Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2018 Siebter Senat - 7 AZR 829/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.7AZR

Ähnliche Dokumente
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2016 Siebter Senat - 7 AZR 255/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.7AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Entscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 317/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 617/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 670/11

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2016 Siebter Senat - 7 AZR 248/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.7AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.5AZR1.15.0

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Januar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 224/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR

E W A L D & P a r t n e r

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Januar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 536/13 - ECLI:DE:BAG:2015: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. März 2017 Siebter Senat - 7 ABR 17/15 - ECLI:DE:BAG:2017: B.7ABR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2018 Erster Senat - 1 AZR 361/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2018 Siebter Senat - 7 AZR 590/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.7AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. November 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 692/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

BAG Urteil vom AZR 389/05

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2017 Neunter Senat - 9 AZR 572/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.9AZR

Aktuelle Meldung zum Arbeitsrecht vom

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Juli 2015 Neunter Senat - 9 AZR 145/14 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Dezember 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 815/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 760/11

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter -

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. August 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 551/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR

Aktenzeichen: 5 AZR 902/07 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 9. Juli AZR 902/07 - Urteil vom 28. September Ca 138/06-

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember AZR 1018/12 -

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Oktober 2017 Siebter Senat - 7 AZR 731/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 Neunter Senat - 9 AZR 946/12 - Altersteilzeit - Entgelterhöhung in der Freistellungsphase

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. August 2015 Neunter Senat - 9 AZR 952/13 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 578/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.10AZR

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Februar 2016 Siebter Senat - 7 ABR 20/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.7ABR

Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli Sa 108/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 -

1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Februar 2018 Neunter Senat - 9 AZR 238/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR8.18.0

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juni 2018 Neunter Senat - 9 AZR 3/18 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR3.18.0

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 429/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 090, Datum

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 50/12

Urteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Dezember 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 266/16 - ECLI:DE:BAG:2016: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 696/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.5AZR

Keine Beendigung des Restmandats

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 902/07

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. September 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 496/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.10AZR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 29. November Ca 204/12 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. Juni Sa 48/13-

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 389/05

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Dezember 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 699/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Entgeltfortzahlung Gutschrift bei Arbeitszeitausfall. Keine Leitsätze BAG vom , 5 AZR 58/03

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Niedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen.

BAG, , 5 AZR 676/11

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Februar 2018 Siebter Senat - 7 AZR 587/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.7AZR

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 318/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.5AZR

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS

So genehmigen Sie ein Einwilligungsersatzverfahren in Korea

Urteil Az. 2 Ca 1173/01

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. Februar 2018 Siebter Senat - 7 ABR 54/16 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2017 Erster Senat - 1 AZR 137/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 812/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR

Transkript:

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2018 Siebter Senat - 7 AZR 829/16 - ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 23. Februar 2016-2 Ca 401/15 - Urteil vom 25. Oktober 2016-19 Sa 26/16 - Entscheidungsstichworte: Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - Zeitgutschrift

BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 829/16 19 Sa 26/16 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 26. September 2018 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Hansen für Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0-2 -

- 2-7 AZR 829/16 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. Oktober 2016-19 Sa 26/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift. Der Kläger ist bei dem beklagten Verein, einem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes, als Rettungssanitäter beschäftigt und nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats. Nach 12 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden DRK-Reformtarifvertrags in der Fassung des 41. Änderungstarifvertrags (nachfolgend TV) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden. Für die Berechnung des Durchschnitts ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Die regelmäßige Arbeitszeit kann nach 12 Abs. 6 TV bis zu zwölf Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. Nach 15 TV steht es dem Arbeitgeber frei, für die Mitarbeiter Arbeitszeitkonten einzurichten, deren Ausgestaltung bei Bestehen eines Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat. Der Kläger arbeitet in Arbeitsschichten von zwölf Stunden täglich. Für ihn wird auf der Grundlage von 15 TV und einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vom 1. März 2012 ein Arbeitszeitkonto geführt. Im Jahr 2014 nahm der Kläger am 3. Februar, 17. Februar, 17. März, 1. April, 28. April, 2. Juni, 1. Juli, 15. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember sowie im Jahr 2015 am 1. April, 15. April, 5. Mai, 1. Juli, 15. Juli und 28. Juli an jeweils 1 2 3 4 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0-3 -

