Prüfungsvermerk über eine unabhängige Prüfung gemäß 75 Satz 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz

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BERICHT NACH 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-EINSPEISUNGEN IM JAHR Frankfurt am Main, 1. Oktober 2015

Transkript:

Prüfungsvermerk über eine unabhängige Prüfung gemäß 75 Satz 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 217) über Angaben nach 72 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 217 der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH Sonneberg für den Zeitraum vom 1. Januar 216 bis 31. Dezember 216

2122/16-I - 2 - Anlagen Zusammengefasste Endabrechnung nach 72 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 217 der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH für das Kalenderjahr 216 Anlage I Allgemeine Auftragsbedingungen Anlage II

2122/16-I - 3 - Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 217 der zusammengefassten Endabrechnung eines Verteilnetzbetreibers An die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH, Sonneberg. Wir haben eine Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 217 zur Erlangung hinreichender Sicherheit der beigefügten zusammengefassten Endabrechnung der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) für das Kalenderjahr 216 ( zusammengefasste Endabrechnung ) durchgeführt. Die zusammengefasste Endabrechnung dient der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach 72 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 217. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung der zusammengefassten Endabrechnung nach den Vorschriften des EEG 217. Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung einer zusammengefassten Endabrechnung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist. Eine Feststellung, ob und inwieweit im Zuständigkeitsbereich der Gesellschaft nach 7 Abs. 2 AusglMechV in der bis zum 31. Dezember 216 geltenden Fassung - Fälle von EEG-umlagepflichtiger Eigenversorgung bestehen, ist nur möglich, soweit entsprechende Mitteilungen nach 74 a Abs. 2 EEG 217 durch die Anlagenbetreiber vorliegen und zutreffend sind. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 217 ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit zu der zusammengefassten Endabrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des Entwurfs einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (IDW EPS 97 n.f.) sowie des IDW Prüfungshinweises: Besonderheiten der Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 217 der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 216 I(IDW PH 9.97.11) (Stand: 17.3.217) durchgeführt. Danach wenden wir als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des Entwurfs eines IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQS 1) an. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

2122/16-I - 4 - Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die zusammengefasste Endabrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Die Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der zusammengefassten Endabrechnung enthaltenen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Angaben in der zusammengefassten Endabrechnung ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung der zusammengefassten Endabrechnung. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Methoden bei der Aufstellung der Endabrechnung sowie der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern geschätzten Werte. Eine Prüfung, ob und inwieweit im Zuständigkeitsbereich der Gesellschaft nach 7 Abs. 2 AusglMechV Fälle von EEG-umlagepflichtiger Eigenversorgung bestehen, ist nur möglich, soweit entsprechende Mitteilungen nach 74 a Abs. 2 EEG 217 durch die Anlagenbetreiber vorliegen und zutreffend sind. Daher erstreckt sich unser Urteil nicht auf fehlende oder unzutreffende Mitteilungen der Anlagenbetreiber. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung ist die zusammengefasste Endabrechnung für das Kalenderjahr 216 in allen wesentlichen Belangen nach den Vorschriften des EEG 217 aufgestellt. Maßgebende Vorschriften, Weitergabe- und Verwendungsbeschränkung Ohne unser Prüfungsurteil einzuschränken, weisen wir auf die Vorschriften der 7 ff. EEG 217 hin, in denen die maßgebenden Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des EEG 217 beschrieben werden. Die zusammengefasste Endabrechnung wurde aufgestellt, um die Mitteilungspflichten nach 72 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 217 zu erfüllen. Folglich ist die zusammengefasste Endabrechnung möglicherweise für einen anderen als den vorgenannten Zweck nicht geeignet. Dementsprechend ist dieser Prüfungsvermerk an die Gesellschaft gerichtet und dient allein der Vorlage bei dem Übertragungsnetzbetreiber zum Zwecke der Abwicklung der bundesweiten Ausgleichsregelung des EEG 217. Er darf nicht an sonstige Dritte weitergegeben und auch nicht für einen anderen als den vorgenannten Zweck verwendet werden.

