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Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 12. Dezember 2016 (OR. en) 15412/16 ENFOPOL 484 ENV 791 ENFOCUSTOM 235 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: Generalsekretariat des Rates vom 8. Dezember 2016 Empfänger: Delegationen Nr. Vordok.: 15184/16 Betr.: Schlussfolgerungen des Rates zur Bekämpfung der Umweltkriminalität Schlussfolgerungen des Rates (8. Dezember 2016) Die Delegationen erhalten in der Anlage die Schlussfolgerungen des Rates zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, die der Rat auf seiner 3508. Tagung vom 8. Dezember 2016 angenommen hat. 15412/16 rp/pag 1 DGD 1C DE

ANLAGE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZUR BEKÄMPFUNG DER UMWELTKRIMINALITÄT DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION IN KENNTNIS DER TATSACHE, dass die Umweltkriminalität weltweit eine der profitabelsten Tätigkeiten der organisierten Kriminalität geworden ist, sich nicht nur auf die Umwelt, sondern auch auf die Gesellschaft und die Wirtschaft im Allgemeinen erheblich auswirkt und in der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) 2014-2017 als aufkommende Bedrohung eingestuft wurde; GESTÜTZT auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2016 zum Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels 1 ; UNTER HINWEIS DARAUF, dass es zur wirksamen Bekämpfung der Umweltkriminalität eines umfassenden multidisziplinären Ansatzes auf allen Ebenen bedarf und alle einschlägigen europäischen, internationalen und nationalen Maßnahmen und Instrumente genutzt werden müssen, wobei Strafverfolgungs-, Zoll- und Grenzschutzbehörden sowie Umwelt- und Verwaltungsbehörden einzubinden sind und auf bestehenden Initiativen und Bemühungen der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen aufgebaut werden sollte, die Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten allerdings zu beachten sind; UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Umweltkriminalität ein breites Spektrum an Straftaten umfasst, mit denen der Umwelt vorsätzlich bzw. gezielt Schaden zufügt wird, wie in der von Europol erstellten Bewertung der Bedrohungslage im Bereich Umweltkriminalität in der EU 2 dargelegt wurde; UNTER HINWEIS DARAUF, dass bei Umweltstraftaten häufig eine enge Verbindung zu verschiedenen Betrugsdelikten besteht und gefälschte Dokumente und Bescheinigungen verwendet werden; 1 2 Dok. 10512/16. Dok. 15915/13. 15412/16 rp/pag 2

UNTER HERVORHEBUNG der Notwendigkeit, den Dialog und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen zu verstärken und gegebenenfalls alle einschlägigen nichtstaatlichen Akteure, wie u. a. nichtstaatliche Organisationen und den privaten Sektor, einzubeziehen; UNTER HINWEIS auf die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Strafverfolgung, insbesondere die verschiedenen Unterscheidungen zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die unterschiedlichen Höchststrafen und die unterschiedlichen rechtlichen Bedingungen für die Anwendung besonderer Ermittlungsmaßnahmen; UNTER HINWEIS DARAUF, dass zur wirksamen Bekämpfung der Umweltkriminalität ein aktiver Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden und auch zwischen den Strafverfolgungs-, den Umwelt- und den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erforderlich ist; UNTER WÜRDIGUNG der Resolution 69/314 der VN-Generalversammlung zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren und der Resolution 1/3 der VN-Umweltversammlung über den illegalen Handel mit Wildtieren; UNTER WÜRDIGUNG der Arbeit, die verschiedene internationale, europäische und regionale Netze zur Bekämpfung der Umweltkriminalität leisten, etwa das informelle Netz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (EnviCrimeNet), das Europäische Netz für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL), das Europäische Netz für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Verkehr auf Wasserwegen (AQUAPOL), das informelle Europäische Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (ENPE), das Richterforum der Europäischen Union für die Umwelt (EUFJE), das Südosteuropäische Zentrum für Strafverfolgung (SELEC) und das globale Kommunikationsinstrument der Weltzollorganisation zur Bekämpfung der Umweltkriminalität an den Grenzen (ENVIRONET); IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Umweltkriminalität eine bedeutende externe Dimension aufweist, die eine enge Zusammenarbeit mit den Nachbarländern und Drittländern und ein multidisziplinäres Zusammenspiel aller zuständigen Behörden an den Außengrenzen der Union erfordert; 15412/16 rp/pag 3