- 3-7 AZR 829/16 achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit teil. Für die Teilnahme an diesen Betriebsratssitzungen gewährte der Beklagte dem Kläger jeweils eine Zeitgutschrift von acht Stunden. So verfährt der Beklagte auch bei anderen Betriebsratsmitgliedern. Findet eine achtstündige Betriebsratssitzung während der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds statt, wird dieses vom Beklagten an dem betreffenden Tag nicht zur weiteren Arbeitsleistung herangezogen, auch wenn das Betriebsratsmitglied in einer zwölfstündigen Schicht arbeitet, da ein sinnvoller Einsatz für die restliche Zeit - etwa in Teilschichten - nicht möglich ist. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger für die genannten 16 Tage, an denen er in den Jahren 2014 und 2015 an Betriebsratssitzungen außerhalb seiner Arbeitszeit teilnahm, eine zusätzliche Zeitgutschrift von jeweils vier Stunden, insgesamt also von weiteren 64 Stunden, geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach 37 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, seinem Arbeitszeitkonto an Tagen, an denen er außerhalb der Arbeitszeit an achtstündigen Betriebsratssitzungen teilnehme, nicht nur die tatsächlich aufgewendete Zeit von acht Stunden, sondern zwölf Stunden gutzuschreiben. Die nach 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geschuldete entsprechende Arbeitsbefreiung erfordere nicht, dass die Betriebsratstätigkeit ihrem zeitlichen Umfang nach deckungsgleich mit dem Freizeitausgleich sei. Geboten sei eine qualitative Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Umstands, dass seine regelmäßige arbeitstägliche Arbeitszeit inklusive Arbeitsbereitschaft zwölf Stunden betrage. Da während der Dauer der Betriebsratstätigkeit keine Arbeitsbereitschaft anfalle, entspreche eine arbeitstägliche Betriebsratstätigkeit von acht Stunden der im Rettungsdienst durch Zeiten der Arbeitsbereitschaft ausgedehnten Zwölf-Stunden-Arbeitsschicht. Der geltend gemachte Anspruch folge auch daraus, dass der Beklagte Rettungssanitätern, die während der Arbeitszeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen, eine zwölfstündige Zeitgutschrift erteile, ohne dass die jeweiligen Betriebsratsmitglieder nach der Sitzung noch zur Arbeit herangezogen würden. Auch bei der Teilnahme von Rettungssanitätern und Rettungsassistenten an achtstündigen schulischen Fortbildungen werde eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden gewährt. 5 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0-4 -

- 4-7 AZR 829/16 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Zeitgutschrift in Höhe von 64 Stunden zu gewähren. 6 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 8 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des Klageantrags zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt isv. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden gutzuschreiben bzw. in ein Arbeitszeitkonto Stunden einzustellen, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG 28. September 2016-7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016-5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwn, BAGE 155, 310). Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand isd. 9 10 11 12 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0-5 -

- 5-7 AZR 829/16 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 15. Februar 2012-7 AZR 774/10 - Rn. 17). 2. Bei einem wörtlichen Verständnis wäre der auf Gewährung einer Zeitgutschrift von 64 Stunden gerichtete Antrag mangels Bestimmtheit isd. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Wortlaut lässt im Unklaren, an welcher Stelle welches Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Insoweit lässt der Antrag aber bei der gebotenen, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 18. Januar 2017-7 AZR 224/15 - Rn. 17 mwn, BAGE 158, 31) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen. Der Klageantrag ist nach dem Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen, dass der Beklagte die Zeitgutschrift auf dem für den Kläger auf der Grundlage von 15 TV und der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit geführten Arbeitszeitkonto vornehmen und das Konto dadurch berichtigen soll. Die geltend gemachte Gutschrift von 64 Stunden bezieht sich auf die vom Kläger konkret bezeichneten 16 Tage, an denen er außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an achtstündigen Betriebsratssitzungen teilgenommen hat. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass das Zeitkonto an dieser Stelle nicht mehr korrigiert werden kann. II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift hat. 1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zb 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. BAG 18. Januar 2017-7 AZR 224/15 - Rn. 20, BAGE 158, 31; 29. Juni 2016-5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310). Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (BAG 18. Januar 2017-7 AZR 224/15 - aao; 13 14 15 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0-6 -

- 6-7 AZR 829/16 29. Juni 2016-5 AZR 617/15 - aao). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Angaben, die ein durch Befreiung von der Arbeitspflicht auszugleichendes Zeitguthaben ausweisen. Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 15. Februar 2012-7 AZR 774/10 - Rn. 20). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zusätzlich 64 Stunden als auszugleichende Freizeit in sein Arbeitszeitkonto einstellt. a) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG stützen. aa) Nach 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist nach 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Mitglieder des Betriebsrats erhalten danach weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 28. September 2016-7 AZR 248/14 - Rn. 37; 28. Mai 2014-7 AZR 404/12 - Rn. 20; 5. Mai 2010-7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwn, BAGE 134, 233). bb) Danach kann der Kläger vom Beklagten nach 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Arbeitsbefreiung im Umfang von weiteren 64 Stunden für die Teilnahme an den streitgegenständlichen Betriebsratssitzungen verlangen. Die Betriebsratssitzungen haben jeweils acht Stunden gedauert. Diese acht Stun- 16 17 18 19 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0-7 -

