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Transkript:

Veröffentlicht im Nachrichtenblatt Hochschule des MBWK: Nr. 01/2019, S. XX vom DD.MM.20JJ Veröffentlicht auf der Homepage: 15.01.2019 Hinweis: Bis zur Veröffentlichung der URL im Hochschulnachrichtenblatt MBW hat die Satzung Entwurfscharakter! Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) des Fachbereichs Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Maritime Technologien für den Bachelor-Studiengang Seeverkehr, Nautik und Logistik an der Hochschule Flensburg vom 20. Dezember 2018 (1) Aufgrund des 52 Abs. 1, Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2018 (GVOBl. Schl-H. S. 68) wird nach Beschlussfassung durch den Konvent des Fachbereichs Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Maritime Technologien vom 5. Dezember 2018, nach Stellungnahme des Senats der Hochschule Flensburg vom 19. Dezember 2018 und nach Genehmigung des Präsidiums der Hochschule Flensburg vom 20. Dezember 2018 folgende Satzung erlassen. (2) Diese Prüfungs- und Studienordnung bezieht sich auf die fächerübergreifenden Bestimmungen der Prüfungsverfahrensordnung (PVO) der Hochschule Flensburg. 1 Studienziel Ziel des Studiums des Bachelor-Studiengangs Seeverkehr, Nautik und Logistik ist es, die Befähigung zu einer auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden Tätigkeit im Berufsfeld Seeverkehr, Nautik und Logistik zu erwerben. 2 Abschluss (1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der folgende Hochschulgrad verliehen: Bachelor of Science (abgekürzt B. Sc.) (2) Der Bachelorabschluss ist der erste berufsqualifizierende Abschluss. 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen Im Studiengang Seeverkehr, Nautik und Logistik gelten neben den Zugangsvoraussetzungen gem. 39 HSG i. V. m. 3 der Einschreibordnung auch die in Anlage 1 der Einschreibordnung aufgeführten besonderen Zulassungsvoraussetzungen. 4 Regelstudienzeit, Orientierungsphase, Studienvolumen (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Bachelorprüfung und des Berufspraktikums acht Semester. Näheres zu den Berufspraktika wird in der jeweiligen Ordnung zu den Praxissemestern zum Bachelor-Studiengang Seeverkehr-Nautik-Logistik geregelt. (2) Das Studium enthält eine einjährige Orientierungsphase, beginnend mit dem zweiten Fachsemester. Die Prüfungsleistungen des zweiten Fachsemesters stellen die Orientierungsprüfung dar. Ist die Orientierungsprüfung nicht innerhalb der Orientierungsphase abgeschlossen, wird eine Studienberatung empfohlen. Ist die Orientierungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, dürfen Prüfungen ab dem fünften Fachsemester nicht wahrgenommen werden ( 6 Abs. 6 PVO). - 1 -

(3) Zum ersten Studienabschnitt gehören der erste Abschnitt des Berufspraktikums und zwei Theoriesemester, in denen Grundlagenwissen vermittelt wird. Der zweite Studienabschnitt besteht aus dem zweiten Abschnitt des Berufspraktikums und vier Theoriesemestern, in denen die fachlichen Inhalte der Seeverkehrswirtschaft, der Schiffsführung, der Nautik und der Logistik vermittelt werden. (4) Das Studienvolumen der Theoriesemester beträgt 144 Semesterwochenstunden und 180 Kreditpunkte (CP), das des Berufspraktikums 60 CP. Ein CP entspricht grundsätzlich einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der in CP gemessene Arbeitsaufwand umfasst die Präsenzzeit sowie die Zeit im Rahmen der Selbstlernphase. 5 Besondere Regelungen zur Anrechnung und Anerkennung von Leistungen Eine Anrechnung und Anerkennung einer als gleichwertig zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit ist möglich. Näheres regelt die Ordnung zu den Praxissemestern dieses Studienganges in der jeweils gültigen Fassung. 6 Module und Prüfungen (1) Die folgende Tabelle zeigt den Modul- und Prüfungsplan. (2) Die Übertragbarkeit und Anerkennung der erlangten Noten regelt 17 PVO. Die Zuordnung der CP zu den einzelnen Modulen ist den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. (3) In den nachfolgenden Tabellen werden die hier erläuterten Abkürzungen verwendet. Art der Veranstaltung Art der Prüfung V Vorlesung PL Prüfungsleistung Ü Übung SL Studienleistung L Labor OP Orientierungsprüfung Umfang der Veranstaltung Form der Prüfung SWS Semesterwochenstunden K(n) Klausur (Dauer in Stunden) CP Leistungspunkte (=Credit Points) HA Hausaufgabe Arb Schriftliche Ausarbeitung Vortr Vortrag, Referat MP Mündliche Prüfung SP Sonstige Prüfung PÜ Praktische Übungsleistung Modul- und Prüfungsplan im Bachelor-Studiengang Seeverkehr, Nautik und Logistik 1. Fachsemester (1. Abschnitt des Berufspraktikums) Dauer CP Art Form (Umfang) Berufspraktikum 1 Bordpraktikum 1 26 Wochen 30 SL SP: Arb (gemäß Praxissemesterordnung) Alle Module des 1. Fachsemesters 30 1 SL - 2 -

