Tages- und Nachtzentrum Taxordnung 2019

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Transkript:

Tages- und Nachtzentrum Taxordnung 2019 Regionales Pflegezentrum Baden AG

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1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für die Gäste des Tages- & Nachtzentrums der Regionales Pflegezentrum Baden AG, nachfolgend RPB genannt. 1.2. Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversichern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind Bestandteile dieser Taxordnung. 1.3. Allgemeine Tarifbestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxe TAG und nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen (zu Lasten des Gastes) Pensionstaxe NACHT und nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen (zu Lasten des Gastes) Mahlzeiten für Begleitpersonen (zu Lasten des Gastes) Taxen für besondere Leistungen (zu Lasten des Gastes) Pflegebedarfsstufenabhängige Tarife für Pflegeleistungen und für Mittel und Gegenstände MiGeL (zu Lasten des Krankenversicherers, des Gastes und der öffentlichen Hand) Medizinische Leistungen (als Einzelleistung zu Lasten des Krankenversicherers), wenn der Aufenthalt länger als 24 Stunden dauert: Pauschale für medizinische Nebenleistungen (zu Lasten des Krankenversicherers) 1.4. Leistung einer Akontozahlung Das RPB verlangt in begründeten Fällen eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 6 000.00. Die Akontozahlung wird nicht verzinst. Nach Beendigung des Betreuungsvertrages wird die Akontozahlung nach Saldierung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen der Bewohnerin oder dem Bewohner, der von ihr / ihm bezeichneten Vertretung oder den gesetzlichen Erben zurückerstattet. 2. Rechnungsstellung Das RPB stellt dem Gast bzw. dessen Vertretung die Kosten für den Aufenthalt auf der Grundlage der geltenden Taxordnung in Rechnung. Sämtliche Kosten werden jeweils am Ende des Monats fakturiert. Mit der Unterzeichnung dieser Taxordnung verpflichtet sich der Gast bzw. dessen Vertretung, die Rechnungen längstens innert 30 Tagen seit deren Ausstellung zu begleichen. Das RPB kann in begründeten Ausnahmefällen auf Ersuchen des Gastes bzw. dessen Vertretung die 30-tägige Zahlungsfrist erstrecken. Das RPB kann ab der 2. Mahnung eine Mahngebühr von CHF 20.00 und einen Verzugszins von 5 % erheben. Das RPB behält sich zudem vor, zur Eintreibung offener Forderungen den Rechtsweg zu beschreiten. 3

3. Pensionstaxe zu Lasten des Gastes In den Pensionstaxen TAG und NACHT und nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen sind alle Leistungen für den Aufenthalt und die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen, enthalten. 3.1. Pensionstaxe TAG und nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen Leistungen Taxe für den Aufenthalt von 08.00 18.00 Uhr (entspricht CHF 65.00 Pensionsleistungen, inkl. Verpflegung und CHF 50.00 nicht KVG-pflichtige Pflegeund Betreuungsleistungen) Stundenweise Pflege und Betreuung bis 4 Stunden (inkl. Verpflegung, angebrochene Stunden werden voll verrechnet) Taxe in CHF CHF 115.00 CHF 21.00 / Stunde 3.2. Pensionstaxe NACHT und nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen Leistungen Taxe für den Aufenthalt von 18.00 08.00 Uhr (entspricht CHF 65.00 Pensionsleistungen, inkl. Verpflegung und CHF 50.00 nicht KVG-pflichtige Pflegeund Betreuungsleistungen) Taxe in CHF CHF 115.00 Stundenweise Pflege und Betreuung bis 4 Stunden (inkl. Verpflegung, angebrochene Stunden werden voll verrechnet) CHF 21.00 / Stunde 3.3. Mahlzeiten für Begleitpersonen Frühstück CHF 5.00 Mittagessen CHF 10.00 Abendessen CHF 8.00 4

3.4. Zusatzleistungen Leistungen a) Sämtliche ausserordentliche Leistungen des Tages- & Nachtzentrums, d. h. solche, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören b) Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen c) Coiffeur, Pédicure / Podologie, Manicure Beitrag Gast nach Aufwand nach Aufwand gemäss separater Preisliste d) Personentransporte nach Aufwand e) Durch den Gast verursachte Beschädigungen am Pflegezentrum und an Dritteigentum nach Aufwand f) Umtriebspauschale bei Sterbefällen CHF 300.00 3.5. Umtriebspauschale Leistungen Falls der geplante Aufenthalt bei Feriengästen (ab 5 Übernachtungen) nicht angetreten werden kann, muss das Tages- & Nachtzentrum mind. 10 Tage vor Eintritt darüber informiert werden. Erfolgt die Abmeldung zu spät, wird eine Umtriebspauschale verrechnet. Beitrag Gast CHF 300.00 4. Tarife für Pflegeleistungen zu Lasten der Krankenversicherer, des Gastes und der öffentlichen Hand Die Tarife für Pflegeleistungen (inklusive Mittel und Gegenstände MiGeL) bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und richten sich nach der kantonalen Tarifordnung für stationäre Einrichtungen mit dem Angebot «Tages- und Nachtstrukturen» des Departementes Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (siehe Anhang I). Falls die Beiträge der Krankenversicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand in einem Pflegeheim die Pflegekosten nicht decken, wird dem Gast bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal CHF 21.60 pro Tag verrechnet. Diese Beiträge des Gastes richten sich nach den Vorgaben des Departementes Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons Aargau und sind von diesem gemäss Anhang I festgelegt. 5

