Mainzer Radsportverein 1889 e.v. Satzung. Stand: 23. Mai Satzung vom 23. Mai 2016 Seite 1

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Transkript:

Satzung Stand: 23. Mai 2016 Satzung vom 23. Mai 2016 Seite 1

INHALT 1 NAME UND SITZ 3 2 VEREINSZWECK 3 3 VEREINSÄMTER 3 4 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT 3 5 MITGLIEDSARTEN 3 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 3 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 4 8 BEITRAG 4 9 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 4 10 ORGANE 5 11 VORSTAND 5 12 GESCHÄFTSBEREICH DES VORSTANDES 5 13 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES 5 14 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 6 15 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG 6 16 KASSENPRÜFER 6 17 ANTRÄGE 6 18 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 7 19 VEREINSAUSSCHÜSSE 7 20 HAFTPFLICHT 7 21 AUFLÖSUNG DES VEREINS 7 22 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG 7 Satzung vom 23. Mai 2016 Seite 2

1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Mainzer Radsportverein 1889 e.v.. Er hat seinen Sitz in Mainz und ist im Vereinsregister unter der Nummer 14 VR 1616 eingetragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Vereinsämter (1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter 4 Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland- Pfalz und im Radsportverband Rheinland-Pfalz, der dem Bund Deutscher Radfahrer e.v. angehört. Damit ist er den Satzungen und der Sportordnung des Radsportverbandes bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer unterworfen. 5 Mitgliedsarten (1) Dem Verein gehören an a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder (2) Aktive Mitglieder treiben Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern Aufgaben des Vereins, ohne sich am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (3) Die Mitglieder des Vereins werden geführt a) bis 18 Jahre als Jugendliche b) ab 18 Jahre als ordentliche Mitglieder (4) Die Aufnahme neuer Mitglieder ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Die Beitrittserklärung erfolgt mittels des Vordrucks SEPA-Lastschrift-Mandat des Mainzer Radsportvereins 1889 e.v. Der Vordruck ist ausgefüllt an eine der im Kopf des Vordrucks genannten Adressen zu senden. (2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Satzung vom 23. Mai 2016 Seite 3

(3) Bei Eintritt nach dem 30. Juni ist der halbe Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. (3) Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder. 8 Beitrag (1) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. (2) Mitglieder, die den Beitrag nicht rechtzeitig entrichten, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. 9 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch a) freiwilligen Austritt b) Tod c) Ausschluss d) Auflösung des Vereins (2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September gemeldet sein. (3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane b) unehrenhaftes und unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. (4) Ein Ausschließungsbeschluss mit den Gründen für den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied mit Einschreibebrief bekannt zu machen. Dem Mitglied ist unter Setzung einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und schriftlich Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. (5) Gegen diesen Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Mit Ausschluss eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte am Verein. Satzung vom 23. Mai 2016 Seite 4

(6) Befindet sich ein Mitglied für längere Zeit außerhalb von Mainz und kann somit am Vereinsleben nicht teilnehmen, so kann die Mitgliedschaft ruhen. Die Mitgliedschaft kann immer nur für ein volles Jahr ruhen. Dies muss schriftlich bis zum 30. November für das Folgejahr gemeldet werden. Die Ruhezeiten werden nicht auf die Vereinszugehörigkeit angerechnet. 10 Organe (1) Organe des Vereins sind 11 Vorstand a) der Vorstand b) die ordentliche Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem geschäftsführenden Vorstand erster Vorsitzender (1. Vorsitzender) zweiter Vorsitzender (2. Vorsitzender) Schriftführer und Kassierer b) dem erweiterten Vorstand zwei Beisitzer (2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. (3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag hat die Wahl geheim zu erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wurde. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. (4) Der Vorstand kann erweitert werden, wenn es die Notwendigkeit erfordert. 12 Geschäftsbereich des Vorstandes (1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. (2) Bei Rechtsgeschäften bis Euro 1.000,00 sind die Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften über Euro 1.000,00 vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende. (3) Haftung des Vorstandes Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf die Fälle des vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns beschränkt. 13 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Satzung vom 23. Mai 2016 Seite 5

14 Ordentliche Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied über 16 Jahre ist stimmberechtigt. Stimmrechtübertragungen sind unzulässig. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt über a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Jahresabrechnung b) die Entlastung des Vorstandes c) die Neuwahl des Vorstandes d) die Neuwahl der Fachwarte e) Satzungsänderungen f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder h) die Bildung von Vereinsausschüssen i) die Wahl von 2 Kassenprüfern j) die Auflösung des Vereins (3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. (4) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel und für Zweckänderungen sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 16 Kassenprüfer (1) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstandes. 17 Anträge (1) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 8 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Satzung vom 23. Mai 2016 Seite 6

18 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen im Bedarfsfall einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe stellt. 19 Vereinsausschüsse (1) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Die Ausschüsse sind in ihren Aufgabenbereichen selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. 20 Haftpflicht (1) Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht. Mitglieder, die jünger sind als 18 Jahre, dürfen nur dann am Vereinstraining teilnehmen, wenn sie einen Helm tragen. 21 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des 15 beschlossen werden. (2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidatoren ( 47 ff. BGB). (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Mainz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss. 22 Inkrafttreten der Satzung (1) Vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Mai 2016 beschlossen. Die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. Januar 2009 beschlossene und verabschiedete Satzung verliert mit dieser Satzung ihre Gültigkeit. Mainz, 23. Mai 2016 Volker Jaquet Gerhard Hüttersdorf 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Elfriede Jutzi Kassierer Monika Prescher Schriftführer Satzung vom 23. Mai 2016 Seite 7