BAUMSCHUTZSATZUNG der Gemeinde Driftsethe vom

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Transkript:

BAUMSCHUTZSATZUNG der Gemeinde Driftsethe vom 09.10.2012 Aufgrund des 22 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542) i. V. mit 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) sowie 29 BNatSchG i. V. m. 22 Abs. 1 NAGBNatSchG und 10, 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), hat der Rat der Gemeinde Driftsethe in seiner Sitzung am 09.10.2012 folgende Satzung beschlossen. 1 Schutzzweck Sinn und Zweck dieser Satzung sind die Sicherung und der Erhalt unseres heimischen Baumund Heckenbestandes sowie Förderung von Maßnahmen zu deren Ausbau und Pflege. Bäumen, Hecken und Feldgehölzen kommen in der heute weitgehend ausgeräumten Landschaft eine große Bedeutung zu, sowohl für das Landschaftsbild als auch für den Naturhaushalt. Bäume, Hecken und Gebüsche gliedern und beleben die Landschaft und stellen gleichzeitig wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere (= Biotope) dar und fördern so mit ihren Strukturen die Sicherung und den Erhalt der Artenvielfalt von Flora und Fauna. Weiterhin bilden diese Bäume und Hecken durch Verbindung von Lebensräumen (Biotopvernetzung) Schutz vor Wind- und Wasser-Erosion, fördern das Kleinklima und tragen so in vielfältiger Art und Weise zur Sicherung und Erhaltung unserer Lebensgrundlage bei. 2 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Driftsethe. 3 Schutzgegenstand (1) Im Gebiet der Gemeinde Driftsethe werden folgende Objekte zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt: 1. Alle einheimischen Laubbäume (ausgenommen Pappeln, Weiden [Salix] und Birken [Betula]) mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr. Der Umfang wird gemessen in der Höhe von 100 cm über dem gewachsenen Erdboden. Liegt der Baumkronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend. Bei mehrstämmigen Bäumen, deren Teilung unter dem Erdboden liegt, wird jeder Stamm als Einzelstamm gemessen und als Einzelstamm behandelt und ausgeglichen. 2. Alleen, z.b. Linden, Eichen, Kastanien,... 3. Alle Hecken, welche einseitig oder beiderseits von Wegen oder zwischen den Feldern stehen. an Flussläufen, Gräben und Gehölze angrenzen. in Nachbarschaft zum bebauten Ortskern eine Länge von 10 m oder mehr aufweisen und von Strauch- und Baumarten sowie Pflanzenunterwuchs in un- Baumschutzsatzung Gemeinde Driftsethe Seite 1

begrenzter Höhe (hierzu gehören auch Beerensträucher wie Brombeeren, Himbeeren, Schlehe, Heckenrose) gebildet werden. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Bäume, Baumgruppen und Hecken, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie bei Einzelbaumaßnahmen zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt oder die Bäume, Baumgruppen und Hecken nach 5 vom Schutz ausgenommen sind. Bei der Beratung und Genehmigung von Baumschutzmaßnahmen in der Gemeinde Driftsethe muss von Seiten der Gemeinde schriftlich auf die Einhaltung dieser Satzungsvorschriften hingewiesen werden. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Ersatzpflanzungen gemäß 8 dieser Satzung. (4) Ausgenommen von dieser Satzung sind: 1. Obstbäume, ausgenommen Schalenobst (z. B. Walnuss und Esskastanie) und Alleebäume 2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen 3. Bäume innerhalb eines Waldes nach dem Landeswaldgesetz sowie Bäume, die aufgrund der 23 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes anderweitig unter Schutz gestellt worden sind 4. Bäume auf Grabstätten der öffentlichen Friedhöfe 4 Verbote (1) Es ist verboten, geschützte Bäume, Sträucher und Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen, ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder durch sonstige Maßnahmen in ihrem Fortbestand zu gefährden. (2) Als Beschädigung oder Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere: Verdichtungen des Wurzelbereiches z. B. durch Aufbringen von Asphalt, Beton o. ä. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Wurzelbereich Lagern oder Ausschüttungen von Salzen, Ölen, Säuren, Düngern, Sickersäften oder anderen wachstumsbeeinträchtigende Stoffe längerfristige Grundwasserabsenkungen ohne gleichzeitige Bewässerung der Pflanzen übermäßiger Schäl-, Verbiss- und Trittschäden durch Nutzvieh Beseitigung von Kleinbiotopen sowie Umzäunung von Biotopen im Außenbereich der Gemarkung Driftsethe mit wildabweisenden Zaunarten (außer zu rein landwirtschaftlichen Zwecken) Baumkronenkappungen 5 Ausnahmen (1) Eine Ausnahme von Verboten des 4 kann auf Antrag zugelassen werden, wenn eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann; Baumschutzsatzung Gemeinde Driftsethe Seite 2

