Rabattverordnung für externe Kinderbetreuung (RAVO)

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Transkript:

Rabattverordnung für externe Kinderbetreuung (RAVO) In Kraft seit: 1. Juli 2011

Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG... 3 2. GRUNDSÄTZE... 3 3. GELTUNGSBEREICH... 3 4. BERECHNUNG DES RABATTS... 4 4.1 Grundsatz Rabatt... 4 4.2 Betreuungstarife... 4 4.3 Steuerbares Vermögen... 4 4.4 Massgebendes Einkommen... 4 4.5 Haushaltsgrösse... 4 4.6 Rabatttabelle... 5 4.7 Mindestbetrag... 5 4.8 Unterlagen... 5 4.9 Neuberechnung des Rabatts... 5 4.10 Rückzahlung und Nachforderung... 5 4.11 Härtefall... 5 4.12 Zusätzliche Rabattbeiträge bei Härtefällen... 5 5. VOLLZUG... 6 5.1 Rabattreglement... 6 5.2 Einstellung der Beiträge im Voranschlag... 6 5.3 Fehlende, unvollständige oder falsche Angaben... 6 6 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 6 6.1 Frühere Beschlüsse übergeordneter Organe... 6 6.2 Übergangsbestimmungen... 6 6.3 Inkraftsetzung... 7 2

1. Einleitung Diese Verordnung regelt die Unterstützung der erwerbstätigen Erziehungsberechtigten für die externe Kinderbetreuung. Sie soll zudem die Transparenz fördern und der Behörde * als Steuerungsinstrument dienen, um die Unterstützung nach einheitlichen Kriterien zu behandeln. 2. Grundsätze Die Gemeinde Regensdorf ist interessiert an einem vielfältigen und ortsgerechten Angebot an Kinderbetreuung, das sowohl den Bedürfnissen der Kinder und der Eltern gerecht wird als auch die Interessen des Gemeinwohls berücksichtigt. Die Organisation und Finanzierung externer Kinderbetreuung ist grundsätzlich Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Der Besuch einer Betreuungseinrichtung soll aber allen Kindern, unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Erziehungsberechtigten, möglich sein. 3. Geltungsbereich Die Rabattverordnung gilt für alle erwerbstätigen Erziehungsberechtigten für die Zeit der Berufsausübung inkl. Berufsweg, die a) ihre Kinder in einer familienergänzenden Einrichtung betreuen lassen, mit der die Behörde eine Vereinbarung abgeschlossen hat und/oder deren Dienstleistungen und Tarife von der Behörde anerkannt werden; b) mit den betreuten Kindern in der Politischen Gemeinde Regensdorf wohnhaft sind. Die Rabattverordnung gilt zudem auch für nicht in Regensdorf wohnhafte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beitragsberechtigten externen Kinderbetreuungseinrichtungen in der Politischen Gemeinde Regensdorf. * unter Behörde wird der Gemeinderat bzw. die Primarschulpflege der Gemeinde Regensdorf verstanden 3

4. Berechnung des Rabatts 4.1 Grundsatz Rabatt Die Berechnung eines allfälligen Rabatts erfolgt grundsätzlich auf Basis des von der Behörde definierten Vollkostentarifs und anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten (Einkommen, Vermögen) sowie der Haushaltsgrösse und den effektiven Betreuungskosten. 4.2 Betreuungstarife Die Betreuungstarife werden von der Betreuungseinrichtung festgelegt und entsprechen in der Regel den durchschnittlichen Vollkosten. 4.3 Steuerbares Vermögen Abhängig vom steuerbaren Vermögen aller der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten, kann ein Rabatt auf den von der Behörde definierten Vollkostentarif gewährt werden. 4.4 Massgebendes Einkommen Das massgebende Einkommen ergibt sich aus den Einkünften der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten und deren Lebenspartnern. Konkubinatspartner sind bei der Berechnung des Einkommens Ehepartnern gleichgestellt. 4.5 Haushaltsgrösse Für die Bestimmung der Haushaltsgrösse massgebend sind alle Personen, die mit den zu betreuenden Kindern im gleichen Haushalt leben. Weiter gehören dazu auch Personen, deren Unterhalt von den mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten oder deren Lebenspartnern bestritten wird (z.b. Kinder des Lebenspartners, Grosseltern). 4

4.6 Rabatttabelle Die Rabatte, welche auf dem von der Behörde definierten Vollkostentarif gewährt werden, sind in einer Rabatttabelle festgehalten. 4.7 Mindestbetrag Unabhängig von der Rabatthöhe werden Mindesttarife festgelegt. 4.8 Unterlagen Die Berechnung des Rabatts stützt sich auf Unterlagen zu massgebendem Einkommen und Vermögen, die der zuständigen Stelle zugestellt werden müssen. 4.9 Neuberechnung des Rabatts Die Berechnung des Rabatts wird regelmässig durch die zuständige Stelle überprüft. 4.10 Rückzahlung und Nachforderung Ergeben sich Änderungen beim Jahreseinkommen, können von den Erziehungsberechtigten Rückzahlungen beantragt bzw. durch die zuständige Stelle Nachzahlungen gefordert werden. 4.11 Härtefall Sinkt das verfügbare Einkommen unter den Grundbedarf eines Haushalts, gilt dies als Härtefall. 4.12 Zusätzliche Rabattbeiträge bei Härtefällen Bei Härtefällen können zusätzliche Rabattbeiträge gewährt werden. 5

5. Vollzug 5.1 Rabattreglement Die Behörde erlässt ein gleichlautendes Rabattreglement (RARE), das die Ausführungsbestimmungen enthält. 5.2 Einstellung der Beiträge im Voranschlag Die erforderlichen Mittel für die Gemeindebeiträge werden jährlich mit dem Voranschlag der Behörde festgesetzt. 5.3 Fehlende, unvollständige oder falsche Angaben Werden der zuständigen Stelle zur Berechnung des Rabatts keine oder unvollständige Angaben geliefert, werden den Eltern keine Rabatte gewährt. Werden zur Berechnung der Rabatte falsche Daten oder Fakten zur Verfügung gestellt, kann die zuständige Stelle die entsprechenden Beiträge streichen oder auf unbestimmte Zeit sperren. Zusätzlich können zivil- und strafrechtliche Massnahmen eingeleitet werden. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen 6.1 Frühere Beschlüsse übergeordneter Organe Alle bisher gefassten Beschlüsse über die Finanzierung von familienergänzenden Einrichtungen werden mit dieser Rabattverordnung aufgehoben. 6.2 Übergangsbestimmungen Die Erziehungsberechtigten werden aufgefordert, auch bis jetzt ausgerichtete Zahlungen neu zu beantragen. Es besteht kein Anspruch auf Besitzstandwahrung. Sämtliche bisherigen Beschlüsse der Behörde im Zusammenhang mit der Unterstützung von Erziehungsberechtigten in der externen Kinderbetreuung werden mit dieser Verordnung aufgehoben. 6

6.3 Inkraftsetzung Die vorliegende Rabattverordnung tritt nach der Genehmigung durch die beiden Gemeindeversammlungen per 1. Juli 2011 in Kraft. An den Gemeindeversammlungen vom 21. März 2011 genehmigt worden. Regensdorf, 21. März 2011 Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Schreiber: Max Walter Stefan Pfyl 7