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Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin ist seit Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h.

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IM NAMEN DER REPUBLIK

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Befund der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Graz vom XXXX

I. Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Behindertenpässe im Scheckkartenformat Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr.

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Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Transkript:

02.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2015 Geschäftszahl W132 2103893-1 Spruch W132 2103893-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 14.08.1991 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vh eingetragen. 2. Der Beschwerdeführer hat am 21.08.2014 bzw. 22.09.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b StVO 1960 und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gestellt. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Lenz, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Relevante Befunde: Ein MRT der LWS von 11/14 wird mitgebracht: Man sieht einen keilförmig deformierten 12. Brustwirbelkörper mit leichter Reduktion der Vorderkante, eine abgeflachte Lordose und eine Bandscheibenvorwölbung L5/S1 und L2/L3 ohne Kompressionswirkung, dazu passt auch der entsprechende Befund. Er bringt weiters Röntgen der re. Schulter und bd. Kniegelenke vom Oktober 2014: Man sieht eine normale Knochen- und Gelenksstruktur sowohl a.p. als auch seitlich ohne degenerative Veränderungen. An der re. Schulter sieht man einen kleinen Acromionsporn, aber einen guten acromio-humeralen Abstand und leichte degenerative Veränderungen an der Schultergelenkspfanne, das AC-Gelenk ist unauffällig. Ein Ultraschallbefund der Rotatorenmanschette der re. Schulter zeigt keinen Hinweis für einen Sehnenriss. Terminplanung physikalisches Institut Haag 12/14-02/15. Orthopädische Bestätigung einer eingeschränkten Gehstrecke bis 200 m. Bestätigt wird ein beidseitiges Impingement und eine Gonarthrose li.. Bestätigt werden ein Bandscheibenvorfall L4/L5 mit Sequester, ein Impingement bds. und eine Gonarthrose li. Dazu ist zu sagen, dass in den eingesehenen MRT-Bildern kein Bandscheibenvorfall mit Sequester beschrieben wurde und auch nicht zu sehen ist. Das Röntgenbild des li. Kniegelenkes ist unauffällig, hier sieht man keine Zeichen einer Gonarthrose Status auszugsweise: 179 cm, 98 kg, guter AZ, adipöser EZ. Kommt alleine zur Untersuchung, trägt normale Schuhe, kann sich selbst aus- und ankleiden. Es ist auffällig, dass die Bewegungen beim Aus- und Ankleiden bzw. beim Betreten und Verlassen der Ordination flüssiger sind als zu dem Zeitpunkt, als er dazu aufgefordert wird. Er demonstriert im bis auf die Unterwäsche entkleideten Zustand ein hinkendes Gangbild, der Körper ist eher nach hinten geneigt, die Schrittlänge re. deutlich verkürzt, er rollt hier nicht ordentlich ab. Beim Einbeinstand muss er sich festhalten. Zehen- und Fersenstand sind möglich, eine Kniebeuge führt er langsam und vornüber geneigt bis etwa 60 aus. Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, jedoch etwas vermehrte Vorneigung der Wirbelsäule und mit einem Rundrücken. Die Muskulatur paravertebral ist beim Tastbefund völlig normal weich und Druckschmerzen an den Dornfortsätzen hat er nicht. Er beschreibt lediglich Klopfempfindlichkeit re. und li. lumbo-sacral. HWS: Rechts/Linksdrehung je 60, die Bewegung wird langsam und vorsichtig ausgeführt, KJA 2/17 cm. BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung je 30, Schmerzangabe lumbal. LWS: Demonstriert wird ein FBA von gut 60 cm, er neigt sich praktisch nicht vor. Obere Extremitäten: Im Sitzen kann er bd. Arme über den Kopf heben, die Bewegung gelingt anfangs recht flüssig, bremst sich aber dann ein und dann gibt er Schmerzen an der re. Schulter an. Nacken- und Schürzengriff gelingen. Die Kraftentfaltung an Schultergürtel- sowie an der Armmuskulatur ist seitengleich, eine Kraftminderung oder eine periphere Ausfallssymptomatik ist nicht festzustellen. Ellbogen, Unterarmdrehung, Handgelenks- und Fingerbeweglichkeit ist gleich, hier kein sensomotorisches Defizit Untere Extremitäten: Im Sitzen streckt er bd. Beine in den Kniegelenken aus, re. aber wesentlich schwächer als li., auch die Vorfußhebung demonstriert er li. wesentlich weniger gut als re. Es würde sich hier eine deutliche Abschwächung der Muskelkraft auf KG 4/5 ergeben. Die MER sind jedoch seitengleich. Auf Aufforderung durch Hüft- und Kniebeugung die Socken zu erreichen, gibt er an, dass es ihm nicht möglich wäre, die Socken aus- und anzuziehen, er erreicht gerade den Sockenoberrand und hilft sich mit bd. Händen. Im Liegen fordere ich ihn auf, die Beine zu heben, dies geschieht nur unvollständig, er hebt zwar li. 10 cm hoch, re. aber kaum und man merkt auch, wenn man die Hand unter die kontralaterale Ferse legt, dass er keinen Druck ausübt, sich praktisch also nicht abstützt, um den Fuß zu heben - mangelnde Mitarbeit! Passiver Funktionsbefund der Hüften bds. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 11

