LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -
|
|
- Lukas Haupt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 9 TaBV 165/08 4 BV 9/08 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 19. Dezember 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Herrn N. G., D. busch 6-8, X., - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer - 2. des Herrn S. G., D. busch 6-8, X., - Antragsteller, Beteiligter zu 2. und Beschwerdeführer - 3. des Herrn T. I., D. busch 6-8, X., - Antragsteller, Beteiligter zu 3. und Beschwerdeführer - 4. der Frau J. L., D. busch 6-8, X., - Antragstellerin, Beteiligte zu 4. und Beschwerdeführerin - 5. des Herrn K. L., D. busch 6-8, X., - Antragsteller, Beteiligter zu 5. und Beschwerdeführer - 6. der Frau N. N., D. busch 6-8, X., - Antragstellerin, Beteiligte zu 6. und Beschwerdeführerin - 7. der Frau S. Q., D. busch 6-8, X., - Antragstellerin, Beteiligte zu 7. und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. u.a., L. straße 19-21, X., 8. des Betriebsrats der X. GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden E. E., D. busch 6-8, X., - Beteiligter zu 8. und Beschwerdegegner
2 - 2 - Verfahrensbevollmächtigte: Arbeitsrechtskanzlei Q.-E. & N., F. Straße 87, X., 9. der X. GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer I.-N. T., D. busch 6-8, X., - Beteiligte zu 9. - hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Runge und den ehrenamtlichen Richter Beumann b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom BV 9/08 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch darüber, ob die Wahl des Beteiligten zu 8. nichtig ist. Die Antragsteller und Beteiligten zu sowie sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der X. GmbH (Arbeitgeberin). Die Antragstellerin und Beteiligte zu 4. stand zur Zeit der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 6. ist leitende Angestellte bei der Arbeitgeberin
3 - 3 - Der Beteiligte zu 8. (Betriebsrat) wurde am gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Wahl erfolgte im vereinfachten Wahlverfahren nach 14 a Abs. 3 BetrVG. Der Wahlvorstand wurde vom Betriebsrat am bestellt. Nach der Wählerliste vom waren 26 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wahlberechtigt. Im Wahlausschreiben vom wurde mitgeteilt, dass die Betriebsratswahl auf einer Wahlversammlung am von 09:45 Uhr bis 10:45 Uhr im Betriebsratsbüro, 2. Etage, stattfindet. Zum Schluss des Wahlausschreibens heißt es, dass die öffentliche Stimmauszählung nach erfolgter Stimmabgabe am ab 11:00 Uhr im Betriebsratsbüro, 2. Etage, erfolgt. Der Mitarbeiter U. war nicht in der Wählerliste aufgeführt, beteiligte sich aber an der Betriebsratswahl. Ein nicht wahlberechtigter Leiharbeitnehmer, der in der Wählerliste aufgeführt war, nahm an der Wahl nicht teil. Während der Wahl vermerkte der Wahlvorstand auf einer Personalliste mit einem Häkchen, wer gewählt hatte. Neben dem Namen des Auszubildenden C. brachte er den Vermerk Briefwahl an. Neben dem Namen des Leiharbeitnehmers und des Mitarbeiters O. vermerkte er will nicht, neben den Namen zweier weiterer Mitarbeiter vermerkte er krank. Nachdem außer diesen Personen alle anderen in der Liste aufgeführten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewählt hatten, führte der Wahlvorstand die Stimmauszählung ab 10:30 Uhr durch
4 - 4 - Nach der hierüber gefertigten Wahlniederschrift wurden zwei Wahlbewerber mit jeweils 18 Stimmen und ein Wahlbewerber mit 16 Stimmen gewählt. Mit einem am bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller und Antragstellerinnen und ein weiterer Arbeitnehmer, der seinen Antrag im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen hat, die Nichtigkeit und die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht und hilfsweise den Ausschluss des Vorsitzenden des Betriebsrats aus dem Betriebsrat verlangt. Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Anträge durch Beschluss vom , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Gegen den ihnen am zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit einem am Montag, den , bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom BV 9/08 abzuändern und festzustellen, dass die Wahl zum Betriebsrat bei der X. GmbH, D. busch 6 8, X., nichtig ist
