Arbeitsgericht München ENDURTEIL

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1 Verkündet am: Mittermüller-Schnaubelt Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. B-Straße, A-Stadt - Klägerin - gegen Klinikum der Universität A-Stadt D-Straße, A-Stadt - Beklagter - hat die 39. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2013 durch die Richterin am Arbeitsgericht Finke und die ehrenamtlichen Richterinnen Richter und Schwab

2 - 2 - für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von EURO 4.000,00 (i.w.: Viertausend EURO) zu bezahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EURO ,00 festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche der Klägerin nach 15 Abs. 2 AGG. Die am geborene Klägerin ist seit dem bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom (Anlage K 2, Bl. 16 d.a.) als stellvertretende Pflegedirektorin gegen eine Vergütung von durchschnittlich ca ,00 brutto pro Monat beschäftigt. Die Klägerin hat mit Schreien ihres Prozessbevollmächtigten vom (Anlage K 4, Bl. 19 d.a.) gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Entschädigung wegen Diskriminierung wegen ihres Geschlechts geltend gemacht und verfolgt diese Ansprüche mit ihrer am beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage weiter.

3 - 3 - Die Klägerin ist der Ansicht, sie werde von der Beklagten als ältere Frau benachteiligt, Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sie nicht mit zu sämtlichen Vorstandssitzungen der Beklagten, die nach dem stattgefunden haben, geladen und auch keine weiteren Informationen über die Vorstandssitzungen wie bisher erhalten habe, so dass sie sich außerstande sehe, ihrer gesetzlich und vertraglich zugewiesenen Verantwortung als stellvertretendes Vorstandsmitglied nachzukommen. Sie sei das einzige weibliche stellvertretende Vorstandsmitglied. Auch werde sie als einzige Stellvertreterin der Pflegedirektion nicht nach Entgeltgruppe 13 vergütet und erhalte seit Juni 2012 eine monatliche Tantieme nicht mehr. Bis zum Jahr 2010 habe sie in Großhadern einen Einzelarbeitsplatz auf Direktionsebene besessen. Danach sei ihr ein Arbeitsplatz, eine einsehbare Glasbox in der Eingangshalle zugewiesen worden. Zwar dürfe sie ein Büro in der Innenstadt nutzen, aber nur mit Genehmigung des Sekretariats, so dass sie keine Möglichkeit habe, in Notfällen auf Unterlagen zuzugreifen. Zeitweilig sei ihr auch die Zugangsberechtigung für dieses Büro in der Innenstadt gesperrt worden. Die Beklagte habe ihr Aufgaben unter Niveau, nämlich die Sanierung der Aufzüge zugewiesen und ihr gegenüber kurz vor Weihnachten eine substanzlose Abmahnung ausgesprochen. Zusammenfassend würden die Indizien beweisen, dass ein Verstoß gegen das AGG 22 vorliege und der Entschädigungsanspruch gegeben sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung gem. 15 Abs. 2 AGG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von ,00 nicht unterschreiten sollte, zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

4 - 4 - Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin weder aufgrund ihres Geschlechts, noch ihres Alters benachteiligt worden sei. Es seien keinerlei Indizien bewiesen, die einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG begründen. Dass stellvertretende Vorstandsmitglieder nicht mehr zu allen Vorstandssitzungen geladen würden, ergäbe sich aus dem Beschluss des Vorstands vom Dieser beziehe sich auf alle stellvertretenden Vorstandsmitglieder, nicht lediglich auf die Klägerin. Die Klägerin sei auch richtig eingruppiert. Auch das Ministerium, dass sich mit der Eingruppierung der Klägerin aufgrund deren Beschwerde befasst habe, habe die tarifliche Eingruppierung der Klägerin nicht beanstandet. Die monatliche Abschlagszahlung auf die Tantiemenzahlung sei wegen einer Beanstandung seitens des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst eingestellt worden. Bei dem Projekt Aufzugssanierung handle es sich um eine wichtige Aufgabe mit einem Kostenaufwand von Mio. Euro. In Großhadern herrsche Raumknappheit, die auch vor der Direktionsebene nicht halt mache. Man habe Lösungsmöglichkeiten gesucht, um der Klägerin neben ihrem Büro in der Maistraße auch noch ein Büro in Großhadern zur Verfügung stellen zu können. Das Büro sei kein einsehbarer Glaskasten. Es habe matte Gläser und Gardinen als Sichtschutz. Aus Vorlage des Abmahnungsschreibens vom (Anlage B 12, Bl d.a.), sowie der Aktenausfertigung der Anhörungen vom und (Anlage B 11, Bl d.a.) sei zu ersehen, dass die Abmahnung nicht substanzlos sei. Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung nach dem AGG seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird Bezug genommen auf die jeweils gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst zugehörigen Anlagen.

5 - 5 - Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig. Der unbezifferte Antrag auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach 15 Abs. 2 AGG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis des 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO, da 15 Abs. 2 AGG einen Gestaltungsspielraum des Gerichts vorsieht. B. I. Die Klage ist nur teilweise begründet. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung gem. 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 4.000,00 verlangen, da die Beklagte die Klägerin als einzige weibliche stellvertretende Pflegedirektorin nicht an den Vorstandssitzungen teilnehmen lässt, obwohl die männlichen Stellvertreter teilnahmen. a) Die formalen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach dem AGG wurden von der Klägerin eingehalten. Sie hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom (Anlage K 4, Bl. 19 d.a.) rechtzeitig ihren Entschädigungsanspruch schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Bei dem von der Klägerin vorgetragenen Verstoß handelt es sich um einen Dauertatbestand, der bis in die Gegenwart wirkt. Die gerichtliche Geltendmachungsfrist von 3 Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung gem. 61 b Abs. 1 ArbGG wurde von der Klägerin mit ihrer am beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage eingehalten.

