Burggymnasium der Stadt Altena (Westf.) Studien- und Berufswahlorientierung Bismarckstraße 10 58762 Altena Merkblatt zur Durchführung eines Praktikums im Ausland Als Europaschule möchte das Burggymnasium der Stadt Altena seine Schülerinnen und Schüler dazu ermutigen, Arbeitserfahrungen außerhalb der vertrauten Heimat und im Ausland zu sammeln. Gelegenheit dazu sollen sie nicht nur im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums in der Jahrgangsstufe EF bekommen, sondern auch in der gesamten Qualifikationsphase. Folgendes ist zu beachten, wenn ein Praktikum außerhalb Altenas absolviert werden soll: 1. Auslandspraktika Auslandspraktika bedeuten für Eltern, Schüler und Koordinatoren eine besondere Herausforderung. Um Schülerinnen und Schülern auch bei finanzieller Bedürftigkeit Arbeitserfahrungen im Ausland ermöglichen zu können, besteht die Möglichkeit beim Förderverein des BGA ein Zuschuss für die anstehenden Reisekosten zu beantragen. Beim Wunsch ein Praktikum im Ausland zu absolvieren, sind die Sorgeberechtigten der Schülerin / des Schülers dazu verpflichtet die Erklärung zur Durchführung eines Praktikums außerhalb Altenas und Umgebung auszufüllen. Auf diesem Formblatt erklären die Sorgeberechtigten insbesondere Folgendes: Die Sorgeberechtigten übernehmen für sämtliche im Zusammenhang mit dem Praktikum notwendigen Fahrten sowie die geeignete Unterbringung vor Ort die Verantwortung. Bei einer gewünschten Bezuschussung wenden sie sich selbst an den Förderverein. Die Schule wird gleichzeitig von ihrer Betreuungspflicht entbunden, was auch beinhaltet, dass ein Besuch durch eine Lehrkraft vor Ort entfällt. Die Lehrkraft verpflichtet sich, Kontakt per Mail zur Schülerin/zum Schüler zu halten (mindestens 1 Mal pro Woche bzw. bei Schwierigkeiten während des Praktikums entsprechend des Bedarfs). Die für den Besuch weiter entfernt liegender Betriebe entstehenden Kosten tragen die Sorgeberechtigten. Die Schülerin/der Schüler muss sich über die Betriebsordnung des ausländischen Praktikumsbetriebes informieren. Ferner ist sie/er verpflichtet, sich mit den allgemeinen Regeln zur Unfallverhütung und den Hygienevorschriften im jeweiligen Betrieb vertraut zu machen und danach zu handeln. Die deutschen Regeln zum Arbeitsschutz sowie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten. Insbesondere gelten folgende Regeln: Art der Tätigkeit Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit Die Praktikantin/ Der Praktikant wird nur mit leichten und für ihn geeigneten Tätigkeiten beschäftigt. Kinder (unter 15 Jahre) 7 Stunden Jugendliche (15 unter 18 Jahre) 8 Stunden (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung, ohne Ruhepausen) Höchstzulässige wöchentliche Kinder (unter 15 Jahre): 35 Stunden 1
Arbeitszeit Jugendliche (15 unter 18 Jahre): 40 Stunden Ruhepausen: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis zu 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Zulässige Schichtzeit Tägliche Freizeit Nachtruhe Beschäftigungsdauer Verbotene Arbeiten Unterweisung Aufsicht Persönliche Schutzausrüstung Datenschutz 10 Stunden (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) Mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. 20.00 06.00 Uhr pro Woche 5 Tage Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern übersteigen, sind verboten, z. B. Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten; Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist; Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung; Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung. Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler schädlichen Einwirkungen beim absichtlichen Umgang mit besonders gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, sind verboten. Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung erforderlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen Schülerinnen und Schüler bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren. Bei Betrieben, die unter die BioStoff-Verordnung fallen (z.b. Installationsbetriebe, Forst- und Landwirtschaft, Gärtnereien) muss die Unterweisung schriftlich fixiert und von den Praktikantinnen und Praktikanten unterschrieben werden. Eine ausreichende Aufsicht durch fachkundige, erwachsene Personen ist sicherzustellen. Soweit Beschäftigten aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Kopf-, Augen-, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden müssen, dürfen Schülerinnen und Schüler mit solchen Arbeiten nur beschäftigt werden, wenn sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzen. Wenn Schülerinnen und Schüler während des Praktikums Zugang zu Daten haben, die unter den Datenschutz fallen, sind sie auf die Schweigepflicht hinzuweisen und dazu schriftlich zu verpflichten. Sollten diese vorgegebenen Arbeitszeiten überschritten werden, setzt dies das Einverständnis der Schülerin/des Schülers voraus. Samstags- und Sonntagsarbeit ist verboten. Ausnahme bei Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche, u.a. bei der Beschäftigung in Krankenanstalten, Pflegheimen, in Gaststättengewerbe. Deutsche Schülerinnen und Schüler, die ein Auslandspraktikum in Ländern der Europäischen Union 2
