Urteil Az. 2 Ca 1173/01

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Urteil Az. 2 Ca 1173/01"

Transkript

1 Urteil Az. 2 Ca 1173/01 ArbG Essen 15. Mai 2001 Leitsätze Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von Ÿ37 Abs. 2 BetrVG eines im Schichtdienst beschäftigten und dann nach Ÿ38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds gehören auch Schichtzulagen und Gefahrenzulagen. Tenor Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin DM 471,20 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03. April 2001 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der beklagte Verein zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 471,20 DM festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand 7 Die Parteien streiten darüber, ob Schichtzulage und &132;Gefahrenzulage&147; (= openjur 2011, 16108) 1

2 8 9 zum Arbeitsentgelt im Sinne des Ÿ37 Abs. 2 BetrVG zählen Die Klägerin ist seit dem 01. April 1975 bei dem beklagten Verein als Krankenschwes- ter vollschichtig beschäftigt. Zuletzt war sie im Schichtdienst tätig und mit der Stationsleitung der Transplantationsstation betraut. Für den Einsatz im Schichtdienst zahlte der beklagte Verein ihr eine Schichtzulage von monatlich 70,00 DM und für die Tätigkeit auf der Transplantationsstation zusätzlich eine sog. &132;Gefahrenzulage&147; in Höhe von monatlich 90,00 DM. Seit dem 08. Mai 2000 ist die Klägerin in ihrer Eigenschaft als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende gemäÿ Ÿ38 BetrVG von ihrer beruichen Tätigkeit freigestellt. Daraufhin behielt der beklagte Verein, der die in Frage stehenden Zulagen zunächst unverändert weitergezahlt hatte, mit der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2001 die in den Monaten August 2000 bis Dezember 2000 gezahlten Zulagen von der Vergütung der Klägerin ein. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 08. März 2001 bei Gericht eingegangenen Zahlungsklage. Sie weist darauf hin, dass die in Frage stehenden Zulagen ihr in der Vergangenheit auch stets während Zeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit gewährt worden seien, so dass es sich um keine echten Leistungszulagen handele. Die Klägerin beantragt, den beklagten Verein zu verurteilen, an die Klägerin DM 471,20 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03. April 2001 zu zahlen. Der beklagte Verein beantragt, 2

3 die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht der beklagte Verein geltend, für die Zahlung der Schichtzulage wie auch der &132;Gefahrenzulage&147; sei maÿgebend, dass die Klägerin sowohl in der Gefahr arbeite als auch Schichtarbeit leiste. Da sie jedoch infolge ihrer Freistellung für die Betriebsratsarbeit weder einer Gefahr ausgesetzt sei noch Schichtarbeit leiste, stünden ihr beide Zulagen nicht zu. Gründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. I. Der beklagte Verein ist verpichtet, an die Klägerin die mit der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2001 einbehaltenen Schichtzulagen und &132;Gefahrenzulagen&147; für die Monate August 2000 bis Dezember 2000 zur Auszahlung zu bringen. 1. Zu dem von dem beklagten Verein nach Ÿ611 Abs. 1 BGB geschuldeten Arbeitsentgelt der Klägerin im Sinne von Ÿ37 Abs. 2 BetrVG zählen sowohl die Schichtzulage als auch die &132;Gefahrenzulage&147;. Gemäÿ Ÿ37 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber nach dem sog. Lohnausfallprinzip verpichtet, an freigestellte Betriebsratsmitglieder das Arbeitsentgelt zu zahlen, welches das Betriebsratsmitglied erhalten hätte, wenn es während der Zeit der Betriebsratstätigkeit gearbeitet hätte (vgl. BAG vom 18. September AZR 102/73 - AP Nr. 3 zu Ÿ37 BetrVG 1972 = EzA Ÿ37 BetrVG 1972 Nr. 12). Im Rahmen des Lohnausfallprinzips sind neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen zu bezahlen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen (vgl. statt vieler: BAG vom 06. Nov ABR 8/73 - AP Nr. 5 zu Ÿ37 BetrVG = DB 1974, 780 = SAE 1975, 155; BAG vom 29. Juli AZR 231/78 - AP Nr. 37 zu Ÿ37 BetrVG 1972 = DB 1981, 427 = SAE 1982, 69; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Au., Ÿ37 Rz. 46 ; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Au., Ÿ37 Rz. 45; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider/Blanke, BetrVG, 6. Au, Ÿ37 Rz. 48; Wiese in GK-BetrVG, 6. Au. 1997, Ÿ37 Rz. 60 ; Bachler in BR-Info 6/94, 9, 12, 3