- 7-7 AZR 829/16 den hat der Beklagte dem Kläger jeweils gutgeschrieben. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Arbeitsbefreiung im Umfang von jeweils weiteren vier Stunden zu gewähren. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit besteht nach 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat (BAG 25. August 1999-7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241; 19. Juli 1977-1 AZR 376/74 - zu 2 b der Gründe, BAGE 29, 242; zu 46 Abs. 2 BPersVG BAG 22. Mai 1986-6 AZR 557/85 - zu 3 a der Gründe; Fitting 29. Aufl. 37 Rn. 98; ErfK/Koch 18. Aufl. BetrVG 37 Rn. 8; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. 37 Rn. 55; Weber GK-BetrVG 11. Aufl. 37 Rn. 117). (1) Diese zeitgenaue Betrachtungsweise folgt bereits aus dem Wortlaut des 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Danach hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit wahrgenommene Betriebsratstätigkeit. Der Freizeitausgleich und die Betriebsratstätigkeit haben einander daher zu entsprechen. Da die Vorschrift einen Ausgleich in zeitlicher Hinsicht regelt, muss die Dauer der Arbeitsbefreiung der Dauer der Betriebsratstätigkeit entsprechen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die durch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit wahrgenommene Betriebsratstätigkeit geopferte Freizeit im Umfang von acht Stunden nach den tariflichen oder betriebsüblichen Regelungen unter Einbeziehung von Arbeitsbereitschaft üblicherweise einem zwölfstündigen Arbeitstag entspricht. Der Freizeitausgleichsanspruch besteht der Höhe nach vielmehr unabhängig von der Dauer der üblichen Arbeitszeit und deren vergütungsmäßiger Betrachtung. So sieht 37 Abs. 3 BetrVG weder eine zeitliche Begrenzung des Freizeitausgleichsanspruchs auf den Umfang der für einen Arbeitstag geschuldeten persönlichen Arbeitszeit vor (BAG 25. August 1999-7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241) noch kann aus dem Umstand, dass bei Unmöglichkeit einer Arbeitsbefreiung nach 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG die aufgewendete Zeit ausnahmsweise wie Mehrarbeit zu vergüten ist, geschlossen werden, dass sich die Arbeitsbefreiung um einen einem 20 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0-8 -

- 8-7 AZR 829/16 Mehrarbeitszuschlag entsprechenden Freizeitzuschlag erhöht (vgl. BAG 19. Juli 1977-1 AZR 376/74 - zu 2 b der Gründe, BAGE 29, 242). (2) Diese Sichtweise entspricht dem mit 37 Abs. 3 BetrVG verfolgten Regelungszweck und der gesetzlichen Konzeption der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds. 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von Betriebsratstätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei Betriebsratstätigkeit während der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach 37 Abs. 2 BetrVG besteht und schafft dafür einen Ausgleich, und zwar grundsätzlich dergestalt, dass an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt wird (BAG 27. Juli 2016-7 AZR 255/14 - Rn. 16; 16. Januar 2008-7 ABR 71/06 - Rn. 15, BAGE 125, 242). Bei den Ansprüchen nach 37 Abs. 3 BetrVG handelt es sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG 5. Mai 2010-7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233). Im Übrigen besteht nach der Gesamtkonzeption des Betriebsverfassungsgesetzes jedenfalls grundsätzlich kein Entgeltanspruch für die von Betriebsratsmitgliedern erbrachten Freizeitopfer. Dies folgt insbesondere aus dem in 37 Abs. 1 BetrVG normierten Ehrenamtsprinzip, den Regelungen in 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG sowie dem in 78 Satz 2 BetrVG geregelten Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (vgl. BAG 5. Mai 2010-7 AZR 728/08 - Rn. 27, aao). Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es insbesondere nicht vereinbar, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben (BAG 5. Mai 2010-7 AZR 728/08 - Rn. 28, aao; 12. Dezember 2000-9 AZR 508/99 - zu I 2 c aa der Gründe, BAGE 96, 344). Das wäre aber der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied für Zeiten, die es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit aufwendet, einen Freizeitausgleichsanspruch erwerben würde, der über das Ausmaß der tatsächlich für Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit hinausginge. 21 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0-9 -

