Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung (RAVO)

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Transkript:

Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung (RAVO) vom 5. Juni 2014 Gültig ab: 1. Januar 2015 (vorschulischer Bereich) 1. August 2015 (schulischer Bereich)

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze... 2 3. Geltungsbereich vorschulische Kinderbetreuung... 2 4. Geltungsbereich schulische Kinderbetreuung... 2 5. Berechnung des Rabatts... 3 6. Vollzug... 4 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen... 5 Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung 05.06.2014 1/6

1. Einleitung Diese Verordnung regelt die Unterstützung der erwerbstätigen Erziehungsberechtigten (vorschulische Kinderbetreuung) und der erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Erziehungsberechtigten (schulische Kinderbetreuung) für die externe Kinderbetreuung. Sie soll zudem die Transparenz fördern und der Behörde als Steuerungsinstrument dienen, um die Unterstützung nach einheitlichen Kriterien zu behandeln. 2. Grundsätze Die Gemeinde Niederhasli ist interessiert an einem vielfältigen und ortsgerechten Angebot an Kinderbetreuung, das sowohl den Bedürfnissen der Kinder und der Erziehungsberechtigten gerecht wird als auch die Interessen des Gemeinwohls berücksichtigt. Die Organisation und Finanzierung externer Kinderbetreuung ist grundsätzlich Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Der Besuch einer Betreuungseinrichtung soll aber allen Kindern, unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Erziehungsberechtigten, möglich sein. 3. Geltungsbereich vorschulische Kinderbetreuung Die Rabattverordnung gilt für alle erwerbstätigen Erziehungsberechtigten für die Zeit der Berufsausübung inkl. Berufsweg, die a) ihre Kinder in einer familienergänzenden Einrichtung betreuen lassen, deren Dienstleistungen von der Behörde anerkannt sind; b) mit den betreuten Kindern in der politischen Gemeinde Niederhasli wohnhaft sind. Tagesfamilien haben die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im Bereich der ausserfamiliären Betreuung zwingend einzuhalten, damit die Rabattverordnung Anwendung findet. 4. Geltungsbereich schulische Kinderbetreuung Die Rabattverordnung gilt für alle erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Erziehungsberechtigten für die Zeit der Berufsausübung inkl. Berufsweg, die a) ihre Kinder in einer familienergänzenden Einrichtung betreuen lassen, deren Dienstleistungen von der Behörde anerkannt sind; b) mit den betreuten Kindern in der politischen Gemeinde Niederhasli wohnhaft sind. Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung 05.06.2014 2/6

5. Berechnung des Rabatts 5.1 Grundsatz Rabatt Die Berechnung eines allfälligen Rabatts erfolgt grundsätzlich auf Basis des von der Behörde definierten Vollkostentarifs und anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten (Einkommen, Vermögen) sowie der Haushaltsgrösse und den effektiven Betreuungskosten. 5.2 Betreuungstarife Die Betreuungstarife werden von der Betreuungseinrichtung festgelegt und entsprechen in der Regel den durchschnittlichen Vollkosten. 5.3 Steuerbares Vermögen Abhängig vom steuerbaren Vermögen aller der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten, kann ein Rabatt auf den von der Behörde definierten Vollkostentarif gewährt werden. 5.4 Massgebendes Einkommen Das massgebende Einkommen ergibt sich aus den Einkünften der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten und deren Lebenspartnern. Konkubinatspartner sind bei der Berechnung des Einkommens Ehepartnern gleichgestellt. 5.5 Haushaltsgrösse Für die Bestimmung der Haushaltsgrösse massgebend sind alle Personen, die mit den zu betreuenden Kindern im gleichen Haushalt leben. Weiter gehören dazu auch Personen, deren Unterhalt von den mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten oder deren Lebenspartnern bestritten wird (Kinder und Grosseltern). 5.6 Rabatttabelle Die Rabatte, welche auf dem von der Behörde definierten Vollkostentarif gewährt werden, sind in einer Rabatttabelle festgehalten. 5.7 Mindestbetrag / Höchstbetrag Unabhängig von der Rabatthöhe werden von der Behörde Mindest- und Höchsttarife festgelegt. Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung 05.06.2014 3/6

5.8 Unterlagen Die Berechnung des Rabatts stützt sich auf Unterlagen zu massgebendem Einkommen und Vermögen, die der zuständigen Stelle zugestellt werden müssen. 5.9 Neuberechnung des Rabatts Die Berechnung des Rabatts wird regelmässig durch die zuständige Stelle überprüft. 5.10 Rückzahlung und Nachforderung Ergeben sich Änderungen beim Jahreseinkommen und/oder Vermögen, können von den Erziehungsberechtigten Rückzahlungen beantragt bzw. durch die zuständige Stelle Nachzahlungen gefordert werden. 5.11 Härtefall Sinkt das verfügbare Einkommen unter den Grundbedarf eines Haushalts, gilt dies als Härtefall. Bei Härtefällen können zusätzliche Rabattbeiträge gewährt werden. 6. Vollzug 6.1 Ausführungsbestimmungen zur Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung Die Behörde erlässt gleichlautende Ausführungsbestimmungen zur Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung. 6.2 Einstellung der Beiträge im Voranschlag Die erforderlichen Mittel für die Gemeindebeiträge werden jährlich mit dem Voranschlag der Behörde festgesetzt. 6.3 Fehlende, unvollständige oder falsche Angaben Werden der zuständigen Stelle zur Berechnung des Rabatts keine oder unvollständige Angaben geliefert, werden den Erziehungsberechtigten keine Rabatte gewährt. Werden zur Berechnung der Rabatte falsche Daten oder Fakten zur Verfügung gestellt, kann die zuständige Stelle die entsprechenden Beiträge streichen oder auf unbestimmte Zeit sperren. Zusätzlich können zivil- und strafrechtliche Massnahmen eingeleitet werden. Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung 05.06.2014 4/6

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen 7.1 Frühere Beschlüsse übergeordneter Organe Alle bisher gefassten Beschlüsse über die Finanzierung von familienergänzenden Einrichtungen werden mit dieser Rabattverordnung aufgehoben. 7.2 Übergangsbestimmungen Die Erziehungsberechtigten werden aufgefordert, bis jetzt ausgerichtete Zahlungen neu zu beantragen. Es besteht kein Anspruch auf Besitzstandwahrung. Sämtliche bisherigen Beschlüsse der Behörden im Zusammenhang mit der Unterstützung von Erziehungsberechtigten bei der vorschulischen und schulischen externen Kinderbetreuung werden mit dieser Verordnung aufgehoben. 7.3 Inkraftsetzung Die vorliegende Rabattverordnung tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung im vorschulischen Bereich per 1. Januar 2015 und im schulischen Bereich per 1. August 2015 in Kraft. Niederhasli, 25. März 2014 GEMEINDERAT NIEDERHASLI Präsident: Marco Kurer Schreiber: Patric Kubli Niederhasli, 5. Juni 2014 GEMEINDEVERSAMMLUNG NIEDERHASLI Präsident: Marco Kurer Schreiber: Patric Kubli Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung 05.06.2014 5/6