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INVESTMENTSERVICE VON DERZEIT NIEDRIGEN ZINSEN PROFITIEREN. BAWAG P.S.K. STUFENZINS FLOATER II.

Transkript:

BEDINGUNGEN FÜR DIE VARIABEL VERZINSTE UND DIE FESTVERZINSTE WANDELSCHULDVERSCHREIBUNG DER IMMO-BANK AKTIENGESELLSCHAFT 2002/1+2 I. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Form und Nennbetrag Die IMMO-BANK AG (im folgenden "IMMO-BANK" oder "Schuldnerin" genannt) begibt ab 02.01.2002 im Wege einer Daueremission gemäß 3 (1) 3 KMG nicht fundierte, auf Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen in zwei nach innen offenen Tranchen: Eine Tranche variabel verzinster Wandelschuldverschreibungen mit Tilgung am 01.01.2014. Eine Tranche festverzinslicher Wandelschuldverschreibungen mit Tilgung am 01.01.2014. Das Gesamtnominale der zwei Tranchen beträgt bis zu Nominale EUR 15 Mio. (i.w. Euro fünfzehn Millionen) und zwar bis zu 150.000 Wandelschuldverschreibungen mit je EUR 100,-- Nominale. Die Höhe der Nominalbeträge der Wandelschuldverschreibungen, mit welchen die zwei Tranchen der Wandelschuldverschreibungen zur Begebung gelangt sind, werden nach Ende der Ausgabe festgelegt. Sammelverwahrung Die auf den Inhaber lautenden Wandelschuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde gemäß 24 DepotG, BGBl Nr. 650/1987 vertreten, die die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder der IMMO-BANK trägt. Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG zur Sammelverwahrung hinterlegt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Wandel-schuldverschreibungen besteht daher nicht. Zahlstelle und Zahlungen Zahlstelle ist die Österreichische Volksbanken-AG Wien. Die Gutschrift der Zinsen und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der Wandelschuldverschreibungen depotführende Stelle. Sollte ein Rückzahlungstermin, Kupontermin, oder sonstiger, sich in Zusammenhang mit den Wandelschuldverschreibungen ergebender Zahlungstermin auf einen Termin fallen, an den die Banken in Wien nicht zum Geschäftsbetrieb geöffnet sind, so hat der Gläubiger erst am darauffolgenden Bankarbeitstag Anspruch auf Zahlung von Kapital und Zinsen. Zahlungen erfolgen grundsätzlich in Euro. Seite 1 von 6

Verjährung Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach 3 Jahren, aus Wandelschuldverschreibungen nach 30 Jahren nach Fälligkeit. Haftung Die IMMO-BANK haftet für die Zahlung des Zinsendienstes und des Kapitales dieser Wandelschuldverschreibungen mit ihrem gesamten Vermögen. Börseeinführung Die Zulassung der Wandelschuldverschreibungen zum Dritten Markt der Wiener Börse, für die nicht die Anforderungen des Börsegesetzes wie für im Amtlichen Handel notierte Wertpapiere gelten, wird beantragt. Bekanntmachung Alle Bekanntmachungen erfolgen rechtsgültig im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen, so tritt an ihre Stelle die für amtliche Bekanntmachungen dienende Tageszeitung. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Gläubiger bedarf es daher nicht. Gerichtsstand Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus dieser Wandelschuldverschreibung gilt das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort ist Wien. Zuständig für alle Klagen oder sonstige Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Wandelschuldverschreibungen ist das Handelsgericht Wien. Wandelbedingungen Die Wandelschuldverschreibungen berechtigen den Inhaber zur Wandlung der Wandelschuldverschreibungen in auf Inhaber lautende Partizipationsscheine gem. 23 (4) BWG. Ein Stück Partizipationsschein entspricht einem rechnerischen Betrag am Partizipationskapital von EUR 7,27. Je 1 Wandelschuldverschreibung à Nominale EUR 100,-- berechtigt zur Wandlung in 2 Stück Partizipationsscheine der Schuldnerin. Dies entspricht einem nominellen Wandlungspreis von EUR 50,-- (ATS 688,015) pro Partizipationsschein. Die Partizipationsscheine sind für das gesamte laufende Geschäftsjahr dividendenberechtigt. Das Wandlungsrecht kann erstmals mit Stichtag 1.1.2003, danach zu jedem weiteren Kupontermin am 1.1. an Bankarbeitstagen ausgeübt werden. Die Ausübung des Wandlungsrechtes muß jeweils spätestens 15 Bankarbeitstage vor dem Stichtag der Wandlung der IMMO-BANK mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Die Wandlungserklärung ist doppelt auszustellen und hat die in 165 (1) AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Die Erklärung ist für den Gläubiger bindend. Seite 2 von 6