2. Fachsemester (1. Theoriesemester) Art SWS CP Art Form (Umfang) Vorbedingungen Mathematik Mathematik 1 V 4 5 SL K(2) keine Informatik Informatik V/Ü 4 4 SL SP: K(2), Vortr, Arb keine Ingenieurwissenschaftliche Mechanik V/Ü 4 5 PL K(2) keine Grundla- Elektrotechnik V/Ü 4 5 PL K(2) keine gen 1 Werkstoffkunde V/Ü 2 2 PL K(1) keine Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen 2 Thermodynamik V/Ü 2 2 PL K(1) keine Recht und Betriebswirtschaft Grundlagen Recht 2 SL SP: K(1), Vortr, Arb keine Grundlagen BWL 3 SL SP: K(1), Vortr, Arb keine Englisch Englisch 1 V/Ü 2 2 SL SP: K(1), Vortr, Arb keine Alle Module des 2. Fachsemesters 26 30 4 PL, 5 SL 3. Fachsemester (2. Theoriesemester) Art SWS CP Art Form (Umfang) Vorbedingungen Mathematik Mathematik 2 V 4 5 PL K(2) keine Schiffstheorie Grundlagen Schiffbau 3 PL K(1) keine Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen 2 Strömungslehre V/Ü 2 3 SL K(1) keine Chemie und Chemie fester, flüssiger Betriebsstoffe und gasförmiger Stoffe V/Ü 2 3 PL K(1) keine V 4 Navigation Navigation 1 7 SL K(2) keine Grundlagen Grundlagen Logistik V 4 5 PL K(2) keine Güterverkehr Seeverkehrswirtschaft 2 SL K(1) keine Englisch Wirtschaftsenglisch 2 SL SP: K(1), Vortr, Arb keine Alle Module des 3. Fachsemesters 24 30 4 PL, 4 SL - 3 -

4. Fachsemester (3. Theoriesemester) Art SWS CP Art Form (Umfang) Vorbedingungen Chemie und Gefahrstoffe 2 PL K(1) keine Betriebsstoffe Gefahrgüter (IMDG) V/Ü 2 2 SL SP: K(1), HA, Vortr keine Navigation Navigation 2 V/Ü 2 2 SL K(1) keine Meteorologie Meteorologie V 4 4 PL K(2) keine Schiffstheorie Stabilität V/Ü 4 4 PL K(2) keine Schifffahrtsrecht Grundlagen Schifffahrtsrecht 2 SL SP: K(1), Vortr, Arb keine Schiffstechnik/ Schiffsbetrieb Schiffsbetriebstechnik V/Ü 2 2 SL SP: K(1), Vortr, Arb keine Personalführung / Gefahrenabwehr (ISPS) V/Ü 4 5 PL SP: K(2), HA, Arb keine Personalfürsorge Gesundheitspflege Ü 2 Krankenhauspraktikum (2 Wochen) 7 SL Alle Module des 4. Fachsemesters 26 30 4 PL, 5 SL SP: K(2), Vortr, Arb, HA keine 5. Fachsemester (4. Theoriesemester) Art SWS CP Art Form (Umfang) Vorbedingungen Ladung Be- und Entladung, Ladungssicherung V 4 5 PL SP: K(2), Vortr, HA OP Seehandelsrecht V 4 5 PL K(2) OP Schifffahrtsrecht Verwaltung, Umweltschutz, Arbeitsrecht V 4 5 PL K(2) OP Technische Navigation V 4 Navigation 3 7 PL K(3) OP Schiffstechnik/ Schiffsbetrieb Systemüberwachung V/Ü 2 2 SL SP: K(1), Vortr, Arb OP Logistik und Supply Chain Management Internationale Logistik 2 PL SP: K(1), Vortr, Arb OP Rechnungswesen und Controlling Rechnungswesen V 4 4 PL K(2) OP Alle Module des 5. Fachsemesters 26 30 6 PL, 1 SL - 4 -