5 - 5 - Der Beteiligte zu 8. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren beteiligte Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig ( 87 Abs. 1, Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3, 222 Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Wahl des Beteiligten zu 8. vom nicht nichtig ist. 1. Der Antrag, die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festzustellen, ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des BAG kann die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (BAG vom , AP Nr. 15 zu 4 BetrVG 1972). Der Zulässigkeit des Antrags steht daher nicht entgegen, dass das vorliegende Beschlussverfahren erst nach Ablauf von mehr als zwei Jahren nach Durchführung der Betriebsratswahl eingeleitet wurde
6 - 6 - Die Antragsteller und Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Soweit sie wahlberechtigt waren, konnten sie die Wahl nach 19 Abs. 2 BetrVG anfechten. Sie haben daher auch ein berechtigtes Interesse, die Nichtigkeit der Wahl geltend zu machen. Die Antragstellerin L. ist weiterhin antragsbefugt. Trotz der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat sie ihre Anfechtungsbefugnis nach 19 Abs. 2 BetrVG nicht verloren (BAG vom , AP Nr. 13 zu 19 BetrVG 1972). Entsprechendes gilt, wenn die Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht wird. Ebenso ist es auch der Antragstellerin zu 6. nicht verwehrt, die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zu beantragen. Sie ist zwar als leitende Angestellte nicht wahlberechtigt ( 5 Abs. 3 BetrVG). Da ihre Stellung als leitende Angestellte jedoch zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat streitig werden und von diesem im Wege eines Beschlussverfahrens auch zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann, hat sie ein berechtigtes Interesse, die Nichtigkeit der Wahl im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. 2. Der Antrag ist unbegründet. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BAG, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG vom , a. a. O.; BAG vom , AP Nr. 54 zu 19 BetrVG 1972)
7 - 7 - Zwar hat der Wahlvorstand gegen Wahlvorschriften verstoßen. Nach 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und 13 WO nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Öffentlichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist die Betriebsöffentlichkeit. Die dazu gehörenden Personen, vor allen die Arbeitnehmer des Betriebes, müssen einen ungehinderten Zugang zum Ort der Stimmauszählung erhalten. Das Gebot der Öffentlichkeit der Auszählung erfordert ferner, dass Ort und Zeit der Auszählung vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Denn interessierte Personen sollen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können (BAG vom , AP Nr. 10 zu 18 BetrVG 1972). Diese Möglichkeit bestand bei der Betriebsratswahl nicht, nachdem mit der Stimmauszählung um 10:30 Uhr begonnen wurde, während im Wahlausschreiben mitgeteilt war, dass die Auszählung um 11:00 Uhr erfolgt. Der Wahlvorstand hat daher gegen die Bestimmungen der 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, 13 WO verstoßen. Eine weitere Verletzung von Wahlvorschriften liegt darin, dass der Wahlvorstand die Wahlversammlung vorzeitig beendet hat. Nach 36 Abs. 3 i. V. m. 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 WO hat das Wahlausschreiben bei der Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren nach 14 a Abs. 3 BetrVG den Ort, den Tag und die Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats zu enthalten. Es handelt sich um eine Muss-Vorschrift, deren Verletzung einen wesentlichen Verfahrensverstoß darstellt. Im vorliegenden Streitfall ist zwar die Angabe der Zeit für die Stimmabgabe im Wahlausschreiben nicht unterblieben. Sie war darin aber insoweit falsch angegeben, als sie nachträglich geändert wurde (BAG vom , AP Nr. 13 zu 18 BetrVG). Tatsächlich fand die Wahlversammlung nur bis 10:30 Uhr statt, da ab diesem Zeitpunkt mit der Stimmauszählung begonnen wurde. Eine Nichtigkeit der Wahl ergibt sich aus diesen Verstößen aber nicht. Soweit die Stimmauszählung nicht öffentlich erfolgt ist, lag zwar ein Grund zur Wahlan
8 - 8 - fechtung vor, weil der Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen (BAG vom , a. a. O.). Der Verstoß ist aber weder offensichtlich noch handelt es sich um einen besonders groben Verstoß. Die Änderung der Zeit der Wahlversammlung führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Zwar hatten bis zum Zeitpunkt des Beginns der Stimmauszählung noch nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer gewählt. Der wahlberechtigte Arbeitnehmer O., der gegenüber dem Wahlvorstand erklärt hatte, nicht wählen zu wollen, hätte seine Entscheidung noch ändern können, die beiden krankgeschriebenen Arbeitnehmer waren möglicherweise in der Lage, noch an der Wahl teilzunehmen. Tatsächlich haben diese Arbeitnehmer aber nicht versucht, noch von 10:30 Uhr bis 10:45 Uhr an der Betriebsratswahl teilzunehmen. Hiervon