Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

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Transkript:

3 Ob 48/84 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei F*****, vertreten durch Dr. Walter Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 4.375.635 S sng, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. Jänner 1984, GZ 1 R 43/84-4, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. Oktober 1983, GZ 8 E 11066/83-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden B e s c h l u s s gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

2 3 Ob 48/84 B e g r ü n d u n g : Mit einem am 27. 9. 1983, 9 Uhr, beim Erstgericht eingelangten und mit dem Buchstandsbericht Stimmt sowie dem Vermerk keine Zwangsversteigerung anhängig, zu 11 E 10/83 nur Zwangsverwaltung anhängig versehenen Antrag vom 26. 9. 1983 begehrte die betreibende Partei, ihr aufgrund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. 8. 1983, AZ 6 Cg 228/83, und der Sterbeurkunde des Standesamts der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. 9. 1983, Nr ***** (über den Tod des Veräußerungsverbots berechtigten F***** am 14. 1. 1983) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 4.375.635 S sng 1) die Fahrnisexekution, 2) die Exekution durch Beitritt zur (angeblich zu 8 E 11048/83 beim Erstgericht anhängigen) Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** KG L***** zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Fahrnisexekution, wies jedoch den Realexekutionsantrag mit der Begründung ab, dass hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** KG L***** kein Zwangsversteigerungsverfahren, sondern nur ein Zwangsverwaltungsverfahren anhängig sei. Die gleichzeitig nach 99 GBG 1955 angeordnete Anmerkung dieser Abweisung wurde am 2. 1. 1984 vollzogen. Die Bewilligung der Fahrnisexekution blieb unbekämpft. Gegen die Abweisung des Realexekutionsantrags und eines damit zusammenhängenden Kostenmehrbegehrens erhob die betreibende Partei einen in erster Linie auf Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** KG L*****, allenfalls auf Aufhebung zwecks

3 3 Ob 48/84 neuerlicher Entscheidung durch das Erstgericht nach Verfahrensergänzung, allenfalls Verbesserungsauftrag gerichteten Rekurs. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der betreibenden Partei Folge, bewilligte dieser auch die Zwangsversteigerung der genannten Liegenschaft und ordnete deren Schätzung und die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens an. In der EZ ***** KG L***** sei unter COZ 91 irrtümlich die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens 8 E 11048/83 angemerkt, obwohl kein Zwangsversteigerungsverfahren, wohl aber zur genannten AZ ein Zwangsverwaltungsverfahren anhängig sei. Wegen der bloß verfahrensrechtlichen Bedeutung des Beitritts, über den allein das Exekutionsgericht zu entscheiden habe, könne es dem betreibenden Gläubiger nicht schaden, wenn er den Beitritt wünsche, obwohl kein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig sei. Das müsse insbesondere dann gelten, wenn der Irrtum des betreibenden Gläubigers über die Anhängigkeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens auf einen Fehler des Gerichts, nämlich die irrtümliche Anmerkung im Grundbuch, zurückzuführen sei. Da der Exekutionsantrag alle für die Bewilligung der Zwangsversteigerung erforderlichen Voraussetzungen erfülle, unter anderem auch ein Grundbuchsauszug jüngsten Datums vorgelegt worden sei, und der Mangel des Interessentenverzeichnisses keinen Abweisungsgrund darstelle, sei die Zwangsversteigerung zu bewilligen gewesen. Dagegen richtet sich der auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, allenfalls auf Zurückverweisung an die Vorinstanzen gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten.

4 3 Ob 48/84 Der Rechtsmittelwerber bezeichnet die - zutreffende - Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz ausdrücklich als richtig, vermeint aber, der Zwangsversteigerungsantrag wäre deshalb abzuweisen, weil diesem nach der Aktenlage ursprünglich kein Grundbuchsauszug angeschlossen gewesen und der erst mit dem Rekurs der betreibenden Partei vorgelegte Grundbuchsauszug vom 15. 9. 1983 nicht jüngsten Datums gewesen sei. Der Revisionsrekurs ist unbegründet. Im auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück des Exekutionsantrags angebrachten Eingangsvermerk der Vereinigten Einlaufstelle des Landes-, Bezirks- und Arbeitsgerichts Klagenfurt vom 27. 9. 1983 ist nach 102 Abs 2 Geo. ersichtlich gemacht, dass dieses Schriftstück in zwei Gleichschriften eingelangt ist und dass ihm drei Halbschriften und drei Beilagen angeschlossen waren. Durch diese Beurkundung sind die auf der ersten Seite des Schriftsatzes aufscheinenden, dem nach 78 EO anzuwendenden 75 Z 2 ZPO entsprechenden Angaben hinsichtlich der Beilagen widerlegt, weil dem Exekutionsantrag bei seiner Einbringung am 27. 9. 1983 eben nicht nur die in seinem Rubrum angeführten zwei Beilagen (VU = Exekutionstitel und Sterbeurkunde des F*****) angeschlossen waren, sondern eine dritte Beilage angeschlossen war. In ihrem gegen den abweisenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Rekurs führte die betreibende Partei ausdrücklich an, dass sie damit die Beilagen des Exekutionsantrags vom 26. 9. 1983, wieder vorlege, erwähnte dabei neben dem Exekutionstitel und der schon erwähnten Sterbeurkunde einen Grundbuchsauszug vom

