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Transkript:

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Verwaltungsgemeinschaft Rositz, insbesondere der Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, störendes Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, wildes Zelten, Wasser und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, störendes Verhalten auf Kinderspielplätzen und in Spiel- und Freizeitanlagen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, Überspannungen von Leitungen, Schneeüberhang und Eiszapfen, Beeinträchtigung an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnumerierung, Tierhaltung, Füttern von Katzen und Tauben, wildes Plakatieren, ruhestörenden Lärm, offene Feuer im Freien und Anpflanzungen in der Verwaltungsgemeinschaft Rositz Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten: 83 / 10 ö. 09.09.2010 25./26.09 2010 27.09.2010 Aufgrund der 27, 44, 45 und 46 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Rositz als Ordnungsbehörde nach Anhörung der Gemeinden Kriebitzsch, Lödla, Monstab und Rositz folgende Verordnung: 1 Geltungsbereich Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Rositz, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören: a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; b) der Luftraum über dem Straßenkörper; c) das Zubehör, wie z.b. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenwesens oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. 1

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Rositz (Gemeindegebieten Kriebitzsch, Lödla, Monstab und Rositz) zugänglichen a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4), b) Gedenkplätze c) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und d) die öffentlichen Toilettenanlagen. (4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören: a) Grün- und Parkanlagen b) Anpflanzungen c) Kinderspielplätze; Bolzplätze d) Gewässer und deren Ufer. e) Sport- und Freizeitanlagen (5) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind alle mit Druck- und Schriftwerken versehenen Anlagen der Außenwerbung, die nach der Thüringer Bauordnung verfahrensfrei sind, der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Keine Plakate im Sinne der Verordnung sind: a) Plakate und Anschläge an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, b) Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen c) Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen. (6) Offene Feuer im Sinne dieser Verordnung ist das in Brand setzen von Stoffen an Orten, die sich außerhalb von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten befinden, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Das in Brand setzten von Stoffen in Feuerstätten (z.b. Kamine) oder in handelsüblichen Feuerungsgeräten (z.b. Grillgeräte, Feuerkörbe, Feuerschalen etc.) sind keine offenen Feuer im Sinne dieser Verordnung. Ebenfalls keine offene Feuer im Sinne dieser Verordnung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres gemäß 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung. (1) Es ist verboten: 3 Verunreinigungen a) Straßenkörper- und zubehör öffentlicher Straßen, öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Tore, Brücken, Bänke, Schilder, Masten, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Verkehrszeichen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu 2

beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten oder Anschlägen zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren. b) Abfälle auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehältnisse wegzuwerfen (z.b. Pappteller und becher, Kunststoffteller und becher, Getränkedosen, Zigarettenschachteln, Zeitungen, Obstreste etc). c) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. d) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z.b. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. (2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen. 4 störendes Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen (1) Auf öffentlichen Straße und in öffentlichen Anlagen ist untersagt: a) das die unmittelbare körperliche Nähe von anderen Personen suchende Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Betteln (aggressives Betteln); b) das Verrichten der Notdurft c) das dauerhafte Verweilen außerhalb behördlich zugelassener Freischankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses d) das Zelten und Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen (2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet, Parkwege und Grünflächen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren und abzustellen; dies gilt nicht für Fahrräder (ohne Motorantrieb), Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle auf Wegen und sonst zur Benutzung freigegebenen Flächen, wenn dadurch andere Personen nicht gefährdet werden. 5 Wasser und Eisglätte Wasser darf auf öffentlichen Straßen sowie auf Wege, Plätze und Einrichtungen in öffentlichen Anlagen nur geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht. 3

6 Betreten und Befahren von Eisflächen Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Verwaltungsgemeinschaft Rositz dafür freigegeben worden sind. 7 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll (1) Abfallbehältnisse auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (wie z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallenden Abfällen, ist verboten. (2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z.b. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. 8 Leitungen Öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt. 9 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken. 4

