I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
|
|
- Stephan Kranz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 1 - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2015 für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 6. November Ca 1075/14 wird auf Kosten des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht mit seiner Befristungskontrollklage die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien geltend. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13. Februar 2012 (Anlage K 3, Bl. 10 ff. d. A.) war der Kläger vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als "Operator" für ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.186,00 beschäftigt. Der Klä-
2 Seite 2 ger war bereits als "Operator" bei der GmbH & Co. OHG aufgrund des Einstellungsvertrages vom 22. August 2000 (Anlage K 1, Bl. 5 und 6. d. A.), befristet vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 beschäftigt. Der Kläger hat vorgetragen, die Befristung zum 31. März 2014 sei unwirksam, denn die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG läge nicht vor. Zwischen der Beklagten und der GmbH & Co. OHG bestehe aufgrund einer formwechselnden Umwandlung Identität, so dass es sich hier um dieselben Arbeitgeber handele. Die Befristung sei unwirksam, denn mit demselben Arbeitgeber habe bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis, nämlich vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002, bestanden. Dieses Zuvor- Arbeitsverhältnis des Klägers mache die Befristung unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach länger als drei Jahre zurückliegende Arbeitsverhältnisse keine Zuvor-Arbeitsverhältnisse im Sinne des 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG darstellten sei verfassungswidrig. Eine derartige Auslegung erfolge contra legem und verletze damit den verfassungsrechtlichen Grundsatz der richterlichen Gesetzesbindung. Der Kläger hat mit der am 8. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des beendet worden ist, sondern über den hinaus zu unveränderten vertraglichen Bedingungen fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den hinaus als Operator bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG seien zutreffend. Die ausführliche und überzeugende Begründung lasse einen Verfassungsverstoß nicht zu. Deshalb sei die Befristung nach 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wirksam.
3 Seite 3 Im Übrigen handele es sich nicht um dieselben Arbeitgeber. Das Zuvor- Arbeitsverhältnis habe mit einem anderen Arbeitgeber bestanden. Das Arbeitsgericht Dresden hat mit Urteil vom 6. November Ca 1075/14 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 48 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 3. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2014 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am 3. Februar 2015 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Der Kläger trägt unter Vertiefung seiner Rechtsausführungen vor, das Arbeitsgericht habe den 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungswidrig ausgelegt. Es habe wie das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung nicht beachtet und damit eine nicht mehr zulässige Auslegung vorgenommen. Aufgrund des Arbeitsverhältnisses, welches zuvor bestanden habe, sei eine sachgrundlose Befristung unwirksam. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom Ca 1075/14 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des beendet worden ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den hinaus als Operator bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Ergänzend trägt sie vor, dass sie sich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den beiden Urteilen aus
4 Seite 4 dem Jahre 2011 verlassen habe, so dass sie jedenfalls Vertrauensschutz genieße, so dass auch aus diesem Grunde die Berufung des Klägers zurückzuweisen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nach 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit 64 Abs. 6 ArbGG verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der wirksamen Befristung zum 31. März 2014 beendet worden. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach 64 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c) ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ( 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2012 ist nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete deshalb mit Ablauf des 31. März I. 1. Die streitgegenständliche Befristung gilt nicht bereits nach dem 17 Satz 1 TzBfG in Verbindung mit 7 Satz 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat inner-
5 Seite 5 halb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages die streitgegenständliche Befristungskontrollklage erhoben. 2. Die streitgegenständliche Befristung ist nach 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 TzBfG wirksam. a) Nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Parteien haben ein vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014, somit ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Dieses ist ohne Sachgrund wirksam. b) 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Befristung nach Satz 1 nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Das befristete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der GmbH & Co. OHG vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 ist kein Arbeitsverhältnis, welches die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt (so BAG, 6. April AZR 716/09 BAGE 137, 275; BAG, 21. September AZR 375/10 BAGE 139, 213 jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Zweck der Regelung in 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestehe darin, zu verhindern, dass die in 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorgesehene Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu "Befristungsketten" missbraucht werde. Zur Verwirklichung dieses Zwecks bedürfe es keines lebenslangen Anschlussverbots. Ein solches wäre vielmehr nach dem Normzweck über-
6 Seite 6 schießend. Eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende "verfassungsorientierte Auslegung" gebiete ein zeitlich eingeschränktes Verständnis des Verbots der Vorbeschäftigung in 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein uneingeschränktes Anschlussverbot berge strukturell die Gefahr, als arbeitsrechtliches Einstellungshindernis die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers unverhältnismäßig zu begrenzen. Dementsprechend sei eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung vorzunehmen, dem auch eine Wortlautauslegung nicht entgegenstehe. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere unter Bezugnahme auf die sorgfältige und umfassende Begründung (BAG 6. April 2011 a. a. O. Rn. 20 ff.). Die dagegen erhobene Kritik (Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg, 26. September Sa 28/13 ZIP 2013, 2481; LAG Baden- Württemberg 21. Februar Sa 64/13 AE 2014, 233) ist nicht begründet (so richtig Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 24. Januar Sa 94/13 AuA 2014, 6370). Ebenso wenig ist eine Vorlage gemäß Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht veranlasst (so aber Arbeitsgericht Braunschweig 3. April Ca 463/13 LAGE 14 TzBfG Nr. 83). Die Auslegung des 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wie sie vom Bundesarbeitsgericht erfolgt, ist eine verfassungskonforme Auslegung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hindert das befristete Arbeitsverhältnis vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 die streitgegenständliche sachgrundlose Befristung vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 nicht, denn das Ende der vorangegangenen Befristung liegt mehr als drei Jahre zurück. c) Unabhängig davon führt 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG deshalb nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung, weil das Zuvor-Arbeitsverhältnis nicht "mit demselben Arbeitgeber" bestanden hat.