5 3 Ob 48/84 15. 9. 1983 und legte diese auch im Rubrum des Rechtsmittels ausgewiesene Beilage, wie sich aus dem Eingangsvermerk ergibt, auch tatsächlich vor. Aufgrund dieser Aktenlage ist das Gericht zweiter Instanz mit Recht davon ausgegangen, dass der am 15. 9. 1983 ausgestellte Grundbuchsauszug des Bezirksgerichts Klagenfurt über die EZ ***** KG L*****, Bestell-Nr 4816/83, dem Exekutionsantrag bereits bei der Einbringung beilag. Davon, dass aus diesem erst 12 Tage vor Einbringung des Exekutionsantrags ausgestellten Grundbuchsauszug bei seiner für diese Beurteilung maßgeblichen ersten Vorlage am 27. 9. 1983 nicht der letzte Buchstand isd 133 Abs 2 EO zu ersehen gewesen wäre, kann schon im Hinblick auf den Buchstandsbericht vom 27. 9. 1983 ( Stimmt ) keine Rede sein (NZ 1973, 25). Selbst wenn der Grundbuchsauszug nicht schon mit dem Exekutionsantrag vorgelegt worden wäre, wäre dies im Hinblick auf den Buchstandsbericht nach der neuesten Rechtsprechung des erkennenden Senats (3 Ob 144/83) kein Hindernis für die Bewilligung der Zwangsversteigerung, sondern der betreibenden Partei aufzutragen gewesen, den für das weitere Verfahren bedeutungsvollen Auszug bei sonstiger Einstellung binnen einer zu bestimmenden Frist vorzulegen. Während nämlich der Grundbuchsauszug für den Vollzug der (bewilligten) Zwangsversteigerung praktisch unentbehrlich ist (siehe auch 560 Abs 2 und 3 Geo.), kann dies für die Bewilligung der Zwangsversteigerung durch das nach 18 Z 1 EO als Exekutionsgericht zuständige Buchgericht nicht gesagt werden. In diesem Fall handelt es sich bei dem Zwangsversteigerungsantrag nämlich um ein Grundbuchsstück isd 448 Abs 1 Geo. Als solches ist es aus

6 3 Ob 48/84 der Einlaufstelle dem Grundbuchsführer zu übergeben ( 450 Geo.), der es nach Ausfüllung der entsprechenden Tagebuchspalten unter anderem mit dem Buchstand zu vergleichen, den Buchstandsbericht zu verfassen und das Ergebnis der Vergleichung auf dem Grundbuchsstück oder auf einem gesonderten Blatte niederzulegen (Buchstandsbericht) und mit der Tagesangabe und seinem Namenszeichen zu versehen hat. Wenn der Grundbuchsstand mit den Angaben des Grunbuchsstücks nicht übereinstimmt oder Umstände enthält, die im Grundbuchsstück nicht erwähnt sind, für die Erledigung aber von Wichtigkeit sein können, sind diese Abweichungen und Lücken anzuführen. Andernfalls genügt es, wenn die im Grundbuchsstück enthaltenen Angaben der Einlagezahl, der Katastralgemeinde, des Eigentümers und der sonst als Vormänner in Betracht kommenden Personen, die Höhe eingetragener Forderungen usw durch einen Haken abgestrichen werden. Im Buchstandsbericht ist sodann nur das Wort Stimmt anzuführen. Sodann ist das Grundbuchsstück dem Richter vorzulegen ( 454 Geo.). Daher stellt das Fehlen des Grundbuchsauszugs oder des Interessentenverzeichnisses - anders als etwa das Fehlen des Titels - im Hinblick auf den Buchstandsbericht kein Hindernis für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrags dar. Wegen seiner Bedeutung für das weitere Verfahren wird dem betreibenden Gläubiger jedoch aufzutragen sein, den Grundbuchsauszug bei sonstiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens binnen einer zu bestimmenden Frist vorzulegen (Heller- Berger- Stix II 1097). Dabei handelt es sich nicht um eine der Sachentscheidung vorgehende sogenannte Zwischenerledigung, sondern um eine der Sacherledigung des Zwangsversteigerungsantrags

7 3 Ob 48/84 nachfolgende Verfügung, weshalb es auch zu keiner Rangverschiebung kommen kann. Da der Bewilligung der beantragten Zwangsversteigerung auch keine anderen Hindernisse entgegenstanden, war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den nach 78 EO anzuwendenden 40, 41 und 50 ZPO. Oberster Gerichtshof, Wien, am 30. Mai 1984 K i n z e l Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung: