Satzung der Deutschen Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung e.v. vom 9. Juni Deutsche Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung e. V.

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Transkript:

Deutsche Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung e. V. Satzung (Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 9. Juni 2017 in Münster) 1 (Name, Bezug auf die Abgabenordnung, Sitz) Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung e. V., (im folgenden Text mit Gesellschaft bezeichnet) und das Kürzel DGAB. I Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. II Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. Sie ist ein eingetragener Verein. 2 (Aufgaben) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Förderung und Nutzbarmachung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Zusammenhang mit der Erstattung und Qualitätssicherung von Abstammungsgutachten. Dies geschieht durch Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung auf Bundesebene und regional im Rahmen der Arbeitskreise nach 9. 2. Fachwissenschaftliche Beratung insbesondere von Behörden und Gerichten auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung. 3 (Gemeinnützigkeit) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1

I Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4 (Mitgliedschaft) Mitglied der Gesellschaft werden kann jeder approbierte Arzt oder Naturwissenschaftler mit abgeschlossenem Hochschulstudium, in dem fundierte humangenetische Kenntnisse vermittelt wurden. Andere interessierte Personen können als Mitglied aufgenommen werden, wenn sie den Zweck der Gesellschaft unterstützen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Den Mitgliedern ist es untersagt, im Rahmen von Werbung jeglicher Art dies gilt insbesondere auch für Internetseiten und Ähnliches - auf ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft hinzuweisen. 5 (Erwerb der Mitgliedschaft, Ausschluss von der Mitgliedschaft, Erlöschen der Mitgliedschaft) Voraussetzung für eine Aufnahme in die Gesellschaft ist ein formaler schriftlicher Antrag an den Vorstand, der durch zwei ordentliche Mitglieder schriftlich unterstützt werden muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft in der Gesellschaft besteht nicht. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft gilt mit dem entsprechenden Vorstandsbeschluss als vollzogen. I Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf schriftlichen Antrag eines ordentlichen Mitgliedes aus gewichtigem Grund durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ( 11) ausgesprochen werden. Vor dem Beschluss hat der Antragsteller den Antrag mündlich vorzutragen und zu begründen. 1. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2. Für den Beschluss des erweiterten Vorstandes ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer schriftlicher Abstimmung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Betroffenen zuzustellen. 2

3. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Schlichtungsausschuss angerufen werden (s. 12). II Die Mitgliedschaft erlischt durch 1. Tod 2. schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, die bis zum 30.09. des Jahres vorliegen muss 3. Ausschluss 6 (Mitgliedsbeitrag, Umlagen, Kassenführung) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt zur Zahlung des jeweils beschlossenen Mitgliedsbeitrages. Der Beitrag wird am 1. Februar eines jeden Jahres ohne besondere Zahlungsaufforderung fällig. I Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder auf Zahlung zu verzichten. II Die Deckung zusätzlicher Kosten erfolgt durch Umlage. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt zu deren Übernahme. Die Höhe der Umlage wird vom Vorstand begründet und vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt. IV. Vor der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung wird die Kassenführung der Gesellschaft durch zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. 3

7 (Gremien der Gesellschaft) Gremien der Gesellschaft sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der erweiterte Vorstand 4. Die regionalen Arbeitskreise 8 (Mitgliederversammlung) Die Mitgliederversammlung soll wenigstens einmal jährlich zusammentreten. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn dies von wenigstens 30 % der Mitglieder beantragt wird. I Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen (Datum des Poststempels) mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung der jährlich einzuberufenden (ordentlichen) Mitgliederversammlung muss den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer enthalten. II Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Außer in den Fällen des 8 Abs. VII Ziff. 2, (Vorstandswahl), entscheidet die Mitgliederversammlung nur dann in geheimer Abstimmung, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. IV. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder, bei Satzungsänderung mindestens 20 % der Mitglieder, anwesend sind. V. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird mit gleicher Frist und gleicher Tagesordnung erneut 4

eingeladen. Die so eingeladene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. V Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass ein in der Einladung nicht bezeichneter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. VI Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 1. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung 2. Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl 3. Wahl der Kassenprüfer 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes 5. Wahl von Kommissionen zu Bearbeitung bestimmter Aufgaben 6. Beschlussfassung über die Höhe von Mitgliedsbeitrag und Umlage gem. 6 7. Auflösung der Gesellschaft nach 13 I VII Der Schriftführer hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Sitzungsprotokoll zu beurkunden. Ist der Schriftführer verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidenten einen Protokollführer. 9 (Regionale Arbeitskreise) Die regionalen Arbeitskreise sind die Zusammenschlüsse von ordentlichen Mitgliedern entsprechend den Gebieten nach Abs. II Neben den Aufgaben nach 2 dienen sie vor allem dem Informationsaustausch und der wissenschaftlichen Weiterbildung auf regionaler Ebene. I Die regionalen Arbeitskreise wählen einen Obmann und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl der Obleute erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder per Briefwahl für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Übernahme des Amtes erfolgt am 01.01. und endet am 31.12. des folgenden 5

Kalenderjahres. Bei nicht rechtzeitiger Wahl der Obleute und deren Vertreter bleiben die zuvor gewählten Obleute und Vertreter bis zur Neuwahl im Amt. II In der Gesellschaft sind die regionalen Arbeitskreise 1. Nord/Ost (Bremen, Hamburg, Niedersachen, Schleswig-Holstein, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) 2. Süd (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz) 3. West (Nordrhein-Westfalen) zusammengeschlossen. 10 (Vorstand) Der Vorstand i. S. des 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, die in geheimer Einzelwahl gewählt werden. Der Präsident wird für 2 Jahre gewählt, Schriftführer und Schatzmeister werden alternierend für jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Übernahme des Amtes erfolgt am 01.01. und endet am 31.12. des folgenden Kalenderjahres bzw. des 4. Amtsjahres. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. I Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft im Sinne des 26 BGB. Der Präsident repräsentiert die Gesellschaft in der Öffentlichkeit. II Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand weiterhin beschlussfähig. Eine erforderliche Nachwahl findet auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. IV. Bei nicht rechtzeitiger Wahl von Vorstandsmitgliedern bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. 6

11 (Erweiterter Vorstand) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Obleuten der regionalen Arbeitskreise: Der Vorstand soll den erweiterten Vorstand konsultieren, wenn er wichtige Fragen, die die Kernaufgaben der Gesellschaft und ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit betreffen, aus zeitlichen Gründen nicht der Mitgliederversammlung vorlegen kann. 12 (Schlichtungsausschuss) 1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Gesellschaft oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand sowie beim Ausschluss eines Mitgliedes durch den erweiterten Vorstand ist auf Antrag eines der Beteiligten ein Schlichtungsausschuss einzusetzen, der aus fünf Mitgliedern besteht. 2. Jede der streitenden Parteien benennt zwei Mitglieder für den Schlichtungsausschuss, diese wählen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen dem Vorstand nicht angehören. 3. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Sie ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten zuzustellen. 13 (Auflösung der Gesellschaft) Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. I Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, Kennedyallee 40, 53175 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist zuvor einzuholen. 7