REGLEMENT. über die Benützung des Hallenbades Triesen

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Transkript:

REGLEMENT über die Benützung des Hallenbades Triesen Nr. 18 Stand: 28.04.2009

REGLEMENT über die Benützung des Hallenbades Triesen Das Hallenbad ist Eigentum der Gemeinde Triesen. 1. Eigentum / Zweck Die Nutzung des Hallenbades und der dazugehörigen Nebenräume erfolgt grundsätzlich nach folgenden Prioritäten: - Primarschule - Kindergärten Triesen - Weiterführende Schulen - Privatschulen - Triesner Ortsvereine - Auswärtige Vereine und Trägerschaften Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad. Sie ist für alle Badegäste verbindlich. 2. Badegäste Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen sowie Betrunkene dürfen das Hallenbad nicht benutzen. 3. Eintritt Das Hallenbad darf nur nach Bezahlung einer Eintrittstaxe benutzt werden. Kinder unter 6 Jahren bezahlen keinen Eintritt. Der Preis für verlorene oder nicht benutzte Karten wird nicht zurückerstattet. In Triesen Wohnhafte können bis auf weiteres das Hallenbad kostenlos benutzen. 4. Garderoben Für das Aus- und Ankleiden sind die angeschriebenen Garderoben zu benutzen. Die Garderobenschränke sind, wenn möglich, zu benutzen und jeder hat Ordnung zu halten.

5. Öffnungszeiten Die jeweils geltenden Öffnungszeiten sind gut sichtbar im Hallenbadeingang einzusehen. Jugendliche bis zum vollendeten 13. Altersjahr haben das Hallenbad spätestens um 20.00 Uhr zu verlassen. Ausnahme: In Begleitung Erwachsener dürfen Jugendliche das Hallenbad am Abend benutzen. Eine Stunde vor Badeschluss wird der Eingangsautomat gesperrt. Das Wasser ist eine halbe Stunde vor Schliessung des Hallenbads zu verlassen. 6. Hygiene Duschen, WC und Trockenraum dürfen nicht mit Strassenschuhen betreten werden. Die Schwimmhalle darf nur mit Badebekleidung betreten werden. Duschen vor jeder Badbenutzung ist obligatorisch. Zum Schutz gegen Fusspilzbefall stehen Desinfektionseinrichtungen zur Verfügung. Jede Verunreinigung der Räumlichkeiten und des Badewassers ist zu unterlassen. 7. Verhalten in der Anlage Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft. Nicht gestattet sind - Rauchen im ganzen Gebäude - Essen und Trinken in Schwimmhalle und Garderobe - Kaugummi in Garderoben, Fön- und Duschraum sowie Schwimmhalle - Mitbringen von Tieren - Rennen an Bassinumgängen, Geländern und Absperrlinien - Untertauchen anderer und Stossen in die Bassins - Belästigung von Badegästen - Gebrauch aufblasbarer Schwimmhilfsmittel im grossen Schwimmbecken Der Gebrauch von Flossen, Taucherbrillen, Schnorcheln, Bällen und Spielgeräten in beiden Becken kann durch den Bademeister untersagt werden. Der Badebetrieb kann eingeschränkt werden (Hinweistafeln, Absperrungen, usw. sind zu beachten). 8. Sorgfalt / Ordnung 1. In allen Räumlichkeiten des Hallenbades ist auf Reinlichkeit und Ordnung zu achten.

2. Bei Veranstaltungen sind die jeweiligen Organisatoren verantwortlich, dass das Gebäude während und nach der Veranstaltung in einem ordentlichen und sauberen Zustand ist. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Reinigung durch die Bademeister auf Kosten des Veranstalters. 3. Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem entsprechenden verein oder Veranstalter in Rechnung gestellt. 4. Die vereine und Clubs sind verpflichtet, dieses Reglement den Trainern und Benutzern des Hallenbades zur Kenntnis zu bringen und für die Einhaltung desselben zu sorgen. 5. Schwimmhilfen und Spielgeräte sind in Absprache mit dem Bademeister zu beziehen, sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch ordnungsgemäss zu versorgen. 6. Entstandene Schäden sind unverzüglich dem Bademeister zu melden. Die Anordnung von Reparaturen ist Sache der Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde Triesen. 7. Für das Umkleiden sind die angeschriebenen Garderoben zu benutzen. 8. Schülerinnen und Schüler sowie jugendliche Vereinsmitglieder dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson das Gebäude betreten. 9. Die zuständigen Lehrpersonen bzw. Leiter sind für Sicherheit, Ordnung, Sorgfalt und Sauberkeit verantwortlich. 10. Jeder Verein oder Club hat dem Aufsichtspersonal den jeweiligen Trainer oder Leiter bekannt zu geben. Ohne verantwortliche Person darf das Hallenbad nicht benutzt werden. 9. Aufsicht Das Aufsichtspersonal sorgt für Sicherheit und Ordnung. Seinen Anordnungen ist sofort Folge zu leisten. 10. Sanktionen Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen aus der Anlage zu verweisen, die trotz Ermahnung gegen Bestimmungen dieser Badeordnung verstossen. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Ausserdem kann die Sportkommission * den weiteren Zutritt zum Hallenbad verbieten. * (bzw. die Gemeindevorstehung auf Antrag der Sportkommission) 11. Beschwerden Beschwerden jeglicher Art sowie Anregungen und Wünsche sind schriftlich an die Sportkommission zu richten.

12. Beschädigungen Jede mutwillige Beschädigung oder Verunreinigung der Anlage verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz oder eines Reinigungsentgeltes. Findet ein Badegast Anlageteile verunreinigt oder beschädigt vor, hat er dies dem Aufsichtspersonal zu melden. 13. Fundgegenstände Gegenstände, die im Hallenbad gefunden werden, sind dem Aufsichtspersonal abzugeben und können dort vom rechtmässigen Besitzer gegen Vorweisung eines Ausweises abgeholt werden. 14. Haftung Bei Unfällen wird nur gehaftet, wenn Art. 2 und Art. 7 beachtet worden sind oder ein Verschulden des Aufsichtspersonals oder ein Mangel an der Anlage nachgewiesen werden kann. Für Wertsachen, Kleidung und persönliche Effekten wird jede Haftung abgelehnt. Diebstähle sind sofort dem Aufsichtspersonal zu melden. 15. Liegewiese Nach Benutzung der Liegewiese darf das Hallenbad nur durch die Schmutzschleuse betreten werden. Vor Benutzung des Bades ist gründliches Duschen obligatorisch. 16. Schulschwimmunterricht / Vereinstraining Für die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit ist die Aufsichtsperson verantwortlich. Das Benutzen der Schwimmbecken ist ohne Aufsichtsperson nicht gestattet. Während des Schulschwimmunterrichts bleibt eine Bahn im Schwimmbecken für andere Badegäste reserviert. Triesen, 28. März 2000; genehmigt mit GRB 142-06-00. Triesen, 19. Februar 2008, abgeändert mit GRB 062-03-08 Triesen, 28.04.2009, abgeändert mit GRB 187-06-09 Günter Mahl Gemeindevorsteher \NeuIRgIlHallenbad