11 Kinderspielplätze, Spiel- und Freizeitanlagen (1) Kinderspielplätze und deren Einrichtungen, insbesondere die aufgestellten Turn- und Spielgeräte, dürfen nur von Personen im Alter bis 14 Jahren benutzt werden, sofern nicht durch Beschilderung eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Der Aufenthalt von Personen auf Kinderspielplätzen, welche die Altersgrenze überschreiten, ist gestattet, soweit sie die Aufsicht ausüben. (2) Auf Kinderspielplätzen ist das Mitführen von Tieren sowie der Genuss von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern ist auf Kinderspielplätzen untersagt; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle, wenn dadurch andere Personen nicht gefährdet werden. (3) Das Fußballspielen auf den Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. (4) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. 12 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück vom Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz zugeleiteten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden. (2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Verwaltungsgemeinschaft Rositz kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer geboten ist. (3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. 13 Tierhaltung (1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. 5

(2) Es ist untersagt, Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unangeleint zu führen. Ebenso ist es untersagt, Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen und in öffentlichen Badegewässern, Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen. (3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, in Spielstraßen und bei Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und Anlagen, insbesondere auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen müssen Hunde ebenfalls an der Leine geführt werden. Bissige Hunde müssen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen zum Schutz von Mensch und Tier stets an der Leine geführt werden und einen beißsicheren Maulkorb tragen. (4) Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren- Hundeverordnung) in der jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt. (5) Durch Kot von Haustieren dürfen öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Hierzu sind geeignete Hilfsmittel für die Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollkräften vorzuzeigen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. (6) Das Füttern fremder oder herrenloser streunender Katzen ist verboten. 14 Bekämpfung verwilderter Tauben (1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden. (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen. 15 Wildes Plakatieren (1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen im öffentlichen Verkehrsraum, in öffentlichen Anlagen sowie auf Flächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist. Insoweit ist bei der Ordnungsbehörde ein Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zu stellen. (2) In öffentlichen Anlagen und Straßen ist es nicht gestattet, a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; b) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. (3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren oder Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen. 6

16 Ruhestörender Lärm (1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. (2) Ruhezeiten an den Werktagen sind die Zeiten von: 20.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe); Ruhezeiten am Sonnabend sind die Zeiten von: 18.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe); Für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz. (3) An Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen darf die Ruhe nicht gestört werden. Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung. (4) Während der Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern. (5) Das Verbot des Absatzes 4 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z.b. Betrieb von Baumaschinen und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. ä.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV in der jeweils gültigen Fassung) gelten die dortigen Regelungen. (6) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 4 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet. (7) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. (8) In Glascontainer darf nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00-20.00 Uhr und an Samstagen von 07.00-18.00 Uhr Glasrecyclingmaterial eingeworfen werden. Während der Ruhezeiten nach Absatz 2 ist das Einwerfen von Glasrecyclingmaterial untersagt. An Sonn- und Feiertagen darf die Ruhe nicht gestört werden. 17 Offene Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist nicht erlaubt. (2) Offene Brauchtumsfeuer im Freien, die sich bei gewissen Anlässen innerhalb einer festen sozialen Gemeinschaft herausgebildet haben und in einer bestimmten Regelmäßigkeit 7

traditionell wiederkehren (z.b. Osterfeuer, Walpurgisfeuer, Kirmesfeuer, Weihnachtsbaumverbrennen etc.) können auf Antrag genehmigt werden. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 19 hat folgende Angaben zu enthalten: a) Vor- und Nachname des Antragstellers, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers; Bei juristischen Personen oder Vereinigungen den Namen, Sitz, Anschrift und die Unterschrift des Vertretungsberechtigten b) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift der Aufsichtsperson des Feuers c) Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster, auf dem sich der Ort der Verbrennungsstelle befinden soll d) Beginn und Ende der beabsichtigten Verbrennung nach Datum und Uhrzeit e) Art und Menge der beabsichtigten Brennstoffe des Feuers f) Art, Menge und Aufstellungsort von Feuerlöschgeräten bzw. Feuerlöschmittel Auf Verlangen der Ordnungsbehörde sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben zu berichtigen. (3) Die Ausnahmegenehmigung wird durch schriftlichen Verwaltungsakt nach 19 erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Auf Erteilung der ordnungsbehördlichen Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch. (4) Die Ausnahmegenehmigung nach 19 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers. (5) Jedes nach 19 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen. (6) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein 1. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung abgemessen, 2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und 3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. (7) Andere Bestimmungen (wie z.b. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Thüringer Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt. 8

