Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen. (11. Ausschuß)

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Transkript:

Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 3091 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) - Nr. 2644 der Drucksachen - Berichterstatter : Abgeordneter Dr. Gülich Antrag des Ausschusses: Der Bundestag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf - Nr. 2644 der Drucksachen - in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung zuzustimmen. Bonn, den 6. Februar 1952 Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen Dr. Wellhausen Vorsitzender Dr. Gülich Berichterstatter

Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) - Nr. 2644 der Drucksachen - mit den Beschlüssen des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) Entwurf Entwurf eines Gesetzes Entwurf eines Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zer über die Steuerberechtigung - und die Zer legung bei der Einkommensteuer und der legung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) (Zerlegungsgesetz) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1 Unmittelbare Steuerberechtigung (1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht unmittelbar dem Lande zu, in dem der Steuerpflichtige am 10. Oktober dieses Jahres oder an dem in dieses Kalenderjahr fallenden Stichtag der Personenstandsaufnahme seinen Wohnsitz oder den Ort der Leitung hat. 73 a Absätze 3 bis 6 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. (2) Wird eine unanfechtbar gewordene Steuerfestsetzung berichtigt, so steht ein zusätzlicher Zahlungsanspruch, der sich aus der Berichtigung ergibt, abweichend von Absatz 1 dem Lande zu, dessen Finanzamt die Berichtigung vorgenommen hat. Entsprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung. (3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung bleiben unberührt. Ist ein Steuerbetrag einem Lande zugeflossen, dem der Steueranspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zusteht, so ist er an das steuerberechtigte Land zu überweisen; die Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1 unverändert

Entwurf Überweisung unterbleibt, wenn der zu überweisende Betrag 1000 Deutsche Mark nicht übersteigt. (4) Die Vorschriften über die Zerlegung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ( 2 bis 6) und über die Lohnsteuer ( 7) werden hierdurch nicht berührt. 2 Voraussetzungen der Zerlegung (1) Die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer eines Steuerpflichtigen wird durch das für die Veranlagung zuständige Finanzamt auf die beteiligten Länder zerlegt, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum eine Betriebsstätte (mehrere Betriebsstätten, Teile von Betriebsstätten) im Bundesgebiet außerhalb des nach 1 steuerberechtigten Landes unterhalten hat. (Zerlegung'). (2) Die Zerlegung findet vorbehaltlich der Vorschrift des 3 Absatz 4 Satz 3 nur bei denjenigen Steuerpflichtigen statt, die im Veranlagungszcitraum aus mindestens einem Gewerbebetrieb Einkünfte von mehr als 30 000 Deutsche Mark bezogen haben und deren Einkommen mehr als 30 000 Deutsche Mark betragen hat. (3) Organgesellschaften, die verpflichtet sind, ihren Gewinn an das beherrschende Unternehmen abzuführen, gelten als Betriebsstätten des beherrschenden Unternehmens. 3 Zerlegungsgrundlagen (1) Die Höhe der Zerlegungsanteile bestimmt sich nach dem Verhältnis der Einkünfte, die den Ländern nach den Absätzen 2 bis 5 als Zerlegungsgrundlagen zuzuteilen sind. (2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind dem Land oder den Ländern zuzuteilen, in denen im Veranlagungszeitraum ein selbständiger Gewerbebetrieb (Teil eines selbständigen Gewerbebetriebs) ausgeübt worden ist; alle übrigen Einkünfte fallen dem nach 1 steuerberechtigten Lande zu. Hat ein selbständiger Gewerbebetrieb in mehreren Ländern Betriebsstätten (Teile von Betriebsstätten) unterhalten, so sind die Einkünfte 2 Voraussetzungen der Zerlegung (1) Die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer eines Steuerpflichtigen wird durch das für die Veranlagung zuständige Finanzamt auf die beteiligten Länder zerlegt, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum eine Betriebsstätte (mehrere Betriebsstätten, Teile von Betriebsstätten) im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) außerhalb des nach 1 steuerberechtigten Landes unterhalten hat (Zerlegung). (2) unverändert (3) unverändert (1) unverändert 3 (2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind dem Land oder den Ländern zuzuteilen, in denen im Veranlagungszeitraum ein selbständiger Gewerbebetrieb (Teil eines selbständigen Gewerbebetriebs) ausgeübt worden,ist; alle übrigen Einkünfte fallen dem nach 1 steuerberechtigten Lande zu. Hat ein selbständiger Gewerbebetrieb in mehreren Ländern Betriebsstätten (Teile von Betriebsstätten) unterhalten, so sind die Einkünfte

