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Bezirksregierung Postfach 44025 Dortmund Im Regierungsbezirk (Land Nordrhein-Westfalen) wird gemäß 9 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) die Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in für die Kehrbezirke wie folgt ausgeschrieben: Unna 02 Olpe 08 Märkischer 10 jeweils zum 01.01.2018 Dortmund 25 Hochsauerlandkreis 12 jeweils zum 01.03.2017 Datum: 30.08.2017 Seite 1 von 7 Aktenzeichen: 64.26.57-08-2017-10 bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: Gabi Hegener gabi.hegener@bra.nrw.de Telefon: 02931/82-3965 Fax: 02931/82- Dienstgebäude: Goebenstraße 25 44135 Dortmund Der Stadt-/Stadtrandkehrbezirk Unna 02 (Ausschreibungs-Nr. 17.15) mit ca. 2.500 Liegenschaften umfasst Straßenzüge der Schwerter Innenstadt sowie der Ortsteile Ergste, Villigst, Bürenbruch und Reingsen. Der Landkehrbezirk Olpe 08 (Ausschreibungs-Nr. 17.16) mit ca. 2.800 Liegenschaften umfasst teilweise die Stadt Olpe sowie die Ortsteile Rosenthal und Rüblinghausen. Der Stadt-/Stadtrandkehrbezirk Märkischer Kreis 10 (Ausschreibungs- Nr. 17.17) mit ca. 2.800 Liegenschaften umfasst einen Teil der Innenstadt von Hemer sowei die Ortsteile Sundwig, Deilinghofen und Apricke. Ferner der Mendener Ortsteile Hüingsen und Oberrödinghausen. Der Stadtrandkehrbezirk Dortmund 25 (Ausschreibungs-Nr. 17.18) mit ca. 1.750 Liegenschaften umfasst insbesondere Straßenzüge der Dortmunder Ortsteile Lücklemberg, Löttringhausen, Brünninghausen und Hombruch. Der Landkehrbezirk Hochsauerlandkreis 12 (Ausschreibungs- Nr. 17.19) mit ca. 2.300 Liegenschaften umfasst zahlreiche Ortsteile von Meschede, Schmallenberg und Eslohe. Bewerber/Bewerberinnen müssen gemäß 9a Abs. 1 SchfHwG die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Hauptsitz: Seibertzstr. 1, 59821 Telefon: 02931 82-0 poststelle@bra.nrw.de www.bra.nrw.de Servicezeiten: Mo-Do 08:30 12:00 Uhr 13:30 16:00 Uhr Fr 08:30 14:00 Uhr Landeskasse Düsseldorf bei der Helaba: IBAN: DE27 3005 0000 0004 0080 17 BIC: WELADEDD Umsatzsteuer ID: DE123878675

Nach 9a Abs. 4 SchfHwG dürfen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/innen sich in der Regel frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. Seite 2 von 7 Die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen erfolgt gem. 9a Abs.3 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Dabei wird neben der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung besonderer Wert auf den Stand der aktuellen Fachkenntnisse und die praktische Berufserfahrung gelegt. Falls erforderlich, wird ein Auswahlgespräch geführt. Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger / zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin für die ausgeschriebenen Kehrbezirke erfolgt gemäß 10 Abs. 1 SchfHwG längstens für die Dauer von sieben Jahren unter Berücksichtigung der Altersgrenze von 67 Jahren. Bewerbungen sind bis zum 19.09.2017 ausschließlich im Online-Verfahren über das Schornsteinfeger-Bewerbungsportal unter folgendem Link möglich: https://www.fms.nrw.de/schornsteinfegerbewerberportal/action/invoke.do?id=schornsteinfeger Die Bewerber und Bewerberinnen erhalten nach Absendung der Online- Bewerbung eine programmgenerierte Eingangsbestätigung. Die erreichte Punktzahl kann dem Online-Bewerbungsportal entnommen werden. Verspätete Bewerbungen werden systembedingt vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Per Post oder E-Mail eingereichte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Die nachfolgend aufgeführten Bewerbungsunterlagen sind erst dann und innerhalb der dann vorgegebenen Frist vorzulegen, wenn die Be-

zirksregierung Sie schriftlich dazu auffordert. Die Unterlagen werden nicht zurückgesandt. Seite 3 von 7 1. Tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung, den beruflichen Werdegang, ggf. geleisteten Wehr-/ Zivildienst und gewährte Elternzeit enthält. 2. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfegerhandwerk. Die Bewerber und Bewerberinnen müssen fachlich für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit geeignet sein. Gemäß 9a Abs. 1 SchfHwG ist fachlich geeignet, wer in seiner Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt. Das ist der Fall bei Personen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die nach 7 bis 9 Handwerksordnung (HwO) ohne weiteres in die Handwerksrolle eingetragen werden können. 3. Zeugnisse mit Noten über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen. Im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen. 4. Lückenlose Nachweise über die bisherigen hauptberuflichen Schornsteinfegertätigkeiten in den letzten 15 Jahren vor dem Datum der Ausschreibung, insbesondere in Form von Arbeitsbescheinigungen oder Arbeitszeugnissen. Aus den Nachweisen muss die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten hervorgehen. 5. Nachweis über abgeleisteten Wehr-/Zivildienst und gewährte Elternzeit, sofern innerhalb der letzten 15 Jahre die Berufstätigkeit nach der Gesellenprüfung davon unterbrochen wurde. 6. Nachweise über berufsspezifische, produktneutrale Fortbildungen in den letzten 7 Kalenderjahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung

