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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 390/11 ArbG Zwickau Verkündet am 26. Februar 2013 I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 1 - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2013 für R e c h t erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 15. Mai Ca 390/11 - wird auf Kosten des Beklagten z u r ü c k g e w i e s e n. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Altmasseforderung zu befriedigen sei. Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit 1. Februar 2004 als Produktionsleiter zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von 2.470,00 brutto beschäftigt. Am 29. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser

2 Seite 2 kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 3. Februar 2011 zum 31. Mai Der Beklagte beschäftigte den Kläger bis zum 15. März 2011 weiter. Ab dem 16. März 2011 stellt der Beklagte den Kläger unter Anrechnung seiner Ausgleichsansprüche nach dem Arbeitszeitkonto, unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung unwiderruflich bis zum Ende der Kündigungsfrist frei. Zu diesem Zeitpunkt wies das Arbeitszeitkonto ein Arbeitszeitguthaben des Klägers von 336,5 Stunden, die der Kläger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hatte, auf. Der Beklagte zeigte mit Schreiben vom 27. April 2011 dem zuständigen Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an (Bl. 169 f. d. A.). Der Kläger hat die Kündigung vom 3. Februar 2011 für unwirksam gehalten. Außerdem hat er vorgetragen, ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der 336,5 geleisteten Überstunden in Höhe von 4.795,13 brutto sowie ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 2.551,00 brutto zu. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom aufgelöst worden ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 7.246,13 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. wird beantragt, festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den Betrag von 7.246,13 brutto als Neumasseverbindlichkeit schuldet. 4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu Ziffer 2. und 3. wird beantragt, festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 7.246,13 brutto als Altmasseverbindlichkeit schuldet.

3 Seite 3 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, die Zahlungsklage sei unzulässig, denn es handele sich um Insolvenzforderungen gem. 38 InsO. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, denn das Arbeitszeitguthaben sei durch die unwiderrufliche Freistellung ausgeglichen worden, so dass ein Anspruch auf Überstundenvergütung nicht mehr bestehe. Ebenso seien etwaige Resturlaubsansprüche durch die unwiderrufliche Freistellung erfüllt worden, so dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr bestehe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai Ca 390/11 - unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger 1.204,13 brutto als Altmasseverbindlichkeit schuldet. Es hat im Wesentlichen, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, die Zahlungsklage sei unzulässig. Der Anspruch auf Überstundenvergütung sei eine Insolvenzforderung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit der Zahlungsklage verfolgt werden könne. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei zwar eine Altmasseforderung; diese könne aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit indessen auch nicht mehr mit der Zahlungsklage verfolgt werden. Der Klageantrag Ziffer 4 sei zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.204,13 brutto als Altmasseverbindlichkeit schuldet. Der Beklagte habe nach 366 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die unwiderrufliche Freistellung ab dem 16. März 2011 zunächst zur Abgeltung der 336,5 Überstunden und anschließend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Urlaubsgewährung erfolgten. Dies bedeute, dass bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2011 nur etwas mehr als die Hälfte der 21,5 Urlaubstage dem Kläger gewährt worden seien, so dass der Rest in Höhe von rechnerisch unstreitig 1.204,13 brutto abzugelten seien. Eine Altmasseverbindlichkeit in dieser Höhe sei deshalb festzustellen gewesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 25. Mai 2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz, der am 20. Juni 2012 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22. August 2012 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.