7 Seite 7 aa) "Arbeitgeber" im Sinne des 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 19. März AZR 527/12 DB 2014, 1322). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber, der im Wege der Verschmelzung seine Rechtsfähigkeit verloren hat, nicht derselbe Arbeitgeber wie der Rechtsnachfolger ist (BAG 10. November AZR 101/04 BAGE 112, 317). bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich nicht um dieselben Arbeitgeber. Arbeitgeber und Vertragspartner des befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 war nicht die Beklagte, sondern die GmbH & Co. OHG. Die Beklagte und die GmbH & Co. OHG sind nicht dieselben Arbeitgeber. II. Weil der Feststellungsantrag unbegründet ist, ist über den für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag nicht mehr zu entscheiden. C. Die Kosten des Rechtsstreits hat der unterlegene Kläger nach 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Veranlassung für die Zulassung der Revision bestand nicht.
8 Seite 8 R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von dem Berufungskläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Postfach, Erfurt oder Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt Telefon: (03 61) Telefax: (03 61) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Beschwerdeschrift und die Begründung der Beschwerde müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, die Befähigung zum Richteramt haben. Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision - eine Einlegung per ist ausgeschlossen! - wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519).
9 Seite 9 Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf 72 a ArbGG verwiesen.
Im Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 390/11 ArbG Zwickau Verkündet am 26. Februar 2013 I m N a
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 7 Ca 7441/04 ArbG Leipzig Verkündet am 30.01.2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrUrteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.02.2017 Rechtsvorschriften: 3 Anlage 5 AVR Orientierungshilfe: Eine Arbeitsbefreiung nach 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrUrteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrBefristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1
Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
14 Ca 13434/13 (ArbG München) Verkündet am: 12.11.2014 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, B-Stadt - Kläger
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 8 Ca 752/07 ArbG Leipzig Verkündet am 08. August 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt
MehrURTEIL LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. pp. - Klägerin und Berufungsklägerin -
2 Sa 316/06 30 Ca 12353/05 (München) Verkündet am: 22. Juni 2006 Souli, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. - Klägerin
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrLANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -
3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrUrteil: 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 564/16 6 Ca 498/16 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 24.05.2017 Rechtsvorschriften: 74 HGB, 323 BGB Orientierungshilfe: Erklärt der Arbeitnehmer
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...
