LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. H. straße 19, E.,

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1 15 Ta 588/10 2 Ca 1163/10 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS des Herrn J. Z., U. straße 66, X., - Kläger und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. und Partner, H. straße 19, E., g e g e n die T. Rohrleitungsbau X. GmbH & Co. KG, vertreten durch die X. GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer C. X. und E. I., T. weg 1, M., - Beklagte und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q. u.a., Q. straße 3 a, M., hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts am durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Stoltenberg b e s c h l o s s e n: Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: ,00. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2 - 2 G R Ü N D E: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld aus dem AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Herkunft in Anspruch. Der Kläger war im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung von der TÜV Rheinland Personal GmbH Expert Service (im Folgenden: TÜV Rheinland) seit dem Jahr 2006 bis einschließlich Februar 2010 bei der Beklagten als Schweißer zu einem monatlichen Entgelt von 2.888,00 eingesetzt. Der Kläger fühlte sich im Betrieb der Beklagten diskriminiert. Er behauptet, im Betrieb der Beklagten fortgesetzten diskriminierenden Verhaltensweisen seiner dortigen Vorgesetzten wegen seiner russischsprachigen Herkunft ausgesetzt gewesen zu sein. Die TÜV Rheinland kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am aus verhaltens- und betriebsbedingten Gründen. Mit Schreiben vom , welches der Beklagten per Fax am selben Tag und per Post am zuging, machte der Kläger gegenüber der Beklagten außergerichtlich einen Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung geltend. Mit seiner am erhobenen und am beim Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen Klage fordert der Kläger von der Beklagten Schmerzensgeld wegen einer Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft aus dem AGG. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtswegs.

3 - 3 - Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergebe sich aus 2 Nr. 3 a-d, 61 b ArbGG. Die Arbeitgeberfunktion sei bei einem Leiharbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher aufgeteilt, sodass sich Ansprüche des Leiharbeitnehmers sowohl gegenüber dem Verleiher als auch gegenüber dem Entleiher ergeben könnten. Für beide müsse die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sein, da man anderenfalls zu einem systemfremden Ergebnis käme. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Ansicht vertreten, aus prozessrechtlicher Sicht sei lediglich die TÜV Rheinland Arbeitgeber des Klägers, sodass eine Anwendung des 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG schon aufgrund der fehlenden Arbeitgebereigenschaft der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ausscheide. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bestehe kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne und nur darauf sei unter dem prozessualen Gesichtspunkt der Rechtswegzuständigkeit abzustellen. Mit Beschluss vom hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erklärt. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 140 d.a.) Bezug genommen. Von der weiteren Darstellung des tatbestandlichen Teils wird in entsprechender Anwendung des 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich vorliegend aus 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, wonach die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.

4 Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu Recht als eröffnet angesehen und zur Begründung, auf die im Übrigen gemäß 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, im Wesentlichen darauf abgestellt, dass zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zwar kein klassisches Arbeitsverhältnis bestehe, anderseits das Vorhandensein arbeitsrechtlicher Beziehung zwischen diesen beiden Parteien daher auch nicht werde in Abrede gestellt werden können, da Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und ihm gegenüber weisungsabhängig seien. Im Leiharbeitsverhältnis sei die Arbeitgeberfunktion zwischen Verleiher und Entleiher aufgeteilt, sodass aus der Zweierbeziehung Arbeitnehmer/Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eine Dreierbeziehung werde. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. 2. Die Frage der Rechtswegszuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Klagen von Leiharbeitnehmern ist umstritten (dagegen etwa ErfK/Koch 10. Aufl., 2 ArbGG Rdn. 18) und auch soweit ersichtlich durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht geklärt. Die mit dieser Frage bislang befassten Arbeitsgerichte (LAG Hamburg vom Ta 11/07 -; LAG Hamm vom Ta 739/02 -; Arbeitsgericht Freiburg vom Ca 188/10 -) haben die Rechtswegszuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmern und Entleihern bejaht und dies nach Auffassung der Kammer auch überzeugend begründet. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der Zuständigkeitsnorm es gebietet, alle bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten, die in einer greifbaren Beziehung zum Arbeitsvertrag stehen und arbeitsrechtlichen Regeln unterliegen, auch prozessual durch die Arbeitsgerichte entscheiden zu lassen (so LAG Hamm a.a.o. unter Hinweis auf BAG vom AZR 11/01 NZA 2002, Seite 230), verbietet sich eine rein formalistische Betrachtungsweise dahingehend, dass der Arbeitgeber im Sinne des 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG nur der Vertragsarbeitgeber, d.h. hier der

5 - 5 - Verleiher, angesehen werden kann, obwohl sich aus dem Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher gerade auch zum Entleiher in vielfältiger Weise arbeitsrechtliche Beziehungen ergeben, die Gegenstand eines Rechtsstreits sein können. Obwohl formell nicht Arbeitgeber geworden, übernimmt der Entleiher mit der Überlassung wesentliche Arbeitgeberfunktionen. Der privatrechtliche Umfang der dem Entleiher obliegenden Fürsorgepflichten umfasst alle Schutzpflichten, die mit der Einordnung des Leiharbeitnehmers in den betrieblichen Geschehensablauf und seiner Arbeitsleistung verbunden sind. Dem Umstand, dass der Leiharbeitnehmer wie ein eigener Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers eingesetzt wird, hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, in dem er dem Leiharbeitnehmer die ansonsten nur den betriebsangehörigen Arbeitnehmern zukommenden Rechte eingeräumt hat, wie die in 11 Abs. 6, 7 AÜG genannten oder die in 14 Abs. 2 Satz 3 in Bezug genommenen Rechte nach 81, 82 Abs. 1, 84 bis 86 des BetrVG so u.a. insbesondere auch das Beschwerderecht nach 84 BetrVG. Diese typischen Arbeitnehmerrechte wie auch sonstige Rechte und Pflichten, die sich aus dem betrieblichen Miteinander für die dort beschäftigen Mitarbeiter gleichermaßen ergeben, seien dies nun eigene Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer im Hinblick auf die Rechtswegzuständigkeiten aufzuspalten dahingehend, ob sie nun gegenüber dem Arbeitgeber dieses Betriebes durch einen Leiharbeitnehmer oder durch einen eigenen Mitarbeiter geltend gemacht (bzw. arbeitgeberseits gegenüber diesen gefordert) werden, erscheint nicht sachgerecht. Nach Auffassung der Kammer bejaht die herrschende Meinung daher zu Recht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmern und Entleihern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO.

6 - 6 IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, welcher mit ,00 entsprechend der diesbezüglichen Angabe des Klägers in der Klageschrift angenommen wurde. V. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei eingelegt werden. R E C H T S B E S C H W E R D E Gegen diesen Beschluss ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim eingelegt werden. Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

7 Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. ( Dr. Stoltenberg)

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