S 0/0/110, R 35/0/20, li. lumbal schmerzhaft. Kniegelenke: bds. S 0/0/140, bandfest, das li. Kniegelenk lässt sich wesentlich schwerer und zäher durchbewegen. Sprunggelenke: Re. S 20/0/40, li. S 10/0/20, hier wird eine deutliche Muskelschwäche bei der Vorfußhebung und -Streckung demonstriert. Umfangsvermessung: Oberschenkel, 15 cm oberhalb der Kniescheibenbasis bds. 53 cm, Unterschenkel, beidseits 10 cm unterhalb der Schienbeinkopfrauigkeit gemessen, bds. 41 cm. Neurologie: NDZ negativ, beim Lasequetest gibt er li. Schmerzen lumbal an, die ins Gesäß und die Oberschenkel ausstrahlen, sind aber keinem Dermatom zuordenbar. Eine Muskelschwäche wird, wie bereits beschrieben, demonstriert, Sensibilitätsstörungen hat er nicht. Beurteilung: Es besteht beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates und hier vornehmlich der Wirbelsäule. Die eingesehenen MRT-Aufnahmen zeigen eine leichte Bandscheibenvorwölbung L2/L3 und L3/L4, aber keinen massiven manifesten Bandscheibenvorfall. Die eingesehenen Röntgenaufnahmen der Kniegelenke zeigen einen völlig unauffälligen altersgemäßen Befund. Dies steht im vollständigen Gegensatz zum Attest des orthopädischen Facharztes, der eine Gonarthrose bestätigt und einen Bandscheibenvorfall mit Sequesterbildung L4/L5. Diese Befunde sind nicht objektivierbar. Dazu kommt, dass die von ihm geschilderten Funktionsstörungen und die demonstrierten Funktionseinbußen nicht mit dem objektivierbaren Befund in Einklang zu bringen sind. Die von ihm demonstrierte Schwäche der Muskulatur im li. Bein lässt sich nicht durch eine Umfangsminderung der Muskulatur belegen. Die Muskeln an Ober- und Unterschenkel sind seitengleich, die Reflexe funktionieren und die Gelenke sind gut beweglich. Die re. Schulter und das li. Kniegelenk werden in der Beweglichkeit als schmerzhaft beschrieben, zeigen aber einen guten und altersgemäßen Bewegungsbefund. Seitens der Wirbelsäule liegt eine lumbale Bewegungseinschränkung vor, jedoch ist eine motorische Ausfallserscheinung nicht objektivierbar. Zusammenfassend ist aus medizinischer Sicht nun nach heutiger körperlicher Untersuchung und Einsichtnahme in die mitgebrachten MRT-Befunde und Bilder und Röntgenbefunde und Bilder festzustellen, dass er ohne Hilfsmittel gehen kann und kein Hilfsmittel verwendet. Ein Hilfsmittel (zb Gehstock) würde im Schmerzfall Erleichterung schaffen und wäre in der Verwendung problemlos möglich, da die Funktion der oberen und unteren Extremitäten gut ist. Aus meiner Sicht ist nach heutiger Untersuchung die Gehfähigkeit zwar etwas beeinträchtigt, aber nicht in einer Form, dass er nicht mit möglichen Pausen und unter Verwendung eines Hilfsmittels ein öffentliches Verkehrsmittel erreichen könnte. Auch ist die Funktion der Extremitäten und Wirbelsäule ausreichend, um es sicher zu nutzen, Aus- und Einsteigen ist aus meiner Sicht möglich. Es besteht keine Funktionsbehinderung, die die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel über Gebühr erschweren oder verunmöglichen würden. Dies steht zwar im Gegensatz zur aktuellen orthopädischen Stellungnahme, jedoch ist aufgrund des heute erhobenen Befundes und der vorliegenden Röntgen/MRT festzustellen, dass die gestellten Diagnosen des orthopädischen Facharztes nicht nachvollziehbar sind. 2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2015 gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. 2.3. Der Beschwerdeführer hat ohne Vorlage weiterer Beweismittel mit Schreiben vom 27.01.2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, da er beim Stufen steigen große Schmerzen habe und auch oft seinen linken Fuß nicht anheben könne. Im Dezember 2014 habe er gar nicht mehr alleine gehen können. Die Funktion seiner oberen und unteren Extremitäten sei nicht gut. Seit 3 Jahren würden seine Knie nachgeben und er sinke zu Boden. Zur gleichen Zeit hätten seine Schultern angefangen bei Bewegung zu schmerzen, wodurch besonders sein rechter Arm in der Bewegung eingeschränkt sei. Laut Röntgen leide er an extremen Abnützungen in Knien und Schultern. Er sei ständig in physikalischer Behandlung. 2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß 42 und 45 BBG sowie den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b Abs. 1 StVO 1960 abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 11