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, 1. ausreichende Kapazitäten für die Strafverfolgungsbehörden und anderen zuständigen Behörden bereitzustellen, damit diese Umweltstraftaten rasch aufdecken und ermitteln und die Täter vor Gericht bringen können, und zu prüfen, welchen Mehrwert die Einrichtung spezialisierter Polizeieinheiten und die Erweiterung der Fachkenntnisse kriminaltechnischer und anderer wissenschaftlicher Dienste für die Ermittlung und Untersuchung von Umweltstraftaten haben könnten. Eine entsprechende Spezialisierung der Staatsanwälte und Richter auf nationaler und regionaler Ebene im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten könnte ebenfalls in Erwägung gezogen werden; 2. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Umweltkriminalität auf nationaler Ebene u. a. zwischen Strafverfolgungs-, Zoll-, Umwelt- und Verwaltungsbehörden zu koordinieren, indem alle einschlägigen multidisziplinär ausgerichteten Akteure einbezogen werden, wobei ihre Aufgaben eindeutig festzulegen sind und ein sicheres System für den aktiven Informationsaustausch zwischen diesen Akteuren einzurichten ist; 3. die Veranstaltung regelmäßiger Treffen auf regionaler Ebene zwischen Umweltbehörden und spezialisierten Staatsanwälten in Erwägung zu ziehen; 4. die Aktivitäten von EU-Twix zu unterstützen, ihre Experten bei der Identifizierung wildlebender Arten einzubeziehen und deren Erfahrungen weiterzugeben; 5. den Aspekt der organisierten Kriminalität bei Umweltstraftaten insbesondere in den Bereichen illegaler Artenhandel und illegaler Handel mit Abfällen sowie Handel mit illegalen Chemikalien und Pestiziden gegebenenfalls systematisch anzugehen; 6. gegebenenfalls für Cyberkriminalität zuständige Dienststellen bei der Bekämpfung illegaler Aktivitäten im Bereich der Umweltkriminalität insbesondere des illegalen Artenhandels und des Handels mit illegalen Pestiziden und anderen gefährlichen Stoffen einzubeziehen; 7. gegebenenfalls die Einbindung von Finanzermittlern bei der Strafverfolgung von Umweltkriminalität, zumindest bei gravierenden Formen der Umweltkriminalität, zu ermöglichen, um die kriminelle Struktur dieses Phänomens besser zu verstehen; 15412/16 rp/pag 4

8. die Entwicklung und den Einsatz kriminaltechnischer Methoden zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, insbesondere des illegalen Artenhandels, zu unterstützen und die beim Einsatz dieser Methoden gesammelten Erfahrungen mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen; 9. das Fachwissen im Bereich Vermögensermittlungen im Zusammenhang mit Umweltkriminalität in den für Umweltkriminalität zuständigen Dienststellen zu erweitern, um nach Möglichkeit Vermögen abschöpfen zu können, damit die zivilrechtliche Haftung für Umweltstraftaten gewährleistet ist; 10. die Entwicklung verschiedener Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren im Bereich Umweltschutz und Bekämpfung der Umweltkriminalität zu unterstützen; 11. die vorhandenen Organisationen und Netze wie INTERPOL, EnviCrimeNet, IMPEL, AQUAPOL, ENPE, EUFJE und SELEC und das Projekt TECUM und ihr Fachwissen bestmöglich zu nutzen und eine effiziente Koordinierung dieser Organisationen und Netze untereinander sowie mit anderen bestehenden Initiativen auf europäischer und internationaler Ebene anzuregen; 12. die von der Umweltkriminalität ausgehende derzeitige Bedrohung und ihre systematische Entwicklung zu überwachen, indem u. a. einschlägige Informationen von allen relevanten Partnern auf regionaler Ebene und in der gesamten EU insbesondere über Europol regelmäßig gesammelt und ausgetauscht werden; 13. gemeinsame erkenntnisgestützte und regional ausgerichtete Operationen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität mit Unterstützung von Europol und Eurojust in die Wege zu leiten oder zu organisieren, sich an der Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsteams zu beteiligen und dafür zu sorgen, dass im Rahmen von Standardermittlungen Finanzermittlungen durchgeführt werden können; 14. die Aus- und Fortbildung bei Strafverfolgungs- und Justizbehörden im Bereich der Bekämpfung der Umweltkriminalität auf nationaler und internationaler Ebene in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) stärker in den Mittelpunkt zu rücken, die Tätigkeiten von CEPOL durch die Bereitstellung maßgeschneiderter Schulungsprogramme, u. a. im Bereich Finanzermittlungen, zu unterstützen und die Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten an solchen Schulungsmaßnamen zu gewährleisten; 15. die Einführung einer Regelung zu prüfen, wonach ein wegen eines Umweltdelikts verurteilter Straftäter für die Kosten der Umweltbehörde, die die Fakten, die zur Strafverfolgung geführt haben, aufgedeckt hat, aufkommen muss; 15412/16 rp/pag 5