18 Anpflanzungen (1) Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. (2) Der Verkehrsraum muss a) über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, b) über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. 19 Ausnahmen (1) Auf schriftlichen Antrag kann die Verwaltungsgemeinschaft Rositz Ausnahmen von den geboten oder Verboten dieser Verordnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hierdurch nicht erheblich gefährdet wird. (2) Die Zulassung einer Ausnahme erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Ausnahmegenehmigung). Die Ausnahmegenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. Um die Erfüllung von mit der Zulassung einer Ausnahme verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten, kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich anfallenden Kosten verlangt werden. (3) Durch die Ausnahmegenehmigung werden Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen oder andere behördliche Zustimmungserfordernisse, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. (4) Die Ausnahmegenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 3 Absatz 1 Buchstabe a) Straßenkörper, Straßenzubehör öffentlicher Straßen, öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten oder Anschlägen beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert; 2. 3 Absatz 1 Buchstabe b) Abfälle auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehältnisse wegwirft 3. 3 Absatz 1 Buchstabe c) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; 4. 3 Absatz 1 Buchstabe d) Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet; 5. 4 Absatz 1 Buchstabe a) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen aggressiv bettelt; 9

6. 4 Absatz 1 Buchstabe b) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen seine Notdurft verrichtet; 7. 4 Absatz 1 Buchstabe c) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses dauerhaft verweilt; 8. 4 Absatz 1 Buchstabe d) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder nächtigt; 9. 4 Abs. 2 Parkwege und Grünflächen in öffentlichen Anlagen mit Kraftfahrzeugen aller Art befährt oder diese abstellt; 10. 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter auf öffentliche Straßen oder auf Wege, Plätze oder Einrichtungen in öffentlichen Anlagen schüttet; 11. 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; 12. 7 Absatz 1 Abfallbehältnisse zweckwidrig benutzt; 13. 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; 14. 8 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen oder ähnlichen Gegenständen überspannt; 15. 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; 16. 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; 17. 11 Absatz 1 Kinderspielplätze und deren Einrichtungen, insbesondere die aufgestellten Turn- und Spielgeräte, entgegen der Altersbeschränkung benutzt oder sich dort aufhält; 18. 11 Absatz 2 auf Kinderspielplätzen Tiere mitführt oder alkoholische Getränke oder Tabakwaren konsumiert oder mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern fährt; 19. 11 Absatz 3 auf Kinderspielplätzen Fußball spielt; 20. 11 Absatz 4 sich nach Einbruch der Dunkelheit auf Kinderspielplätzen aufhält; 21. 12 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummern versieht; 22. 13 Absatz 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird; 23. 13 Absatz 2 Hunde unangeleint oder unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt; 24. 13 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt oder bissige Hunde nicht angeleint und ohne beißsicheren Maulkorb führt; 25. 13 Absatz 5 Satz 2 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; 26. 13 Absatz 5 Satz 3 geeignete Hilfsmittel nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt; 27. 13 Absatz 6 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert; 28. 14 verwilderte Tauben füttert; 29. 15 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge ohne Zulassung anbringt; 30. 15 Absatz 2 Werbung betreibt oder Werbeträger aufstellt oder anbringt; 31. 16 Absatz 1 außerhalb der Ruhezeiten andere durch Geräusche gefährdet oder belästigt 32. 16 Absatz 4 während der Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören; 33. 16 Absatz 7 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; 34. 16 Absatz 8 außerhalb der Einwurfzeiten Material einwirft; 35. 17 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält; 36. 17 Absatz 5 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht; 10

37. 17 Absatz 6 offene Feuer anlegt, die a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung gemessen, b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind; 38. 18 Absatz 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Verwaltungsgemeinschaft Rositz ( 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG) 21 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften (1) Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Verwaltungsgemeinschaft Rositz vom 26.01.2005 außer Kraft. Rositz, 09.09.2010 Dallek Vorsitzende - Siegel - Verwaltungsgemeinschaft Rositz Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Rositz wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz Gemeinderundschau, 19. Jahrgang, Ausgabe 09 vom 25./26.09.2010 öffentlich bekannt gemacht. Dallek Vorsitzende - Siegel - Verwaltungsgemeinschaft Rositz 11