KOMPENDIEN. Abschnitt 1 Angemessenheit 2. Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten 4

Ähnliche Dokumente
Abschnitt 1 Angemessenheit. Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten ZIEV. Ausfertigungsdatum:

vom 27. Oktober 2009

Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG- Monatsausweisverordnung - ZAGMonAwV)

Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Monatsausweisverordnung - ZAGMonAwV)

Artikel 1 Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung FinaV)

Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG- Monatsausweisverordnung - ZAGMonAwV)

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung

KfW-Verordnung. Verordnung

Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz - HdlStatG)

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

GZ: BA 17 - K /2006 (Bitte stets angeben)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2010. vom 10. Dezember zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 16 wie folgt gefasst: 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug.

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. Juni 2018 Teil I

(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 267 vom , S. 7)

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

ECB-PUBLIC BESCHLUSS (EU) 2015/[XX*] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 10. April 2015

Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

vom 10. Juli

Vorstand S Juli 2016 Meldebestimmungen

Amtsblatt der Europäischen Union VERORDNUNGEN

Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 2. Juli 2009

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Weder für den Bund noch für die Länder entstehen Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

R e g i e r u n g s v o r l a g e

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

Verordnung der Bundesregierung

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone

vom 11. Juli

Amtsblatt der Europäischen Union L 79/7

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

3.2 Mitglieder, die an der Datenerhebung teilgenommen haben und nicht von der KSK geprüft

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. 1 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 wird nach der Angabe 35a Absatz 1 die Angabe und 6 gestrichen.

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

JAHRESABSCHLUSS. zum. 31. Dezember Investunity AG Ziegelhäuser Landstraße Heidelberg

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Fresenius Versicherungsvermittlungs GmbH Bad Homburg v.d.höhe. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

B e k a n n t m a c h u n g 20. Nachtrag zur Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Amtsblatt der Europäischen Union L 44/1 VERORDNUNGEN

Ergänzende Geschäftsbedingungen für Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche

Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung FBS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach

Gasverteilung. Für diesen Tätigkeitsbereich wird eine gesonderte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt.

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln)

Vom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

I. Die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung Hessen vom werden mit Wirkung ab dem wie folgt geändert:

Nichtamtliche Fassung Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 19. August 2011

Öffentliche Betrauung der Breitbandkabel Landkreis Karlsruhe GmbH (Betrauungsakt)

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2011. vom 20. Juli zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 29. August 2018

Fachverband Hotellerie. Gutscheine und Zahlungsdienstegesetz 2018

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

Textgegenüberstellung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. April 2018 Teil II

vom 14. Januar

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom geändert duch Satzung vom

Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung. Artikel 1

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

ECB-PUBLIC BESCHLUSS (EU) 2018/[XX*] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 19. April über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018

BILANZ zum 31. Dezember 2013

Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Transkript:

Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten und E- Geld- Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG- Instituts- Eigenkapitalverordnung ZIEV) 1 vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643) Abschnitt 1 Angemessenheit 2 1 Angemessenheit des Eigenkapitals Ungeachtet des Anfangskapitals nach 9 Nummer 3 oder 9a Nummer 1 des Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes hat ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit ein an- gemessenes Eigenkapital vorzuhalten. Ein Institut verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwen- denden Berechnungsmethode entspricht. 3 Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten 4 2 Berechnung der Eigenkapitalanforderungen (1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen die in 4 darge- stellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach 6 eine andere Methode festgelegt worden ist. (2) Der bei der Berechnung nach den 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht 1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt; 2. 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in 1 Absatz 2 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichts- gesetzes genannten Zahlungsdienst erbringt; 3. 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt. 3 Berechnung nach Methode A (1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 Pro- zent ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Als fixe Gemeinkosten sind allgemeine Ver- 1 ÄNDERUNGEN 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat die Überschrift neu ge- fasst. Die Überschrift lautete: Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsin- stituten (Zahlungsinstituts- Eigenkapitalverordnung ZIEV). 2 QUELLE 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat die Überschrift des Ab- schnitts 3 ÄNDERUNGEN 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat in Satz 1 oder 9a Nummer 1 nach Nummer 3 eingefügt und Zahlungsinstitut durch Institut im Sinne des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes ersetzt. Artikel 11 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat in Satz 2 Zahlungsinstitut durch Institut ersetzt. 4 QUELLE 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat die Überschrift des Ab- schnitts ZAG- Instituts- Eigenkapitalverordnung (Stand: 15.04.2014) 1