durchführen, stehen unter dem Schutz der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz. Bei groben Verstößen ist ein Wechsel der Praktikumsstelle notwendig. Folgender privater Versicherungsschutz für das Ausland muss bestehen: Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung Eine Betreuung vor Ort muss gewährleistet sein. Diese Betreuung erfolgt in der Regel durch eine der Familie bekannte Person. Diese nimmt während der Zeit des Praktikums die Fürsorgepflicht wahr und bescheinigt dies den Sorgeberechtigten. Folgende Hinweise habe ich/haben wir zur Kenntnis genommen: 1. Die notwendige Prüfung der Sicherheitslage im Zielland im Rahmen eines schulischen Auslandspraktikums kann nicht durch die Schule/die Bezirksregierung vorgenommen werden. Die Schule übernimmt dementsprechend keine Verantwortung für haftungsrelevante Umstände, die aus einer bestehenden Sicherheitslage resultieren. Die Verantwortung für die Überprüfung der Sicherheitslage liegt bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. 2. Die Genehmigung eines schulischen Auslandspraktikums in Kriegs- und Krisengebiete sowie in Staaten bzw. Regionen, in denen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht, wird nicht erteilt. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine bereits erteilte Genehmigung der Schule auch kurzfristig zurückgenommen werden kann, wenn sich die Sicherheitslage im Zielland ändert. Grundlage hierfür sind die Einschätzungen bzw. Hinweise des Auswärtigen Amtes zum Zielland. Bereits entstandene Kosten werden von Seiten der Schule nicht erstattet. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung wird daher dringend empfohlen. 3. Schülerbetriebspraktika unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Jugendlichen sind auf dem Hin- und Rückweg sowie während ihrer Tätigkeit als Praktikantin/Praktikant unfallversichert. Sofern die verbindlichen Voraussetzungen beim beabsichtigten Auslandspraktikum vorliegen, ist für den Schüler/die Schülerin ein grundsätzlicher Unfallversicherungsschutz anzunehmen. Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich der Schülerin/des Schülers gehören wie z.b. Freizeitgestaltungen bei auswärtiger Unterbringung grundsätzlich nicht unfallversichert sind. Ein darüberhinausgehender Versicherungsschutz ist daher von Seiten der Erziehungsberechtigten zu organisieren. Je nach beabsichtigter Tätigkeit ist ggf. eine private Haftpflichtversicherung erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich mit Hilfe der Informationsbroschüre der DGUV, ob für Ihr Kind die Voraussetzungen für einen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt sind. 4. Weder die Schülerfahrtkosten noch die Unterbringung werden seitens des Schulträgers bezahlt. Alle Kosten müssen privat getragen werden. Hiermit bestätige ich/bestätigen wir, dass ich/wir die Verantwortung für das von mir/uns für meine/unsere Tochter/ meinen/unseren Sohn beantragte Auslandspraktikum übernehmen. ich/wir darüber hinaus für eine sichere Unterkunft meines/unseres Kindes im Zielland sorgen. das Merkblatt zur Durchführung eines Praktikums im Ausland zur Kenntnis genommen haben und für die Einhaltung aller aufgeführten Punkte garantieren. 3
Datum Name des 1. Erziehungsberechtigten Unterschrift des 1. Erziehungsberechtigten Name des 2. Erziehungsberechtigten Unterschrift des 2. Erziehungsberechtigten 4
Burggymnasium der Stadt Altena (Westf.) Studien- und Berufswahlorientierung Bismarckstraße 10 58762 Altena Erklärung zur Durchführung eines Praktikums im Ausland Name der Schülerin/ des Schülers: Name des 1. Sorgeberechtigten: Name des 2. Sorgeberechtigten: Name des Praktikumsbetriebes: Adresse des Praktikumsbetriebes: Straße: PLZ/Ort: Land: Wir, die Sorgeberechtigten der oben genannten Schülerin/ des oben genannten Schülers, erklären, dass unser Kind das Schülerbetriebpraktikums außerhalb Altenas im oben genannten Betrieb durchführen darf. Wir erklären uns mit folgenden Bedingungen einverstanden: Ja Nein 1 Wir übernehmen für sämtliche im Zusammenhang mit dem Praktikum notwendigen Fahrten sowie ggf. für eine geeignete Unterbringung vor Ort die Verantwortung. Wir