LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. St.-B.-Straße 56-58, L., g e g e n

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1 11 Sa 2246/07 5 Ca 1739/07 Arbeitsgericht Krefeld Verkündet am 13. März 2008 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn E. C., G. straße 116, H., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. T. u. a., St.-B.-Straße 56-58, L., g e g e n die Stadt Krefeld, Fachbereich Soziales, vertreten durch den Oberbürgermeister, von-der-leyen-platz 1, Krefeld, - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Assessoren Dr. M. u. a., KAV NW, X. 79, X., hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mußmann und den ehrenamtlichen Richter Hartmann für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom Ca 1739/07 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen

2 - 2 - T A T B E S T A N D : Der am geborene Kläger, der verheiratet ist, ist bei der Beklagten aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom seit dem als Angestellter beschäftigt. Gemäß 2 dieses Vertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes- Angestelltentarifvertrages (BAT) vom und den diesen ergänzenden bzw. ändernden Tarifverträgen. Mit Wirkung vom wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Berücksichtigung der Vorschriften des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet. Die Ehefrau des Klägers ist als Angestellte bei der E.-Krankenhaus Düsseldorf- I. GmbH beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden die Allgemeinen Vertragsrichtlinien des Caritas-Verbandes (AVR) Anwendung. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach 5 Abs. 2 TVÜ-VKA fälschlicherweise den Ortszuschlag der Stufe 2 und nicht denjenigen der Stufe 1 zugrunde gelegt habe. Sie werde deshalb ab der Entgeltzahlung für April 2007 das Vergleichsentgelt um den Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des für den Kläger am maßgebenden Ortszuschlages in Höhe von 106,90 brutto kürzen. Gleichzeitig werde sie unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß 37 TVöD i. V. m. 812 BGB den Differenzbetrag ab dem zurückfordern und mit der Entgeltzahlung für Mai 2007 verrechnen. Mit seiner beim Arbeitsgericht Krefeld am eingereichten und der Beklagten am zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn den Ortszuschlag der Stufe 2 ab - 3 -

3 - 3 - dem in unveränderter Höhe gemäß 5 TVÜ-VKA als Entgeltbestandteil zu zahlen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten: Er habe weiterhin Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2. Seine Ehefrau sei nicht i. S. des 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT im öffentlichen Dienst tätig. Auch seien die Voraussetzungen des 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT nicht erfüllt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Ortszuschlag der Stufe 2 ab dem in unveränderter Höhe gemäß 5 TVÜ-VKA als Entgeltbestandteil zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten: Da die Ehefrau des Klägers nach der Anlage 1 der AVR Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 habe, sei deren Arbeitgeberin als öffentlicher Dienst i. S. des 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT anzusehen. Diese erhalte nach 19 ff. Krankenhausgesetz NRW finanzielle Leistungen des Landes NRW. Mit seinem am verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die nach 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, da dem Kläger gemäß 5 Abs. 2 TVÜ-VKA i. V. m. 29 Abschnitt B BAT nur ein Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 1 zustehe. Seine Ehefrau - 4 -

4 - 4 - habe nämlich ihrerseits Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages i. S. des 5 Abs. 2 TVÜ-VKA, da sie i. S. des 29 Abschnitt B Abs. 5 und 7 BAT bei einem dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Arbeitgeber tätig sei. 5 Abs. 2 TVÜ-VKA verstoße entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den daraus abgeleiteten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei Gericht am eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am eingereichten Schriftsatz begründet. Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Die Regelung in 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA sei willkürlich. Es sei kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die ebenfalls in den TVöD übergeleitet würden und solchen Beschäftigten mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die nicht in den TVöD übergeleitet würden, erkennbar. Der Kläger beantragt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, an ihn den Ortszuschlag Stufe 2 ab dem in unveränderter Höhe gemäß 5 TVÜ-VKA als Entgeltbestandteil zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: - 5 -

5 - 5 - Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom AZR 95/07 - ausdrücklich festgestellt habe, sei die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die in den TVöD übergeleitet würden und solchen Beschäftigten, mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die nicht in den TVöD übergeleitet würden, sachlich gerechtfertigt. Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ausdrücklich auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz das Feststellungsbegehren des Klägers abgewiesen. I. Die Feststellungsklage des Klägers ist gemäß 256 Abs. 1 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach 495 ZPO i. V. m. 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Anwendung findet, zulässig. 1. Rechtsverhältnis i. S. von 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (st. Rspr., z. B. BAG ABR 27/06 - EzA 256 ZPO 2002 Nr. 8). Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen - 6 -