Einspeisevergütung Die nachfolgende Tabelle gibt die von uns, der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH, Sonneberg, nach 11 Abs. 1 Satz 2 EEG 214 kaufmännisch abgenommenen Strommengen (Spalte "kaufmännisch abgenommene Strommenge") sowie Energieträger Wasserkraft Deponiegas Klärgas Grubengas Biomasse Geothermie Windenergie an Land Windenergie auf See Solare Strahlungsenergie 4.14.33 Summe 4.14.33 Direktvermarktung Wasserkraft Deponiegas Klärgas Grubengas Biomasse Geothermie Windenergie an Land Windenergie auf See Solare Strahlungsenergie Summe 1 kaufmännisch abgenommene Strommenge [kwh] Marktprämie 1.172.424,32 1.172.424,32 (1) Die nachfolgende Tabelle gibt die von uns nach 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 214 zu leistenden finanziellen Förderungen (Spalte "Marktprämie"), die nach 2 Abs. 1 Nr. 1 EEG 214 direkt vermarkteten Strommengen (Spalte "Marktprämienmodell") sowie die nach 2 Abs. 1 Nr. 2 EEG 214 direkt vermarkteten Strommengen (Spalte "sonst. Direktvermarktung") für den Zeitraum vom 1.1.216 bis 31.12.216 wieder, wobei wir die nach den Übergangsbestimmungen 1 des EEG 217 rückwirkend anzuwendenden Bestimmungen des EEG 217 berücksichtigt haben: Energieträger Zusammengefasste Endabrechnung nach 72 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EEG 217 der Firma Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH für das Kalenderjahr 216 für diese Strommengen nach 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 214 zu leistenden finanziellen Förderungen (Spalte "Einspeisevergütung") für den Zeitraum vom 1.1.216 bis 31.12.216 wieder, wobei wir die nach den Übergangsbestimmungen 1 des EEG 217 rückwirkend anzuwendenden Bestimmungen des EEG 217 berücksichtigt haben: Einspeisevergütung Marktprämienmodell [kwh] sonst. Direktvermarktung [kwh] (2) Zum Beispiel 1 Abs. 1 Satz 5 i.v.m. 52 Abs. 3 EEG 217, 1 Abs. 4 EEG 217 und 14 Abs. 5 i.v.m. 53c EEG 217.

Förderung für Flexibilität Die nachfolgende Tabelle gibt die von uns nach 53 EEG 214 (Flexibilitätszuschlag) sowie nach 54 EEG 214 (Flexibilitätsprämie) zu leistenden finanziellen Förderungen für die Bereitstellung installierter Leistung für den Zeitraum vom für den Zeitraum vom 1.1.216 bis 31.12.216 wieder, wobei wir die Übergangsbestimmung des 1 Abs. 4 i.v.m. 5b EEG 217 berücksichtigt haben 2 : Flexibilitätszuschlag und Flexibilitätsprämie Vermiedene Netzentgelte Energieträger Wasserkraft Deponiegas Klärgas Grubengas Biomasse Geothermie Windenergie an Land Windenergie auf See Solare Strahlungsenergie Summe Förderung (3) Die nachfolgende Tabelle gibt unsere vermiedenen Netzentgelte (vne) gemäß 57 Abs. 3 EEG 214 für den Zeitraum vom 1.1.216 bis 31.12.216 wieder: vermiedene Netzentgelte 5.89,66 5.89,66 (4) 2 Die nachträglichen finanziellen Förderungen für die Kalenderjahre 214 und 215 sind in der Tabelle enthalten.

