LEITLINIEN ZUR EINHEITLICHEN OFFENLEGUNG DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES IFRS 9 EBA/GL/2018/01 16/01/2018. Leitlinien

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Transkript:

LEITLINIEN ZUR EINHEITLICHEN OFFENLEGUNG DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES IFRS 9 EBA/GL/2018/01 16/01/2018 Leitlinien zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel

1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien 1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben wurden. 1 Gemäß Artikel 16 Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen. 2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Dazu sollten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind. Meldepflichten 3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 16.03.2018 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Mitteilungen sind unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff EBA/GL/2018/01 an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden. 4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA veröffentlicht. 1 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). 2

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Gegenstand 5. Die vorliegenden Leitlinien definieren das einheitliche Offenlegungsformat, in dem die gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die CRR ) erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollten. Anwendungsbereich 6. Diese Leitlinien gelten für die in Artikel 473a Absatz 1 der CRR genannten Institute, die nach Artikel 6, 10 und 13 CRR einigen oder allen der in Teil 8 der CRR dargelegten Offenlegungspflichten unterliegen. 7. Diese Leitlinien gelten während des in Artikel 473a Absatz 6 CRR genannten Übergangszeitraums. Adressaten 8. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Begriffsbestimmungen 9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten und definierten Begriffe in den Leitlinien dieselbe Bedeutung. 10. Vergleichbare erwartete Kreditverluste bezieht sich auf die Modelle für erwartete Kreditverluste, die den Modellen entsprechen, die in den in Übereinstimmung mit dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 dargelegten Verfahren angenommenen Rechnungslegungsstandards verwendet werden. Umsetzungsfrist 11. Die vorliegenden Leitlinien gelten vom 20. März 2018 bis zum Ende des in Artikel 473a Absatz 6 CRR genannten Übergangszeitraums. 3

3. Format 12. Institute, die sich für die Anwendung von Artikel 473a CRR entscheiden, sollten die in Anhang I enthaltene quantitative Vorlage in Übereinstimmung mit den darin enthaltenen Anweisungen ausfüllen. Diejenigen der in Artikel 473a Absatz 1 genannten Institute, die sich für die Nichtanwendung von Artikel 473a entscheiden, sollten den in Anhang I angegebenen Freitextkommentar in Übereinstimmung mit den darin enthaltenen Anweisungen veröffentlichen. 4

4. Allgemeine Offenlegungsanforderungen 13. Die Leitlinien der EBA zu den Offenlegungspflichten gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2016/11) gelten sofern zutreffend für das in den gegenwärtigen Leitlinien dargelegte einheitliche Offenlegungsformat. 5