6 - 6 - b) Die Klägerin konnte darlegen, dass sie als Beschäftigte der Beklagten wegen eines in 1 AGG genannten Grundes, des weiblichen Geschlechts, eine ungünstigere Behandlung erfährt, als vergleichbare Beschäftigte männlichen Geschlechts. Die Klägerin ist stellvertretende Pflegedirektorin und nimmt nach der Satzung der Beklagten bei Abwesenheit des zu vertretenden Pflegedirektors dessen Aufgaben im Vorstand der Beklagten wahr ( 5 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 letzter Satz der Satzung der Beklagten). Die Klägerin ist die einzige weibliche Stellvertreterin eines Vorstandsmitglieds und wurde bis zum stets zu den Sitzungen geladen, war bei den Sitzungen jeweils anwesend und erhielt die Protokolle der jeweiligen Sitzung. Danach wurde die Klägerin nur dann zu Sitzungen herangezogen, wenn ein Vertretungsfall anstand oder wenn in der Sitzung eine Thematik behandelt wurde, für die die Klägerin zuständig war. Die Beklagte begründet ihre Entscheidung, die Klägerin nicht mehr an Vorstandssitzungen teilnehmen zu lassen mit dem Beschluss des Vorstands vom , wonach künftig nur noch die Mitglieder des Klinikvorstands zu Sitzungen geladen werden. In der Praxis wurden jedoch bisher auch die Stellvertreter, obwohl dieser Beschluss getroffen worden war, weiterhin zu den Sitzungen geladen, lediglich die Klägerin als einzige weibliche Stellvertreterin konnte nicht mehr an sämtlichen Vorstandssitzungen teilnehmen. Damit hat die Klägerin Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. Die Beklagte hat zu diesen Vorstandssitzungen nicht konkret Stellung genommen, insbesondere hat sie nicht dargelegt, weshalb sämtliche männliche Stellvertreter stets eingeladen wurden und weshalb deren Teilnahme für den Inhalt der Besprechung erforderlich gewesen sei. Insoweit liegt eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts vor, so dass der Tatbestand eines Entschädigungsanspruchs aus 15 Abs. 2 AGG erfüllt ist. c) Wegen der Höhe der Entschädigung hält die Kammer einen Betrag von 4.000,00 für angemessen. Der Betrag muss als Sanktion für einen Verstoß gegen einen im AGG geregelten Sachverhalt auch für den Arbeitgeber spürbar sein, so dass zukünftige Verstöße in diesem Bereich unterbleiben.

7 - 7 - Allerdings sind die von der Klägerin geforderten ,00 zu hoch angesetzt, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin keine weiteren Verstöße der Beklagten gegen das AGG vortragen konnte. 2. Inwieweit die Bestellung einer Mitarbeiterin des Personalbüros zur Gleichstellungsbeauftragten einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach dem AGG beinhalten soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch die von der Klägerin behauptete unrichtige Eingruppierung und der Entzug einer Tantieme löst keine Entschädigungsansprüche nach dem AGG aus. Die Klägerin trägt hierzu keinerlei Tatsachen vor, aus denen ersichtlich ist, dass ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 fehlerhaft sei. Wie und ob Arbeitnehmer in anderen Kliniken eingruppiert sind, ist für die streitgegenständliche Entscheidung irrelevant. Auch der Entzug der Tantieme, der wohl nach Beanstandung dieser Zahlung durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erfolgt ist, lässt keine Benachteiligung der Klägerin wegen eines in 1 AGG genannten Grundes erkennen. Gleiches gilt für die Zuweisung eines Arbeitsplatzes zwei Damen erhielten wegen Raumknappheit das Büro der Klägerin in Großhadern und der zeitweiligen Sperrung der Zugangsberechtigung der Klägerin zu den Büroräumen in der Innenstadt, die nach dem Vortrag der Beklagten versehentlich anlässlich eines Diebstahls im Büro erfolgt ist. Es wurden auch weitere Zugangsberechtigungen, nicht lediglich die der Klägerin, gesperrt. Auch aus der Tatsache, dass die Benutzung des Büros in der Innenstadt mit dem dortigen Sekretariat abgestimmt werden muss, lässt sich keine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Alters herleiten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Entzug der bisherigen Aufgaben, nämlich Aufbau eines betrieblichen Gesundheitsmanagements, und die Zuweisung der Aufgabe Sanierung der Aufzüge einen Bezug zu Alter oder Geschlecht der Klägerin haben soll. Die Anhörungen der Klägerin vom und und die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom betreffen angebliche Verstöße der Klägerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten und stehen ebenfalls nicht im Zusammenhang mit einem der in 1 AGG genannten Gründe. Weitere Verstöße gegen das AGG konnten von der Klägerin daher nicht vorgetragen

8 - 8 - werden, so dass eine Entschädigung in der von der Klägerin begehrten Höhe nicht festzusetzen war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Der Streitwert ergibt sich aus der von der Klägerin vorgeschlagenen Höhe der zu leistenden Entschädigung. Gegen dieses Urteil ist für jede der Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht München nach Maßgabe der beigefügten Rechtsmittelbelehrung statthaft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann sowohl die Klägerin, als auch die Beklagte Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 übersteigt. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht München Winzererstraße A-Stadt eingelegt werden.

9 - 9 - Die Berufung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird. Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Finke Richterin am Arbeitsgericht

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