6. Fachsemester (5. Theoriesemester) Art SWS CP Art Form (Umfang) Vorbedingungen Technische Navigation Radarsimulation 2 SL SP: PÜ OP Maritime Communications V/Ü 4 4 PL K(2) OP SP: K(1,5) und MP Wachdienst Telekommunikation 4 SL OP und PÜ Bridge Procedures 5 PL SP: K(2) und PÜ OP Logistik und Supply Chain Management Rechnungswesen und Controlling Hafenwirtschaft und Seegüterverkehr V 4 5 PL K(2) OP Supply Chain Management V 4 5 PL K(2) OP Supply Chain Controlling V 4 5 PL K(1,5) OP Alle Module des 6. Fachsemesters 26 30 5 PL, 2 SL 7. Fachsemester (2. Abschnitt des Berufspraktikums) Dauer CP Art Form (Umfang) Berufspraktikum 2 Bordpraktikum 2 26 Wochen 30 PL SP: Arb (gemäß Praxissemesterordnung) Alle Module des 7. Fachsemesters 30 1 PL 8. Fachsemester (6. Theoriesemester) Vorbedingungen Art SWS CP Art Form (Umfang) Dienst auf Tankschiffen 3 SL SP: K(1), Vor, Arb OP Betriebstechnik Schiffssicherheit 2 SL K(1) OP Manövrieren 4 PL SP: PÜ und Arb OP Schiffsführung Notfallmanagement 5 PL SP: PÜ und Arb OP Schiffsführungssimulation L 4 4 SL SP: PÜ und MP OP Bachelor-Thesis: Abschlussarbeit und Kolloquium 12 PL Alle Module des 8. Fachsemesters 16 30 3 PL, 3 SL Hinweis: 1) 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 Dauer Thesis: 2 Monate; Kolloquium: 45 Min. 1) - 5 -

7 Berufseingangsprüfung nach Seeleutebefähigungsverordnung (1) In der Berufseingangsprüfung nach 10 See-BV muss die fachliche Eignung für die Erteilung der Befähigungszeugnisse nach Teil 2 des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers (STCW-Code) nachgewiesen werden. Diese fachliche Eignung wird im Rahmen des Studiums kumulativ durch erfolgreiches Absolvieren aller Studien- und Prüfungsleistungen in den Modulen mit inhaltlichen Bezügen zum STCW-Code nachgewiesen. Dies schließt das erfolgreiche Ableisten der beiden berufspraktischen Semester, siehe 9, ein. Die Studien- und Prüfungsleistungen dieses Studienganges mit inhaltlichen Bezügen zum STCW-Code befinden sich in der Anlage. (2) Letzter kumulativer Bestandteil der Berufseingangsprüfung ist die im Modul- und Prüfungsplan vorgesehene Prüfungsleistung Schiffsführungssimulation im Modul Schiffsführung. Dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) wird gemäß 12 Abs. 3 See-BV Gelegenheit gegeben, an der Prüfungsleistung Schiffsführungssimulation als Beobachter teilzunehmen. Vertreter*innen des BSH gehören hierbei nicht dem Prüfungsausschuss an, bekommen jedoch das Recht eingeräumt, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsarbeiten, sofern hier vorhanden, Einsicht zu nehmen. Anregungen des BSH sind im Rahmen der Umsetzung von 12 Abs. 1 und 2 See-BV zu berücksichtigen. 8 Prüfungssprache und Sprache von Lehrveranstaltungen (1) Soweit nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht anders bestimmt, ist die Prüfungssprache und die Sprache von Lehrveranstaltungen Deutsch ( 6 Abs. 5 PVO). (2) In den Modulen Englisch sowie Maritime Communications ist die Prüfungssprache und die Sprache der Lehrveranstaltung Englisch. (3) Nach Anhörung der teilnehmenden Studierenden kann der oder die gemäß Modulhandbuch für eine Lehrveranstaltung Verantwortliche zu Beginn eines jeden Semesters als Prüfungssprache und als Sprache der Lehrveranstaltung Englisch festlegen. 9 Berufspraktikum (1) Das Berufspraktikum gliedert sich in zwei Abschnitte. Die Mindestanforderungen für die berufspraktische Ausbildung sind in der See-BV, hier insbesondere 28 Abs. 1 See-BV, niedergelegt. (2) Näheres zum Berufspraktikum wird in der Ordnung zu den Praxissemestern zum Bachelor- Studiengang Seeverkehr, Nautik und Logistik geregelt. - 6 -

