Spesen reglement. PostLogistics AG (gültig ab 1. Januar 2008)

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Transkript:

PostLogistics DIE POST,} Die Schweizerische Post Postlogistics Spesen reglement PostLogistics AG (gültig ab 1. Januar 2008) Ver~lon XOl 01 Au~gabedalum 01092007 1/5

Ausgabestelle Pl7 Postlogistics Titel Spesenreglement für GAV PostloglstlCs AG (gultlg ab 01 Januar 2008) Inhalt 1.1 1.2 1.3 1.4 2 2.1 2.2 2.3 3 3.1 3.2 3.3 3.4 4 5 6 7 Allgemeines Geltungsbereich Generelles. Grundsatz der Spesenrückerstattung. Spesenpauschale für Verkäuferinnen und Verkäufer Im Aussendienst.......3... 3..... 3....3.3 Verpflegungskosten.............3 Verpflegungpauschalen generell (Geschäftsreisen)............ 3 Verpflegungspauschalen Chauffeure...... 4 Verpflegungspauschale Kurierfahrer......4 Fahrkosten....4 Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.......4 Motorfahrzeug............ 4 Tram- und Busfahrten, Taxispesen, Parkgebühren........5 Flugreisen..................5 WegzeitgutschrIft...............5 Übernachtungen... Administratives... 5... 5 Gültigkeit und Schlussbestimmungen...... 5 VerSion xo I 0 I Ausgabedatum 01 09 2007 215

Ausgabestelle Pl7 Postlogistics Tuel Spesenreglement für GAV PostlOgistIC5 AG (gültig ab 01 Januar 2008) 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der PostLogistics AG. Ausgenommen sind die Geschäftsleitungsmitglieder und die Mitarbeitenden der KS 1-2 1.2 Generelles Als Spesen Im Sinne dieses Reglements gelten die berufsbedingten Auslagen. die den Mitarbeitenden unmittelbar im Rahmen Ihres geschäftlichen Auftrages notwendigerweise angefallen sind. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren, werden von der PostLogistlcs AG nicht entschädigt. Die Mitarbeitenden sind angehalten, bei Spesen höchstes Kostenbewusstsein zu wahren. Im Wesentlichen werden der/dem Mitarbeitenden folgende geschäftlich bedingte Auslagen ersetzt: Verpflegungskosten Fahrkosten Übernachtun gskosten weitere Auslagen (z. Bsp. Parkgebühren) 1.3 Grundsatz der Spesenrückerstattung Sofern es sich nicht um Pauschalentschädigungen handelt, werden die Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit effektiv anfallenden und belegten Spesen erstattet. Zwecks korrekter Abrechnung der Mehrwertsteuer sind Originalrechnungen mit der Mehrwertsteuernummer des RechnungssteIlers zu verlangen. 1.4 Spesenpauschale für Verkäuferinnen und Verkäufer im Aussendienst Die Verkäuferinnen und Verkäufer Im Aussendienst erhalten eine monatliche Spesenpauschale von (HF 200.--. Damit sind die täglichen Kleinspesen bis (HF 20. -- abgedeckt (z Bsp. Porti, Telefonate, Taxispesen). Falls Monatsspesen von über (HF 200.-- belegt werden, erfolgt die Entschädigung der belegten Monatsspesen gemäss nachstehenden Bestimmungen. 2 Verpflegungskosten 2.1 Verpflegungpauschalen generell (Geschäftsreisen) Erfolgt der Einsatz Innerhalb des Arbeitsortes, 50 Wird keine Mahlzeitenentschädigung vergütet. Erfolgt der Einsatz ausserhalb des Arbeitsortes und besteht keine Verpflegungsmöglichkeit in einem firmeneigenen Personalrestaurant, 50 werden folgende pauschale Mahlzeitenvergütung pro Tag vergütet: Abwesenheit ab Basisort über 5 Stunden über 11 Stunden über 14 Stunden pauschale Mahlzeitenvergütung pro Tag (HF 11 - ( HF 25.- (HF 40.- Für die Festlegung der Jeweiligen Pauschale Wird die Zelt zwischen Mitternacht und 6 Uhr nicht berücksichtigt. VerS-Ofl XOl 01 Ausgabedatum 01.09 2007 3/5