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und der StVO 1960. 3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er auf Grund seiner dauerhaften Mobilitätseinschränkung seit 31.03.1992 einen Parkausweis von der Bezirkshauptmannschaft besessen habe. Es sei ihm aufgrund der Lendenwirbel, der linken Hüfte und Fraktur D 12 nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen oder größere Gehstrecken über 200 m zu bewältigen. Es seien vor zwei Jahren noch Beschwerden beider Knie und beider Schultern hinzugekommen. Er habe starke Abnützungen und Verkalkungen. Er benötige etwas Zeit für die Vorlage neuer Befunde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 3.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.04.2015 das Sachverständigengutachten Dris. Lenz vom 17.12.2014 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 15.05.2015 zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Beschwerdevorbringen - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - keine konkreten Anhaltspunkte enthält, welche geeignet sind, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung von Dr. Lenz festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Es wird nicht begründet, welche, gutachterlichen Ausführungen Dris. Lenz dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers widersprechen. 3.2. Der Beschwerdeführer hat mit dem am 13.05.2015 im Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben unter Vorlage einer Ärztlichen Bestätigung Dris. Meznik, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 27.04.2015 vorgebracht, dass er auf dem Land wohne und zwei Kilometer zum Bahnhof oder Bus habe. Er brauche den PKW um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen. Er habe 2014 schon 30 physikalische Therapien gehabt und sei daher bei der Untersuchung durch Dr. Lenz in besserer körperlicher Verfassung gewesen. Er habe Schlafstörungen wegen der Schmerzen im linken Fuß, in den Knien und den Schultern. Laut Röntgeninstitut habe er Abnützung und Verkalkung in Schultern und Knien. Da er noch sieben Jahre arbeiten wolle, ersuche er um Bewilligung des Fahrauseises, damit er den Arbeitsplatz sicher erreichen könne. In der Ärztlichen Bestätigung Dris. Meznik, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 27.04.2015 wird Folgendes angegeben: "Anamnese: Bei dem oben genannten Patienten besteht ein Zustand nach Wirbelkörperfraktur TH12, den er sich im Rahmen eines Autounfalles im Jahre 1979 zugezogen hat. Nach einem Bandscheibenvorfall besteht eine Parese des linken Vorfußes, der Patient klagt über eine Ischialgie links mit einem positiven Lasegue von 60. Druck- und Klopfschmerz findet sich im Bereich der BWS und der LWS. Aufgrund dieser Befunde ist eine erhebliche Behinderung festzustellen, eine neuerliche Ausstellung eines Behindertenausweises ist orthopädischerseits berechtigt." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass und der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO 1960 nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.3. Der Ausweis gemäß 29b StVO 1960 des Beschwerdeführers ist vor dem 01.01.2001 ausgestellt worden. Im Behindertenpass des Beschwerdeführers ist der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht eingetragen. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 11