waltungsaufwendungen, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewer- te und Sachanlagen und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen, die das Zahlungs- institut in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann die Eigenkapitalanforderung des Satzes 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Zah- lungsinstituts an die aktuelle Geschäftstätigkeit anpassen. (2) Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 Prozent der im Ge- schäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Die Bundes- anstalt kann für die Zwecke dieser Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen. 4 Berechnung nach Methode B Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist: 1. 4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen 2. 2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen bis 10 Millionen 3. 1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen bis 100 Millionen 4. 0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen bis 250 Millio- nen 5. 0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen. 5 Berechnung nach Methode C (1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Mul- tiplikationsfaktor und mit dem in 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k. (2) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile: 1. Zinserträge, 2. Zinsaufwand, 3. Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie 4. sonstige betriebliche Erträge. In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentli- che oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators ein- fließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unterneh- men getragen werden, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden auslän- dischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des päischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtli- nie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5) erlassen worden sind, be- aufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbe- obachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, für dieses vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Die ermittelten Eigenkapitalanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als 80 Prozent des Betrags ausmachen, der sich bei Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach ZAG- Instituts- Eigenkapitalverordnung (Stand: 15.04.2014) 2

Methode C ergeben würde, wenn bei der Berechnung der Durchschnittswert des maßgeblichen In- dikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt würde. Wenn keine geprüf- ten Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden. (3) Der Multiplikationsfaktor entspricht 1. 10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen, 2. 8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen bis 5 Millio- nen, 3. 6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen bis 25 Millio- nen, 4. 3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen bis 50 Millio- nen, 5. 1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen. 6 Festlegung der Methode (1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach 12 Absatz 4 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestim- men, dass die Berechnung nach einer anderen in den 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wieder- gibt. (2) Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auf- fassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemes- sen wiedergibt. Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen. Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden. Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von E- Geld- Instituten 5 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen E- Geld- Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens ge- nau so hoch wie die Summe der in 6b und 6c genannten Erfordernisse ist. 6 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten Erbringt ein E- Geld- Institut Zahlungsdienste im Sinne des 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E- Geld in Verbindung stehen, finden die 2 bis 6 entsprechende Anwendung. 7 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E- Geld (1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe von E- Geld mindestens auf 2 Prozent des durch- schnittlichen E- Geld- Umlaufs im Sinne des 1a Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes be- laufen. (2) Erbringt ein E- Geld- Institut Zahlungsdienste im Sinne des 1 Absatz 2 des Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E- Geld oder mit einer der in 8a Absatz 2 Num- 5 QUELLE 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat die Überschrift des Ab- schnitts 6 QUELLE 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat die Vorschrift 7 QUELLE 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat die Vorschrift ZAG- Instituts- Eigenkapitalverordnung (Stand: 15.04.2014) 3

mer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E- Geld- Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berech- nung der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typi- scherweise für die Ausgabe von E- Geld verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser re- präsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausreichend lange Geschäfts- tätigkeit des E- Geld- Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenkapitalanforde- rungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E- Geld- Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen. 8 Abschnitt 4 Melde- und Anzeigepflichten 9 7 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung (1) Das Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung nach 12 Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise nach 12a Ab- satz 3 in Verbindung mit 12 Absatz 4 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. (2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren ein- zureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Auf Anfor- derung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungs- weg. 10 8 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigen- kapitalanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bun- desbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzuge- ben, um den die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird. 11 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft. 8 QUELLE 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat die Vorschrift 9 QUELLE 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat die Überschrift des Ab- schnitts 10 ÄNDERUNGEN 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat in Abs. 1 Zahlungs- institut durch Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstituts durch In- stituts ersetzt sowie beziehungsweise nach 12a Absatz 3 in Verbindung mit 12 Absatz 4 Satz 1 nach Satz 1 Artikel 11 Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 2 für Zahlungsinstitute nach Methoden ein- gefügt. 11 ÄNDERUNGEN 30.04.2011. Artikel 11 Nr. 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat in Satz 1 Zahlungsinsti- tute durch Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ersetzt. ZAG- Instituts- Eigenkapitalverordnung (Stand: 15.04.2014) 4

Anlage (zu 7 Absatz 1) [BGBl. I 2009 S. 3645; 2014 S. 324] 12 12 ÄNDERUNGEN Artikel 8 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 324) hat die Anlage geändert. ZAG- Instituts- Eigenkapitalverordnung (Stand: 15.04.2014) 5