LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. E. str. 17, L., g e g e n
|
|
- Gundi Glöckner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 11 Sa 1493/10 4 Ca 778/10 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 20. Januar 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn I.-H. Q., L. weg 5, L., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. & Collegen, E. str. 17, L., g e g e n die Sparkasse E., vertreten durch den Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, L. straße 23-25, E., - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Herr Dr. M. u. a., L. NW, X. 79, X., hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Drißner und die ehrenamtliche Richterin Lauer für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom Ca 778/10 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen
2 - 2 - T A T B E S T A N D : Zwischen den Parteien ist streitig, ob der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Tarifurlaub aus dem Jahr 2008 verfallen ist. Der am geborene Kläger ist seit dem auf Grund des am mit der Beklagten geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages als Sparkassenangestellter beschäftigt. Aufgrund der in 2 dieses Arbeitsvertrages getroffenen Regelung richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst nach den Vorschriften des BAT und richtet sich seit dem nach den Vorschriften des TVöD. 26 TVöD-AT lautet u. a.: (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts ( 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 26 Arbeitstage 29 Arbeitstage und 30 Arbeitstage.... Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.... (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten
3 - 3 - Der Kläger war vom bis einschließlich zum arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner beim Arbeitsgericht Duisburg eingereichten und der Beklagten am zugestellten Klage verlangt der Kläger hauptsächlich, ihm für 2008 den tariflichen Mehrurlaub von zehn Urlaubstagen zu gewähren. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen restlichen Urlaubsanspruch, resultierend aus dem Jahre 2008, im Umfang von zehn Urlaubstagen zu gewähren; hilfsweise festzustellen, dass ihm gegen die Beklagte aus dem Jahre 2008 noch ein restlicher Urlaubsanspruch in Höhe von zehn Urlaubstagen zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit seinem am verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der hauptsächlich gestellte Klageantrag sei unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt i. S. von 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Bei Stattgabe des Klagebegehrens bleibe nämlich zwischen den Parteien weiter unklar, zu welchem Zeitraum die Urlaubsgewährung erfolgen solle. Dagegen sei die hilfsweise erhobene Feststellungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte tarifliche Mehrurlaub von zehn Tagen sei gemäß 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT mit Ablauf des verfallen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und dem folgend nach derjenigen des BAG sichere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie) nur den von ihr gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen. Die Parteien des Einzel- bzw. Tarifvertrages könnten Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den Mindestjahresurlaubsanspruch übersteigen würden, frei regeln. Allerdings müssten hierfür deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Hiervon sei auszugehen, wenn sich - 4 -
4 - 4 - die (Tarif-) Vertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen würden. Hiervon sei insbesondere aufgrund der in 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT vorgesehenen, von 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG abweichenden Regelungen auszugehen. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil berücksichtige nicht genügend, dass nicht alleine aus einer eigenständigen tarifvertraglichen Regelung bereits genügende Anhaltspunkte dafür gewonnen werden könnten, dass der Tarifvertrag eine Differenzierung zwischen gesetzlichen und darüber hinausgehenden Urlaubsansprüchen regeln wolle. 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT lasse erkennen, dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich ihre Regelung insgesamt pauschal und undifferenziert auf den gesamten Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers hätten anwenden wollen. Es würden nicht nur keine deutlichen, sondern überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen den gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen bestehen. Für eine derartige Differenzierung hätten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TVöD-AT auch gar keinen Anlass gehabt. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom Ca 778/10 abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
5 - 5 - Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Mit seinem Urteil vom AZR 128/09 habe der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich herausgestellt, dass bereits dann, wenn in einem Tarifvertrag eigene, vom BUrlG abweichende Regelungen getroffen würden, eine ausreichende Differenzierung vorliege, die ein Verfallen des tariflichen Urlaubs bedingen könnten. Derartige vom BUrlG abweichende Regelungen würden 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVöD-AT sowie 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT enthalten. Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Hinsichtlich des hauptsächlich gestellten Klageantrags geht auch die Berufungskammer davon aus, dass dieser wegen fehlender Bestimmtheit i. S. von 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG unzulässig ist. Wegen der näheren Begründung wird auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Diesen ist der Kläger im Übrigen nicht entgegengetreten. II. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag des Klägers ist zwar aus den vom Arbeitsgericht genannten Gründen zulässig nach 256 Abs. 1 ZPO i. V. m
6 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, jedoch, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, unbegründet. 1. Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EG Nr. L 299 vom , S. 9) gewährleisteten und von 1,3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG AZR 128/09 Rz. 19 EzA 7 BUrlG Abgeltung Nr. 16; vgl. schon zuvor zu vertraglichen Mehrurlaubsansprüchen BAG AZR 983/07 Rz. 81 ff. EzA 7 BUrlG Abgeltung Nr. 15). Die Regelungsmacht der Tarifpartner ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern eintretende unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie oder die im Privatrechtsverkehr erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflichen angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (vgl. näher BAG AZR 128/09 Rz. 19 ff. a. a. O.). 2. Die Auslegung der hier in Rede stehenden tariflichen Vorschrift, nämlich 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT, ergibt, dass der Anspruch des Klägers auf noch zehn Urlaubstage aus dem Jahre 2008 verfallen ist. a) Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, die Auslegungsregel aufgestellt, für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheide, müssten deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG AZR 128/09 Rz. 35 a. a. O.; vgl. auch schon BAG AZR 983/07 Rz. 84 f. EzA 7 BUrlG Abgeltung Nr. 15). Denn die Vertragsparteien wollen, was den unterbleibenden Verfall oder Untergang der vertraglichen Mehrurlaubsansprüche betrifft, nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen (BAG AZR 983/07 Rz. 84 a. a. O.; BAG AZR 128/09 Rz. 37 a. a. O.)