4 Seite 4 Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, die unwiderrufliche Freistellung ab dem 16. März 2011 sei in der Reihenfolge zuerst unter Anrechnung der Ausgleichsansprüche aus dem Arbeitszeitkonto und danach unter Anrechnung der Resturlaubsansprüche erfolgt. Hätte das Arbeitsgericht richtigerweise die Ausgleichsansprüche aus dem Arbeitszeitkonto unberücksichtigt gelassen, so wären die Resturlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist vollständig mit der Folge erfüllt worden, dass ein Abgeltungsanspruch nicht mehr bestehe. Die Annahme, zuerst seien die Ausgleichsansprüche auf die Freistellung anzurechnen, sei rechtswidrig. Dies ergebe sich nicht aus der Freistellungserklärung. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beklagte sich rechtsmäßig verhalte. Die Freistellungserklärung des Beklagten habe deshalb nur durch eine durch das Gesetz zugelassene Aufrechnung erfolgen können, keinesfalls habe sich der Beklagte über die gesetzlichen Bestimmungen der 38, 87, 94, 95 InsO hinwegsetzen dürfen und wollen. Eine Aufrechnung der Ausgleichsansprüche mit der Freistellung sei ein Verstoß gegen die 94, 95 InsO. Die Hauptforderung des Beklagten (Anspruch auf Arbeitsleistung) und die Gegenforderung des Klägers (Zahlung der Überstunden) hätten sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht aufrechenbar gegenübergestanden, so dass mit der Freistellung die Ansprüche aus dem Überstundenkonto nicht hätten erfüllt werden können. Diese Ansprüche blieben weiterhin Insolvenzforderung. Das Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Kläger bei Altmasseverbindlichkeiten keinen Anspruch auf Zahlung habe. Aus 209 Abs. 1 InsO ergebe sich im Falle der Masseunzulänglichkeit lediglich ein quotaler Anspruch. Deshalb hätte das Arbeitsgericht allenfalls tenorieren dürfen, einen bestimmten Betrag als Altmasseverbindlichkeit zur Massetabelle zu nehmen. Der Beklagte weist nochmals darauf hin, dass es sich bei dem Anspruch auf Abgeltung eines Überstundenkontos um eine einfache Insolvenzforderung handele. Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom , Az.: 7 Ca 390/11, zugestellt am , wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

5 Seite 5 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Ergänzend trägt er vor, die Entgeltansprüche während der Zeit der Freistellung als Altmasseverbindlichkeiten geschuldet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle nach 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit 67 Abs. 6 ArbGG verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger 1.204,13 brutto als Altmasseverbindlichkeit schuldet. A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen formgerecht eingelegt und begründet worden ( 66 Abs. 1, 66 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). B. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.204,13 brutto; dieser Anspruch war als sog. Altmasseforderung festzustellen. I. Die Feststellungsklage ist nach 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dem Interesse des Klägers an der Feststellung, der Beklagte schulde Urlaubsabgeltung als Altmasseverbindlichkeit, steht der Vorrang einer Leistungsklage nicht entgegen. Eine Leistungsklage wäre im vorliegenden Fall, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat,

6 Seite 6 unzulässig, denn aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit Schriftsatz vom 27. April 2011 steht fest, dass die Masse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Masseansprüche ausreicht. Das nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach 208 InsO eintretende Vollstreckungsverbot erfasst die in 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO geregelten Masseverbindlichkeiten (sog. Altmasseverbindlichkeiten). In diesem Fall besteht ein Interesse, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein entsprechender ggf. quotal zu befriedigender Altmasseanspruch besteht (BAG vom 15. Juni AZR 431/03 BAGE 111, 80; BAG vom 31. März AZR 253/03 BAGE 110, 135; BAG vom 3. April AZR 301/00 BAGE 97, 241). II. Die Feststellungsklage ist begründet. Der Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.204,13 brutto als Altmasseforderung schuldet, folgt aus 7 Abs. 4 BUrlG i. V. m. 55 Abs. 1 Nr Halbsatz InsO i. V. m. 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. 1. a) Der Kläger hat nach 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung desjenigen Teils des Urlaubs, der bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2011 nicht mehr genommen werden konnte. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Freistellung durch den Beklagten ab dem 16. März 2011 einen nicht mehr bestrittenen Resturlaubsanspruch in Höhe von insgesamt 21,5 Tagen. Davon wurden ihm knapp elf Tage (87,5 Stunden) bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2011 gewährt. Soweit der restliche Urlaubsanspruch (84,5 Stunden) nicht gewährt werden konnte, ist er in Höhe von rechnerisch unstreitigen 1.204,13 brutto abzugelten. b) Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind Masseverbindlichkeiten i. S. d. 55 Abs. 1 Nr Halbsatz InsO. Dies gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch insgesamt. Insbesondere ist eine Aufteilung in einen vor und einen nach Verfahrenser-

