LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
|
|
- Kristina Althaus
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Geschäftsnummer: 11 Sa 436/00 3 Ca 2615/99 ArbG Krefeld Verkündet am: gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau G. - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. g e g e n die Firma D. GmbH & Co. KG,. - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. S. hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Müller-Kurth und die ehrenamtliche Richterin Rademacher für R e c h t erkannt: 1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom Ca 2615/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T A T B E S T A N D : - 2 -
2 - 2 - Die am geborene Klägerin, die verheiratet ist und ein Kind hat, ist seit dem bei der Beklagten beschäftigt. Die Einstellung erfolgte noch als gewerbliche Arbeitnehmerin. Seit dem ist die Klägerin aufgrund eines am geschlossenen Arbeitsvertrages als kaufmännische Angestellte mit einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von zuletzt DM 3.641,-- beschäftigt. Als kaufmännische Angestellte war die Klägerin in der Produktionsdatenerfassung der Beklagten tätig. Dabei war sie im Wesentlichen mit der manuellen Eingabe von Produktionsdaten befasst. Außerdem erstellte sie in diesem Zusammenhang Statistiken und verwaltete diese. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte ihrem Betriebsrat, der dieses Schreiben einen Tag später erhielt, mit, sie beabsichtige, die Klägerin aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Auf den Inhalt dieses Schreibens samt der ihm beigefügten Anlage Kündigungsbegründung wird ausdrücklich Bezug genommen. Mit Schreiben vom , der Klägerin einen Tag später zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist zum Unterschrieben ist die Kündigung von Herrn B., dem Personalleiter und Prokuristen der Beklagten, sowie von Herrn B., dem Werkspersonalleiter. Mit Schreiben vom widersprachen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin namens ihrer Mandantin der Kündigung vom im Hinblick darauf, dass dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht nicht beigefügt war. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Krefeld am eingereichten und der Beklagten am zugestellten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung nach 1 Abs. 1 KSchG i. V. m. 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KSchG, 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG und 174 Satz 1 BGB geltend
3 - 3 - Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom , ihr zugegangen am , nicht aufgelöst ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet: Im September 1999 habe sie die Entscheidung getroffen, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin eine neue Software Betriebsdatenerfassungssystem einzuführen. Mit der Einführung dieser Software entfalle zum Teil die manuelle Eingabe von Produktionsdaten. Außerdem würden Statistiken automatisch erstellt. Des weiteren beabsichtigte sie, die Datenerfassung in der jeweiligen Produktion unmittelbar und nicht mehr zentral durch die Produktionsdatenerfassungsabteilung durchführen zu lassen. Durch die Umsetzung der vorgeschriebenen Unternehmerentscheidungen (Einführung Betriebsdatenerfassungssystem und Dezentralisierung der Datenerfassung) verringere sich das Arbeitsvolumen in der Produktionserfassung um mindestens einen Vollzeitarbeitsplatz. Allein die Datenerfassung mache im Kündigungszeitpunkt noch durchschnittlich mindestens 20 % der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Produktionsdatenerfassung aus. Sie habe sich daher gezwungen gesehen, einen Mitarbeiter aus diesem Bereich, nämlich der Klägerin, betriebsbedingt zu kündigen. Freie Arbeitsplätze, auf denen die Klägerin eingesetzt werden könne, würden nicht bestehen. Dem hat die Klägerin entgegengehalten: - 4 -
4 - 4 - Bis zum , dem Ablauf der Kündigungsfrist, seien die von der Beklagten behaupteten Rationalisierungsmaßnahmen überhaupt noch nicht in der Weise umgesetzt worden, das ihr Arbeitsplatz entfalle. Sämtliche Mitarbeiter in ihrer Abteilung seien nahezu zu 100 % mit der Eingabe von Daten beschäftigt. Mit seinem am verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Krefeld der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei der ihr gemäß 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast für das Vorhandensein dringender betrieblicher Kündigungsgründe nicht nachgekommen. Ihr Vortrag, dass die Kombination der Unternehmerentscheidung Einführung Betriebsdatenerfassungssystem und Dezentralisierung der Datenerfassung das Arbeitsvolumen in der Produktionsdatenerfassung um mindestens einen Vollzeitarbeitsplatz verringere, sei als solcher ohne konkrete Aussage wertlos. Die Beklagte habe nicht anhand konkreter Zahlenwerte für das Gericht nachvollziehbar den Wegfall eines Vollzeitarbeitsplatzes dargelegt. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht am eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am eingereichten Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie mit ihrem Vorbringen der ihr nach 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast genügt. Das sei dadurch geschehen, dass sie vorgetragen habe, im September 1999 die Entscheidung getroffen - 5 -