von einem Schutzobjekt Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und diese Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können; ein Schutzobjekt krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. durch eine Ersatzpflanzung eine ökologische Aufwertung eines Grundstückes erreicht wird, insbesondere durch die Verbesserung des Landschafts- und Ortsbildes, der Lebensbedingungen für Tiere und/oder des Kleinklimas, ein Baum das Wachstum anderer ökologisch wertvoller Pflanzen behindert, die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, überwiegend Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Ausnahme erfordern. (2) Ausgenommen sind außerdem alle zu gewerblichen Zwecken angebauten Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, alle Bäume, Sträucher und Hecken, wenn sie aufgrund der 23 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes anderweitig unter Schutz gestellt sind. Hecken um Hausgrundstücke sowie um Hofeinfahrten. Bepflanzungen auf Grabstellen der Friedhöfe und Nadelbäume auf Privatgrundstücken. 6 Zulässige Handlungen (1) Für die Erhaltung und Entwicklung der nach 3 geschützten Bäume, Sträucher und Hecken erforderliche Pflegemaßnahmen fallen nicht unter das Verbot nach 4. Hierzu zählen das fachgerechte Beschneiden sowie das Auf-den-Stock-setzen von Hecken. (2) Pflegemaßnahmen an Hecken von über 100 m Länge sind nur im mehrjährigen Wechsel auf Antrag zulässig. (3) Die einzelne Entnahme von Bäumen aus Hecken ist erlaubt, um durch Nachpflanzung den Charakter der Hecken zu erhalten bzw. den Lebensraum für Flora zu verbessern. (4) Erlaubt sind auch die Beseitigung von Krankheiten und abgestorbenen Ästen, die Behandlung von Wunden an Bäumen sowie die Bewässerung, erforderliche Düngung und Belüftung des Wurzelwerks von Bäumen und Hecken. (5) Das fachgerechte Beschneiden von Bäumen zur Erhaltung des Alleecharakters von Straßen sowie das Freischneiden von Stromleitungen ist gestattet. (6) Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Gemeinde frühestmöglich vor der Ausführung anzuzeigen. 7 Verfahren (1) Über Anträge des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten nach den 5 und 6 entscheidet die Gemeinde Driftsethe. Diese wird vertreten durch den Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und von zwei durch den Rat zu berufenden Baumschutzbeauftragten. Die Amtszeit der Baumschutzbeauftragten endet mit der jeweiligen Wahlperiode des Gemeinderates. Dem Antrag ist auf Verlangen eine Lageskizze beizufügen. Die Gemeinde Driftsethe oder die/der Antragsteller/in können bei Unstimmigkeiten jeweils auf eigene Kosten einen sachkundigen Dritten hinzuziehen. (2) Im Baugenehmigungs- bzw. im Bauantragsverfahren ist mitzuteilen, welche Bäume beschnitten bzw. gefällt werden sollen, damit die Gemeinde frühzeitig Stellung nehmen kann. Baumschutzsatzung Gemeinde Driftsethe Seite 3