8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrBeschluss: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen. Gründe:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 94/14 1 Ca 1174/13 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 07.01.2016 Rechtsvorschriften: 115 Absatz 3 ZPO Leitsatz: Erhält der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess eine
MehrBESCHLUSS. 2. Die sofortige Beschwerde vom wird zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 27/13 3 Ca 1540/09 (Arbeitsgericht Bayreuth) Datum: 15.04.2013 Rechtsvorschriften: 812 Abs. 1 BGB Leitsatz: Schließen die Parteien im Berufungsverfahren einen Vergleich,
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer -
5 Ta 307/16 4 Ca 1588/14 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren des Herrn H. J., H. B. 5, O., Prozessbevollmächtigter: - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer
MehrUrteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Sa 431/14 3 Ca 17/14 (Arbeitsgericht Weiden) Datum: Rechtsvorschriften: 17 TzBfG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Sa 431/14 3 Ca 17/14 (Arbeitsgericht Weiden) Datum: 09.12.2014 Rechtsvorschriften: 17 TzBfG Leitsatz: 1. Ein Arbeitnehmer, der bei einem sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,
5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger -
Geschäftsnummer: 13 Sa 408/02 2 Ca 23/02 ArbG Wuppertal Verkündet am: 29.08.2002 Hülpert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n
4 Sa 673/07 8 Ca 1759/07 A (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B GmbH, - Beklagte
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 10 Sa 1247/99 4 Ca 2988/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 05.11.1999 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 1 Ca 1094/15 ArbG Bautzen Verkündet am 27. Januar 2016 I m N a
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -
9 Sa 459/06 1 Ca 4116/05 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 11. August 2006 Lambertz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES
MehrRechtsvorschriften: 14 TzBfG, 11 MTV für die Chemische Industrie; 99 BetrVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 368/14 7 Ca 1493/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 17.12.2014 Rechtsvorschriften: 14 TzBfG, 11 MTV für die Chemische Industrie; 99 BetrVG Leitsatz:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
2a Ca 12208/07 (ArbG München) Verkündet am: 11.11.2008 Heger, Reg.Obersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit K. - Kläger
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 16 Sa 1046/98 2 Ca 2924/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 17.11.1998 gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
Mehr4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 09.06.2009 5 Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 16 Sa 925/00 5 Ca 512/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.09.2000 gez. Severin Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger - X. Straße 242, C.
5 Sa 1251/13 2 Ca 404/13 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 28.08.2014 Willms Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrZu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte -
Geschäftsnummer: 2 Ta 332/02 4 Ca 897/00 ArbG Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn O. H. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Mehr5 Sa 607/03 M a l k m u s
5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrAusfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner - C. Str. 1, F.,
13 Ta 203/11 6 Ca 1532/10 Arbeitsgericht Essen Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren N. X., Q. hang 52, F., - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 5 Ca 4213/12 ArbG Dresden Verkündet am 11.11.2014 I m N a m e
MehrEntscheidungsdokumentation. LArbG-Entscheidung vom LArbG-AZ: 6 Sa 2008/04. ArbG-Entscheidung vom ArbG-AZ: 77 Ca 17469/03
Berliner Gerichte für Arbeitssachen - Dokumentationsstelle - Entscheidungsdokumentation LArbG-Entscheidung vom 07.01.2005 LArbG-AZ: 6 Sa 2008/04 ArbG-Entscheidung vom 12.05.2004 ArbG-AZ: 77 Ca 17469/03
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 89/09 Verkündet am 05.05.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 4 Sa 623/00 8 Ca 5203/99 ArbG Wuppertal Verkündet am: 12.07.2000 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
1 Ca 1424/10 (ArbG Kempten) Verkündet am: 29.06.2011 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit B. B-Straße, B-Stadt - Kläger und
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. E. str. 17, L., g e g e n
11 Sa 1493/10 4 Ca 778/10 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 20. Januar 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrAnfechtung - befristeter Arbeitsvertrag
Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren. - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer -
16 Ta 452/05 5 Ca 979/05 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren Rechtsanwalt S. I., X. Straße 71, E., g e g e n - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer
MehrLANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 11 Sa 436/00 3 Ca 2615/99 ArbG Krefeld Verkündet am: 29.06.2000 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
21 Ca 448/07 (ArbG München) Verkündet am: 17.12.08 Botz, Reg.Hauptsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C.. - Kläger
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 149/11 (6) Chemnitz, Ca 3441/10 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.09.2011 4 Ca 3441/10 ArbG Chemnitz B E S C H L U
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
2a Ca 12209/07 (ArbG München) Verkündet am: 11.11.2008 Heger, Reg.Obersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M. - Kläger
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 268/13 (8) Chemnitz, Ca 1116/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.01.2014 1 Ca 1116/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
1 Ca 499/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Verkündet am: 25.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit N C - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht 8 Ca 32/05 ArbG Chemnitz Verkündet am 25.04.2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 7 durch den Vorsitzenden
MehrHessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. P.-K.-Straße 125, L., g e g e n
3 Sa 862/16 4 Ca 1138/16 Arbeitsgericht Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn Dr. E. T., S. straße 8 a, L., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
9 Sa 151/04 3 Ca 1576/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrOrientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.
LArbG Nürnberg, Urteil v. 28.09.2017 5 Sa 133/17 Titel: Schadensersatzanspruch, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitgeber, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzug, Urlaubsanspruch, Arbeitsvertrag, Ablehnung, Erholungsurlaub,
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 162/11 (5) Chemnitz, Ca 1171/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 05.09.2011 9 Ca 1171/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U
Mehr