Entwurf aus dem Betrieb nach den Grundsätzen, die für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages nach den 29 bis 33 des Gewerbesteuergesetzes gelten, denjenigen Ländern zuzuteilen, in denen im Veranlagungszeitraum Betriebsstätten oder Teile von Betriebsstätten unterhalten worden sind. (3) Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einem Betrieb, die 30 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, werden bei der Zuteilung auch dann nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige daneben einen weiteren Gewerbebetrieb hat, aus dem er Einkünfte von mehr als 30 000 Deutsche Mark erzielt. Übersteigt der auf die Betriebsstätten eines Landes entfallende Anteil an den Einkünften des Steuerpflichtigen aus einem Betrieb nicht den Betrag von 10 000 Deutsche Mark, so wird der Anteil dem nach 1 steuerberechtigten Lande zugeteilt. (4) Werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb von mehr als 30 000 Deutsche Mark gesondert (einheitlich und gesondert) festgestellt ( 215 Absatz 2 Ziffer 2 der Reichsabgabenordnung, 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944, RGBl. I S. 11), so hat das für die Feststellung zuständige Finanzamt gleichzeitig festzustellen, welchem Land (welchen Ländern) die auf den einzelnen Steuerpflichtigen entfallenden Einkünfte zuzuteilen sind (gesonderte Zuteilung). Die Grundsätze des Absatzes 2 sind entsprechend anzuwenden. Sind an den gesondert festgestellten Einkünften mehrere Steuerpflichtige beteiligt (einheitliche und gesonderte Feststellung), so findet die gesonderte Zuteilung nach Satz 1 nur bei denjenigen Steuerpflichtigen statt, auf die Einkünfte von mehr als 10 000 Deutsche Mark entfallen; in diesem Fall ist Absatz 3 Satz 2, dagegen nicht Absatz 3 Satz 1 anzuwenden. (5) Hat der Steuerpflichtige aus einem von mehreren Gewerbebetrieben einen Verlust, so bleibt dieser bei der Aufteilung der Einkünfte zum Zweck der Zerlegung außer Betracht. 4 Zerlegung (1) Den Gegenstand der Zerlegung bildet die festgesetzte Einkommensteuer oder aus dem Betrieb nach den Grundsätzen, die für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages nach den 29 bis 31 und 33 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes gelten, denjenigen Ländern zuzuteilen, in denen im Veranlagungszeitraum Betriebsstätten oder Teile von Betriebsstätten unterhalten worden sind. (3) unverändert (4) unverändert unverändert 4 unverändert

Entwurf Körperschaftsteuer nach Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge. (2) Steuerzerlegungsanteile, die 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen, fallen dem nach 1 steuerberechtigten Lande zu. (3) Ergibt sich nach den Vorschriften dei Absätze 1 und 2 und des 3 für das nach 1 steuerberechtigte Land. ein Anteil von weniger als 10 vom Hundert der Steuer, die nach Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge verbleibt, so ist dieser Anteil auf 10 vom Hundert zu erhöhen. Die Anteile der anderen Länder sind verhältnismäßig zu kürzen. 5 Verfahren (1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften der 382 bis 389 der Reichsabgabenordnung mit den sich aus den Absätzen 2 bis 3 ergebenden Änderungen. (2) Der Steuerpflichtige ist am Zerlegungsverfahren nicht beteiligt. An die Stelle der Gemeinden treten die am Zerlegungsverfahren beteiligten Finanzämter. Sind in einem Lande mehrere Finanzämter beteiligt, so bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige Oberste Landesbehörde ein Finanzamt für die Wahrnehmung der Rechte des Landes an der Zerlegung. (3) Das Rechtsmittelverfahren ist kostenfrei; 388 a der Reichsabgabenordnung findet keine Anwendung. 6 Zuführung der Anteile an die berechtigten Länder (1) Das Erhebungsfinanzamt überweist die auf die Steuer eines Kalenderjahrs eingehenden _Zahlungen an die Finanzkassen der anteilberechtigt e n Länder jeweils nach Verhältnis der Zerlegungsanteile, die in dem für das Kalenderjahr erlassenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind. Solange der Zerlegungsbescheid für das Kalender jahr noch nicht erlassen ist, wird vorläufig der letzte vorher erlassene Zerlegungsbescheid zu Grunde gelegt; nach Erlaß des neuen Zerlegungsbescheids wird der Ausgleich vorgenommen. Die Überweisung wird jeweils spätestens am 10. des auf das Ende eines 5 Verfahren (1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften der 382 bis 389 der Reichs abgabenordnung mit den sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Änderungen. (2) unverändert - (3) unverändert 6 Zuführung der Anteile an die beteiligten Länder (1) Das Erhebungsfinanzamt überweist die in einem Kalenderjahr eingehenden Zahlungen an die Finanzkassen der beteiligten Länder vorläufig nach dem Verhältnis der Zerlegungsanteile, die in dem Zerlegungsbescheid für das vorvergangene Kalenderjahr festgesetzt sind. Liegt dieser Zerlegungsbescheid bei Beginn des Kalenderjahres noch nicht vor, so sind die Zerlegungsanteile auf Grund der Steuererklärung oder des zuletzt erteilten Steuerbescheids vorläufig zu berechnen und den Überweisungen zu Grunde zu legen. Die Überweisung wird jeweils spätestens am 10. des auf das Ende eines jeden Kalendervierteljahres folgenden Monats für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr geleisteten Zahlungen durchgeführt.