sowie im Jahr der Ausschreibung bis zum Tag der Ausschreibung (2010-2017). Anerkannt werden max. 5 Fortbildungen/Jahr. Seite 4 von 7 7. Nachweise über Zusatzqualifikationen, z. B. Betriebswirt des Handwerks (mit Noten), geprüfter Betriebswirt nach der HwO (mit Noten), Gebäudeenergieberater (mit Noten), abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (z. B. Versorgungstechnik, Umwelttechnik, techn. Gebäudeausrüstung), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk. 8. Schriftliche Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Bewerber / Bewerberinnen, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, haben eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides Statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Bewerber/die Bewerberin vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde. 9. Schriftliche Zustimmungserklärung zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses. 10. Schriftliche Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist. 11. Aktuelle schriftliche Erklärung, dass die gesundheitliche Eignung zur Übernahme des Kehrbezirks und Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten vorliegt.

12. Bewerber / Bewerberinnen, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen mit der Bewerbung eine schriftliche Erklärung darüber vorlegen, dass sie über die für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen ( 23 Abs. 1 VwVfG). Seite 5 von 7 13. Schriftliche Erklärung, ob der Bewerber / die Bewerberin Inhaber / Inhaberin eines Bezirks ist oder war, zu welcher Aufsichtsbehörde der Kehrbezirk gehört, ob die Bestellung in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung aufgehoben oder widerrufen wurde oder in dieser Zeit Aufsichtsmaßnahmen nach 21 Abs. 3 SchfHwG ergriffen oder eingeleitet wurden. 14. Von derzeitigen oder ehemaligen Bezirksinhabern und Bezirksinhaberinnen aus dem Bereich einer anderen Bestellungsbehörde die Zustimmungserklärung, die Personalakte bei der Behörde, bei der die Bewerberin / der Bewerber bestellt ist oder war, zur Einsichtnahme anfordern zu dürfen. 15. Schriftliche Erklärung von Bezirksinhabern und Bezirksinhaberinnen dass bei positiver Entscheidung über diese Bewerbung die bestehende Bestellung aufgegeben wird. 16. Von Bezirksinhabern und Bezirksinhaberinnen und sonstigen selbstständigen Schornsteinfegern / Schornsteinfegerinnen der Nachweis, ob ihr Betrieb in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung nach DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 jeweils zertifiziert war und von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Nachweis, ob sie in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung in einem zertifizierten Kehrbezirk hauptberuflich tätig waren. 17. Die Bewerber und Bewerberinnen haben schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, ob sie sich auch bei einer anderen Behörde für die Verwaltung eines Kehrbezirks beworben haben. Falls ja, ist die jeweils zuständige Bestellungsbehörde anzugeben.

Die aufgeführten Unterlagen sind als Kopien in der gemäß Ausschreibung vorgegebenen Reihenfolge einzureichen. Sie werden nicht zurückgesandt. Die geforderten schriftlichen Erklärungen sind eigenhändig zu unterschreiben. Sie können in einem Schriftstück zusammengefasst werden. Fremdsprachlich eingereichten Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beizufügen. Seite 6 von 7 Auf die Verwendung von Bewerbungsmappen bitte ich zu verzichten. Auf Verlangen der Bezirksregierung sind die in Kopie eingereichten Unterlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopien vorzulegen. Die Unterlagen nach Nr. 1 und Nr. 8 bis Nr. 13 dürfen nicht älter als drei Monate sein. Unvollständige oder nicht fristgerecht vorgelegte Bewerbungsunterlagen können zum Ausschluss vom Bewerbungsverfahren führen. Zurzeit werden mehrere Kehrbezirke im Regierungsbezirk ausgeschrieben. Bei Mehrfachbewerbungen im hiesigen Regierungsbezirk hat die Bewerberin oder der Bewerber eine Rangfolge der von ihr/ihm bevorzugten Kehrbezirke anzugeben. Die Bewerbungsunterlagen und Erklärungen brauchen in diesen Fällen nur in einer Ausfertigung eingereicht zu werden. Hinweise: Die dieser Ausschreibung zugrunde liegende Ausschreibungs-Richtlinie (Stand 02.09.2015) finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung unter http://www.bezregarnsberg.nrw.de/themen/s/schornsteinfegerangelegenheiten/ausschreibung/index.php Für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger / zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,-- erhoben. Bei Rückfragen zu diesem Bewerbungsverfahren wenden Sie sich bitte an folgende

Ansprechpartnerin: Gabi Hegener Telefon: 02931/82-3965 E-Mail: gabi.hegener@bra.nrw.de Seite 7 von 7 Dortmund, 30.08.2017