entbinden die Schule von ihrer Betreuungspflicht, was insbesondere beinhaltet, dass ein Besuch durch eine Lehrkraft vor Ort entfällt. Zusätzlich für Auslandpraktika: Wir erklären uns mit folgenden Bedingungen einverstanden und unternehmen die dafür notwendigen Maßnahmen: Ja Nein Die Schülerin/ Der Schüler informiert sich über die Betriebsordnung des ausländischen Praktikumsbetriebes. Die Schülerin/ der Schüler macht sich mit den allgemeinen Regeln zur Unfallverhütung und den Hygienevorschriften im jeweiligen Betrieb vertraut und handelt danach. Die deutschen Regeln zum Arbeitsschutz sowie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes werden eingehalten. Über die genannten Bestimmungen habe ich mich informiert. Die Schülerin/ der Schüler wird (privaten) Krankenversicherungsschutz-, Haftpflichtversicherungs- sowie Unfallversicherungsschutz auch im Ausland haben. Eine Betreuung vor Ort ist gewährleistet. Folgende Name: Person/Institution Adresse: übernimmt die 1 Sollten Sie einen der Punkte mit Nein ankreuzen, können wir als Burggymnasium der Stadt Altena ein Praktikum außerhalb Altenas und Umgebung nicht erlauben. Dann muss ein neuer Praktikumsplatz innerhalb des vorgegebenen Radius gefunden werden. 5
Betreuung sowie der Verantwortung vor Ort: Ort, Datum Unterschrift 1. Unterschrift 2. Sorgeberechtigter 6
Burggymnasium der Stadt Altena (Westf.) Studien- und Berufswahlorientierung Bismarckstraße 10 58762 Altena Erklärung der betreuenden Kontaktperson vor Ort Es muss sichergestellt sein, dass vor Ort eine(e) Ansprechpartner(in) zur Verfügung steht. Das Burggymnasium der Stadt Altena kann sich per Mail oder Telefon bei der betreuenden Kontaktperson vor Ort melden und nach dem Zwischenstand erkundigen, wenn es das für sinnvoll hält. Titel Name Vorname Straße Adresszusatz PLZ Wohnort Land E-Mail Telefonnummer Die Kontaktperson vor Ort gewährleistet, dass sie die Verantwortung für die Schülerin/den Schüler in der Zeit des Praktikums übernimmt. Bei Problemen sowohl das Elternhaus als auch die Schule informiert und weiterhin als Vermittler agiert. dem Burggymnasium der Stadt Altena Auskunft auf Nachfragen erteilt. folgendes im Praktikumsbetrieb vor Ort eingehalten wird: Art der Tätigkeit Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit Die Praktikantin/ Der Praktikant wird nur mit leichten und für ihn geeigneten Tätigkeiten beschäftigt. Kinder (unter 15 Jahre) 7 Stunden Jugendliche (15 unter 18 Jahre) 8 Stunden (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung, ohne Ruhepausen) Höchstzulässige wöchentliche Kinder (unter 15 Jahre): 35 Stunden Jugendliche (15 unter 18 Jahre): 40 Stunden 7
Arbeitszeit Ruhepausen: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis zu 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Zulässige Schichtzeit Tägliche Freizeit Nachtruhe Beschäftigungsdauer Verbotene Arbeiten Unterweisung Aufsicht Persönliche Schutzausrüstung Datenschutz 10 Stunden (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) Mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. 20.00 06.00 Uhr pro Woche 5 Tage Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern übersteigen, sind verboten, z. B. Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten; Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist; Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung; Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung. Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler schädlichen Einwirkungen beim absichtlichen Umgang mit besonders gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, sind verboten. Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung erforderlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen Schülerinnen und Schüler bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren. Bei Betrieben, die unter die BioStoff-Verordnung fallen (z.b. Installationsbetriebe, Forst- und Landwirtschaft, Gärtnereien) muss die Unterweisung schriftlich fixiert und von den Praktikantinnen und Praktikanten unterschrieben werden. Eine ausreichende Aufsicht durch fachkundige, erwachsene Personen ist sicherzustellen. Soweit Beschäftigten aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Kopf-, Augen-, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden müssen, dürfen Schülerinnen und Schüler mit solchen Arbeiten nur beschäftigt werden, wenn sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzen. Wenn Schülerinnen und Schüler während des Praktikums Zugang zu Daten haben, die unter den Datenschutz fallen, sind sie auf die Schweigepflicht hinzuweisen und dazu schriftlich zu verpflichten. Ort und Datum: Unterschrift der Kontaktperson: 8