7 Entwurf jeden Kalendervierteljahrs folgenden Monats für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr geleisteten Zahlungen durchgeführt. Er 1assene und niedergeschlagene Beträge sind anteilmäßig den beteiligten Ländern mitzuteilen. (2) Ist ein Steuerbetrag dem Steuerpflichtigen erstattet, so haben die Finanzkassen der anteilberechtigten Länder ihn dem Erhebungsfinanzamt entsprechend den im Zerlegungsbescheid festgesetzten Anteilen ihrerseits zu erstatten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (3) Wenn die für die Zerlegung maßgebenden Verhältnisse sich erheblich ändern, so daß der nach Absatz 1 Satz 2 vorläufig maßgebende letzte Zerlegungsbescheid den Verhältnissen des Kalenderjahrs nicht mehr hinreichend gerecht wird, kann das für die Veranlagung zuständige Fi nanzamt einen vorläufigen Zerlegungsbescheid für das Kalenderjahr erlassen. 7 Lohnsteuer (1) Hat ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem anderen Land als in dem Land der Betriebsstätte ( 43 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1950), so ist das Land der Betriebsstätte verpflichtet, für diesen Arbeitnehmer monatlich einen Ausgleichsbetrag nach Maßgabe des Absatzes 2 an das Land abzuführen, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. In jedem Land bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige Oberste Landesbehörde ein Finanzamt, das die Ausgleichsbeträge abführt und entgegennimmt. (2) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatz es 1 entspricht der Lohnsteuer, die v on einem monatlichen Arbeitslohn von 300 Deutsche Mark b e i einem Arbeitnehmer der Steuerklasse III/1 nach der Lohnsteuertabelle zu er heben ist. Ändert sich die durchschnittliche Lohnhöhe wesentlich, so ist der der Ermittlung des Ausgleichsbetrags zugrunde (2) Ist ein Steuerbetrag dem Steuerpflichtigen erstattet, so haben die Finanzkassen der beteiligten Länder ihn dem Erhebungsfinanzamt entsprechend den im Zerlegungsbescheid festgesetzten Anteilen ihrerseits zu erstatten. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Sobald die Steuer für ein Kalenderjahr unanfechtbar festgesetzt und abzüglich etwa niedergeschlagener Beträge getilgt. ist, wird die für das Kalenderjahr entrichtete Steuer nach dem Verhältnis der für dieses Kalenderjahr festgesetzten Zerlegungsanteile den beteiligten Ländern unter Anrechnung der nach den Absätzen 1 und 2 geleisteten vorläufigen Zahlungen überwiesen; - Überzahlungen sind zu erstatten. Das Erhebungsfinanzamt gibt den beteiligten Ländern eine Abrechnung. Lohnsteuer (1) Der Ausgleich der Lohnsteuer in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem anderen Land als in dem Land der Betriebsstätte ( 43 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung 1950) hat, bleibt Vereinbarungen zwischen den beteiligten Ländern vorbehalten. (2) Für die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gilt, soweit Vereinbarungen zwischen ihnen nicht getroffen werden, folgendes: a) Das Land der Betriebsstätte hat für jeden Arbeitnehmer, für den ein Ausgleich der Lohnsteuer nach Absatz 1 in Betracht kommt, vierteljährlich einen Ausgleichsbetrag an das Land abzuführen, in dem