ist auszugehen, da selbst die Antragsteller und Antragstellerinnen nicht behauptet haben, es habe noch Jemand von 10:30 Uhr bis 10:45 Uhr wählen wollen. Die Änderung des für die Wahlversammlung ursprünglich vorgesehenen Zeitraums hat das Wahlergebnis daher nicht beeinflusst. Wegen dieses Verstoßes kann daher nach 19 Abs. 1 BetrVG selbst eine Anfechtung der Betriebsratswahl nicht erfolgreich sein. Erst recht kann daraus nicht die Nichtigkeit der Wahl hergeleitet werden. Aus demselben Grund führt auch die Teilnahme des Arbeitnehmers U. nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Er durfte zwar nicht an der Wahl teilnehmen, da er in der Wählerliste nicht aufgeführt war und gegen deren Richtigkeit keinen Einspruch eingelegt hatte ( 4 WO). Seine Beteiligung an der Wahl hat aber ebenfalls keinen Einfluss auf das Wahlergebnis
9 - 9 - III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen diesen Beschluss kann von den Antragstellern R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: eingelegt werden
10 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Heinlein Runge Beumann
2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -
12 TaBV 44/04 4 BV 25/03 Arbeitsgericht Solingen Verkündet am 29. September 2004 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
9 TaBV 54/07 15 BV 238/06 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer -
5 Ta 307/16 4 Ca 1588/14 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren des Herrn H. J., H. B. 5, O., Prozessbevollmächtigter: - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v.
Geschäftsnummer: 15 TaBV 50/02 5 BV 22/02 ArbG Solingen Verkündet am: 21.11.2002 Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -
5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des
MehrAusfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner - C. Str. 1, F.,
13 Ta 203/11 6 Ca 1532/10 Arbeitsgericht Essen Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren N. X., Q. hang 52, F., - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 BV 279/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 31.05.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren
5 TaBV 10/06 2 BVGa 1/06 (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Wahlvorstand zur Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb der Firmen A GmbH und B mbh - Antragsteller
Mehr- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X.,
11 TaBV 79/04 4 BV 45/04 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 16. Dezember 2004 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung
15 TaBV 34/04 5 BV 76/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 05. August 2004 gez.: Lambertz Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
3 BV 65/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1. M. H. - Antragstellerin, Beteiligte zu 1 und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: 2. Gesamtschwerbehindertenvertretung
MehrBeschluss: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen. Gründe:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 94/14 1 Ca 1174/13 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 07.01.2016 Rechtsvorschriften: 115 Absatz 3 ZPO Leitsatz: Erhält der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess eine
MehrUnwirksamkeit der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung wegen unzureichender Bekanntmachung des Wahlausschreibens
Unwirksamkeit der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung wegen unzureichender Bekanntmachung des Wahlausschreibens 1. Der Aushang des Wahlausschreibens zur Konzernschwerbehindertenvertretung in nur
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
10 TaBV 3/17 2 BV 286/16 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 21.07.2017 Wilden Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 TaBV 113/08 4a BV 387/08 (ArbG München) Verkündet am: 04.03.2009 Kliesch, ROS Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Geschäftsnummer: 7 Ta 128/02 1 BV 19/99 ArbG Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Betriebsrat der M. M. D.-L. GmbH & Co. KG Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin -
6 Ta 440/09 1 BV 29/09 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren T. Consumer Bank AG, vertreten durch den Vorstand B. G. (Vorstandsvorsitzender),
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 13 TaBV 23/99 4 BV 26/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 19.08.1999 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlußverfahren
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung
6 TaBV 37/08 6 BV 90/07 (Regensburg) Verkündet am: 11. August 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 1. BR der T. GmbH In
MehrUrteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
5 TaBV 35/14 2 BV 45/13 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 26.06.2014 gez. Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Januar 2018 Siebter Senat - 7 ABR 21/16 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Januar 2018 Siebter Senat - 7 ABR 21/16 - ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 I. Arbeitsgericht Hannover Beschluss vom 20. März 2015-6 BV 5/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Beschwerdeverfahren unter Beteiligung
4 TaBV 53/05 4 BV 15/05 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 31. Mai 2006 Fuchs Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
MehrSchwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren. SGB IX 94 Abs. 6; SchwbVWO 2, 18, 19; BetrVG 19
Aktenzeichen: 7 ABR 9/05 Bundesarbeitsgericht 7. Senat I. Arbeitsgericht Dortmund Beschluß vom 16. November 2005-7 ABR 9/05 - Beschluß vom 27. November 2003-3 BV 142/02- II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschlußvom
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragsteller, Gläubiger und Beschwerdeführer -
13 Ta 71/16 1 BV 13/13 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der Senioren-
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Q. str. 16, S.,
12 Sa 336/09 6 Ca 2028/08 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 24. Juni 2009 Esser Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des
MehrA. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 28. Januar 2002 erstmals bei der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl.
BAG v. 19.11.2003-7 ABR 24/03 Betriebsverfassungsgesetz - Nichtigkeit einer Betriebsratswahl Leitsätze»Führen Verstöße gegen Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung 2001 jeder
MehrBESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt
MehrD:\SYSTEM\BrowserCache\Temporary Internet Files\OLK21\BAG Beschl ABR vereinf.wahlverf1.doc
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05 Schwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren Leitsätze 1. Wird die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs nach 94 Abs 6 Satz 3
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
5 BV 22/09 (ArbG Kempten) Verkündet am: 25.02.2010 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Betriebsrat der Firma
MehrArbeitsgericht München BESCHLUSS
Verkündet am: 16.03.2017 D. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Firma S.gGmbH P-Straße, M-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r:
MehrBESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 12.05.2006 11 BV 13/05 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
5 TaBV 54/03 5 BV 6/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A... Verfahrensbevollmächtigte:... g e g e n 2. B... Verfahrensbevollmächtigte:...
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
2 TaBV 29/06 5 BVGa 13/06 A (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. Firma A - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBESCHLUSS. 2. Die sofortige Beschwerde vom wird zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 27/13 3 Ca 1540/09 (Arbeitsgericht Bayreuth) Datum: 15.04.2013 Rechtsvorschriften: 812 Abs. 1 BGB Leitsatz: Schließen die Parteien im Berufungsverfahren einen Vergleich,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
2 BV 46/10 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 12.10.2011 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1.
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS
6 TaBV 13/01 4 BV 5/00 C (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren... - Antragsteller, Beteiligter zu 1) und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: gegen... - Antragsgegnerin,
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
10 Sa 308/17 4 Ca 2446/16 4 Ca 2447/16 4 Ca 2448/16 Arbeitsgericht Wesel Beglaubigte Abschrift Verkündet am 27.10.2017 Hülpert Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
25 BVGa 86/10 (ArbG München) Verkündet am: 27.01.2011 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
Mehr4 Ta 269/06 (8) Chemnitz, BV 47/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von: ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 24.01.2007 16 BV 47/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 BV 46/09 Verkündet am 09.02.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n
1 TaBV 14/06 9 BV 141/05 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Gesamtbetriebsrat der Firma A KG - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