5 - 5 - zu haben, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin eine neue Software Betriebsdatenerfassungssystem einzuführen, womit die manuelle Eingabe von Produktionsdaten zum Teil entfalle und Statistiken automatisch erstellt würden. Auch habe sie vorgebracht, dass spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin die Datenerfassung unmittelbar in die jeweilige Produktion verlagert werden solle, wodurch die manuelle Eingabe zwar nicht vollständig entfalle, aber in dem Umfang mindestens eines Vollzeitarbeitsplatzes in der Produktionserfassung. Schließlich habe sie noch dargelegt, dass in der Produktion entsprechende Computer zur Dateneingabe in der Regel von Schichtführern aufgestellt und benützt würden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld - 3 Ca 2615/99 - vom abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus: Die manuelle Eingabe von Produktionsdaten und Statistiken werde nach wie vor durch die Mitarbeiter der Beklagten vorgenommen. Die Datenerfassung, die sie bislang bearbeitet habe, sei auch nicht in die Produktion verlagert worden. Insbesondere seien auch keine Computer in der Produktion aufgestellt worden. Bereits seit fünf Jahren würden dort Computer stehen, in die die Schichtführer jeweils Daten eingäben. Dabei handele es sich allerdings nicht um diejenigen Daten, die sie an ihrem Arbeitsplatz eingegeben habe, sondern um wesentlich andere Daten, die von den Schichtführern der Produktionsplanungsabteilung mitgeteilt werden müssten. Seit circa fünf Jahren würden die Schichtführer in der Produktion in der Dateneingabe unverändert ausführen. Seit Ablauf der Kündigungsfrist sei diese Arbeit unverändert geblieben. Insbeson
6 - 6 - dere hätten die Mitarbeiter der Produktion nicht die Aufgabe dazubekommen, die Datenerfassung zu bearbeiten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung ist an sich statthaft ( 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ( 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt ( 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i. V. m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist ( 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet worden. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat nämlich die Vorinstanz der Klage stattgegeben, weil die ordentliche Kündigung der Beklagten vom jedenfalls gemäß 1 Abs. 1 KSchG unwirksam ist und deshalb das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum aufgelöst worden ist. Auch in zweiter Instanz ist es der Beklagten nicht gelungen, die ihr im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung i. S. v. 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gemäß 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegende Darlegungslast zu erfüllen
7 - 7 - I. Eine ordentliche Kündigung ist u. a. gemäß 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit nach 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers entgegenstehen, bedingt ist. Betriebliche Erfordernisse i. S. von 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG können sich aus innerbetrieblichen Ursachen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder aus außerbetrieblichen Ursachen (z. B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang) ergeben. Innerbetriebliche Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (st. Rspr., zuletzt wieder BAG v AZR 456/98 - EzA 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103). II. Wenn sich der Arbeitgeber auf außerbetriebliche oder innerbetriebliche Umstände beruft, darf er sich vor Erfüllung der ihm gemäß 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast nicht auf schlagwortartige Umschreibungen beschränken. Er muss seine tatsächlichen Angaben vielmehr so im einzelnen darlegen (substantiieren), dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Bei einer Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken (BAG v AZR 940/77 - EzA 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13; BAG v AZR 456/98 - a. a. O.). Der Vortrag des Arbeitgebers muss erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetriebli
8 - 8 - chen Anlass das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt (BAG v AZR 155/77 - EzA 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10; BAG v AZR 321/84 - EzA 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36). Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG AP Nr. 42 zu 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG v AZR 369/89 - EzA 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 29; BAG v AZR 456/98 - a. a. O.). III. Auf der Grundlage des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung bei der Klägerin am die Voraussetzungen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses für diese Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist am vorlagen. 1. Die Beklagte beruft sich auf ihren angeblich im September 1999 gefassten Entschluss, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin ( ) eine neue Software Betriebsdatenerfassungssystem einzuführen und zeitgleich die Datenerfassung unmittelbar in die jeweilige Produktion zu verlagern. Die Beklagte hätte, diese unternehmerischen Entscheidungen einmal als wahr unterstellt, nunmehr substantiiert dartun müssen, wie sich ihre Umorganisation auf die Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken sollte. In diesem Zusammenhang hat sie sich lediglich auf die Behauptung beschränkt, das Arbeitsvolumen in der Produktionsdatenerfassung verringere sich um mindestens einen Vollzeitarbeitsplatz. Zur Begründung hat sie angegeben, durch Einführung der neuen Software entfalle zum Teil die manuelle Eingabe von Produktionsdaten und würden Statistiken automatisch erstellt. Die Datenerfassung habe im Kündi
9 - 9 - gungszeitpunkt noch durchschnittlich mindestens 20 % der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Produktionsdatenerfassung ausgemacht. 2. Um erkennen zu können, ob durch diese beiden unternehmerischen Entscheidungen ein Vollzeitarbeitsplatz in der Produktionsdatenerfassung entfällt, hätte die Beklagte das Arbeitsvolumen der mit der Produktionsdatenerfassung einschließlich der Klägerin beschäftigten sieben Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen anhand einer Aufstellung darlegen müssen, aus der im Einzelnen die zeitlichen Anteile der von ihnen verrichteten Arbeiten zum Ablauf der Kündigungsfrist am und danach zu entnehmen waren. Auch hätte sie anhand konkreter Zeitangaben vortragen müssen, was unter der von ihr behaupteten Regelbenutzung von Computern zur Dateneingabe durch Schichtführer zu verstehen ist. Dies alles hat die Beklagte jedoch unterlassen, so dass es der Kammer nicht möglich war zu überprüfen, ob wegen zeitlich verringerten Arbeitsvolumens auf Dauer (vgl. hierzu z. B. BAG v AZR 141/99 - EzA 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102) ein Vollarbeitsplatz aufgrund der von der Beklagten behaupteten Umorganisation entfallen ist. Im Übrigen konnte der Werkspersonalleiter R. im Termin vom auf entsprechende Frage der Kammer nichts dazu sagen, ob die von der Beklagten behauptete unternehmerische Entscheidung nach Ablauf der Kündigungsfrist am in die Tat umgesetzt worden ist. C. Die Kosten der Berufung waren gemäß 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG der Beklagten aufzuerlegen. Die Kammer hat die Revision gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
10 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein
11 gez.: Dr. Vossen gez.: Müller-Kurth gez.: Rademacher
Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrLANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrUrteil. Im Namen des Volkes
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
3 Ca 6410/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 10.02.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A R - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrAußerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
MehrWann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Leider führt in Krisenzeiten in vielen auch größeren Unternehmen oft kein Weg daran vorbei: Betriebsbedingte Kündigung Voraussetzungen und Anforderungen der Rechtsprechung Arbeitnehmerin Andres Peters
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 2 Ca 1378/11 ArbG Dresden Verkündet am 24.05.2012 I m N a m e
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht 11 Ca 2230/06 ArbG Dresden Verkündet am 01.08.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrURTEIL in dem Rechtsstreit
6 Sa 897/04 3 Ca 393/04 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A gegen Firma B wegen Kündigung Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrFristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg
Landgericht Coburg Ausfertigung E1MGEGANGEM AM 1 MRZ. 2012 Az.: 33 S 75/11 1 C 327/09 AG Lichtenfels IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
MehrSchlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigungsfrist, Insolvenz, Kündigungsrecht, Elternzeit, Betriebsstilllegung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 11.01.2012 4 Sa 627/11 Titel: Kündigungsrecht; Insolvenz; Elternzeit Normenketten: KSchG 1 InsO 113 113 Satz 2 InsO 113 InsO 1 Abs. 2 KSchG KSchG 1 Leitsatz: 1. Im Falle einer
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
2 Sa 143/03 2 Ca 6364/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n 1) B... 2) C... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1165/08 Verkündet am 07.01.2009 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrVerhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des Kündigungsrechts
Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 28/08 vom 3.4.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 3.4.2008, 2 AZR 965/06 Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch"
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 66/04 5 Sa 267/03 Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Verkündet am 16. Dezember 2004 Anderl, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrDie 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung
4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 5 Ca 1236/13 ArbG Chemnitz Verkündet am 10. Juli 2014 I m N a
MehrLAG Niedersachsen - 11.12.2009-10 Sa 594/09 - Urteil
LAG Niedersachsen - 11.12.2009-10 Sa 594/09 - Urteil Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Osnabrück - 18.03.2009-4 Ca 462/08 amtliche Normenkette des Gerichts 125 Satz 1, 623, 126, 157, 714 BGB Stichworte des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 12/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 151/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007 Verkündet am 10.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBetriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2
Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrHESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT URTEIL
Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 22.01.2009
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 11 Ca 1576/10 ArbG Leipzig Verkündet am 10.12.2010 Im Namen des
MehrArbeitsgericht Marburg
Arbeitsgericht Marburg 1 Ca 322/03 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Bismarckstraße 16 A, 35037 Marburg Ar-1/17348/03 gegen
MehrARBEITSRECHT. Hosen runter lassen oder? Kündigung wegen Toilettengang Von Dipl.-Hdl. Werner Hau, Studiendirektor, Mainz. Vorbemerkung.
Es war nicht die Boulevardpresse, die darüber berichtet hatte, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens einen Mitarbeiter hinter verschlossener Tür einer Toilette beobachtet hatte. Dieser Sachverhalt
MehrSeite 1. BAG - 26.11.2009-2 AZR 185/08 - Urteil Volltext-ID: 3K122976
Seite 1 BAG - 26.11.2009-2 AZR 185/08 - Urteil Volltext-ID: 3K122976 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG München - 18.09.2007-6 SA 372/07 Vorvorinstanz: ArbG Augsburg - 09.03.2007-2 Ca 821/06 N Normenkette des
MehrTitel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
MehrSeite 1. LAG Niedersachsen - 18.02.2010-7 Sa 779/09 - Urteil Volltext-ID: 3K73986
Seite 1 LAG Niedersachsen - 18.02.2010-7 Sa 779/09 - Urteil Volltext-ID: 3K73986 Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Hannover - 12.05.2009-7 Ca 393/08 Normenkette des Gerichts 613a BGB 622 BGB Stichworte des
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 4011/07 ArbG Dresden Verkündet am 07.11.2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Endurteil
Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 3 U 2318/11 8 O 8697/10 LG Nürnberg-Fürth IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit S - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen T - Beklagte
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 751/08 7 Sa 367/06 Thüringer Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. November 2009 Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,
MehrAmtsgericht Düsseldorf
57 C 1330/14 ~> -... ~~~ c' VOllstreckbare "Ausfertigung Verkündet am 16.06.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf M NAMEN DES VOLKES Urteil n dem Rechtsstreit
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 5 Ca 4213/12 ArbG Dresden Verkündet am 11.11.2014 I m N a m e
MehrInsolvenz des Arbeitgebers: Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen gekündigt wird?
Insolvenz des Arbeitgebers: Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen gekündigt wird? Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Stuttgart Inhalt 1 Es gelten verkürzte Kündigungsfristen
MehrVerwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen
MehrGleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Heranziehung zu Rufbereitschaft
Gleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Heranziehung zu Rufbereitschaft Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass jeder Mitarbeiter jährlich sieben Rufbereitschaften
MehrMit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das beklagte Land dem bei der Universität O gebildeten Personalrat Folgendes mit:
Personalratsanhörung bei Kündigung in der Wartezeit 1. Die Wartezeit dient dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden,
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
4 Ca 215/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 06.03.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H V - Kläger
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 4699/07 ArbG Dresden Verkündet am 19. Juni 2009 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vizepräsidenten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 30.04.2013 Weih Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B.