6 - 6 - oder den Umfang der Leistungspflicht (BAG AZR 273/93 - AP Nr. 4 zu 273 BGB; BAG AZR 411/06 - juris). Danach ist Gegenstand der Klage des Klägers ein zu der Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis. Denn der Kläger will die Höhe des Ortszuschlags festgestellt wissen, die die Beklagte der Berechnung des ihm ab gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA zustehenden Vergleichsentgelts zugrunde zu legen hat. 2. Die Feststellungsklage des Klägers ist nach 256 Abs. 1 ZPO auf das gegenwärtige Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. nur BAG AZR 478/91 - AP Nr. 23 zu 256 ZPO 1977). 3. Schließlich steht dem Kläger auch das von 256 Abs. 1 ZPO verlangte Feststellungsinteresse zu. a) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung besteht, wenn dem Recht des Feststellungsklägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BAG AZR 478/91 - AP Nr. 23 zu 256 ZPO 1977). Ein derartiges Feststellungsinteresse liegt i. d. R. nicht vor, soweit die Klage auf einen Zahlungsanspruch gerichtet ist. Grundsätzlich hat eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage, soweit die klagende Partei den Anspruch beziffern kann (BAG AZR 277/02 - EzA 256 ZPO 2002 Nr. 2). b) Auch wenn dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage möglich gewesen wäre, besitzt er das nach 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Bei der Beklagten handelt es sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, bei der zu erwarten ist, dass sie sich schon einer Feststellung ihrer rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten wird (st. Rspr., z. B. BAG AZR 18/98 - NZA 1999, 774, 775). Die von der Klägerin begehrte gerichtliche Feststellung ist deshalb geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen

7 - 7 - II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat seit dem keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung des ihm nach 5 Abs. 1 TVÜ-VKA zustehenden Vergleichsentgelts gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA der Ortszuschlag der Stufe 2 des 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zugrunde gelegt wird. 1. Zu Recht hat die Beklagte nach 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA bei der Berechnung des Vergleichsentgelts den Ortszuschlag der Stufe 2 des 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT nicht berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift ist der Ortszuschlag lediglich in Höhe der Stufe 1 des 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT zu berücksichtigen, wenn eine andere Person i. S. des 29 BAT Abschnitt B Abs. 5 ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist. Im Streitfall ist die erste Alternative dieser Norm gegeben. a) Nach 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT i. V. m. 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT ist öffentlicher Dienst die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen. Ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Danach steht dem öffentlichen Dienst auch gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in den Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbaren Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT bezeichneten Körperschaft oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist ( 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT)

8 - 8 - b) Die von der Arbeitgeberin der Ehefrau des Klägers, der E.-Krankenhaus Düsseldorf-I. GmbH, angewandten AVR stellen eine Vergütungsregelung dar, deren Inhalt im Wesentlichen gleich ist den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen und die dementsprechend einen Ortszuschlag vorsieht (vgl. Anlage 1 Abschnitt V AVR). Die Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Betrieb des vorgenannten Krankenhauses ergibt sich aus 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Krankenhausgesetz NRW i. V. m. 19 Abs. 1 Krankenhausgesetz NRW, wonach dem Land Nordrhein-Westfalen und seinen Gemeinden auferlegt ist, sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung zu beteiligen. Damit sind die Voraussetzungen des 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT i. V m. 29 Abs. 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., Satz 3 BAT erfüllt. 2. Der Anwendung des 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA zu Ungunsten des Klägers steht nicht die Unwirksamkeit dieser Vorschrift entgegen. a) 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Richtig ist allerdings, dass die Tarifvertragsparteien - zumindest aufgrund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte - an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (st. Rspr., z. B. BAG AZR 391/06 - NZA-RR 2008, 156, 157 m. w. N.). Tarifverträge sind im Lichte höherrangiger Normen (vgl. hierzu BAG AZR 468/92 - NZA 1994, 181, 183) und damit auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG auszulegen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifnormen mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ein anderer Prüfungsmaßstab anzuwenden als er im Fall einer unmittelbaren Grundrechtsbindung heranzuziehen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt allein aus der Ungleichbehandlung vergleichbarer Fallgruppen noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein darauf bezogener Verstoß liegt erst - 9 -