14 BV 4/13 (ArbG München) Verkündet am: 29.07.2014 Kreßler Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1.
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrArbeitsrecht am Abend, 10. März 2010
Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 -Wahlanfechtung- Sabine Feichtinger Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg Anfechtungsfrist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. unter Beteiligung
7 TaBV 31/12 4 BV 19/11 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 16.01.2013 Kohnke Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 39/07 17 TaBV 109/06 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 17. Juni 2008 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
13 Sa 1408/11 3 Ca 922/10 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 16. August 2012 Wilden Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C. straße 67, L.,
15 Ta 468/14 6 Ca 580/14 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren des Herrn S. P., I. straße 103, C., - Kläger und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBeschluss. Im Namen des Volkes
Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein Aktenzeichen: 4 TaBV 6/17 3 BV 147/16 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 06.07.2017 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beschluss
MehrBeglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren
Geschäftsnummer: 16 Ta 107/03 3 Ca 7621/99 ArbG Düsseldorf Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren I. X., C.straße 124, E.. - Klägerin, Antragsgegnerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. unter Beteiligung
4 TaBVGa 1/11 7 BVGa 1/11 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 23. März 2011 gez. Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrUrteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.02.2017 Rechtsvorschriften: 3 Anlage 5 AVR Orientierungshilfe: Eine Arbeitsbefreiung nach 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage
MehrA. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
BAG v. 05.05.2004-7 ABR 44/03 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Anfechtung; Aushang des Wahlausschreibens bei einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten in ganz Deutschland Leitsätze»Wird das
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. September 2017 Erster Senat - 1 ABR 27/16 - ECLI:DE:BAG:2017: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. September 2017 Erster Senat - 1 ABR 27/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260917.B.1ABR27.16.0 I. Arbeitsgericht Elmshorn Beschluss vom 3. Juni 2015-1 BV 10 e/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 11/11 Verkündet am 16.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
14 Ca 13434/13 (ArbG München) Verkündet am: 12.11.2014 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, B-Stadt - Kläger
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
11 TaBV 33/03 2 BV 2/03 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 18. Mai 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - Antragsgegner und Beschwerdeführer
5 TaBV 67/06 6 BV 2/06 A (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. Firma A - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n 2. Betriebsrat
MehrLandesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )
Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 7/14 12 BV 12/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 30.04.2014 Rechtsvorschriften: 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG Leitsatz: Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. Vom-S.-Str. 10, E.,
4 Sa 771/09 4 Ca 2767/08 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 02. September 2009 Fägenstädt, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
5 TaBV 2/12 4 BV 62/11 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 23. Mai 2012 Brühl Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e
MehrKosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG
Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG BetrVG 40 Abs. 1, 65 Abs. 1, 78, 78 a, 23 Abs. 1, 103 Abs. 2 Der Arbeitgeber
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
1 Ca 488/08 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A Prozessbevollmächtigte/r: - Kläger und Beschwerdeführer -. gegen Rechtsanwalt B
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. W. Str. 44, L.,
15 Ta 608/04 5 Ca 690/04 Arbeitsgericht Wuppertal LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen des Herrn F. E., D. str. 48, I., - Kläger und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte -
Geschäftsnummer: 2 Ta 332/02 4 Ca 897/00 ArbG Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn O. H. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. 1. H. Versicherungs-Aktiengesellschaft,
4 TaBV 38/06 22 BVGa 34/06 (München) Verkündet am: 11. April 2006 Steckenbiller, Reg.Sekr.in. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrBeschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber
Mehr5 Sa 607/03 M a l k m u s
5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. November 2017 Siebter Senat - 7 ABR 26/16 - ECLI:DE:BAG:2017: B.7ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. November 2017 Siebter Senat - 7 ABR 26/16 - ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR26.16.0 I. Arbeitsgericht Mainz Beschluss vom 9. Januar 2015-8 BV 44/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBestellung eines Wahlvorstands vor/nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats
Bestellung eines Wahlvorstands vor/nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats 1. Nach 16 Abs. 1 BetrVG bestellt der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats einen aus
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger -
Geschäftsnummer: 13 Sa 408/02 2 Ca 23/02 ArbG Wuppertal Verkündet am: 29.08.2002 Hülpert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
12 BV 264/10 (ArbG München) Verkündet am: 07.12.2011 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1.
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung
9 TaBV 329/08 2 BV 79/08 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 06. Februar 2009 Lambertz Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrAnfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wegen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot
Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wegen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot 1. Bei schriftlicher Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung unmittelbar vor Abschluss
Mehr