Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
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- Kristian Schubert
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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom Ca 2318/06 a b g e ä n d e r t : Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Revision ist nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung.
2 Seite 2 Der Kläger stand bei der Beklagten bis in einem seit rechnenden Arbeitsverhältnis. Im Ausscheidensmonat hatte er einen Monatsverdienst in Höhe von 1.526,06 brutto. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom , das folgenden Wortlaut hat: Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses Sehr geehrter Herr..., hiermit kündigen wir betriebsbedingt den zwischen uns am abgeschlossenen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum Vorsorglich kündigen wir zum nächstmöglichen Termin. Diese Kündigung wird von dringenden betrieblichen Erfordernissen gestützt. Wir bieten Ihnen eine Abfindung in Höhe von (zehntausend) an. Diese Abfindung können Sie nach Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist beanspruchen. Die Abfindung wird bei Verstreichenlassen der Klagefrist mit der letzten Lohnzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Sie überwiesen. Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Für die Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute und danken für Ihre bisherige Mitarbeit.... Der Kläger hat sich gegen die Kündigung nicht zur Wehr gesetzt. Er hat die Auffassung geäußert, dass ihm aufgrund des Kündigungsschreibens ein Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach 1 a KSchG zustehe.
3 Seite 3 Die Höhe der Abfindung betrage nach dieser Vorschrift bei Zugrundelegen einer Betriebszugehörigkeit von 39 Jahren ,17. Unter Abzug des gezahlten Abfindungsbetrages in Höhe von hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat geltend gemacht, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von angeboten zu haben. Dies habe er angenommen. Ein weiteres Angebot etwa in Höhe der Formel nach 1 a KSchG sei damit nicht beabsichtigt und auch nicht erklärt worden. Das Kündigungsschreiben lasse über ihr Angebot auch kein Missverständnis aufkommen. Sie habe sich eindeutig ausgedrückt. Für eine Auslegung sei kein Spielraum. In dem Schreiben vom sei keine Rede von der Bestimmung des 1 a KSchG. Die Verwendung des Gesetzestextes habe sich angeboten, um die Aussage des Arbeitgebers rechtstechnisch eindeutig zu formulieren. Damit sei aber noch nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass die Abfindung an einer gesetzlichen Vorgabe habe orientiert sein sollen. Das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Dresden hat der Klage entsprochen, die vorläufige Vollstreckbarkeit in dem Urteil aber antragsgemäß ausgeschlossen.
4 Seite 4 Die Beklagte hat gegen das ihr am zugestellte Urteil am Berufung eingelegt und diese zugleich ausgeführt. Die Beklagte verteidigt ihre erstinstanzlich vertretene Rechtsposition und sieht sich darin durch die mittlerweile zu 1 a KSchG ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestärkt. Sie beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom Ca 2318/06 abzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung ist begründet, weil der Kläger gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach 1 a Abs. 1 KSchG hat. Deshalb kommt es auf die ersichtlich außer Streit
5 Seite 5 stehende Höhe eines etwaigen Abfindungsanspruchs nach dieser Vorschrift nicht an. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch. 1. Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer in der Tat mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung ( 1 a Abs. 1 Satz 1 KSchG). Nach 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der Anspruch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Allerdings schließt die Vorschrift des 1 a KSchG andere Abfindungsvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung nicht aus. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, Hinweise nach 1 a Abs. 1 Satz 1 KSchG zu unterlassen und dem Arbeitnehmer stattdessen einen beliebigen Betrag als Abfindung in Aussicht zu stellen, falls er eine Klage gegen die ausgesprochene Kündigung nicht erhebt (BAG vom AZR 340/06 EzA 1 a KSchG Nr. 2). Will der Arbeitgeber die gesetzliche Folge des 1 a Abs. 2 KSchG vermeiden, muss er dabei aber deutlich machen, dass er sich gerade nicht nach 1 a Abs. 1 KSchG binden will (BAG vom a. a. O.). Aus dem Kündigungsschreiben muss sich der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, eindeutig und unmissverständlich ergeben (BAG vom AZR 663/06 ZIP 2008, 849; BAG vom AZR 807/06 EzA-ST 2007, Nr. 26, 3, vollständig dok. derzeit erst in JURIS).