9 - 9 - vor, wenn die Ungleichbehandlung nicht in ausreichendem Maße gerechtfertigt werden kann (vgl. z. B. BVerfG BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - BVerfGE 100, 138, 174; ebenso BAG AZR 440/04 - Rz. 20, juris). bb) Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes erweist sich die unterschiedliche Behandlung in 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA von Angestellten, deren Partner in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis i. S. von 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt sind und solchen bei denen dies nicht der Fall ist, und bei denen deshalb der Ortszuschlag der Stufe 2 in der Vergleichsentgeltberechnung nach 5 Abs. 2 Satz 1 TV-VKA Berücksichtigung findet, als wirksam. (1.) Dem Ortszuschlag der Stufe 2 des 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT kommt eine soziale familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er soll die unterschiedlichen Belastungen aufgrund des Familienstandes berücksichtigen. Eine solche Funktion weist der Ortszuschlag der Stufe 1 ( 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT) nicht auf. Die Kürzungsvorschrift des 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT knüpft an die soziale Ausgleichsfunktion des Ehegattenanteils an. Sie ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst i. S. des 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT beschäftigt sind und einen Familien- oder Ortszuschlag oder eine dem Familien- oder Ortszuschlag entsprechende Leistung erhalten, den einheitlichen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (hierzu näher BAG AZR 437/05 - NZA-RR 2006, 608, 610 m. w. N.). (2.) Die Regelung über die Berücksichtigung des familienbezogenen Ortszuschlages im Rahmen der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst und der Beamten soll damit gewährleisten, dass ein Paar insgesamt nur einmal einen Ortszuschlag der Stufe 2 erhält (BAG AZR 437/05 - a. a. O.). Der TVöD beseitigt diese familienbezogenen Zulagen mit Wirkung für die Zukunft bzw. mit Wirkung für Neueinstellungen bereits ab dem Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung der Übergangsregelung des TVÜ-VKA die bisher gezahlten Ortszuschläge unter den in 5 Abs. 2 TVÜ-VKA

10 benannten Voraussetzungen besitzstandswahrend berücksichtigen, ist dies zulässig (LAG Niedersachsen Sa 1768/06 E - ZTR , 47). Die Wahrung sozialer Besitzstände ist als sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern anerkannt (BAG AZR 572/05 - EzA 75 BetrVG 2001 Nr. 3). (3.) Durch die Regelung in 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA stellen die Tarifvertragsparteien sicher, dass bezogen auf ein Paar der familienbezogene Zuschlag nur einmal gezahlt wird und dass andererseits kein Paar, das bisher insgesamt einen familienbezogenen Zuschlag erhalten hat, diese Einkommenskomponente im Familienbudget verliert. Die Regelung über die Berechnung des Vergleichsentgelts belastet einen von 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA betroffenen Arbeitnehmer in seiner familiären Situation für die Zeit nach dem daher nicht. Das Familieneinkommen sinkt nicht (LAG Niedersachsen Sa 1768/06 E - Rz. 37 juris). (4.) So ist es auch im Streitfall. Die Ehefrau des Klägers hat weiterhin Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß Anlage 1 Abschnitt V (e) Nr. 1 AVR. Denn der Anspruch des Klägers auf das Vergleichsentgelt nach 5 Abs. 1 TVÜ-VKA stellt keinen Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts i. S. der Anlage 1 Abschnitt V Abs. (h) Unterabs. 2 Satz 1 der Anlage 1 zu den AVR dar (vgl. näher LAG Baden- Württemberg Sa 58/06 - Rz. 24 juris). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Arbeitgeberin der Ehefrau des Klägers, die E.- Krankenhaus Düsseldorf-I. GmbH ausweislich ihres Schreibens vom weigert, an diese den Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen. Nach dem Wortlaut des 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA kommt es allein auf die Bezugsberechtigung an (vgl. auch LAG Köln Sa 1001/04 - Rz. 8 juris). b) Die Regelung des 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Durch diese Übergangsregelung wird gerade ein Eingriff

11 in den aktuellen Besitzstand der Familien per vermieden. Das Familieneinkommen wird nicht in rechtserheblicher Weise angetastet (LAG Niedersachsen Sa 1768/06 - E - Rz. 42 juris). B. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG bejaht und deshalb die Revision zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

12 Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt, Fax: (0361) eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Prof. Dr. Vossen gez.: Mußmann gez.: Hartmann

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