4 jeweils m.w.n.) Hingegen hat das Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Beträge, die nicht für die Arbeit selbst, sondern als Aufwendungsersatz gezahlt werden - wie z.b. Wege- (Kilometer-) Gelder, Auslösungen, Verpegungszulagen - wenn das Betriebsratsmitglied die Aufwendungen zwar ohne die Arbeitsbefreiung gehabt hätte, sie ihm aber tatsächlich nicht entstanden sind. Es sei denn, dass der Aufwendungsersatz tatsächlich der Verbesserung des Lebensstandards des Arbeitnehmers dient und ihm insoweit keine tatsächlich entstehenden Aufwendungen gegenüberstehen (vgl. BAG vom 10. Februar AZR 36/87 - AP Nr. 64 zu Ÿ37 BetrVG 1972 = EzA Ÿ37 BetrVG 1972 Nr. 91). Eine dritte Kategorie von Zahlungen, nämlich solche, die weder Aufwendungsersatz noch Arbeitsentgelt darstellen, ist der gesetzlichen Regelung des Ÿ37 Abs. 2 BetrVG fremd (vgl. BAG vom 13. Juli AZR 477/93 - AP Nr. 97 zu Ÿ37 BetrVG 1972, zu 1 b der Gründe = NZA 1995, 588, 589). Für die Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers zu dem dem Minderungsverbot unterliegenden Arbeitsentgelt im Sinne des Ÿ37 Abs. 2 BetrVG zu zählen ist oder nicht, ist unerheblich, ob das Betriebsratsmitglied die Arbeit, für die die zusätzliche Leistung bezahlt wird, tatsächlich geleistet hat oder nicht. Vielmehr soll gerade die Nichtleistung der Arbeit aufgrund erforderlicher Betriebsratstätigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers einschränkungslos nicht dazu führen, dass - von steuerlichen Fragen abgesehen - das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitgliedes gemindert wird. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zu der mit Ÿ37 Abs. 2 BetrVG insoweit vergleichbaren Vorschrift des Ÿ42 Abs. 2 LPVG NW in Verbindung mit Ÿ107 BPersVG angenommen, dass ein Anspruch auf Zusatzurlaub für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten auch dann einem Betriebsratsmitglied erhalten bleibt, wenn es infolge seiner Freistellung diese besonders gesundheitsgefährdenden Arbeiten nicht mehr verrichtet (vgl. BAG vom 08. Oktober AZR 81/79 - AP Nr. 2 zu Ÿ49 BAT; BAG vom 13. Juli AZR 477/93 - a.a.o.). 2. a) Zu dem vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehört nach einhelliger Rechtsaufassung in Rechtsprechung und Rechtslehre die vorliegend von dem beklagten Verein gezahlte Schichtzulage (vgl. LAG Niedersachsen vom 01. August Sa 29/79 - EzA Ÿ37 BetrVG Nr. 68; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider/Blanke, a.a.o., Ÿ37 Rz. 48; Stege/Weinspach, BetrVG, 8. Au. 1999, Ÿ37 Rz. 13; Wiese in GK-BetrVG, Ÿ37 Rz. 60 ). b) Auch die &132;Gefahrenzulage&147; unterliegt als Bestandteil des Arbeitsentgelts (Ÿ611 Abs. 1 BGB) dem betriebsverfassungsrechtlichen Minderungsver- 4

5 bot des Ÿ37 Abs. 2 BetrVG Der beklagte Verein kann insoweit auch nicht mit dem Einwand gehört werden, die &132;Gefahrenzulage&147; stehe der Klägerin nur dann zu, wenn die &132;Gefahr&147; tatsächlich vorhanden sei. Gleichwohl handelt es sich nämlich bei der &132;Gefahrenzulage&147; um einen vertraglichen Anspruch der Arbeitnehmerin und nicht etwa um Leistungen zum Ersatz echter Aufwendungen, die von einem freigestellten Betriebsratsmitglied nicht verlangt werden könnten, etwa weil ein entsprechender Aufwand infolge der Freistellung fortgefallen wäre. Abgesehen davon, dass - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - die Beklagte vorliegend die &132;Gefahrenzulage&147; auch für Zeiten der Abwesenheit wegen Urlaubs bzw. Arbeitsunfähigkeit gezahlt hat, sind nach ganz herrschender Auassung im Falle der Freistellung z.b. Schmutzzulagen, die als Entgelt für die Leistung schmutziger Arbeit, nämlich für eine entsprechende Erschwernis, gewährt werden, auch bei Freistellung weiterzuzahlen, sofern diese Aufwendungen nicht infolge der Freistellung entfallen (vgl. z.b. für die Reinigung der Bekleidung: Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a.a.o., Ÿ37 Rz. 51; vgl. für Erschwerniszulagen: Eisemann in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Au. 2001, Ÿ37 Rz. 8; Stege/Weinspach, a.a.o., Ÿ37 Rz. 13 m.w.n.). Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Schmutzzulagen zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt des freigestellten Betriebsratsmitglieds gehören, ist dies bei der vorliegend in Frage stehenden Erschwerniszulage (&132;Gefahrenzulage&147;) der Fall, denn auch diese wäre an das freigestellte Betriebsratsmitglied gezahlt worden, wenn es gearbeitet hätte. Demgemäÿ war der beklagte Verein antragsgemäÿ zu verurteilen. II. 1. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf Ÿ288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ÿ284 Abs. 1 S. 1 BGB. Gemäÿ Ÿ288 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Klägerin 5 % Zinsen über dem Basis- zinssatz der Europäischen Zentralbank nach Ÿ1 des Diskontsatz-Überleitungs- gesetzes vom 09. Juni 1988 seit Rechtshängigkeit fordern. 5