(3) Vor Beginn der Baumaßnahme sind die auf dem Grundstück und im öffentlichen Seitenraum befindlichen Bäume und deren Wurzelbereich fachgerecht abzupolstern, damit keine Schäden entstehen können. (4) Ausnahmen und Befreiungen können unter der Auflage erteilt werden, Ersatzpflanzungen i. S. von 8 vorzunehmen. 8 Ersatzmaßnahmen (1) Wird eine Ausnahme nach 5 erteilt, so ist der Antragsteller verpflichtet, standortgerechte heimische Neupflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken als Ausgleich oder Ersatzanpflanzung zu leisten. Diese Maßnahmen sind - wenn möglich - auf dem Grundstück des Antragstellers durchzuführen. Wenn dieses nicht möglich ist, müssen Ersatzanpflanzungen nach Abstimmung mit der Gemeinde Driftsethe auf Gemeindegrundstücken, auf Wegeseitenräumen oder sonstigen zugewiesenen Flächen erfolgen oder geleistet werden. (2) Die Gemeinde setzt Art und Größe der zu pflanzenden Bäumen, Sträuchern und Hecken fest. Richtwerte sind im Folgenden aufgeführt: 1. Die Ersatzpflanzung für Bäume bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, sind als Ersatz Bäume Hochstämme derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einer Baumhöhe von mindestens 150 cm einem Stammumfang von 12 cm 14 cm zu pflanzen. Beträgt der Umfang des entfernten Baumes mehr als 150 cm, sind als Ersatz Bäume Hochstämme derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einer Baumhöhe von mindestens 150 cm einem Stammumfang von 14 cm 16 cm zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. 2. Die Neuanpflanzung ist auf der Fläche durchzuführen, auf der der zur Beseitigung freigegebene Baum, Strauch oder die Hecke stand. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, soll die Neuanpflanzung in der Nähe dieser Fläche erfolgen. 3. Die Verpflichtung nach Abs. 1 umfasst auch die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Aufwuchses, zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung der Ausgleichsoder Ersatzpflanzung. Die Neuanpflanzung darf in ihrem Aufwuchs oder Weiterbestand nicht beeinträchtigt werden. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist die nicht der Fall, so ist er/sie zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. 4. Wer entgegen 5 ohne Ausnahme geschützte Bäume, Gehölze, Sträucher oder Hecken beseitigt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert, dem kann insbesondere auferlegt werden, heimische Bäume, Sträucher oder Hecken bestimmter Art und Größe entsprechend als Ersatz für entfernte Bäume, Sträucher oder Hecken auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Das Maß für die Ersatzpflanzung ergibt sich aus Abs. 1 und 2. 5. Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter die geschützten Bäume, Gehölze, Sträuchern oder Hecken beseitigt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert hat und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zusteht. 6. Steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch nach Abs. 2.5 nicht zu, hat er Maßnahmen der Gemeinde zu dulden. Darüber hinaus gelten die in Baumschutzsatzung Gemeinde Driftsethe Seite 4

Abs. 2.3 genannten Verpflichtungen zu Schutz, Pflege und Erhaltung der Neuanpflanzung für den Eigentümer. 9 Haftung der Rechtsnachfolge Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach 8 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder der Nutzungsberechtigten. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne 10, 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde, die in 3 geschützten Bäume, Sträucher und Hecken entfernt, zerstört, beschädigt oder ihr Wachstum beeinträchtigt. Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch, wer derartige Handlungen veranlasst. (2) Eine Ordnungswidrigkeit stellt es auch dar, wenn eine Verpflichtung nach 8 nach Vorgabe der Gemeinde nicht oder nur unzureichend erfüllt wird. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit höherer Buße bedroht ist. 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Driftsethe, 09.10.2012 Gemeinde Driftsethe Heiner Schöne Schöne (Bürgermeister) Baumschutzsatzung Gemeinde Driftsethe Seite 5