grundstücksbesitzer nicht die erforderliche flächendeckende Datenbasis schaffen kann, soll eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung schon vor Erlass der neuen Gebührenordnung geschaffen werden.

Mit der beiliegenden Gesetzesänderung werden dazu die ortsgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. B. Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1: Zu Nummer 1: Die Änderung beinhaltet lediglich eine Anpassung der Rechtsgrundlage an das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz, das am 1.6.2012 in Kraft getreten ist. Die Änderung hat keine materiellen Auswirkungen. Zu Nummer 2: a) Die bisherige Regelung ist um die Angabe des Geburtsdatums erweitert worden. Das ist erforderlich zur Unterscheidung von Personen, die gleiche Namen tragen und deren verschiedene Identität nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann. Eine weitere Ergänzung betrifft die Erfassung von e-mail-adressen und anderen Kommunikationsdaten, für die es noch keine ausreichende Rechtsgrundlage gab. Da diese Daten für die Gebührenerhebung nicht zwingend notwendig sind, können sie aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur auf freiwilliger Basis erhoben werden. b) Die Angaben Anzahl und Art der Nutzungseinheiten sind erforderlich für die Festlegung Grundgebühr für private Herkunftsbereiche wie auch für aus anderen Herkunftsbereichen. Die Größe der Bürofläche ist Bemessungsmaßstab für die Grundgebühr, so dass deren Erfassung für die Gebührenfestsetzung zwingende Voraussetzung ist. Eine Nutzungseinheit ist auf einem angeschlossenen Grundstück - jeder private Haushalt. Dazu zählen nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume in Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden mit Wohnraum oder Unterkünften, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Dabei bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. In Studentenwohnheimen, Altenheimen, Personalwohnheimen, Obdachlosenwohnheimen usw. gelten je vier angefangene Wohneinheiten als eine Nutzungseinheit. - die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige Nutzung von in sich abgeschlossenen Einrichtungen wie Läden, Handwerksbetrieben oder Geschäftsräumen und Verwaltungen. - der Sitz eines Vereines ohne gesonderte Bürofläche Die geltende Regelung in Nummer 8 kann entfallen, da die Anlieferung von Restabfall sowohl an der Waage der Blocklanddeponie als auch der Waage des Müllheizwerks nicht mehr möglich ist. Zu Nummer 3: In Absatz 4 ist der einleitende Satz 1 neu gefasst worden. Dies ist erforderlich, da die Abrechnung sich nicht mehr lediglich an der Zahl der Personen und Behältergröße orientiert, sondern nunmehr die Anzahl der Haushalte als Maßstab für die Grundgebühr und die Personenzahl als Maßstab für die Leistungsgebühr maßgeblich sind.

Dazu ist auch die Erfassung der Anzahl der Haushalte erforderlich. Dies soll durch die Aufnahme der neuen Nummer 1 erreicht werden. Die übrigen Nummern 2 6 entsprechen der bisherigen Regelung. Zu Nummer 4: Hier gelten dieselben Ausführungen wie zu Nummer 1. Die Änderung beinhaltet lediglich eine Anpassung der Rechtsgrundlage an das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz, das am 1.6.2012 in Kraft getreten ist. Die Änderung hat keine materiellen Auswirkungen. Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.