5. Medikamente (Unterteilung nach dem Krankenversicherungsgesetz KVG) Die Medikamente werden durch eine externe Apotheke geliefert. 5.1 KVG-pflichtige Medikamente Die durch die Ärztin oder den Arzt verordneten krankenkassenpflichtigen Medikamente werden wenn immer möglich durch die Apotheke direkt der Krankenversicherung in Rechnung gestellt. Bei einigen wenigen Krankenversichern müssen diese zuerst vom Gast bzw. dessen Vertreter beglichen werden und danach zwecks Rückvergütung dem Krankenversicherer eingereicht werden. 5.2 Nicht KVG-pflichtige Medikamente Die Ärztin oder der Arzt wird durch den Gast bzw. dessen Vertreter ermächtigt, nicht KVG-pflichtige Medikamente (wie z.b. Vitaminpräparate oder Körperlotion) zu verordnen. Diese Medikamente müssen durch den Gast selber getragen werden und werden ihnen bzw. dessen Vertreter durch die Apotheke in Rechnung gestellt. Falls der Gast bzw. dessen Vertreter dies nicht möchten, ist dies der Abteilungsleitung zu melden. 6. Medizinische Nebenleistungen zu Lasten der Krankenversicherer 6.1. Medizinische Nebenleistungen Folgende Leistungen werden von den Krankenversichern zusätzlich zu den Tarifen gemäss Anhang I übernommen, wenn sie von den nach Gesetz zugelassenen Leistungserbringern erbracht wurden: die kassenpflichtigen ambulanten ärztlichen Leistungen gemäss TAR- MED mit dem zurzeit gültigen Taxpunktwert für frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte die vom Leistungserbringer abgegebenen kassenpflichtigen Mittelund Gegenstände zu maximal den Höchstansätzen unter Abzug eines Rabattes von 15 % sowie die Kosten für Medikamente nach Spezialitätenliste (SL) und unter Abzug eines Rabattes von 15 % die zusätzlich ärztlich angeordneten, kassenpflichtigen paramedizinischen Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung oder medizinische Analysen gemäss den entsprechenden Taxpunktwerten für ambulante Leistungserbringer alle zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifierten Leistungen wie Dialysen, Transplantationen usw. werden gemäss den dort vereinbarten Taxen verrechnet. 6.2 Medizinische Nebenleistungen (wenn Aufenthalt länger als 24 Stunden) Die Kosten für Arztleistungen, medizinische Analysen sowie kassenpflichtige Therapien werden durch die Krankenversicherer nach den geltenden Tarifen und Taxen vergütet (siehe Anhang II). 6

7. Datenschutz Mit der Unterschrift gibt der Gast bzw. deren oder dessen Vertretung das Einverständnis, dass die persönlichen Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsklärung erhoben und elektronisch aufbewahrt werden. Bei Spitalaufenthalt oder Heimübertritt können die medizinisch relevanten Daten ausgetauscht werden. Der Gast bzw. deren oder dessen Vertretung nimmt zur Kenntnis, dass das RPB sicherstellt, dass persönliche Daten gemäss Datenschutzgesetz verwaltet werden. Durch die Unterschrift nimmt der Gast bzw. deren oder dessen Vertretung Kenntnis davon und erteilt gleichzeitig sein Einverständnis dafür, dass das RPB in Einzelfällen und auf ein entsprechendes Begehren des Krankenversicherers hin verpflichtet ist, dem Krankenversicherer zur Überprüfung der Rechnungsstellung, des Controllings und / oder der Feststellung des Leistungsanspruchs Akteneinsicht zu gewähren. Der Gast bzw. deren oder dessen Vertretung hat das Recht, diese Akteneinsicht auf den Vertrauensarzt des Krankenversicherers zu beschränken. 8. Haftungsausschluss Generell haftet das RPB nicht für Diebstähle von Wertgegenständen des Gastes, sofern diese nicht der Verwaltung zur Verwahrung an einem sicheren Ort übergeben worden sind. Dem Gast wird empfohlen, eine eigene Mobiliar-, Diebstahl- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 9. Anhänge Die nachfolgenden Dokumente bilden die Anhänge der vorliegenden Taxordnung: Anhang I: Tarife für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen (inklusive Mittel und Gegenstände MiGeL) Anhang II: Medizinische Nebenleistungen zu Lasten Krankenversicherer 7