Entwurf liegende Betrag des monatlichen Arbeitslohns durch Anordnung der Bundesregierung, die als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird, den veränderten Verhältnissen anzupassen. (3) Der Arbeitgeber hat auf Anordnung der Bundesregierung, die als Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird, dem Finanzamt der Betriebsstätte Angaben über die Zahl seiner Arbeitnehmer, die in anderen Ländern als in dem Land der Betriebstätte ihren Wohnsitz haben, und über die Höhe ihrer Lohnsteuer zu machen. Die in Satz 1 bezeichneten Angaben dürfen von dem Arbeitgeber nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach der letzten Erhebung erneut gefordert werden. 8 Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten Entsteht zwischen den Ländern eine Meinungsverschiedenheit über die Verpflichtung, einen Steuerbetrag an ein anderes Land abzuführen, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Länder der Bundesfinanzhof Beschlüsse des l i. Ausschusses der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Der Ausgleichsbetrag ist bis zum 15. nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu überweisen; b) der Ausgleichsbetrag entspricht dem dreifachen Betrag der Lohnsteuer, die sich bei einem monatlichen Arbeitslohn von 300 Deutsche Mark im Mittel zwischen den Steuerklassen II und III/ 1 nach der Lohnsteuertabelle ergibt. Ändert sich die durchschnittliche Lohnhöhe wesentlich, so ist der der Ermittlung des Ausgleichsbetrags zu Grunde liegende Betrag des nionatlichen Arbeitlohns den veränderten Verhältnissen anzupassen; c) die Anzahl der Arbeitnehmer, für die ein Ausgleichsbetrag abzuführen ist, wird auf Grund der zuletzt durchgeführten Erhebungen von den statistischen Ämtern der jeweils beteiligten Länder gemeinsam ermittelt. (3) entfällt - 7a Inanspruchnahme eines Teils der Einkommen steuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund (1) Die nach den 6 und 7 an andere Länder zu überweisenden Beträge sind nicht um den Anteil zu kürzen, den der Bund nach Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes in Anspruch nimmt. (2) Die an die zahlungsberechtigten Länder überwiesenen Beträge sind Einnahmen dieser Länder aus der Einkommensteuer oder der Körperschafsteuer im Sinne des Artikels 106 Absatz 3 des Grundgesetzes. 8 unverändert

11 12 Entwurf im Beschlußverfahren. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des auf die Festsetzung des streitigen Steuerbetrags oder die Entstehung des Abführungsanspruchs folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. 9 Ausdehnung auf Berlin-West Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenen Rechtsverordnungen gelten auch für Berlin, sobald das Land Berlin entsprechende Vorschriften erlassen hat. 10 Übergangsbestimmungen (1) Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1951 sind unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des 6 auf die Finanzkassen der beteiligten Länder zu verteilen. Das Veranlagungsfinanzamt erläßt einen vorläufigen Zerlegungsbescheid. Diesem sind, soweit nicht 6 Absatz 3 in Betracht kommt, die Verhältnisse des Kalenderjahres 1949 zu Grunde zu legen. (2) Die Lohnsteuer-Ausgleichsbeträge nach 7 für die Zeit vom 1. Januar 1951 ab sind spätestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt abzuführen, der für die Ablieferung der Ausgleichsunterlagen durch den Arbeitgeber ( 7 Absatz 3) bestimmt wird. Eine erneute Erhebung nach 7 Absatz 3 ist erstmals im Kalenderjahr 1953 zulässig. 11 Durchführungsbestimmungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen, um die Gleichmäßigkeit in der Gesetzesanwendung zu sichern, und zwar 1. über die Voraussetzungen, die Grundlagen und das Verfahren der Zerlegung, 2. über die Abführung der Ausgleichsbeträge nach 7 Absatz 1 und über die Auswertung der nach 7 Absatz 3 gewonnenen Unterlagen. 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1951 in Kraft. 9 entfällt 10 entfällt entfällt Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1952 in Kraft; es ist erstmalig auf die Steuer für das Kalenderjahr 1952 anzuwenden.