I m N a m e n d e s V o l k e s. U r t e i l

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1 Arbeitsgericht Bautzen Lessingstraße 7, Bautzen Verkündet am 25. Juni 2015 Aktenzeichen: 1 Ca 1094/15 gez. Noack Urkundsbeamtin I m N a m e n d e s V o l k e s U r t e i l In dem Rechtsstreit pp. hat das Arbeitsgericht Bautzen, 1. Kammer, durch Richterin am Arbeitsgericht Dauge als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Herrn Anton und Frau Golbs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 f ü r R e c h t e r k a n n t : 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar ,91 brutto nebst Zinsen gemäß 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 BGB seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar ,87 netto nebst 4 % Zinsen seit zu zahlen.

2 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 35,78 festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die richtige Berechnung des der Klägerin zustehenden Entgelts für Januar 2015, insbesondere die Berechnung des von der Beklagten gewährten Nachtzuschlags von 25 % sowie die Anrechnung von gewährten zusätzlichen Urlaubsgelds auf den der Klägerin ab dem zustehenden Mindestlohn. Die Klägerin ist zumindest seit dem bei der Beklagten, einschließlich ihrer Rechtsvorgänger als Montagekraft beschäftigt. Sie ist seit dem Mitglied der IG Metall. Auf das Arbeitsverhältnis findet im Wege der Nachwirkung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie mit der IG Metall vom in der Fassung vom Anwendung. Dort heißt es unter 6 Ziffer 3 (I): Der Nachtarbeitszuschlag beträgt 25 vom Hundert des Stundenverdienstes. Ferner enthält der Manteltarifvertrag unter 25 C Ziffer 1. hinsichtlich des Urlaubsentgelts folgende Regelung: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst - jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und Zuschläge -, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Vom Berechnungszeitraum abweichende Regelungen können mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Die Beklagte vergütete die Klägerin unter Zugrundelegung einer Vollzeitbeschäftigung im Jahr 2014 mit einem Stundenlohn von 7,00 brutto. Gemäß der Entgeltabrechnung vom rechnete die Beklagte die von der Klägerin abgeleisteten Arbeitsstunden mit einem Zeitlohn von 7,15 und 7,00 ab. Ferner gewährte die Beklagte der Klägerin unter der Bezeichnung Zulage nach MiLoG einen Betrag von 215,65 brutto. Bei der Berechnung des

3 - 3 - Nachtzuschlages von 25 % für die abgeleisteten 5 Nachtarbeitsstunden legte die Beklagte einen Bruttostundenlohn von 7,00 zugrunde. Ferner gewährte die Beklagte der Klägerin ein Urlaubsgeld für einen Urlaubstag in Höhe von 33,93 brutto. Die Klägerin hält die Abrechnung für unzutreffend, weil der ihr nach 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG zustehende Mindestlohn je Zeitstunde von 8,50 nicht berücksichtigt worden sei. Nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes ergebe sich folgende Berechnung: 88,67 Std. x 8,50 = 753,69 71,33 Std. x 8,50 = 606,30 8,25 Std. x 8,50 = 70,12 7,00 Std. x 8,50 = 59, ,61 zusätzliches Urlaubsgeld 33,93 ergibt insgesamt: 1.523,54 Darauf hätte die Beklagte lediglich 1.489,63 abgerechnet, so dass sich ein Differenzanspruch von 33,91 brutto errechne. Darüber hinaus hätte die Beklagte den Nachtzuschlag im Umfang von 5 Stunden ebenfalls lediglich auf Grundlage eines Stundenlohns von 7,00 brutto berechnet. Demgemäß ergebe sich folgende Berechnung: 5 Std. x 8,50 x 25 % = 10,62 netto abzüglich gewährter 8,75 ergibt 1,87 Bei der Beklagten erfolge die Lohnzahlung spätestens bis zum 15. des Folgemonats, so dass Zinsen ab dem zu zahlen seien. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Januar ,91 brutto nebst Zinsen gemäß 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 BGB seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Januar ,87 netto nebst 4 % Zinsen seit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