10. Schlussbestimmungen Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Das RPB ist berechtigt, die Taxordnung einseitig zu ändern. Eine Taxänderung kann nur unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen in Kraft treten. 11. Genehmigung Baden, 1. Januar 2019 Regionales Pflegezentrum Baden AG Für den Verwaltungsrat Für die Geschäftsleitung Regula Dell Anno-Doppler Verwaltungsratspräsidentin Hans Schwendeler Direktor 8

Anhang I Tarife für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen in CHF / Tag (inklusive Mittel und Gegenstände) Pflegebedarfsstufe gem. Art. 7a Abs. 3 KLV Preis pro Stufe Beitrag Öffentliche Hand Zeitwert gem. Art. 7a Abs. 3 KLV (Minuten) Versicherer Bewohner/in 1-a Bis 20 10.80 9.00 0.00 1.80 2-b 21 40 32.30 18.00 0.00 14.30 3-c 41 60 53.80 27.00 5.20 21.60 4-d 61 80 75.30 36.00 17.70 21.60 5-e 81 100 96.80 45.00 30.20 21.60 6-f 101 120 118.30 54.00 42.70 21.60 7-g 121 140 139.80 63.00 55.20 21.60 8-h 141 160 151.30 72.00 67.70 21.60 9-i 161 180 182.8 81.00 80.20 21.60 10-j 181 200 204.30 90.00 92.70 21.60 11-k 201 220 225.80 99.00 105.20 21.60 12-l-a 221 240 247.30 108.00 117.70 21.60 12-l-b (126) RAI / RMC 12-l-b (128) RAI / SE3 251 269.80 108.00 140.20 21.60 301 323.60 108.00 194.00 21.60 (gemäss «Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen», gültig ab 1. Januar 2019) 9

Anhang II Medizinische Nebenleistungen in CHF / Tag Leistungen tarifsuisse ag HSK CSS Arztleistungen 5.00 noch offen noch offen Medizinische Analysen (Labor) 1.00 noch offen noch offen Therapeutische Leistungen 7.00 noch offen noch offen Zusätzlich zu diesen Pauschalen verrechenbare Nebenleistungen Die nachfolgenden Leistungen können dem Krankenversicherer separat in Rechnung gestellt werden: tarifsuisse ag Externe ambulante diagnostische Untersuchungen (z.b. Bild gebende Verfahren) sowie ambulante operative Eingriffe) Spezialärztliche Behandlungen und Konsilien durch einen Facharzt Onkologische Therapien: Bestrahlungen, tumorspezifische, antineoplastische Medikamente, Steroide im Zusammenhang mit der onkologischen Therapie Medikamente betreffend HIV Notfall- und Verlegungstransporte sowie Liegendtransporte im Zusammenhang mit externen ambulanten Untersuchungen und Eingriffen gemäss Art. 26 KLV Wund-Vakuum-Systeme (es bestehen Verträge zwischen Anbietern dieser Leistungen und den Krankenversicherern) Bereiche wie künstliche Ernährung, Hämodialysen, Peritonaldialysen und mechanische Heimventilation werden in Verträgen zwischen dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben (SVK) und den entsprechenden Herstellern sowie anderen Vertragspartnern geregelt. HSK Zurzeit sind mit den Krankenversichern Verhandlungen im Gange, welche in diesem Bereich noch Veränderungen auslösen können. CSS Zurzeit sind mit den Krankenversichern Verhandlungen im Gange, welche in diesem Bereich noch Veränderungen auslösen können. 10

sbestätigung Diese Taxordnung wird in zweifacher Ausführung ausgestellt und unterzeichnet. Damit bestätigen die unterzeichnenden Parteien (Gast bzw. dessen Vertretung) die Taxordnung erhalten und eingesehen zu haben. Die unterzeichnenden Parteien (Gast bzw. dessen Vertretung) haften für die gesamten Kosten gemäss Taxordnung und verpflichten sich zur regelmässigen Zahlung. Die Vertragsparteien: Regionales Pflegezentrum Baden AG Baden, 22. Januar 2019 <Funktion 1> <Funktion 2> Gast Ort, Datum Vorname Name Unterschrift Vertretung bei Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ort, Datum Vorname Name Unterschrift 11