Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bad Salzungen ( Hundesteuersatzung )

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Transkript:

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bad Salzungen ( Hundesteuersatzung ) Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2010 (GVBl. S.113, 114) sowie der 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) hat der Stadtrat der Stadt Bad Salzungen in seiner Sitzung am 05. September 2011 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bad Salzungen (Hundesteuersatzung) beschlossen: 1 Steuertatbestand, Steuergläubiger (1) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. (2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 3 Monate ist. 2 Steuerfreiheit (1) Steuerfrei (ausgenommen gefährliche Hunde nach 5 Absatz 4) ist das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder danach aufgrund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden, 2. Hunden der Hilfsorganisationen, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen oder danach aufgrund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden, 7. Hunden in Tierhandlungen 8. Hunden für das erste Jahr nach Anschaffung der Hunde, wenn sie nachweislich aus dem Tierheim übernommen worden sind.

3 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch. 4 Wegfall der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden. 5 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr bis zum 31.12.2011 1. für den ersten Hund 25,00 2. für den zweiten Hund 37,00 3. für jeden weiteren Hund 49,00 4. für jeden gefährlichen Hund 600,00. Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr ab dem 01.01.2012 1. für den ersten Hund 40,00 2. für den zweiten Hund 100,00 3. für jeden weiteren Hund 150,00 4. für jeden gefährlichen Hund 600,00. Neben einem gefährlichen Hund wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erhoben. Neben mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben. (2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. (3) Hunde, für die die Steuer nach 6 ermäßigt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1 Nr.1.

(4) Als gefährliche Hunde gelten die Hunde, die im Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung festgelegt wurden. 6 Steuerermäßigung (1) Die Steuer (ausgenommen gefährliche Hunde nach 5 Absatz 4) ist auf Antrag des Steuerschuldners ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden oder Weilern gehalten werden, 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. (2) Als Einöde (Absatz 1 Nr.1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Absatz 1 Nr.1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. (3) Ein Ermäßigungsgrund nach Absatz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 7 Züchtersteuer (1) Die nachfolgenden Steuerermäßigungen (ausgenommen gefährliche Hunde nach 5 Absatz 4) werden nur auf Antrag gewährt und gelten ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. 2 Nr. 7 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 5. Die Vergünstigungen entfallen, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren keine Hunde gezüchtet worden sind. 5 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von 6 Monaten von der Steuer befreit.

8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung, Steuerermäßigung und Züchtersteuer (Steuervergünstigung) (1) Maßgebend für Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und die Züchtersteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt und eine Züchtersteuer nur erhoben, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. 9 Entstehen der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht zu Beginn des Jahres oder während des Jahres mit dem ersten des Monats, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 10 Fälligkeit der Steuer, Steuerfestsetzung (1) Die Steuer ist in gleichmäßigen Teilbeträgen jeweils zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. fällig. (2) Nach der erstmaligen Festsetzung gilt der Steuerbescheid so lange, bis er geändert wird. (3) Bei der erstmaligen Festsetzung wird die Steuerschuld einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, wenn kein anderes Datum genannt wird. 11 Anzeigepflichten (1) Wer einen über drei Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. 7 Absatz 3 bleibt unberührt. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus. (2) Der steuerpflichtige Hundehalter ( 3) hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung ist das Hundezeichen an die Gemeinde zurückzugeben. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Bei Versäumnis der Pflicht nach Absatz 2 erfolgt die Berücksichtigung der Änderung mit dem 1. des darauffolgenden Kalendermonats nach Abmeldung des Hundes. Bei Versäumnis der Pflicht nach Absatz 3 erfolgt die Berücksichtigung der Änderung mit dem 1. des darauffolgenden Kalendermonats nach Eintritt des Wegfalls bzw. der Änderung der Steuervergünstigung. (5) Die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Angabe der Rasse. Sofern der Hund als gefährlich im Sinne des 5 Absatz 4 gilt, ist dies bei der Anmeldung mitzuteilen. Die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten ist nur für steuerliche und statistische Zwecke zulässig. 12 Auskünfte, Nachweise Der Steuerschuldner ( 3) hat die für die Steuererhebung nach dieser Satzung erheblichen Umstände der Gemeinde mitzuteilen und auf Anforderung in geeigneter Weise nachzuweisen. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, das gültige Hundezeichen außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundstückes am Halsband seines Hundes sichtbar anzubringen oder mitzuführen und auf Verlangen einem Beauftragten der Stadt Bad Salzungen vorzuweisen. 13 Steuerüberwachung Zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, darf die Stadt Bad Salzungen in größeren Abständen flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Bad Salzungen Auskünfte über die Rasse und Anzahl der Hunde sowie über den Namen des Halters zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Vorsätzliche und leichtfertige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 OWiG ist die Stadt Bad Salzungen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 11 Absatz 1 einen über drei Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht und ihn nicht unverzüglich bei der Stadt Bad Salzungen anmeldet, 2. entgegen 11 Absatz 3 nicht den Wegfall bzw. die Änderung einer Steuervergünstigung unverzüglich der Stadt Bad Salzungen anzeigt,

3. entgegen 12 Satz 2 ein von der Stadt Bad Salzungen ausgegebenes Hundezeichen am Halsband seines Hundes nicht anbringt oder mitführt und einem Beauftragten der Stadt Bad Salzungen das Hundezeichen nicht vorweist. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bad Salzungen vom 13.11.1992 sowie die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bad Salzungen vom 20.12.2000 und die 2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bad Salzungen vom 18.12.2008 außer Kraft. Bad Salzungen, den 08. November 2011 Stadt Bad Salzungen Bohl Bürgermeister (Siegel)