7 - 7 - b) Diese Auslegungsregel ist auch auf tarifliche übergesetzliche Urlaubs (-abgeltungs)ansprüche zu übertragen (BAG AZR 128/09 Rz. 46 ff. a. a. O.). Für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen demnach auch bezogen auf eine hier in Rede stehende tarifliche Regelung deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese müssen sich aus Tarifwortlaut, -zusammenhang und zweck sowie gegebenenfalls aus der Tarifgeschichte ergeben (BAG AZR 128/09 Rz. 47 a. a. O.). Deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Vertrags- oder Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen unterscheidet, sind schon dann anzunehmen, wenn sich die (Tarif-)vertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen. Im Fall einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte i. d. R. davon auszugehen, dass die (Tarif-)vertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist dann nicht notwendig (BAG AZR 128/09 Rz. 50 a. a. O.). c) Die Voraussetzungen einer Abweichung der Tarifvertragsparteien vom Gesetzesrecht sind hier nach Tarifwortlaut, -zusammenhang, -zweck und -geschichte erfüllt. aa) Die Tarifvertragsparteien haben in 26 TVöD-AT ein weitgehend vom Gesetzesrecht gelöstes Urlaubsregime geschaffen. Diese Norm trifft Aussagen über die Dauer des Urlaubsanspruchs (vgl. 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT) und regelt sowohl die Anspruchsvoraussetzungen (vgl. 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD- AT) als auch die Rechtsfolge des Verfalls bei Fristversäumnis (vgl. 26 Abs. 2 lit. a TVöD). Im Unterschied zu 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG stellt 26 Abs. 2 lit. a TVöD nicht darauf ab, dass der Urlaub im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum gewährt und genommen wird. Ein Anspruchsuntergang wird bereits - 8 -
8 - 8 - durch einen Antritt des Urlaubs im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum vermieden. In 27 TVöD-AT finden sich Regelungen über den Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit sowie für Zusatzurlaub. Außerdem verhält sich 28 TVöD-AT über einen Sonderurlaub. Auch die Tarifgeschichte des TVöD-AT, der ab u. a. den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom abgelöst hat, war durch ein eigenständiges Urlaubsregime gekennzeichnet. bb) 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT deutet schon nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht auf einen von den Tarifvertragsparteien bezweckten Gleichlauf der gesetzlichen sowie der übergesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit hin. Die Tarifvertragsparteien sind von der gesetzlichen Regelung abgewichen und haben den Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum des Folgejahres befristet. Sie haben den Verfall bei Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten insoweit gelockert, als ein Antritt des Urlaubs auch noch bis zum des Folgejahres zulässig ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Urlaub aus dem Vorjahr angetreten werden. Zwar gilt der längere Übertragungszeitraum sowohl für den gesetzlichen als auch für den tarifvertraglichen Anspruch. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist jedoch, worauf bereits weiter oben hingewiesen worden ist, nicht notwendig, wenn die Tarifvertragsparteien wie vorliegend eine eigenständige Urlaubsregelung treffen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz Sa 244/10 Rz. 34 juris; vgl. auch BAG AZR 128/09 Rz. 52 a. a. O. für 47 MTAng.-BfA). d) Da der Kläger den Resturlaub von zehn Arbeitstagen wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum antreten konnte, ist er mit Ablauf dieses Tages verfallen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Sa 244/10 Rz. 28 a. a. O.; vgl. zu dieser Rechtsfolge früher auch BAG AZR 200/04 EzA 7 BUrlG Nr. 114)
9 - 9 - B. Die Kosten der Berufung waren gemäß 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG dem Kläger aufzuerlegen. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann vom Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung
10 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Prof. Dr. Vossen gez.: Drißner gez.: Lauer
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrDer Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012
Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,
9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 30. Mai 2016-15 Ca 569/16 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
11 Sa 196/12 1 Ca 2439/11 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 03. Mai 2012 Brühl Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
11 Ca 6191/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 06.09.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit I D Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 11.02.2010 Bubak Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße, B-Stadt
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 543/11 3 Sa 1867/10 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 19. Februar 2013 Rücker, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. g e g e n
11 Sa 1788/10 3 Ca 1355/10 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 17. März 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 3 Ca 1948/09 Verkündet am 06.05.2010 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil vom 12. Dezember 2013-4 Ca 722/13
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. Vom-S.-Str. 10, E.,
4 Sa 771/09 4 Ca 2767/08 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 02. September 2009 Fägenstädt, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
3 Ca 10454/09 (ArbG München) Verkündet am: 29.07.2010 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger
MehrIn Namen des Volkes. Endurteil:
Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -
9 TaBV 165/08 4 BV 9/08 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 19. Dezember 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR266.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 29. August 2014-10 Ca 3715/13 - II. Sächsisches
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 8 (18) Sa 1586/96 3 Ca 1635/96 ArbG Oberhausen Verkündet am : 07.01.1997 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN
MehrTilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub
Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich
MehrBUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 64/11
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 64/11 Tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs - 12 MTV Chemie Tenor 1. Die Revision
MehrEntwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen
Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Alexandra Rüter, Richterin am Arbeitsgericht Solingen Der Urknall... Der Fall SCHULTZ-HOFF Vorlage des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) Urteil
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. H. str. 16, L., g e g e n
5 Sa 353/10 7 Ca 1179/09 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 30. September 2010 LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF der Frau C. M., H. straße 37, O., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrUrteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
10 Sa 308/17 4 Ca 2446/16 4 Ca 2447/16 4 Ca 2448/16 Arbeitsgericht Wesel Beglaubigte Abschrift Verkündet am 27.10.2017 Hülpert Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
14 Ca 13434/13 (ArbG München) Verkündet am: 12.11.2014 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, B-Stadt - Kläger
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -
10 Sa 696/04 1 Ca 10159/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 19. Juli 2004 gez. Willms Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
13 Sa 1408/11 3 Ca 922/10 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 16. August 2012 Wilden Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer -
5 Ta 307/16 4 Ca 1588/14 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren des Herrn H. J., H. B. 5, O., Prozessbevollmächtigter: - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp.
BUNDESARBEITSGERICHT 5 Sa 353/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 7. August 2012 Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 131, Datum
Urlaubsabgeltung an die Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht,
MehrUrteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.02.2017 Rechtsvorschriften: 3 Anlage 5 AVR Orientierungshilfe: Eine Arbeitsbefreiung nach 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n. Prozessbevollmächtigte:
5 Sa 93, 94, 95,100, 101, 102, 104, 105, 107, 108, 110, 112, 113, 116/06 8 Ca 279/05 N (Augsburg) Verkündet am: 17.05.2006 Göppl, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle D. - Klägerin und Berufungsklägerin
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 354/11 19 Sa 25/10 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 12. Dezember 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. g e g e n
4 Sa 637/13 7 Ca 153/13 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 15.Jan.2014 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrAusfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner - C. Str. 1, F.,
13 Ta 203/11 6 Ca 1532/10 Arbeitsgericht Essen Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren N. X., Q. hang 52, F., - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner
MehrUrlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. Vom-S.-Str. 10, E.,
4 Sa 833/09 2 Ca 2539/08 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 25. November 2009 Fägenstädt, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
4 Sa 1734/08 3 Ca 2635/07 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 20. Mai 2009 Fuchs, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
1 Sa 1273/13 1 Ca 30/13 Arbeitsgericht Krefeld Verkündet am 19.Feb.2014 Willms Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In
MehrRechtsvorschriften: 7 BUrlG; 18 MTV - Bayerische Metallindustrie; 366 BGB
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 32/14 4 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 27.05.2014 Rechtsvorschriften: 7 BUrlG; 18 MTV - Bayerische Metallindustrie; 366 BGB Leitsatz: 1. Auslegung des 18 Manteltarifvertrag
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,
5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrAbgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell 1. Auch wenn eine tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz
Mehr4. Neues zum Urlaubsrecht
Neues zum Urlaubsrecht AR 4. Neues zum Urlaubsrecht Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 24.3.2009 (9 AZR 983/07) als Reaktion auf die Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH (vom 20.1.2009 RS C 350/06 und 520/06)
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,
MehrUrteil: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg Kammer Aschaffenburg - vom wird kostenpflichtig
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 423/13 5 Ca 295/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 25.03.2014 Rechtsvorschriften: 7 BUrlG; 366 BGB Leitsatz: 366 Absatz 2 BGB findet auf die
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
5 Ca 749/15 (ArbG Kempten) Verkündet am: 02.02.2016 Kreßler Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Kläger und
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
2a Ca 12208/07 (ArbG München) Verkündet am: 11.11.2008 Heger, Reg.Obersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit K. - Kläger
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. I. kamp 86, X.,