Anhang I Vorlage zum Vergleich der Eigenmittel und Kapital- und Verschuldungsquoten der Institute mit und ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste Vorlage IFRS 9-Vollständig umgesetzt: Vergleich der Eigenmittel und der Kapital- und Verschuldungsquoten der Institute mit und ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste Zweck: Bereitstellung eines Vergleichs der Eigenmittel, des harten Kernkapitals, des Kernkapitals, der risikogewichteten Aktiva, der harten Kernkapitalquote, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote der Institute mit und ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste. In dieser Vorlage werden ausschließlich die Übergangsbestimmungen berücksichtigt, die sich aus der Umsetzung des IFRS 9 und vergleichbarer erwarteter Kreditverluste ergeben. Anwendungsbereich: Die quantitative Vorlage ist während des in Artikel 473a Absatz 6 CRR genannten Übergangszeitraums für alle in Artikel 473a Absatz 1 genannten Institute obligatorisch, die sich nach Absatz 9 Unterabsatz 1 desselben Artikels für die Anwendung von Artikel 473a CRR entscheiden und einigen oder allen der in Teil 8 der CRR dargelegten Offenlegungspflichten unterliegen. Die in Artikel 473a Absatz 1 genannten Institute, die einigen oder allen der in Teil 8 der CRR dargelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sich jedoch nach Absatz 9 Unterabsatz 1 desselben Artikels dafür entscheiden, die in Artikel 473a dargelegten Übergangsbestimmungen nicht anzuwenden, sollten stattdessen einen Freitextkommentar offenlegen, in dem sie erläutern, dass sie die Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste nicht anwenden, jedwede im Laufe der Zeit erfolgenden Änderungen an dieser Entscheidung, und dass ihre Eigenmittel, Kapital- und Verschuldungsquoten bereits die vollständigen Auswirkungen des IFRS 9 oder vergleichbarer erwarteter Kreditverluste widerspiegeln. Inhalt: Aufsichtsrechtliche Eigenmittel, risikobasierte Kapitalquoten und Verschuldungsquoten verglichen mit denselben Parametern, die sich ergeben würden, wenn sie den Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste nicht unterliegen würden. Die Institute sollten den Wert jedes Parameters am Ende des Berichtszeitraums offenlegen. Häufigkeit: Die Institute sollten diese Informationen mit der in den Absätzen 25, 26 und 27 der EBA/GL/2014/14 in der durch EBA/GL/2016/11 geänderten Fassung festgesetzten Häufigkeit in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über Eigenmittel (Absatz 25 Buchstabe a), risikogewichtete Aktiva (Absatz 25 Buchstabe b.i.) und die Verschuldungsquote (Absatz 25 Buchstabe c) offenlegen. Format: Für Institute, die die Übergangsbestimmungen für IFRS 9 anwenden, ist ein unveränderliches Format für die quantitative Vorlage obligatorisch. Für Institute, die die Übergangsbestimmungen nicht anwenden, ist das Format des Freitextkommentars flexibel. Begleitender Freitext: Institute, die die Übergangsbestimmungen anwenden, sollten der quantitativen Vorlage einen Freitextkommentar beifügen, der die wesentlichen Bestandteile der von ihnen angewandten Übergangsbestimmungen erläutert. Nach Maßgabe von Artikel 473a Absatz 9 Unterabsatz 2 CRR sollten die Institute insbesondere Erläuterungen ihrer sämtlichen Entscheidungen in Bezug auf die im selben Absatz enthaltenen Optionen bereitstellen, einschließlich der Angabe, ob sie Artikel 473a Absatz 4 anwenden oder nicht, und Erläuterungen in Bezug auf jedwede Änderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Optionen. Die Institute sollten auch Erläuterungen in Bezug auf die infolge der Anwendung der 6

Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste erfolgten Veränderungen an den in der Vorlage enthaltenen Aufsichtsparametern bereitstellen, sofern es sich dabei um wesentliche Veränderungen handelt. Verfügbares Kapital (Beträge) 1 Hartes Kernkapital (CET1) Quantitative Vorlage 2 Hartes Kernkapital (CET1) bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste 3 Kernkapital 4 Kernkapital bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste 5 Gesamtkapital 6 Gesamtkapital bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste Risikogewichtete Aktiva (Beträge) 7 Gesamtbetrag der risikogewichteten Aktiva 8 Gesamtbetrag der risikogewichteten Aktiva bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste Kapitalquoten 9 Hartes Kernkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag) 10 Hartes Kernkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag) bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kapitalverluste 11 Kernkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag) 12 Kernkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag) bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kapitalverluste 13 Gesamtkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag) 14 Gesamtkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag) bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kapitalverluste Verschuldungsquote 15 Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote 16 Verschuldungsquote 17 Verschuldungsquote bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kapitalverluste Anweisungen a b c d e T T-1 T-2 T-3 T-4 Zeile Nummer 1 2 Erläuterung Höhe des CET1-Kapitals in Übereinstimmung mit dem Betrag, der von den Instituten offengelegt wird, die den technischen Durchführungsstandard für die Offenlegungspflichten in Bezug auf Eigenmittel befolgen 2 (Zeile 29 des Musters für die Höhe des CET1-Kapitals bei Nichtanwendung des in Übereinstimmung mit Artikel 473a CRR berechneten Betrags der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 60). 7