- 9-7 AZR 829/16 (3) Aus der Entscheidung des Senats vom 12. August 2009 (- 7 AZR 218/08 -) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Arbeitgeberin für durch Betriebsratstätigkeiten erforderliche Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit Freizeitausgleich gewährt und dafür die Grundvergütung einschließlich der Schichtzuschläge gezahlt, nicht aber tarifliche Zeitzuschläge, die angefallen wären, wenn das Betriebsratsmitglied schichtplanmäßig an diesen Tagen gearbeitet hätte. Diese hatte die dortige Klägerin für die Zeit des in Anspruch genommenen Freizeitausgleichs verlangt. Der Senat hat der Klägerin die begehrten Zeitzuschläge zugesprochen und angenommen, dieser stehe für die Dauer des Freizeitausgleichs die Vergütung zu, die sie erhalten hätte, wenn sie dienstplanmäßig gearbeitet hätte. Soweit die tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen nichts Gegenteiliges bestimmten, umfasse dieser Anspruch auch etwaige Zeitzuschläge, wenn der Freizeitausgleich während zuschlagspflichtiger Zeiten gewährt werde (BAG 12. August 2009-7 AZR 218/08 - Rn. 13 ff.). Um eine solche Fallkonstellation geht es im Streitfall nicht. Vorliegend ist nicht die Höhe der während des gewährten Freizeitausgleichs zu zahlenden Vergütung streitig, sondern der Umfang des Freizeitausgleichs selbst. b) Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. hierzu BAG 21. Dezember 2017-6 AZR 790/16 - Rn. 30 f.; 14. November 2017-3 AZR 515/16 - Rn. 22 f.) oder auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des 78 Satz 2 BetrVG gestützt werden. aa) Dem Kläger werden keine Leistungen vorenthalten, die andere Betriebsratsmitglieder in vergleichbarer Lage erhalten. Der Beklagte gewährt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch anderen Betriebsratsmitgliedern für die Teilnahme an achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit eine Zeitgutschrift von jeweils acht Stunden. Betriebsratsmitglieder, die wie der Kläger als Rettungssanitäter in Zwölf-Stunden-Schichten tätig sind und denen vom Beklagten für während ihrer Arbeitszeit wahrgenommene achtstündige Betriebsratssitzungen zwölf Stunden auf das Arbeitszeitkonto gut- 22 23 24 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0-10 -

- 10-7 AZR 829/16 geschrieben werden, ohne dass sie für die restlichen vier Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden, befinden sich mit dem Kläger nicht in einer vergleichbaren Lage, wenn dieser außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten ausübt. Der Beklagte ist wegen Annahmeverzugs nach 611 Abs. 1 BGB (seit 1. April 2017: 611a Abs. 2 BGB) ivm. 615, 293 ff. BGB verpflichtet, diesen Betriebsratsmitgliedern die zusätzlichen vier Stunden im Wege der Zeitgutschrift zu vergüten, wenn er deren Arbeitsleistung nicht in Anspruch nimmt, weil - wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat - ein sinnvoller Arbeitseinsatz für den außerhalb der Zeit der Betriebsratssitzung verbleibenden Zeitraum von vier Stunden nicht möglich ist. Die Gewährung von Freizeitausgleich nach 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist hingegen durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitsverpflichtung in einem der Dauer der Betriebsratstätigkeit entsprechenden Umfang vorzunehmen. Außerhalb der Arbeitszeit besteht keine Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, Arbeitsleistung über die Zeit der Betriebsratstätigkeit hinaus zu erbringen, auf deren Entgegennahme der Beklagte aus von ihm zu vertretenden Gründen verzichten könnte. bb) Der Kläger wird durch die Vorenthaltung des begehrten zusätzlichen Freizeitausgleichs nicht nach 78 Satz 2 BetrVG unzulässig wegen seiner Betriebsratstätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass anderen Rettungssanitätern und Rettungsassistenten für die Teilnahme an achtstündigen Schulungsveranstaltungen oder die Verrichtung sonstiger Sonderdienste eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden auch dann gewährt wird, wenn die entsprechenden Tätigkeiten diese Zeitdauer nicht erreichen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fallen diese Tätigkeiten immer auch mit der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer zusammen. Wenn der Beklagte deren Arbeitsleistung über acht Stunden hinaus nicht entgegennimmt, folgt seine Verpflichtung zur Vergütungszahlung insoweit aus 611 Abs. 1 ivm. 615, 293 ff. BGB, da er sich mit der Annahme der Arbeitsleistung in diesem Umfang im Verzug befindet. Insoweit gilt das Gleiche wie für Betriebsratsmitglieder, die während ihrer Zwölf-Stunden-Schicht zur achtstündigen Betriebsratssitzung herangezogen werden. 25 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0-11 -

- 11-7 AZR 829/16 B. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 26 Gräfl M. Rennpferdt Waskow Busch H. Hansen ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0