7 Seite 7 öffnung entstehenden Teilurlaubsanspruch mit dem Urlaubsrecht nicht vereinbar (so zu Recht BAG vom 21. November AZR 97/06 BAGE 120, 232). 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde der Urlaubsanspruch nicht insgesamt nach 362 Abs. 1 BGB mit der Folge erfüllt, dass ein Abgeltungsanspruch nicht besteht. Mit der Freistellung vom 16. März 2011 bis zum 31. Mai 2011 hat der Beklagte den 21,5-tägigen Urlaubsanspruch des Klägers nur teilweise (in Höhe von 87,5 Stunden) erfüllt. Eine darüber hinausgehende Erfüllung liegt nicht vor. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Beklagte hat mit seiner Freistellungserklärung vom 15. März 2011 i. S. d. 366 Abs. 1 BGB bestimmt, welche Ansprüche er in welcher Reihenfolge mit der Freistellung erfüllen will. Aus der Reihenfolge unter Anrechnung seiner Ausgleichsansprüche nach dem Arbeitskonto, unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche hat der Beklagte die Reihenfolge bestimmt. Zuerst sollte die Freistellung unter Anrechnung seiner Ausgleichsansprüche nach dem Arbeitszeitkonto und danach unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche erfüllt werden. Ein anderer Sinn kommt dieser aufgeführten Reihenfolge für den Kläger erkennbar ( 133 BGB) nicht zu. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass sich aus der Reihenfolge der erklärten Freistellung von den Arbeitspflichten ergebe, in welcher Reihenfolge die Freistellungsansprüche erfüllt werden (so BAG vom 23. Januar AZR 26/00 BAGE 97, 18 unter I. 2. a der Gründe). Die bei der Leistung hier der Freistellungserklärung vorzuliegende Tilgungsbestimmung des 366 Abs. 1 BGB (BAG vom 1. Oktober AZR 92/90 BAGE 68, 308) gilt auch wie im vorliegenden Fall bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (BAG vom 7. August AZR 760/10 NZA 2013, 104). Die Auffassung des Beklagten, bei der Auslegung seiner Freistellungserklärung habe berücksichtigt werden müsse, dass er sich als Insolvenzverwalter rechtmäßig verhalten müsse und wolle, d. h. der nach Insolvenzeröffnung entstandene Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung sei nicht mit dem vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch auf Überstundenvergütung zu verrechnen, so

8 Seite 8 dass ein Verstoß gegen 94, 95 InsO vorliege, ist unzutreffend. Vorliegend geht es schon deshalb nicht um ein Aufrechnungsverbot der 94, 95 InsO, weil sich keine aufrechenbaren Gegenforderungen gegenüberstehen, sondern es hier um mehrere Forderungen des Klägers gegen den Beklagten und damit lediglich um die Reihenfolge ihrer Befriedigung geht. Die Reihenfolge der Befriedigung ergibt sich wie oben dargelegt aus der eindeutigen Leistungsbestimmung des Beklagten gemäß 366 Abs. 1 BGB. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass unabhängig davon, ob mit der Freistellung wie der Beklagte meint Überstunden aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung abgegolten worden sind, die hier nicht streitgegenständlichen weiter bestehenden Arbeitsentgeltansprüche und Urlaubsentgeltansprüche des Klägers für die Zeit vom 16. März 2011 bis zum 31. Mai 2011 Altmasseforderungen sind (BAG vom 19. Januar AZR 529/04 BAGE 117, 1 unter II. 1. c aa der Gründe). 3. Schließlich meint der Beklagte zu Unrecht, dass das Arbeitsgericht allenfalls habe tenorieren dürfen, den abzugeltenden Betrag als Masseverbindlichkeit zur Massetabelle zu nehmen. Mit dem Feststellungstenor ist klargestellt, dass der Beklagte die festgestellte Altmasseverbindlichkeit ggf. entsprechend der Quote zu befriedigen hat. C. Die Kosten des Rechtsstreits hat der unterlegene Beklagte nach 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Veranlassung für die Zulassung der Revision bestand nicht.

9 Seite 9 R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von d. Berufungskläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Postfach, Erfurt oder Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt Telefon: (03 61) Telefax: (03 61) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Beschwerdeschrift und die Begründung der Beschwerde müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.

10 Seite 10 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, die Befähigung zum Richteramt haben. Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision - eine Einlegung per ist ausgeschlossen! - wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519). Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf 72 a ArbGG verwiesen.

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