EEG-Umlage für Eigenversorgung für 216 inklusive Zinsen Die nachfolgende Tabelle gibt die Angaben nach 9 Abs. 3 AusglMechV zu den Strommengen nach 61 Abs. 1 EEG 214, für die der Netzbetreiber nach 7 Abs. 2 AusglMechV die EEG-Umlage erheben muss (Spalte "EEG-umlagepflichtige Strommengen") und zur Höhe der nach 7 Abs. 2 und 3 AusglMechV erhaltenen Zahlungen einschließlich der Forderungen, die durch Aufrechnung nach 7 Abs. 5 AusglMechV erloschen sind (Spalte "Erhaltene Zahlungen"), und die folgenden von Eigenversorgern erhaltenen Zinsen aufgrund von 7 Abs. 4 AusglMechV in der bis zum 31.12.216 geltenden Fassung (Zeile "Erhaltene Zinsen") für den Zeitraum vom 1.1.216 bis 31.12.216 wieder: EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 214 (35% der vollen Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 2 EEG 214 (volle Umlage) Erhaltene Zinsen Summe EEGumlagepflichtige Strommengen 3 [kwh] 32.522 32.522 Erhaltene Zahlungen 723,25 723,25 EEG-Umlage für Eigenversorgung für Vorjahre Die nachfolgende Tabelle erfasst die nachträglichen Korrekturen der Strommengen nach 61 Abs. 1 EEG 214, für die der Netzbetreiber nach 7 Abs. 2 AusglMechV die EEG-Anlage erheben muss (Spalte "EEGumlagepflichtige Strommengen"), und (5) Jahr 214 215 EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 214 (3 % der vollen Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 2 EEG 214 (volle Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 214 (3 % der vollen Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 2 EEG 214 (volle Umlage) für die in Vorjahren erzeugten und eigenverbrauchten Strommengen erhaltene Zahlungen nach 7 Abs. 2 und 3 AusglMechV, die der Netzbetreiber 216 erhalten hat, oder die durch Aufrechnung nach 7 Abs. 5 AusglMechV erloschen sind, außerdem nachträgliche Korrekturen für diese EEG- Umlagen (Spalte "Erhaltene Zahlungen") als Differenzmengen der in den Vorjahren testierten EEG-umlagepflichtigen Strommengen und erhaltenen Zahlungen. EEGumlagepflichtige Strommengen 3 [kwh] Erhaltene Zahlungen Summe 3 (6) Einschließlich der von Eigenversorgern selbst verbrauchten Strommengen über 1. kwh, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 kw erzeugt wurden. Die Strommengen bis zu 1. kwh, die nach 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 214 von der EEG-Umlage befreit sind, sind nicht enthalten.

Nachträgliche Korrekturen nach 62 Abs. 1 EEG 217 Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich folgende nachträgliche Änderungen der abzurechnenden Strommengen oder Zahlungsansprüche ergeben, die gemäß 62 Abs. 1 EEG 217 in der zusammengefassten Endabrechnung für das Kalenderjahr 216 zu berücksichtigen sind: A: Grund für die Korrektur *) Strommenge Finanzielle vne Finanzielle B: Betrifft Abrechnungsjahr Förderung vor Förderung C: Name (z.b. Gericht/Notar) Abzug der vne nach Abzug d. D: Aktenz. / Urkunden.Nr. [kwh] vne Einspeisevergütungen A: C: B: D: A: C: B: D: Zwischensumme Marktprämie A: C: B: D: A: C: B: D: Zwischensumme Förderung für Flexibilität A: A: C: C: B: B: D: D: Zwischensumme Summen: (7) davon betreffend Abrechnung des Jahres...: davon betreffend Abrechnung des Jahres...: davon betreffend Abrechnung des Jahres...: Kontrollsummen: *) Legende zu den Gründen für die nachträgliche Korrekturen nach 62 Abs. 1 EEG 217: 1: Rückforderungen auf Grund von 57 Abs. 5 EEG 217 ( 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 217) 2: Rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren ( 62 Abs. 1 Nr. 2 EEG 217) 3: Übermittlung und Abgleich von Daten nach 73 Abs. 5 EEG 217 ( 62 Abs. 1 Nr. 3 EEG 217) 4: Verfahren bei der Clearingstelle nach 81 EEG 217 ( 62 Abs. 1 Nr. 4 EEG 217) 5: Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach 85 EEG 217 ( 62 Abs. 1 Nr. 5 EEG 217) 6: 7: vollstreckbarer Titel, der erst nach der Abrechnung nach 58 Abs. 1 EEG 217 ergangen ist ( 62 Abs. 1 Nr. 6 EEG 217) Zahlungen, die nach 26 Abs. 2 EEG 217 zu einem späteren Zeitpunkt fällig geworden sind ( 62 Abs. 1 Nr. 7 EEG 217)