3 Sa 21/15 3 Ca 2373/14 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 15.12.2015 Willms Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 2 (14) (18) Sa 1296/97 5 ( 1) Ca 331/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 02.04.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. August 2014-10 Ca 3692/13 - II. Sächsisches
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit
5 Sa 597/03 28 Ca 18834/01 (München) Verkündet am: 26. November 2003 Steckenbiller, Reg.Sekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 53/09 8 Sa 319/08 Landesarbeitsgericht München Verkündet am 20. Januar 2010 Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungskläger
MehrDer Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Urteil:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 133/17 10 Ca 3975/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 28.09.2017 Rechtsvorschriften: 7 BUrlG, 275, 280, 283, 286, 287, 249 BGB Orientierungshilfe: Der Urlaubsersatzanspruch
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. g e g e n
11 Sa 867/11 5 Ca 621/11 Arbeitsgericht Krefeld Verkündet am 17. November 2011 LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF des Herrn P. E., H. kamp 35, N., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit gez.: Lindner
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden
MehrArbeitsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit. Herr
.Mdt. z. K. Rüoksprache 1 Wiedervorlage DGB Rechtsschutz GmbH Büro Hamburg 1 7. Mai 2018 Enedigt Fristen + Tenntne Bearbeitet L.... ::::.... ::~:-.:.. Arbeitsgericht Hamburg \ Geschäftszeichen: 7 Ca 417/17
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 5 (3) Sa 45/01 1 Ca 2160/00 ArbG Krefeld Verkündet am: 17.05.2001 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrOrientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.
LArbG Nürnberg, Urteil v. 28.09.2017 5 Sa 133/17 Titel: Schadensersatzanspruch, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitgeber, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzug, Urlaubsanspruch, Arbeitsvertrag, Ablehnung, Erholungsurlaub,
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. L. pfad 5, O., C. straße 5 a, E.,
9 Sa 354/09 2 Ca 2952/08 Arbeitsgericht Krefeld Verkündet am 30. April 2010 gez.: Lauff Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 744/13 8 Sa 192/13, 8 Sa 310/13 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Verkündet am 19. März 2014 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen
MehrUrteil vom 13. November AZR 64/11 - Bundesarbeitsgericht 9. Senat. I. Arbeitsgericht Dortmund. Urteil vom 15. April Ca 5353/09 -
Bundesarbeitsgericht 9. Senat I. Arbeitsgericht Dortmund II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 13. November 2012-9 AZR 64/11 - Urteil vom 15. April 2010-3 Ca 5353/09 - Urteil vom 2. Dezember 2010-16
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 9 Sa 2008/99 6 Ca 5117/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 14.04.2000 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrRegierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit
Geschäfts-Nr.: 10 Sa 87/98 9 Ca 5074/97 ArbG Düsseldorf Verkündet am : 08.05.1998 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 2 Sa 374/00 5 Ca 181/00 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 08.06.2000 ( Esser ) Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. I. Straße 31, N., g e g e n
4 Sa 299/15 4 Ca 2387/14 Arbeitsgericht Wesel Beglaubigte Abschrift Verkündet am 05.08.2015 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.5AZR1.15.0
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR1.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 26. März 2014-43 Ca 4729/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 4 Sa 623/00 8 Ca 5203/99 ArbG Wuppertal Verkündet am: 12.07.2000 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 16 Sa 1046/98 2 Ca 2924/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 17.11.1998 gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 330/11 10 Sa 1376/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. September 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 390/11 ArbG Zwickau Verkündet am 26. Februar 2013 I m N a
MehrBundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 45/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016: B.9AZR45.16A.
Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2016 Neunter Senat - 9 AZR 45/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR45.16A.0 I. Arbeitsgericht Wuppertal II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2017 Neunter Senat - 9 AZR 572/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2017 Neunter Senat - 9 AZR 572/16 - ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR572.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 9. Februar 2016-16 Ca 5351/15 - II. Hessisches
MehrRegierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit
Geschäfts-Nr.: 10 Sa 392/98 5 Ca 1240/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 18.05.1998 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. B. straße 45, F.,
12 Sa 982/14 7 Ca 1286/14 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 26.11.2014 Esser Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 5. Februar 2016-6 Ca 3148/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrDie Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013
Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger - X. Straße 242, C.
5 Sa 1251/13 2 Ca 404/13 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 28.08.2014 Willms Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
9 Sa 653/04 12 Ca 22678/02 (München) Verkündet am: 19. November 2004 Steckenbiller, RSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
Mehr