Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Senioreneinrichtungen der Bergischen Diakonie in Monheim am Rhein

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Transkript:

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Senioreneinrichtungen der Bergischen Diakonie in Monheim am Rhein 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Senioreneinrichtungen der Bergischen Diakonie in Monheim am Rhein." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name,,Verein der Freunde und Förderer der Senioreneinrichtungen der Bergischen Diakonie in Monheim am Rhein e.v.. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Monheim am Rhein. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Senioreneinrichtungen der Bergischen Diakonie in Monheim am Rhein. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufbringung finanzieller Mittel (Beiträge und Spenden) für a) die Anschaffung zusätzlicher und die Ergänzung vorhandener Gegenstände zur Sicherung einer jeweils zeitgemäßen Ausstattung b) die Bezuschussung oder Finanzierung von Veranstaltungen, wie Festen, gemeinsame Reisen, Ausflüge und Wanderungen sowie anderen gemeinschaftsbildenden Aktivitäten c) die Förderung der kulturellen Arbeit d) die Förderung von ehrenamtlicher Altenbetreuung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiiche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Monheim am Rhein, die es unmittelbar für und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Jedem Mitglied ist eine Kopie der Satzung auszuhändigen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen von mehr als drei Monaten im Rückstand ist. (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 5 Beiträge und Spenden Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages, der zu Beginn des Kalenderjahres fällig ist. Der Vorstand stellt über jede Beitragszahlung und über jede Spende eine zur Vorlage beim Finanzamt geeignete Bescheinigung aus. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Kassierer/in sowie

einer/einem Beisitzerin/Beisitzer. (2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten. 8 Zuständigkeit des Vorstands (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; e) Der Vorstand entscheidet über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel; f) Der/die Vorsitzende ist berechtigt, gemeinsam mit der Leitung des Hauses Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 zu tätigen. g) ln allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist der/die Einrichtungsleiter/in der Senioreneinrichtungen der Bergischen Diakonie in Monheim am Rhein mit beratender Stimme einzuladen. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Schriftführers. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 11 Geschäftsverteilung (1) Der Vorsitzende ist Sprecher des Vereins. Er leitet die Mitglieder- und Vorstandsversammlungen und hat für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte Sorge zu tragen. (2) Der Schriftführer verwaltet die Mitgliederdatei und erledigt den dadurch entstehenden Schriftverkehr. Er führt bei den Mitglieder-und Vorstandsversammlungen das Protokoll. lm Übrigen vertritt er den Vorsitzenden im Verhinderungsfall. (3) Der Kassierer verwaltet die dem Verein zufließenden Mittel. Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Die Bankvollmacht des Kassierers ist in der Weise zu beschränken, dass Verfügungen über das Bankguthaben der Unterschrift eines zweiten Vorstandsmitgliedes bedürfen. 12 Rechnungslegung und Entlastung (1) Der Vorstand hat in jedem Jahr Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung über die dem Verein zugeflossenen Mittel und ihre Verwendung abzugeben. (2) Die Rechnungen sind einmal im Jahr durch von der Mitgliederversammlung gewählte Revisoren zu prüfen. Gibt die Prüfung keinen Anlass zu Beanstandungen, sind die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung zu entlasten. 13 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. (2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht dem Vorstand übertragen sind. 14 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

15 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder bei ordentlicher Einladung. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmer erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 17 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzendeund der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Monheim am Rhein ( 2, Abs. 5). (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Satzung mit Stand vom 16. November 2010