Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 7 Ca 7441/04 ArbG Leipzig Verkündet am Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter... und... auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 7441/04 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die 1952 geborene Klägerin steht seit aufgrund von sechs befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Lernbehindertenpädagogik der Universität... in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten.

2 Seite 2 Nach Abschluss ihrer Promotion wurde die Klägerin seit auf der Grundlage des 57 b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG), zuletzt durch Vertrag vom / (Bl. 14 d. A.), für den Zeitraum vom bis weiterbeschäftigt. In 1 dieses Vertrages heißt es: Die befristete Einstellung erfolgt als promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin gemäß 57 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 57 b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG). Gemäß 2 dieses Vertrages hatten die Parteien den BAT-O und die diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung für anwendbar erklärt. Die Klägerin erzielte zuletzt einen Monatsverdienst in Höhe von ca ,00 brutto bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O. Mit am beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin nach vergeblichen außergerichtlichen Versuchen, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erreichen, geltend gemacht, die Befristung des Vertrages vom / sei unwirksam, diese können nicht auf das HRG 2002 gestützt werden, da die dort enthaltene Änderung gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom nichtig sei. 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG 2004 sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, auch nicht über 57 f. HRG Diese Bestimmung sehe im Abs. 1 Satz 1 ein rückwirkendes Inkrafttreten der 57 a ff. HRG 2004 ausdrücklich nicht vor. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom nicht endet, 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über den hinaus zu unveränderten Beschäftigungsbe-

3 Seite 3 dingungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu beschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat entgegnet, die Befristung sei wirksam auf 57 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG 2004 gestützt. Gemäß 57 f Abs. 1 Satz 2 HRG 2004 komme es nicht auf das Invollzugsetzen des Arbeitsvertrages, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages an; dieses sei hier der gewesen. Es läge eine unechte Rückwirkung vor. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom die Klage abgewiesen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt sowie den Streitwert auf ,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 55 bis 57 d. A.), u. a. ausgeführt, die Befristung sei wirksam, der Befristungsgrund ergäbe sich aus dem Gesetz. Zwar seien die Änderungen des HRG im Rahmen des 5. Änderungsgesetzes 2002 nichtig. Jedoch fände nunmehr 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in der Fassung des Gesetzes vom (HRG 2004) Anwendung, wie sich aus 57 f. Abs. 1 HRG 2004 ergäbe. Danach würden die 57 a bis e in der Fassung ab für Arbeitsverträge gelten, die seit dem abgeschlossen seien. 57 f. Abs. 1 Satz 3 HRG fände dagegen keine Anwendung. Denn der Arbeitsvertrag sei nicht in dem Zeitraum vom bis abgeschlossen worden. Entscheidend sei der Abschluss des Vertrages, nicht das Invollzugsetzen des Arbeitsverhältnisses. Dies ergäbe sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung: Mit 57 f. Abs. 1 Satz 3 HRG 2004 hätten nur solche Verträge ausgenommen werden sollen, die in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom abgeschlossen worden seien. In 57 f. Abs. 1 Satz 1 HRG sei klargestellt, dass die Regelung zwar nicht rückwirkend, jedoch auf die in der Vergangen-

4 Seite 4 heit abgeschlossenen Verträge angewendet werden solle. Nach der klägerischen Auffassung hätte dagegen ein regelungsleerer Raum bestanden. Gegen dieses ihr am zugestellte Urteil richtet sich die am beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis am ausgeführte Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass die 57 a ff. HRG 2004 auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht anwendbar seien. 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG 2004 sei nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Auch aus der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des 57 f. Abs. 1 Satz 1 HRG 2004 ergäbe sich kein die Befristung des Vertrages rechtfertigender Grund. Die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung nach den 57 a ff. HRG 1985 lägen nicht vor, da die danach notwendige Angabe eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes im Vertrag fehle. Auch ein in 57 b Abs. 2 HRG 1985 genannter Befristungsgrund läge nicht vor. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 7441/04 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom nicht endet, 2. den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 7441/04 zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Beschäftigungsbedingungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

5 Seite 5 Der Beklagte nimmt auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und führt weiter aus, der Wortlaut des 57 f. Abs. 1 HRG 2004 sei eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei derjenige der letzten mündlichen Verhandlung, für das Arbeitsgericht also der , welcher im Zeitraum der Geltung des HRG 2004 gelegen habe. Die danach vorliegende unechte Rückwirkung, somit der Eingriff in einen Tatbestand, der in der Vergangenheit begonnen habe, jedoch noch nicht abgeschlossen sei, sei grundsätzlich zulässig. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die gemäß 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. 1. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft wirksamer Befristung mit Ablauf der vereinbarten Frist endete. a) Die Klage wahrt die Frist des 17 TzBfG. Der Ablauf der vereinbarten Befristung muss nicht abgewartet werden. Die Klage kann bereits vor dem vereinbarten