Zeile Nummer 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Erläuterung Höhe des Kernkapitals in Übereinstimmung mit dem Betrag, der von den Instituten offengelegt wird, die den technischen Durchführungsstandard für die Offenlegungspflichten in Bezug auf Eigenmittel befolgen 2 (Zeile 45 des Musters für die Höhe des Kernkapitals bei Nichtanwendung des in Übereinstimmung mit Artikel 473a CRR berechneten Betrags der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste Höhe des Gesamtkapitals in Übereinstimmung mit dem Betrag, der von den Instituten offengelegt wird, die den technischen Durchführungsstandard für die Offenlegungspflichten in Bezug auf Eigenmittel befolgen 2 (Zeile 59 des Musters für die Höhe des Gesamtkapitals bei Nichtanwendung des in Übereinstimmung mit Artikel 473a CRR berechneten Betrags der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste Höhe des Gesamtbetrags der risikogewichteten Aktiva in Übereinstimmung mit dem Betrag, der von den Instituten offengelegt wird, die den technischen Durchführungsstandard für die Offenlegungspflichten in Bezug auf Eigenmittel befolgen 2 (Zeile 60 des Musters für die Höhe des Gesamtbetrags der risikogewichteten Aktiva bei Nichtanwendung des in Übereinstimmung mit Artikel 473a CRR berechneten Betrags der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste Harte Kernkapitalquote in Übereinstimmung mit dem Betrag, der von den Instituten offengelegt wird, die den technischen Durchführungsstandard für die Offenlegungspflichten in Bezug auf Eigenmittel befolgen 2 (Zeile 61 des Musters für die Harte Kernkapitalquote bei Nichtanwendung des in Übereinstimmung mit Artikel 473a CRR berechneten Betrags der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste 3 Kernkapitalquote in Übereinstimmung mit dem Betrag, der von den Instituten offengelegt wird, die den technischen Durchführungsstandard für die Offenlegungspflichten in Bezug auf Eigenmittel befolgen 2 (Zeile 62 des Musters für die Kernkapitalquote bei Nichtanwendung des in Übereinstimmung mit Artikel 473a CRR berechneten Betrags der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste 3 Gesamtkapitalquote in Übereinstimmung mit dem Betrag, der von den Instituten offengelegt wird, die den technischen Durchführungsstandard für die Offenlegungspflichten in Bezug auf Eigenmittel befolgen 2 (Zeile 63 des Musters für die Gesamtkapitalquote bei Nichtanwendung des in Übereinstimmung mit Artikel 473a CRR berechneten Betrags der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste 3 Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote in Übereinstimmung mit dem Betrag, der von den Instituten offengelegt wird, die den technischen Durchführungsstandard für die Offenlegung der Verschuldungsquote befolgen 4 (Zeile 21 der Tabelle LRCom: Einheitliches Offenlegungsschema für die Verschuldungsquote ) Verschuldungsquote in Übereinstimmung mit dem Betrag, der von den Instituten offengelegt wird, die den technischen Durchführungsstandard für die Offenlegung der Verschuldungsquote befolgen 4 (Zeile 22 der Tabelle LRCom: Einheitliches Offenlegungsschema für die Verschuldungsquote ) Errechnete Schuldenquote bei Nichtanwendung des in Übereinstimmung mit Artikel 473a CRR berechneten Betrags der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste 3 Berichtszeiträume Die Berichtszeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 sind als Quartale definiert. Die Institute sollten die den Berichtszeiträumen entsprechenden Daten offenlegen. Diejenigen Institute, die diese Vorlage vierteljährlich offenlegen, sollten Daten für die Zeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 bereitstellen; diejenigen Institute, die diese Vorlage halbjährlich offenlegen, sollten Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 bereitstellen; und diejenigen Institute, die diese Vorlage jährlich offenlegen, sollten Daten für die Zeiträume T und T-4 bereitstellen. 3 Bei der Offenlegung dieser Quote sollten die Institute diejenigen Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kapitalverluste berücksichtigen, die sich sowohl auf den Zähler als auch auf den Nenner auswirken. 4 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/200 der Kommission vom 15. Februar 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 39 vom 16.2.2016, S. 5). 8

Zeile Nummer Erläuterung Bei der erstmaligen Offenlegung von Daten ist die Offenlegung von Daten vorangegangener Berichtszeiträume nicht erforderlich. Informationen über vorangegangene Berichtszeiträume sind nur dann erforderlich, wenn die vorangegangenen Berichtszeiträume nach dem Datum des Beginns ihres ersten Finanzjahrs am oder nach dem 1. Januar 2018 liegen. 9