MehrUnzulässigkeit der Berufung und Restitutionsgründe ZPO 580
Unzulässigkeit der Berufung und Restitutionsgründe ZPO 580 Die Restitutionsklage nach 580 Nr. 7 b ZPO ist nur statthaft, wenn das Gericht die Urkunde in dem früheren Verfahren bei der Urteilsfindung hätte
MehrBESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 152/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 25. Juli 2007 verkündet am 25. Juli 2007 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrSozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1
Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht 1 Ca 2679/07 ArbG Leipzig Verkündet am 07.11.2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
24 Ca 1356/12 (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Verkündet am: 25.09.2013 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße,
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
6 Ta 2/04 10 Ca 1647/03 S (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigter und Beschwerdegegner:... g e g e n Firma B... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrDas Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 70/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 6290/04 ArbG Dresden Verkündet am 17. November 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den
MehrBundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 19. April 2012-2 AZR 118/11 - I. Arbeitsgericht Erfurt Urteil vom 30. September 2009-5 Ca 1273/09 -
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 19. April 2012-2 AZR 118/11 - I. Arbeitsgericht Erfurt Urteil vom 30. September 2009-5 Ca 1273/09 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juli 2010-5
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrDas Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am: 27. Juli 2011 Aktenzeichen: 6 Sa 566/11 (Arbeitsgericht Offenbach: 5 Ca 513/10) Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Berufungsverfahren
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 16130/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.06.2009 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
MehrUrteil. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Aktenzeichen: Bitte bei allen Schreiben angeben! 15 Sa 39/04 11 Ca 8669/03 (ArbG Stuttgart)
Aktenzeichen: Bitte bei allen Schreiben angeben! 15 Sa 39/04 11 Ca 8669/03 (ArbG Stuttgart) verkündet am 06.09.2004 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 26. März 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 478/13 - ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. März 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 478/13 - ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 19. November 2009-2 Ca 1842/09 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrProzeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4
Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist
MehrHessisches LAG Urteil vom 07.09.1998-16 Sa 189/98
Hessisches LAG Urteil vom 07.09.1998-16 Sa 189/98 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 7. September 1998 Hessisches LAG Urteil vom 07.09.1998-16 Sa 189/98 HI968750 Entscheidungsstichwort (Thema) HI968750_1
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
4 Ca 1262/10 (ArbG Passau) Verkündet am: 04.10.2012 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit Firma C. C-Straße, A-Stadt - Klägerin
MehrDer arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 592/14 10 Ca 2110/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.09.2015 Rechtsvorschriften: 1 KSchG, 106 GewO Leitsatz: Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich
MehrFiktiver Beförderungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Fiktiver Beförderungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds 1. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang
MehrVerfahrensgang: 1. ArbG Frankfurt am Main - 19.10.2010 - AZ: 18 Ca 2394/10 2. LAG Hessen - 23.05.2011 - AZ: 16 Sa 36/11
Seite 1 Dokument 1 von 1 Bei fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde des unterzeichnenden (vertretungsberechtigten) Gesellschafters i.r.d. Kündigungserklärung einer GbR kann diese vom Empfänger zurückgewiesen
MehrLAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen
Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 04.08.2011 Aktenzeichen: 6 AZR 436/10 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2011, 24652 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1466/08 Verkündet am 04.03.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrWeitere Informationen zur Kündigungsschutzklage online auf. Kündigungsschutzklage - Weitere Informationen... 2
Inhalt Kündigungsschutzklage - Weitere Informationen... 2 Was ist eine Kündigungsschutzklage?... 2 Unterstützung durch spezialisierte Anwälte... 2 Kündigungsschutzklage online... 3 So funktioniert es bei
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
Mehr4 Ta 8/07 (7) Chemnitz, 23.02.2007 8 Ca 8366/06 ArbG Bautzen Außenkammern Görlitz BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 23.02.2007 8 Ca 8366/06 ArbG Bautzen Außenkammern Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 127/12 8 Ca 1566/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus
BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 22. Juni 3999 Bartholornäus Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 12 U 191/12 5 O 286/10 Landgericht Heidelberg Verkündet am 16. April 2013 JFA als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Mehr