4 - 4 - Sie geht davon aus, das gezahlte Urlaubsgeld könne auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sämtliche Vergütungsbestandteile, die keine besonderen Leistungen des Arbeitnehmers darstellten, auf den Mindestlohn angerechnet werden könnten. Das Urlaubsgeld mag eine soziale Komponente beinhalten, wonach mögliche zusätzliche Ausgaben des Arbeitnehmers im Urlaub durch den Arbeitgeber mitfinanziert werden sollen. Es bleibe aber Vergütungsbestandteil im weiteren Sinne und sei als jeweilige Einmalzahlung berücksichtigungsfähig, weil es dem Mindestlohn funktionell gleichwertig sei. Das Mindestlohngesetz verbiete auch nicht, die Nachtarbeitszuschläge auf Grundlage des vertraglichen Grundlohns von 7,00 brutto zu berechnen. Es statuiere nur einen Anspruch des Arbeitnehmers auf 8,50 brutto je geleistete Arbeitsstunde. Gemäß 3 Satz 1 MiLoG seien Vereinbarungen, die diesen Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 8,50 unterschreiten, insofern unwirksam. Der Mindestlohnanspruch werde nicht berührt. Es gehe lediglich um die Berechnung eines zusätzlich zum Mindestlohn gezahlten Zuschlags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Zahlung für Januar 2015 in Höhe von 33,91 brutto nach 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG. Danach betrag der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 je Zeitstunde. Die Abrechnung der Beklagten vom erweist sich als fehlerhaft. Insbesondere ist das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe von 33,93 nicht auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin nach 1 Abs. 2 MiLoG anrechenbar. Nach der Entscheidung des EuGH vom , Az.: C-522/12, ist die Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in den Mindestlohn nicht zu beanstanden, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung, die er dafür erhalte, nicht verändert. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom , 4 AZR 802/11, dort Orientierungssatz 3, bezüglich eines Mindestlohnanspruchs auf Grundlage eines durch Rechtsverordnung verbindlichen Tarifvertrags ausgeführt: Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Hier ist davon auszugehen, dass ein zusätzli-

5 - 5 - ches Urlaubsgeld nach 25 C des Manteltarifvertrages nicht für die Normalleistung des Arbeitnehmers gezahlt wird und somit nicht auf den Mindestlohn anrechenbar ist. Es wird der Argumentation des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom , 54 Ca 14420/14, Orientierungssatz 3, Rn. 52) gefolgt. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird nicht für eine Normalleistung gezahlt. Es dient der Kompensation der Zusatzkosten, die während der Erholung im Urlaub entstehen. Das Urlaubsgeld ist damit funktional darauf gerichtet, die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu unterstützen und nicht als Vergütung der Normalleistung zu betrachten. Zweck des zusätzlichen Urlaubsgeldes als spezieller Form der Sonderzahlung ist es, dem Arbeitnehmer während des Urlaubs zusätzliche Leistungen zukommen zu lassen. Dieser Argumentation ist nichts hinzuzufügen. Daran ändert auch nichts die Regelung in 25 C. Ziffer 1., dass sich das Urlaubsentgelt nach dem 1,5fachen des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes berechnet, demgemäß der Manteltarifvertrag nicht zwischen normaler Urlaubsvergütung und zusätzlichen Urlaubsgeld unterscheidet und nur eine Regelung insgesamt zum Urlaubsentgelt enthält. Darüber hinaus ist auch bei der Berechnung des Urlaubsvergütung der Mindestlohn zu Grunde zu legen, vgl. BAG vom Az.: 10 AZR 191/14, Pressemitteilung BAG Nr. 30/15. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 1,87 netto für Januar 2015 nach 6 Abs. 5 ArbZG in Verbindung mit 6 Ziffer 3 (I) des Manteltarifvertrags. Die Berechnung des der Klägerin nach dem Manteltarifvertrag zustehenden Nachtarbeitszuschlag von 25 % hat auf Grundlage des Mindestlohnes von 8,50 brutto pro Stunde zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus 6 Ziffer 3. (I) des Manteltarifvertrags, wonach Grundlage für die Berechnung des Zuschlags der Stundenverdienst ist. Dies kann nur der zu gewährende Mindestlohn sein. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer nach 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt. Anknüpfungspunkt ist nach dem Arbeitszeitgesetz das nach dem Mindestlohn zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt. Darüber hinaus dient der Nachtarbeitszuschlag nicht der Vergütung einer Normalleistung des Arbeitnehmers. Er soll die besonderen Beschwerlichkeiten der Nachtarbeit ausgleichen. Demgemäß ist auch unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen der Nachtarbeitszuschlag aus dem Mindestlohn zu berechnen. Davon geht das Bundesarbeitsgericht im Übrigen auch in seiner Entscheidung vom , Az: 4 AZR 802/11, vgl. dort Orientierungssatz 5, aus. Der Zinsanspruch beruht auf 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 i. V. mit 247 BGB. Bei der Beklagten erfolgt die Lohnzahlung bis spätestens zum 15. des Folgemonats, so dass die Hauptforderungen ab dem zu verzinsen sind.

6 - 6 - Da die Beklagte vollumfänglich unterlegen ist, hat sie gemäß 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Berufung beruht auf 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil das Mindestlohngesetz keine konkreten Regelungen dazu enthält, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können und ob auch Nachtarbeitszuschläge auf Basis des Mindestlohns zu berechnen sind. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim eingelegt werden. Sächsischen Landesarbeitsgericht, Zwickauer Straße 54, Chemnitz Sie ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte elektronische Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 16.Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise finden Sie auf der Internetseite Die Einlegung des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels durch eine einfache wahrt dagegen die Form nicht. Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von einem Vertreter einer Gewerkschaft oder von einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von einem Zusammenschluss solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn dieser kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt ist und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Satz 2 des Absatzes gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 2 des Absatzes genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in Satz 2 des Absatzes genannten Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Satz 3 des Absatzes gilt entsprechend. 2. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. gez. Dauge Richterin am Arbeitsgericht

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