6 Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäÿ Ÿ91 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Ÿ46 Abs. 2 ArbGG die Beklagte zu tragen. 3. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäÿ Ÿ61 Abs. 1, Ÿ46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den ŸŸ3 ZPO in Höhe der Klageforderung festgesetzt.... gez. B a c h l e r 6

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen

Mehr

Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen

Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 07.Juli 2015, 3 Ca 684/15 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,02

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag... Seite 1 von 5 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.4.2006, 5 AZR 403/05 Ausschlussfrist Leitsätze Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 23.06.2004, Az.: 7 AZR 514/03

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 23.06.2004, Az.: 7 AZR 514/03 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 23.06.2004, Az.: 7 AZR 514/03 Betriebsrat: Ein Dienstwagen fährt auch freigestellt privat mit Ist ein Betriebsratsmitglied ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds

Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds 1. Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben aufwendet,

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart

Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart Rundschreiben Nr.: 07 / Juli 2010 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 9027-1999 Quelle: Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung Internet: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag&art=en&datum=2010&nr=14317&po

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 30 Ca 2775/13 (ArbG München) Verkündet am: 05.03.2014 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 95/04

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 95/04 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 16.02.2005, Az.: 7 AZR 95/04 Betriebsrat: Überstundenvergütung ja aber keine Pauschalregelung Betriebsratsmitglieder erhalten während ihrer Tätigkeit für die Arbeitnehmervertretung

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 62/06 11 TaBV 3/05 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 13. Juni 2007 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2000, Az.: 9 AZR 437/99

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2000, Az.: 9 AZR 437/99 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2000, Az.: 9 AZR 437/99 Auch im Urlaub ist man rufbereit Leistet ein Arbeitnehmer regelmäßig Rufbereitschaft, für die er einen Stundensatz von 15 bis 33 % des Tariflohns

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr

BAG v. 26.04.1995-7 AZR 874/94. Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit. Leitsätze

BAG v. 26.04.1995-7 AZR 874/94. Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit. Leitsätze BAG v. 26.04.1995-7 AZR 874/94 Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit Leitsätze»Wahlvorstandsmitglieder haben für erforderliche Wahlvorstandstätigkeit, die aus betrieblichen Gründen außerhalb

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 4 Sa 623/00 8 Ca 5203/99 ArbG Wuppertal Verkündet am: 12.07.2000 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78

Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78 Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78 Betriebsratsmitglieder, die während der Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen, haben Anspruch

Mehr

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 19. Dezember 1991 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 HI440868 Entscheidungsstichwort (Thema) HI440868_1 Arbeitsbereitschaft

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.5.2009, 10 AZR 389/08 Zum Anspruch auf Zahlung einer Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 5 Abs 3 TV-N Berlin Tenor 1. Die Revision

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S

Mehr

1 of 6 11/24/2014 10:43 AM Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 40/14 vom 5.8.2014 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 5.8.2014, 9 AZR 878/12 Bezahlte Freistellung - Pflege erkrankter Kinder - TVöD

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat

Mehr

Schichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Schichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Schichtarbeit Schichtarbeit HI522097 Zusammenfassung LI1931240 Begriff Bei der Schichtarbeit dauert eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die

Mehr

Urteil Az. 31 U 118/14

Urteil Az. 31 U 118/14 Urteil Az. 31 U 118/14 OLG Hamm 16. März 2015 Tenor 1 2 3 4 5 Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kläger

Mehr

Quelle: Normen: Zitiervorschlag:

Quelle: Normen: Zitiervorschlag: Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Gericht: ArbG Herne 3. Kammer Entscheidungsdatum: 07.07.2015 Aktenzeichen: 3 Ca 684/15 Dokumenttyp: Urteil Normen: Zitiervorschlag: 1 Abs 1 MiLoG,

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 090, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 090, Datum Vergütungsanspruch für Betriebsratstätigkeit bei Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht

Mehr

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00 Urlaubsrecht: Nur nach Aufforderung muss übertragen werden Urlaubsansprüche erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber im betreffenden

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 43/04. Tenor

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 43/04. Tenor Seite 1 von 6 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 29.9.2004, 5 AZR 43/04 Gleichbehandlungsgrundsatz Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Januar

Mehr

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt. -2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 6 AZR 486/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 6 AZR 486/00 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 26.09.2002, Az.: 6 AZR 486/00 Berufsausbildung: Berufsschul-Blockunterricht ohne den Arbeitgeber Zwar hat ein Arbeitgeber seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht

Mehr

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen.

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.3.2005, 6 AZR 217/04 Überzahltes Gehalt - Verfall des Rückzahlungsanspruchs Tenor Tatbestand 1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Mehr

ArbG Herne, 07.07.2015-3 Ca 684/15

ArbG Herne, 07.07.2015-3 Ca 684/15 Arbeitsgericht Herne v. 07.07.2015, Az.: 3 Ca 684/15 Zulässigkeit der monatlich anteiligen Anrechnung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf den Mindestlohnanspruch; Unwiderruflich geleistete Sonderzahlung

Mehr

Betriebsratsmitglied/Firmenwagen BetrVG 37 Abs. 2, 78 BetrVG; BGB 611

Betriebsratsmitglied/Firmenwagen BetrVG 37 Abs. 2, 78 BetrVG; BGB 611 Betriebsratsmitglied/Firmenwagen BetrVG 37 Abs. 2, 78 BetrVG; BGB 611 Ein nach 37 Abs. 2 BetrVG von der beruflichen Tätigkeit vollständig befreites Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Überlassung eines

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge

Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.9.2008, 6 AZR 259/08 Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge Tenor Tatbestand 1. Auf die Revision der Beklagten

Mehr

Gleichbehandlungsgrundsatz BGB 242

Gleichbehandlungsgrundsatz BGB 242 Gleichbehandlungsgrundsatz BGB 242 Im Bereich der Vergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 153/01

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 153/01 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 26.06.2002, Az.: 5 AZR 153/01 Lohnfortzahlung: Kranke machen keine Überstunden Arbeitnehmer, die Überstunden geleistet haben und arbeitsunfähig krank werden, erhalten Lohn-

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG. Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung das Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrags unterbreiten will, ohne die gesetzliche Abfindung

Mehr

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach 2 Abs. 1 EFZG.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach 2 Abs. 1 EFZG. BAG, 26.10.2016-5 AZR 456/15 Amtlicher Leitsatz: Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach 2 Abs. 1 EFZG. In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin

Mehr

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht September 2017

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht September 2017 Aktuelles aus dem Arbeitsrecht September 2017 1. Überwachung von Arbeitnehmern 2. Rechtsfolgen verspäteter Vergütungszahlungen 3. Pfändbarkeit von Zulagen 1. Überwachung von Arbeitnehmern Mit zwei Urteilen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

^nitsgeric&frankfurtarnmain

^nitsgeric&frankfurtarnmain ^nitsgeric&frankfurtarnmain Äkten?eichett:]387 C 1178/14 (98) Verkündet am: 21.10.2014 UrkundsbeamtitWbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Mitbestimmung bei Umgruppierung BAG 17. Juni 2008-1 ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Orientierungssatz Eine nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch

Mehr

Anspruch auf Ruhezeit vor Sitzungen

Anspruch auf Ruhezeit vor Sitzungen Rundschreiben Nr.: 07 / 2015 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 90223-1999 Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm Anspruch auf Ruhezeit vor Sitzungen

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 8 Ca 752/07 ArbG Leipzig Verkündet am 08. August 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Betriebsrat: An Schulungstagen gucken Teilzeiter auf ihre Vollzeitkollegen Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied bis einschließlich

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 549/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 549/02 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 26.03.2003, Az.: 5 AZR 549/02 Arbeitgeber-Zuschuss enthält auch die Sozialbeiträge Steht einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer laut Tarifvertrag der Unterschiedsbetrag zwischen

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 530/11 6 Sa 90/10 Landesarbeitsgericht Nürnberg Verkündet am 27. Juni 2012 Im Namen des Volkes! URTEIL Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter

Mehr

Von Rechts wegen! Gründe

Von Rechts wegen! Gründe Betriebsratskosten BetrVG 37 Abs. 6, 40 Abs. 1, 78 Satz 2 Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten für den Besuch einer Schulungsveranstaltung durch den Betriebsrat gehören auch die Übernachtungs- und

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 3 AZR 589/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 3 AZR 589/00 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 21.08.2001, Az.: 3 AZR 589/00 Betriebsrente: Ausgefallene Erhöhung muss später nachgeholt werden Hat ein Arbeitgeber die Betriebsrenten seiner ausgeschiedenen Mitarbeiter nicht

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Nachtarbeitszuschlag Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Nachtarbeitszuschlag Deutscher Bundestag WD /17 Nachtarbeitszuschlag 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Nachtarbeitszuschlag Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 16. Oktober 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.

1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.5.2009, 9 AZR 433/08 Keine Erfüllung des Urlaubsanspruch bei nur widerruflicher Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung - Freizeitausgleichsanspruch - Weisungsrecht

Mehr

Seite 1. BAG AZR 981/08 - Urteil Volltext-ID: 3K32988

Seite 1. BAG AZR 981/08 - Urteil Volltext-ID: 3K32988 Seite 1 BAG - 23.03.2010-1 AZR 981/08 - Urteil Volltext-ID: 3K32988 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg - 20.06.2008-22 Sa 364/08 Vorvorinstanz: ArbG Berlin - 13.11.2007-84 Ca 14239/07 Normenkette

Mehr

Pfändbarkeit von Urlaubsentgelt

Pfändbarkeit von Urlaubsentgelt Pfändbarkeit von Urlaubsentgelt ArbGG 72 Abs. 2; BGB 394; BUrlG 7 Abs. 4; ZPO 850, 850 a und c, 851 Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Pressemitteilungen - Infos

Pressemitteilungen - Infos Seite 1 von 7 Pressemitteilungen - Infos Pressesprecher Verknüpftes Dokument, siehe auch: Pressemitteilung Nr. 27/10 vom 24.3.2010 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.3.2010, 10 AZR 58/09 Zulage wegen ständiger

Mehr

Betriebsratsmitglied - Reisezeiten - Freizeitausgleich - Zeitzuschlag - MTV Bodenpersonal Lufthansa - Feststellungsklage

Betriebsratsmitglied - Reisezeiten - Freizeitausgleich - Zeitzuschlag - MTV Bodenpersonal Lufthansa - Feststellungsklage Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.8.2009, 7 AZR 218/08 Betriebsratsmitglied - Reisezeiten - Freizeitausgleich - Zeitzuschlag - MTV Bodenpersonal Lufthansa - Feststellungsklage Tenor Tatbestand

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall SGB VII 7, 8, 105, 108; BGB 823, 847 Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s. U r t e i l

I m N a m e n d e s V o l k e s. U r t e i l Arbeitsgericht Bautzen Lessingstraße 7, 02625 Bautzen Verkündet am 25. Juni 2015 Aktenzeichen: 1 Ca 1094/15 gez. Noack Urkundsbeamtin I m N a m e n d e s V o l k e s U r t e i l In dem Rechtsstreit pp.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Sa 143/03 2 Ca 6364/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n 1) B... 2) C... -... - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 902/07

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 902/07 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.7.2008, 5 AZR 902/07 Höhe des Feiertagszuschlags Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2007-1 Sa 1903/06

Mehr

Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit BGB 620 Das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet verlängert

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 209/07 3 Sa 305/06 Sächsisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 10. Juli 2008 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt

Mehr

LAG Nürnberg Urteil vom Sa 429/94

LAG Nürnberg Urteil vom Sa 429/94 TK Lexikon Steuern LAG Nürnberg Urteil vom 19.09.1995-2 Sa 429/94 LAG Nürnberg Urteil vom 19.09.1995-2 Sa 429/94 HI952679 Entscheidungsstichwort (Thema) HI952679_1 Feststellung Leitsatz (amtlich) HI952679_2

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 135/05 1 Ca 617/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwalt B - Beklagter

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 669/05

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 669/05 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.10.2006, 9 AZR 669/05 Zusatzurlaub - Schwerbehinderung - Grundurlaub Leitsätze Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX tritt dem Urlaubsanspruch

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts. Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter - 7 Sa 392/16 3 Ca 6849/15 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 18.01.2017 Kohnke Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Urteil. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01. Verkündet am 15.04.2005. In der Rechtssache. - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen. - Bekl.

Urteil. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01. Verkündet am 15.04.2005. In der Rechtssache. - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen. - Bekl. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 15.04.2005 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Rechtssache Urteil - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen -

Mehr