16. die verfügbaren Finanzierungmöglichkeiten für die Bekämpfung der Umweltkriminalität, einschließlich der Finanzierung nationaler Programme im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, effektiv zu nutzen und bei dieser Form der Kriminalität die Dimension der organisierten Kriminalität zu berücksichtigen; 17. einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse mit Europol auszutauschen, um das Fachwissen der Agentur im Bereich Umweltkriminalität zu erweitern; 18. öffentlich-private Partnerschaften im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften einzuleiten, um, soweit möglich, mit nichtstaatlichen Organisationen Kenntnisse, Erfahrungen, Informationen und Kapazitäten bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität, insbesondere bei der Aufdeckung des illegalen Artenhandels und der illegalen Abfallverbringung, auszutauschen; ERSUCHT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, 1. die Wirksamkeit der EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Umweltkriminalität zu überwachen; 2. die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Partnern wie etwa den Mitgliedstaaten, den Agenturen und Einrichtungen der EU, insbesondere Europol und Eurojust, sowie INTERPOL zu unterstützen; 3. die Weiterentwicklung der von den Mitgliedstaaten, den Agenturen und Einrichtungen der EU und INTERPOL ermittelten bewährten Verfahren zu unterstützen und den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen, die sich bei der Umsetzung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels ergeben haben, auch solche, die den Einsatz von oder den Bedarf an Technologien betreffen, zu fördern; 4. den Aufbau von Kapazitäten der Mitgliedstaaten (sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene) und der Agenturen und Einrichtungen der EU insbesondere in Bezug auf die operative Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität zu unterstützen, und zwar auch finanziell; ERSUCHT EUROPOL, 1. ihr Fachwissen im Bereich der Bekämpfung der Umweltkriminalität zu erweitern; 2. so weit wie möglich grenzüberschreitende Umweltkriminalität insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen regelmäßig zu überwachen und zu bewerten und den Mitgliedstaaten Informationen über die aktuellen Trends bei diesen illegalen Aktivitäten bereitzustellen; 15412/16 rp/pag 6

3. den erheblichen Ausbau der grenzüberschreitenden multidisziplinären Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit besonderem Schwerpunkt auf dem raschen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Umweltkriminalität zu unterstützen und die Mitgliedstaaten zu ermutigen, an der Aufdeckung und Ermittlung dieser Straftaten beispielsweise durch die Förderung der Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsteams mitzuwirken; 4. auf Verlangen der Mitgliedstaaten und auf der Grundlage von Risikoanalysen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen gemeinsame Operationen zur Aufdeckung von Umweltstraftaten vorzubereiten und zu koordinieren, wobei die bei der Bewertung der Umweltkriminalität ermittelten Prioritäten zu berücksichtigen sind; 5. die Arbeit von EnviCrimeNet zu erleichtern; ERSUCHT EUROJUST, die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsteams sowie die Weitergabe und den Austausch von Informationen im Bereich der Ermittlung von Umweltstraftaten anzuregen und erforderlichenfalls zu fördern; ERSUCHT CEPOL, die Anzahl der Lehrgänge zur Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung der Umweltkriminalität, einschließlich der Lehrgänge zu Finanzermittlungen in diesem Bereich, zu erhöhen; ERSUCHT EJTN, Lehrgänge anzubieten, um das Fachwissen der auf Umweltkriminalität spezialisierten Staatsanwälte und Richter in den Mitgliedstaaten zu verbessern, gegebenenfalls unter Einbeziehung von EnviCrimeNet; ERSUCHT ENVICRIMENET, 1. den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Experten der Mitgliedstaaten zu unterstützen; 2. die Zusammenarbeit der Experten der Mitgliedstaaten zu erleichtern; 3. europäische Initiativen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vorzubereiten und zu koordinieren; ERSUCHT IMPEL, die Anzahl der Kooperationsprojekte, einschließlich der Schulungen zum Thema Strafverfolgung im Bereich Bekämpfung der Umweltkriminalität, zu erhöhen und dabei möglichst mit ENPE, EUFJE und EnviCrimeNet zusammenzuarbeiten. 15412/16 rp/pag 7