Gleichzeitig ist das Wertpapierdepot bekanntzugeben, von dem die in Partizipationsscheine umzutauschenden Wandelschuldverschreibungen zu entnehmen sind. Den Inhabern dieser Wandelschuldverschreibungen steht bei Kapitalmaßnahmen oder der Ausgabe von weiteren Wandelschuldverschreibungen durch die Emittentin kein Bezugsrecht oder anderer Ausgleich zu. Bedingungen für die zur Wandlung angebotenen auf Inhaber lautenden Partizipationsscheine Das Partizipationskapital ist eingezahltes Kapital, das der IMMO-BANK von den Partizipationsschein-Inhabern auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird. Das Partizipationskapital kann von der IMMO-BANK nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden. Die Partizipationsscheine gewähren einen Anspruch auf einen Gewinnanteil in prozentmäßig gleicher Höhe wie die auf die Aktien der IMMO-BANK ausgeschüttete Dividende. Die Gewinnanteile der Partizipationsschein-Inhaber sind gleichzeitig mit der Dividende fällig. Die Gewinnanteile werden von der depotführenden Bank gutgeschrieben oder gegen Einreichung des jeweiligen Erträgnisscheines ausgezahlt. Zahl- und Einreichstellen sind die Österreichische Volksbanken-AG und die zum Volksbanken- Verbund gehörigen österreichischen Banken. Die Gewinnanteile der Partizipationsschein-Inhaber, die binnen 3 Jahren nach Fälligkeit nicht behoben werden, verfallen zugunsten der gesetzlichen Rück- lage der IMMO- BANK. Die Partizipationsscheine nehmen wie das Grundkapital der IMMO-BANK bis zur vollen Höhe am Verlust teil. Im Falle der Abwicklung steht den Partizipationsschein-Inhabern ein Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös zu. Das Partizipationskapital darf im Fall der Liquidation erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden. Die Partizipationsschein-Inhaber haben das Recht, an den Hauptversamm-lungen der IMMO-BANK teilzunehmen und Auskünfte i.s.d. 112 AktG zu begehren. Die Partizipationsscheine gewähren keine darüber hinaus-gehenden Rechte, insbesondere keine sonstigen Mitgliedschaftsrechte, wie z.b. das Stimmrecht und die Antragstellung in der Hauptversammlung, die Bekämpfung von Hauptversammlungsbeschlüssen und das Recht auf Bezug von jungen Aktien. Wird das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögens- rechten der Inhaber der Partizipationsscheine und der Aktionäre geändert, so wird dies durch den Emittenten i.s.d. Verwässerungsschutzes angemessen ausgeglichen werden. Dies gilt insbesondere bei der Ausgabe von Aktien und von in 174 AktG genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten. Den Aktionären und den Partizipationsschein-Inhabern steht grundsätzlich - im Verhältnis der Nennbeträge der Aktien und der Partizipationsscheine - ein Bezugsrecht für die neuen Partizipationsscheine zu. Sollte den Partizipations- schein-inhabern kein solches Bezugsrecht eingeräumt werden, so muß erforderlichenfalls ein Ausgleich in anderer Weise gewährt werden. Begibt die IMMO-BANK junge Aktien, steht das Bezugsrecht Seite 3 von 6

nur den Aktionären zu. Den Partizipationsschein-Inhabern ist erforderlichenfalls ein Ausgleich in anderer Weise zu gewähren. Die Partizipationsscheine werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde gemäß 24 DepotG, BGBl. Nr. 650/1987 vertreten, die die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder der IMMO-BANK trägt. Einen Anspruch auf Ausdruck effektiver Stücke besteht nicht. Die IMMO-BANK wird alle Bekanntmachungen über die Partizipationsscheine zur rechtlichen Wirksamkeit im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichen. Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen, so tritt an ihre Stelle die für amtliche Bekanntmachungen dienende Tageszeitung. Einer besonderen Benachrichtigung der Partizipationsschein- Inhaber bedarf es nicht. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus den Partizipationsscheinen gilt österreichisches Recht; ausschließlicher Gerichtsstand für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus den Partizipationsscheinen ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Steuerliche Beschreibung der Wandelschuldverschreibungen Die IMMO-BANK Wandelschuldverschreibungen entsprechen dem "Bundesgesetz ü- ber steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues", BGBl Nr. 253/1993. Die Anschaffungskosten für den Ersterwerb der Wandelschuldverschreibungen sind im Rahmen des einheitlichen Höchstbetrages gem. 18 (3) 2 des EStG 1988 als Sonderausgaben absetzbar. Sind die Erträge aus den Wandelschuldverschreibungen Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. 27 EStG 1988, so ist für die Hinterlegung dieser Wertpapiere bei der inländischen Bank im Ausmaß bis zu 4 % des Nennbetrages keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen. Die Einkommensteuer gilt für die gesamten Kapitalerträge inklusive des KESt.-freien Anteils gemäß 97 EStG 1988 als abgegolten. Ebenso abgegolten ist die Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen gemäß 15 (1) 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Allfällige gesetzliche Änderungen, insbesondere der Steuergesetze sind vorbehalten und gehen nicht zu Lasten der IMMO-BANK. Schlußbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser generellen Anleihebedingungen oder der folgenden Sonderbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten sie eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine Regelung, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung soweit wie rechtlich möglich Rechnung trägt. Bei dem angebotenen Wertpapier handelt es sich um eine Daueremission, die von der Prospektpflicht gem. 3 (1) 3 KMG ausgenommen ist. II. SONDERBESTIMMUNG FÜR DIE VARIABLEN WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN DER IMMO-BANK AKTIENGESELLSCHAFT Seite 4 von 6

