Arbeitsgericht München ENDURTEIL

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1 Verkündet am: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A vertreten durch das A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - gegen Dr. Ing. D. D-Straße, D-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte E. E-Straße, A-Stadt - Beklagter - hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2012 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Czaja und die ehrenamtlichen Richter Hüter und Steiner

2 - 2 - für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 3.974,60 festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Erstattung einer Bezügeüberzahlung, entstanden durch die unterlassene Einbehaltung von Steuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen für den Beklagten. Der Beklagte war im Zeitraum vom bis beim Klinikum A-Stadt beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis findet der TV-L Anwendung. 37 TV-L lautet wie folgt: 37 Ausschlussfrist 1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom

3 - 3 - Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. 2. Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet des weiteren der Tarifvertrag Altersversorgung vom (ATV) Anwendung. Als Beschäftigter des A unterlag der Beklagte grundsätzlich gem. 2 Abs. 1 Satz 3 ATV der Zusatzversorgungspflicht bei der Versorgungskammer des Bundes und der Länder (VBL). Gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 ATV werden Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach 6 Abs. 1 ATV nicht erfüllen können, und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, auf ihren schriftlichen Antrag vom Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung befreit. Nach 2 Abs. 2 Satz 5 ATV beginnt die Pflichtversicherung, wenn das Arbeitsverhältnis i.s.d. Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt wird, anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Der Beklagte stellte nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gem. 2 Abs. 2 Satz 1 ATV, so dass keine Arbeitnehmerbeiträge zur VBL vom Beklagten entrichtet werden mussten. Das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten wurde sodann auf mehr als fünf Jahre verlängert. Da der Zeitraum bis die 5-Jahresgrenze überschritt, trat mit dem Ersten des Monats, in dem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde, nach 2 Abs. 2 Satz 4 ATV die Zusatzversorgungspflicht ein. Der Kläger war gesetzlich verpflichtet, den Beklagten ab als Pflichtmitglied bei der VBL anzumelden. Dieses wurde aufgrund eines Versehens des Klägers versäumt. Auf

4 - 4 - dieses Versehen wurde der Kläger zum ersten Mal aufgrund der Fehler- und Hinweisliste vom aufmerksam. Aufgrund der Versicherungspflicht wäre der Kläger verpflichtet gewesen, monatlich ab dem einen Beitrag von 6,45 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt zu Gunsten der späteren Rente des Beklagten zu entrichten. Vom Beklagten wäre ein Beitrag von 1,41 % an die VBL zu entrichten gewesen. Die Zahlung der Umlage seitens des Beklagten unterliegt der Ausschlussfrist nach 37 TV-L. Nachdem die Beklagte ihren Fehler bemerkt hatte, entrichtete sie die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge zur VBL nach. Die entsprechende Berichtigung erfolgte zum Zahltag Juni Die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Umlagezahlungen in Höhe von 6,45 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt sind als Bezug aus dem Arbeitsverhältnis voll steuerpflichtig. Diese Zusatzversorgungspflicht hat auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, d.h. es fallen höhere Beiträge in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung an. Gleiches gilt für die vom Kläger für den Beklagten übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur VBL. Mit Schreiben vom wurde der Beklagte erstmals über die bestehende Überzahlung informiert. Der Kläger hat zunächst eine Überzahlung in Höhe von 4.105,54 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom hat der Kläger die Klageforderung reduziert auf einen Betrag von 2.404,15. In der mündlichen Verhandlung vom wurde der Forderungsbetrag abermals korrigiert auf nunmehr 3.974,60. Der Kläger ist der Meinung, dass die Ausschlussfrist des 37 TV-L auf die Klageforderung keine Anwendung finde, da sich die geltend gemachte Forderung lediglich auf die vom Beklagten zu entrichtenden Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge beziehe.

5 - 5 - Der Kläger beantragt zuletzt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.974,60 nebst 5 % Zinsen hieraus seit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Berechnung der Klageforderung nicht nachvollziehbar sei. Des Weiteren sei eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar; insbesondere schieden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aus, da der Beklagte zwischenzeitlich in den Beamtenstatus übernommen worden sei, so dass er aus der Pflichtversicherung bei der Versorgungskammer des Bundes und der Länder keine Vorteile ziehen könne. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers aufgrund der Ausschlussfrist des 37 TV-L verfallen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG gegeben. I.

6 - 6 - Das Arbeitsgericht München ist auch örtlich zuständig gem. 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 13 ZPO. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des 37 Abs. 1 TV-L erloschen. a) Aufgrund der am eingetretenen Zusatzversorgungspflicht waren der Kläger und der Beklagte verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt entsprechende Beiträge zur VBL zu leisten. Darüber hinaus bestand für den Beklagten ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, auf die vom Kläger geleisteten Beiträge Steuern und Sozialabgaben zu leisten. Da dies nicht erfolgt ist, liegt beim Beklagten insoweit eine ungerechtfertigte Bereicherung vor unabhängig davon, ob er von den Beiträgen zur VBL aufgrund der inzwischen erfolgten Verbeamtung profitiert oder nicht. b) Nach 2 Abs. 2 Satz 4 ATV begann die Pflichtversicherung mit Abschluss des Verlängerungsvertrages am Die Beträge zur VBL waren monatlich fällig und damit auch die vom Beklagten hierauf zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen zur Berechnung der Klageforderung, die eine monatliche Zahlungsverpflichtung beginnend mit dem März 2007 zugrunde legen (vgl. Bl d.a.). Der Zeitraum der Überzahlungen endet unstreitig mit Ablauf des Mai 2010; der Kläger hat seinen Anspruch gegenüber dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom geltend gemacht. Bei dem Anspruch auf Erstattung von Überzahlungen, entstanden durch die versäumte Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, handelt es sich

7 - 7 - um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis i.s.v. 37 Abs. 1 TV-L. Das ergibt sich aus der weiten Fassung der Tarifbestimmung, für deren Anwendung es genügt, dass der Anspruch irgendwie mit den arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien zusammenhängt. Es dient der Rechtssicherheit, wenn durch eine solche Klausel verhindert wird, dass nach längerer Zeit noch um Fragen des richtigen Abzugs von Lohnsteuern und Sozialabgaben gestritten wird (vgl. BAG, AZR 459/66). Der Kläger kann sich insbesondere auch nicht darauf berufen, dass die Pflicht des Beklagten zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben erst mit der nachträglichen Entrichtung von Beiträgen zur VBL durch den Kläger entstanden ist. Berechnet der Arbeitgeber die Vergütung fehlerhaft, obwohl ihm die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren, oder hätten bekannt sein müssen, entsteht sein Rückzahlungsanspruch bei überzahlter Vergütung im Zeitpunkt der Überzahlung und wird auch zugleich fällig (BAG, AZR 217/04). 2. Im Übrigen hat der Kläger die Berechnung der Klageforderung auch nicht schlüssig dargelegt. Es genügt nicht, dass der Kläger zur Berechnung der Klageforderung Anlagen mit Zahlenkolonnen beifügt. Vielmehr hat er die Berechnung der Klageforderung im Einzelnen schlüssig darzulegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom eine Klageforderung in Höhe von nunmehr 3.974,60 geltend gemacht, ohne hierfür eine nachvollziehbare Berechnung vorzulegen. Selbst wenn man also die Ausschlussfrist nach 37 Abs. 1 TV-L als nicht einschlägig ansehen wollte, wäre die Klage jedenfalls unschlüssig. Die Klage war daher abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

8 - 8 - IV. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Rechtsgrundlage in 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. V. Gegen dieses Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht München statthaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Kläger Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 übersteigt. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht München Winzererstraße A-Stadt eingelegt werden.

9 - 9 - Die Berufung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird. Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Dr. Czaja Richterin am Arbeitsgericht Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in f ü n f f a c h e r Fertigung einzureichen.

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