Ausgabestelle PL7 PostLogistics Titel Spesenreglement für GAV PostLoglstlCs AG (gültig ab 01 Januar 2008) 2.2 Verpflegungspauschalen Chauffeure Die Spesenabrechnung ist vom Disponenten zu kontrollieren. Die Freigabe erfolgt durch den nächsthöheren Vorgesetzten. Für Chauffeure gelten die nachfolgenden pauschalen Tagesansätze: Tagesspesen im Nahverkehr bzw. Mittagessen auf der CHF 15.-- PostLoglstic~ AG-Plattform (Dintikon) oder y, Arbeitstag bzw. Samstagvormittag im Überlandverkehr Ganzer Arbeitstag im Überiandverkehr ohne Übernachten bei Abfahrt vor 0545 Uhr zusätzlich Ganzer Arbeitstag im Überlandverkehr mit Übernachten Ganzer Arbeitstag für Schicht-Fahrer 2.3 Verpflegungspauschale Kurierfahrer CHF 25.- CHF 5.- CHF 52.- CHF 25.-- Die Kurierfahrer haben Anspruch auf nachstehende Pauschalzulagen, wenn es sich um einen Einsatz ausserhalb des Gebiets des Kurier-Zentrums, bzw. der Distributionsbasis handelt: Abwesenheit ab Basisort über 5 Stunden über 11 Stunden über 14 Stunden pauschale Mahlzeitenvergütung pro Tag CHF 11.- CHF 25.- CHF 40.- 3 Fahrkosten Für Geschäftsreisen sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die Benützung eines Privat-, Miet- oder Geschäftsfahrzeuges ist zulässig, wenn dadurch Zeit und/oder Kosten eingespart werden können. In folgenden Fällen besteht kein Anspruch auf Fahrkostenentschädigung: Abgabe eines Gratis-Generalabonnements; Fahrt vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück. 3.1 Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln Es werden die effektiven Kosten für Bahnfahrten in der 2. Klasse vergütet. In besonderen Fällen kann die vorgesetzte Stelle die 1. Klasse bewilligen. Die Mitarbeitenden beziehen ihre Fahrausweise elektronisch über Intranet (Piazza). Diese sind nur zusammen mit dem persönlichen Halbtaxabonnement oder dem Personalausweis (10 Post) gültig. Der Bezug von Fahrausweisen am Schalter oder am Automaten ist zu vermeiden und nur gestattet, wenn ein Bezug via Piazza nicht möglich oder nicht zumutbar war. Den Mitarbeitenden, die ihr privates Generalabonnement verwenden und am Ende des Kalenderjahrs mehr als 20 Geschäftsreisen absolviert haben, werden Kostenbeiträge ausgerichtet. Ab der 20. Geschäftsreise wird pro Reise 1 % des Jahrespreises des Generalabonnementes rückerstattet (max. 100 % des vom Mitarbeitenden bezahlten Jahrespreises für sein privates GA). 3.2 Motorfahrzeug Nach Möglichkeit Sind für Geschäftsreisen per Auto die firmeneigenen Angebote (Mobility CarSharing) zu benützen. Stehen keine firmeneigenen Angebote zur Verfügung, so ist der PrIvatwagen (Kilometer-Entschädigung von CHF -.60), gegebenenfalls ein Mietauto zu benützen. Für Geschäftsreisen mit Privatfahrzeugen besteht eine durch PostLogistics AG abgeschlossene DienstfahrtenvollkaskoversIcherung. Der Selbstbehalt pro Schaden fall beträgt CHF 1 '000.--. Ein allfälliger im Zusammenhang mit der Geschäftsreise stehender Schadenfall am Privatfahrzeug wird im Rahmen der erwähnten Dienstfahrtenkaskoversicherung der PostLogistics AG abgewickelt. Schäden von Dritten, für welche der Halter des PrIvatfahrzeuges nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes haftet, Sind vom/von der Mitarbeitenden der obligatorischen MotorfahrzeughaftpflichtversIcherung des Privatfahrzeuges anzumelden. Vef~lon XOl 01 AUS9abedatum 01 09 2007 '"

Ausgabestelle Pl7 Postlogisties TItelSpesenreglement für GAV Postlogistics AG (gü ltig ab 01 Januar 2008) 3.3 Tram- und Busfahrten, Taxispesen, Parkgebühren Die geschäftlich begründeten Kosten für Tram- und Busfahrten, TaxIspesen und Parkgebühren werden gegen Beleg vergütet. Taxispesen werden nur In begründeten Ausnahmefällen übernommen. 3.4 Flugreisen Für Flugreisen gilt die diesbezügliche Weisung "Geschäftsreisen Ins Ausland" des Konzerns Post. 4 Wegzeitgutschrift Die Wegzelt vom Basisort zum EInsatzort und zurück gilt als Arbeitszeit. 5 Übernachtungen Es werden die effektiven Kosten für Übernachtungen im Hotel gemäss Spesen beleg vergütet, maximal jedoch ( HF 150.- pro Übernachtung. In begründeten Ausnahmefällen werden die effektiven Kosten vergütet. Es sind Mittelklassehotels (3-Sterne) zu buchen. Bei privater Übernachtung bei Bekannten oder Freunden werden die effektiven Kosten für ein Geschenk an die Gastgeber vergütet, jedoch bis maximal Total (HF 50.-. 6 Administratives Die Spesen werden jeweils bis Ende Monat mit dem dafür vorgesehenen Formular mit den entsprechenden Original-Spesenbelegen der zuständigen vorgesetzten Stelle zur Genehmigung vorgelegt. Die Vergütung der Spesen erfolgt mit der nächsten Lohnabrechnung. 7 Gültigkeit und Schlussbestimmungen Das Spesenreglement GAV PostLogistics AG tritt per 1. Januar 2008 In Kraft. Die Geschäftsleitung PostLogistics ist berechtigt, die Gültigkeit dieses Spesenreglements periodisch zu prüfen und die Bestimmungen mit Einbezug der Gewerkschaften (Mitsprachegrad 2) zu ändern. Die Änderungen werden rechtzeitig bekannt gegeben. Änderungskontrolle Version Überarbeitung X01.0l Erstellung X01.02 Anpassungen X0103 Anpassungen Projekt Reglemente Autorln Nadja Lüthi Rolf Kummer NadJa Lüthi Datum 18.06.2007 29.06.2007 24.07.2007 Genehmigung Prüfstelle P32 Freig abesteile GL PostLogistics Datum 01.09.2007 01.09.2007 Visum gez. Urs Mugglin gez. Michel Kunz Vers,on X01.01 AUS9abedalum 01 09 2007 5/5