6 Seite 6 2. Aus dem Schreiben vom ergibt sich der Wille der Beklagten, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, eindeutig und unmissverständlich. Insoweit ist es allerdings unerheblich, dass das Schreiben weder die Vorschrift des 1 a KSchG erwähnt noch eine sich nach Maßgabe des 1 a Abs. 2 KSchG an sich ergebende Abfindung (der Höhe nach) auswirft. Maßgebend ist jedoch, dass sich das Schreiben nicht lediglich dazu verhält, dass der Kläger bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne ( 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG). Vielmehr wird eine Abfindung in bestimmter Höhe angeboten. Durch die Formulierung wir bieten an bringt der Arbeitgeber regelmäßig zum Ausdruck, dass er abweichend von der gesetzlichen Regelung des 1 a KSchG die Zahlung einer Abfindung auf vertraglicher Grundlage anbietet (so auch Sächs. LAG vom Sa 305/06 dok. in JURIS). Ein Angebot impliziert einen Verhandlungsspielraum, der über das simple Verstreichenlassen der Klagefrist (des 4 Satz 1 KSchG) hinausgeht. Ein Angebot kann man annehmen oder ablehnen. Abgelehnt werden kann es hier auch durch Verstreichenlassen der Klagefrist, weil aufgrund des erwachsenden Abfindungsanspruchs eine ausdrückliche Erklärung nicht zu erwarten war (vgl. 151 Satz 1 BGB). Gerade bei einem Angebot wie hier besteht aber auch die Möglichkeit, in Verhandlungen über die Höhe der eben nur angebotenen Abfindung einzutreten, wofür ab Zugang der Kündigungsfrist noch drei Wochen zur Verfügung standen. Das Schreiben vom enthält auch nicht dadurch einen vollständigen Hinweis auf 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG (dazu die beiden angezogenen Entscheidungen des BAG vom a. a. O.), dass nach der das Angebot enthaltenen Passage auf die Anspruchsmöglichkeit nach Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist hingewiesen wird. Denn dieser Satz nimmt zu seinem Beginn ausdrück-
7 Seite 7 lich Bezug auf die angebotene Abfindung ( diese Abfindung ). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte eben gerade nicht von dem Verfahren nach 1 a KSchG hat Gebrauch machen wollen. Durch den Hinweis auf ein Angebot ist die Rechtslage mit derjenigen Situation vergleichbar, in welcher der Arbeitgeber auf andere mögliche Anspruchsgrundlagen für eine Abfindung Bezug nimmt (etwa auf einen Sozialplan, vgl. LAG Baden- Württemberg vom Sa 24/06 LAGE 1 a KSchG Nr. 4; bestätigt durch BAG vom AZR 663/06 a. a. O.). Gekennzeichnet ist sie die Rechtslage eben dadurch, dass die Regelung des 1 a KSchG keinen generell unabdingbaren Mindestabfindungsanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen festsetzt (so beide angezogenen Entscheidungen des BAG vom a. a. O.). Durch eine für maßgebend erklärte andere Anspruchsgrundlage oder durch die Bezugnahme auf ein (rein vertragsrechtliches) Angebot kommt gerade der Wille zum Ausdruck, sich nicht der gesetzlichen Abfindungshöhe unterwerfen und diese gerade abbedingen zu wollen. Demgegenüber war der Kläger nicht strukturell in einer unterlegenen Verhandlungsposition. Denn er hätte bei einer aus seiner Sicht ungenügenden Abfindungshöhe auch das Arbeitsgericht anrufen und die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen lassen können. II. Der Kläger hat aufgrund der Regelung in 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt. Die Frage, ob der Arbeitgeber einen Hinweis nach 1 a KSchG oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist aufgrund der nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergangenen höchstrichter-
8 Seite 8 lichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahingehend geklärt, dass dies durch Auslegung des Kündigungsschreibens wie hier geschehen zu ermitteln ist.
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