2002 BIS 2014/1 Der Ausgabekurs beträgt 100,00%. Ausgabekurs Laufzeit Die Laufzeit beträgt 11 Jahre und 352 Tage; sie beginnt am 14.01.2002 und endet am 31.12.2013. Verzinsung Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen beginnt am 14.01.2002 und endet am 31.12.2013. Der Nominalzinssatz vom 14.01.2002 bis 30.6.2002 beträgt 3,25%. Der danach ermittelte Nominalzinssatz gilt jeweils vom 01.01. bis zum 31.06. bzw. vom 01.07. bis 31.12. jeden Jahres. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Der Nominalzinssatz wird halbjährlich zwei Bankarbeitstage vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode festgesetzt (Zinsfestsetzungstag). Bankarbeitstage im Sinne dieses Absatzes sind jene Tage, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET-Systems betriebsbereit sind. Der festzusetzende Zinssatz entspricht dem jeweils am Zinsfestsetzungstag auf der Reuters Seite EURIBOR6MD= genannten aktuellen Satz für 6-Monats-EURIBOR, wobei auf die ersten zwei Kommastellen abgerundet wird, und einem Abschlag von 35 Basispunkten. Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung des EURIBOR im vorstehend beschriebenen Sinne an anderer Stelle oder anderer Form kommen, sind diese neuen Veröffentlichungen für die Zinsanpassung heranzuziehen. Sollte zukünftig die Veröffentlichung des EURIBOR in der in diesen Bedingungen zugrunde gelegten Form unterbleiben, wird die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft die zukünftige Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die wirtschaftlich den jetzt vereinbarten Indikationen so nahe wie möglich kommen. Die Zinsen werden halbjährlich im nachhinein jeweils am 01.07. und 01.01. eines jeden Jahres, erstmals am 01.07.2002 gezahlt. Die Zinstageberechnung erfolgt zu ACT/ACT. Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag; falls vom Umtauschrecht Gebrauch gemacht wird, endet die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen mit dem der Wandlung vorangegangenen 31.12. Kündigung Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung seitens der Gläubiger oder der Schuldnerin der Wandelschuldverschreibungen ist ausgeschlossen. Tilgung Seite 5 von 6

Die Tilgung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt, so nicht gewandelt oder gekündigt wird, zur Gänze am Ende der Laufzeit und zwar am 01.01.2014 zum Nennwert. III. Sonderbestimmung für die festverzinslichen Wandelschuldverschreibungen der IMMO-BANK Aktiengesellschaft 2002 bis 2014/2 Der Ausgabekurs beträgt 99,00%. Ausgabekurs Laufzeit Die Laufzeit beträgt 11 Jahre und 352 Tage; sie beginnt am 14.01.2002 und endet am 31.12.2013. Verzinsung Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen beginnt am 14.01.2002 und endet am 31.12.2013. Der erste Kupon ist ein Rumpf-Kupon und umfaßt einen Zeitraum vom 14.01.2002 bis zum 31.12.2002. Danach erfolgt die Verzinsung in Jahresperioden, die sich jeweils vom 01.01. eines Jahres bis einschließlich 31.12. eines Jahres erstrecken. Der Nominalzinssatz für die gesamte Laufzeit vom 14.01.2002 bis einschließlich 31.12.2013 beträgt 4,5%. Die Zinsen werden jährlich im nachhinein am 01.01. eines jeden Jahres, erstmals am 01.01.2003 gezahlt. Die Zinstageberechnung erfolgt zu ACT/ACT. Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen endet dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag; falls vom Umtauschrecht Gebrauch gemacht wird, endet die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen mit dem der Wandlung vorangegangenen 31.12. Kündigung Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung seitens der Gläubiger oder der Schuldnerin der Wandelschuldverschreibungen ist ausgeschlossen. Tilgung Die Tilgung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt, so nicht gewandelt wird, zur Gänze am Ende der Laufzeit und zwar am 01.01.2014 zum Nennwert. Wien, im Jänner 2002 Seite 6 von 6