10 Thesis (1) Die Thesis im Bachelor-Studiengang Seeverkehr, Nautik und Logistik besteht aus einer Abschlussarbeit und einem Kolloquium. (2) Zur Thesis wird zugelassen, wer die vorgeschriebenen Prüfungs- und Studienleistungen des zweiten bis fünften Fachsemesters und die beiden Abschnitte des Berufspraktikums erfolgreich absolviert hat. (3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt in der Regel zwei Monate ( 23 Abs. 6 PVO). (4) Das Thema der Abschlussarbeit kann nur innerhalb der ersten vier Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden ( 23 Abs. 7 PVO). (5) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit kann um maximal vier Wochen verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens 14 Tage vor dem Abgabetermin dem Prüfungsausschuss vorzulegen ( 23 Abs. 8 PVO). 11 Kolloquium (1) Im Bachelor-Studiengang Seeverkehr, Nautik und Logistik ist ein Kolloquium im Zusammenhang mit der Abschlussarbeit vorgesehen ( 26 Abs. 1 PVO). (1) Das Kolloquium dauert 45 Minuten je Kandidatin oder Kandidat ( 26 Abs. 2 PVO). 12 Bildung der Gesamtnote Die Gesamtnote errechnet sich aus den gewichteten Einzelnoten der Prüfungsleistungen sowie der Bachelor-Thesis, die sich zu 70 % aus der Note für die Abschlussarbeit und zu 30 % aus der Note für das Kolloquium errechnet. Dabei ist das Gewicht eines Moduls auf der Basis der CP bestimmt: CP eines Moduls dividiert durch die Summe der CP aller in die Gesamtnote eingehenden Module ( 27 Abs. 4 PVO). 13 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie ersetzt die Prüfungs- und Studienordnung vom 3. Februar 2011. Ausgefertigt: Flensburg, 20. Dezember 2018 HOCHSCHULE FLENSBURG Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Maritime Technologien - Der Dekan - Prof. Dr.-Ing. Claus Werninger - 7 -

Anlage zu 7 Modul Veranstaltung Name der Veranstaltung 1 1.1 Bordpraktikum 1 9 9.1 Chemie fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe 9 9.2 Gefahrstoffe 9 9.3 Gefahrgüter IMDG 10 10.1 Grundlagen Schiffbau 10 10.2 Stabilität 11 11.1 Navigation 1 11 11.2 Navigation 2 12 12.1 Meteorologie 13 13.1 Personalführung/Gefahrenabwehr (ISPS) 13 13.2 Gesundheitspflege 13 13.3 Krankenhauspraktikum 14 14.1 Grundlagen Schifffahrtsrecht 14 14.3 Verwaltung, Umweltschutz, Arbeitsrecht 15 15.1 Schiffsbetriebstechnik 15 15.2 Systemüberwachung 16 16.1 Be- und Entladung, Ladungssicherung 17 17.1 Navigation 3 17 17.2 Radarsimulation 20 20.1 Maritime Communications 20 20.2 Telekommunikation 20 20.3 Bridge Procedures 21 21.1 Bordpraktikum 2 22 22.1 Schiffsicherheit 23 23.1 Manövrieren 23 23.2 Notfallmanagement 23 23.3 Schiffsführungssimulation - 8 -