2. Beweiswürdigung: Zu 1.1 und zu 1.3) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 24.03.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und dem unbedenklichen und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Das im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. Lenz ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften. Der medizinische Sachverständige beschreibt anschaulich, dass die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers zwar etwas beeinträchtigt ist, er aber ohne Hilfsmittel gehen kann. Der Beschwerdeführer könnte sich im Schmerzfall durch die Verwendung eines Gehstockes Erleichterung verschaffen. Die Verwendung des Hilfsmittels wäre problemlos möglich, da die Funktion der oberen Extremitäten gut ist. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der im angefochtenen Verfahren vorgelegte orthopädische Befund ist weder mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.12.2014 erhobenen klinischen Status noch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten bildgebenden Hilfsbefunden in Einklang zu bringen. Dr. Lenz führt überzeugend aus, dass die vom orthopädischen Facharzt gestellten Diagnosen nicht mit dem objektivierten Bewegungsumfang korrelieren. Die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs vorgelegte Ärztliche Bestätigung Dris. Meznik vom 27.04.2015 vermag die Beurteilung Dris. Lenz nicht zu entkräften. Diese enthält keinen ausführlichen klinischen Untersuchungsbefund. Die Feststellung, dass eine erhebliche Behinderung vorliegt, welche eine neuerliche Ausstellung eines Behindertenausweises orthopädischerseits rechtfertigt, wird weder konkretisiert noch begründet und entzieht sich daher jeglicher Überprüfung. Dr. Meznik setzt sich auch nicht mit der von Dr. Lenz vorgenommenen Bewertung der Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auseinander, er führt nicht aus ob bzw. inwieweit er davon abweicht. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 11

Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ( 1 Abs. 2 BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. ( 42 Abs. 2 BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. ( 45 Abs. 1 BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. ( 45 Abs. 2 BBG) www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 11

Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. ( 29b Abs. 1 StVO 1960) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. ( 29b Abs. 6 StVO 1960) Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten: 1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung; 2. die Versicherungsnummer; 3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit; 4. eine allfällige Befristung. ( 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen: 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und vorliegen. - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d ( 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. ( 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 11

aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten. ( 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO- Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 11

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258) Das die Infrastruktur betreffende Vorbringen des Beschwerdeführer ist daher nicht zielführend. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Das Gangbild des Beschwerdeführers ist zwar hinkend, er kann sich jedoch ohne Hilfsmittel fortbewegen. Die Beeinträchtigungen der Wirbelsäule erreichen kein Ausmaß, welches das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben. Die allfällige Verwendung eines Gehstockes zur Fortbewegung ist zumutbar und bedingt keine relevante Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 11

Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Leben auf dem Land, Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Da der Ausweis des Beschwerdeführers gemäß 29b StVO 1960 seine Gültigkeit verloren hat und in seinem Behindertenpass der erforderliche Zusatzvermerk nicht eingetragen ist sowie festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. ( 24 Abs. 2 VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet substantiierte Bedenken www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 11

an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche die gutachterliche Beurteilung der Funktionseinschränkungen zu entkräften vermögen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2103893.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 11