6 Seite 6 Ende des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht werden, wie es hier geschehen ist (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, 17 TzBfG, Rz. 4). b) Die Parteien hatten den hier allein der Befristungskontrolle unterliegenden letzten befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihnen vom / auf 57 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in der Fassung des damals geltenden 5. Änderungsgesetzes zum HRG vom gestützt. 57 a Abs. 1 Satz 1 HRG in dieser Fassung verwies für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern auf 57 b HRG. Für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ließ 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in dieser Fassung eine Befristung bis zur Dauer von sechs Jahren nach der Promotion zu. Diese Voraussetzung wäre hier erfüllt gewesen. Dagegen lägen die Voraussetzungen der 57 a ff. HRG in der Fassung vor dem 5. Änderungsgesetz danach war lediglich eine Sachgrundbefristung möglich nicht erfüllt. c) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom (2 BvF 2/02, in NJW 04, 2803) das gesamte 5. Hochschulrahmengesetz Änderungsgesetz vom (ex tunc) für nichtig erklärt. Danach würden die 57 a bis 57 f. HRG in ihrer früheren Fassung fort gelten; eine Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen. d) Das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom (BGBl. I, S. 3835) hat nunmehr die 57 a bis e HRG in der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Fassung wieder in Kraft gesetzt. Hierbei regelt 57 f Abs. 1 Satz 1, dass diese wieder in Kraft gesetzten Vorschriften auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, die seit dem abgeschlossen wurden. Es handelt sich hierbei um eine rückwirkende Inkraftsetzung. e) 57 f. Abs. 1 Satz 1 HRG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom enthält ein rückwirkendes In-Kraft-Setzen der 57 a bis e HRG in der

7 Seite 7 Fassung des 5. Änderungsgesetzes auf Arbeitsverträge, die seit dem abgeschlossen wurden. Dies ist sprachlich eindeutiger Inhalt der Vorschrift. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Klägerin sind rechtlich wenig nachvollziehbar. Sowohl eindeutiger Wortlaut wie Sinn und Zweck der Vorschrift streiten für die Annahme der Rückwirkung. So regelt 57 f. Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom in den Sätzen 2 und 3 die übrigen Fälle der denkbaren Arbeitsverträge. Es fragt sich, welchen Sinn Satz 1 haben sollte, wenn nicht den der Bestimmung einer rückwirkenden Anwendung der genannten Vorschriften. f) Diese Rückwirkung begegnet keinen Bedenken (hiervon geht auch das BAG in seiner Entscheidung vom AZR 293/04 in NJW 05, 2876 ff. = NZA 05, 933 ff. aus; vgl. auch Löwisch, NZA 05, 321) und führt vorliegend zur Wirksamkeit der Befristung. Zwar sind echte Rückwirkungen das sind solche, die einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt regeln regelmäßig wegen Verstoßes gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich bedenklich. In derartigen Fällen bedarf der Bürger nur dann keines Vertrauens auf den Bestand des geltenden Rechts, wenn im Zeitpunkt, auf den sich die Rückwirkung bezieht, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom BvR 1509, 1648/91 ; vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil vom Sa 100/05 in LAGE Nr. 2 zu 620 BGB 2002 Hochschulen). Danach wäre vorliegend eine echte Rückwirkung (von einer solchen ist hier auszugehen) verfassungsrechtlich unbedenklich. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages vom / vertrauten die Arbeitsvertragsparteien in die Geltung der durch das 5. Änderungsgesetz vom modifizierten Fassung der 57 a und b HRG. Zwar entfiel dieses Vertrauen mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Nach diesem Datum sind jedoch keine Verfügungen im Vertrauen auf die Nichtigkeit des HRG 2002 getroffen worden; vielmehr war damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber die Regelungen des 5. Änderungsgesetzes soweit die Befristungen der Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter betroffen waren wieder herstellen würde (vgl. zutreffend

8 Seite 8 auch LAG Düsseldorf vom , a. a. O.). Denn Anknüpfungspunkt für die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit des 5. Änderungsgesetzes waren Kompetenzfragen im Rahmen der Neuordnung der Personalstruktur an den Hochschulen durch die Einführung der Juniorprofessur, nicht aber die Zulässigkeit arbeitsrechtlicher Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich (für diese Regelungen besteht unstreitig eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung für das Gebiet des Arbeitsrechts, Art. 74 Abs. 1 Ziff. 12 GG). In Anbetracht dessen, dass die Rückwirkung die Wirksamkeit des Abschlusses eines befristeten Vertrages betrifft, liegt eine unechte Rückwirkung (retrospektive Rückwirkung) allerdings nicht vor. Für eine solche Rückwirkung wären die gesetzgeberischen Grenzen weit weniger strikt, da hier nicht zwingende Gründe des Gemeinwohls, sondern lediglich die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen sind. g) Schließlich ist das Änderungsgesetz vom verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG. Das Recht der Befristungen von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich ist als Teil des Arbeitsrechts anzusehen (vgl. auch BVerfG vom BvR 712/98 in NZA 96, 1175; BAG vom AZR 677/98 in AP Nr. 3 zu 57 a HRG). Es handelt sich um ein gegenüber dem TzBfG spezialgesetzliches Befristungsrecht. Ob und inwieweit die Länder die bundesrechtlichen Regelungen der 57 ff HRG lediglich als Rahmen, den sie ausschöpfen können, verstehen dürfen (so Löwisch, NZA 05, 321, 323), kann hier dahingestellt bleiben. 2. Da die Klage mit dem Antrag Ziff. 1 erfolglos blieb, fiel der eventual-kumuliert gestellte Klageantrag Ziff. 2 nicht zur Entscheidung an.

9 Seite 9 III. Da die Berufung erfolglos blieb, trägt die Klägerin als Berufungsführerin die Kosten des Berufungsverfahrens ( 97 Abs. 1 ZPO). IV. Die Kammer hat für die Klägerin wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin Revision eingelegt werden. Die Revision wird innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils durch Einreichung der Revisionsschrift beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Die Revision ist schriftlich zu begründen. Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt Telefon: (03 61) Telefax: (03 61) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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