Taxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA
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- Ferdinand Lichtenberg
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1 Taxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA Ohne Pauschalen für medizinische Nebenleistungen Gültig ab 1. Januar 2015
2 In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für Bewohner vom Altersheim Sonnenberg in Reinach. Sie bildet einen integralen Bestandteil des Pensionsvertrages. 1.2 Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind integraler Bestandteil dieser Taxordnung. 1.3 Allgemeine Tarifbestimmungen Die Finanzierung der stationären Pflegeeinrichtungen erfolgt nach dem Grundsatz vollkostendeckender Taxen und Pauschalen gemäss Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Pflegegesetzes. Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxen (zu Lasten Bewohner), Pauschale für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen (zu Lasten Bewohner), Taxen für besondere Leistungen (zu Lasten Bewohner), Pflegetaxen (zu Lasten Krankenversicherer, Bewohner und Öffentliche Hand), Taxen für medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Krankenversicherer) Zusatzleistungen (zulasten Bewohner) 1.4 Vorschussleistung Bei Neueintritt wird eine Vorschussleistung erhoben. Die Vorschussleistung wird bei Vertragsauflösung verrechnet und nicht verzinst. (Betrag siehe Anhang I) 2. Pensionstaxe 2.1 Umfang und Inhalt In der Tagestaxe für die Pension sind grundsätzlich alle Leistungen für die Unterkunft und die Verpflegung enthalten (siehe Anhang I). 2.2 Eintritts- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz verrechnet. 2.3 Abwesenheit Als Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt usw.) gilt, wenn diese eine Zeitspanne von drei und mehr Tagen dauert. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion auf die Tagestaxe für Pension (Anhang I) gewährt. 3. Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen 3.1 Umfang und Inhalt Die Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen (Anhang I) umfassen die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. Hierzu gehören auch Leistungen der Sinnfindung, Begleitung, Veranstaltungen, Unterhaltung, sowie alle nicht KVG -pflichtigen Leistungen. Diese Leistungen werden den Bewohnern in Rechnung gestellt.
3 3.2 Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt etc.) Die Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen entfallen ab dem zweiten Abwesenheitstag. Für den Ein- und Austrittstag wird der volle Ansatz verrechnet. 4. Taxen für besondere Leistungen Die im Anhang II dieser Taxordnung aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zur Pensionstaxe verrechnet. Die Taxen können ganz oder teilweise pauschaliert werden. Der Stiftungsrat der Trägerschaft erlässt die Tarife für besondere Leistungen Beiträge der Versicherer für Die Beiträge für der Versicherer bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und werden gemäss Anhang III durch die Krankenversicherer vergütet. 5.2 Beiträge der Öffentlichen Hand für Die Beiträge für der Öffentlichen Hand richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau zur Restkostenfinanzierung gemäss Anhang III. 5.3 Beitrag des Bewohners für Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand in einem Pflegeheim die Pflegekosten nicht decken, wird den Bewohnern bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal CHF pro Tag verrechnet. Diese Beiträge der Bewohner richten sich nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons Aargau und sind von diesem gemäss Anhang III festgelegt 6. Taxen für medizinische Nebenleistungen Medizinische Nebenleistungen wie kassenpflichtige Therapien, ärztliche Leistungen, kassenpflichtige Medikamente, Mittel und Gegenstände werden gemäss den geltenden Tarifen und Taxen verrechnet. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Inkrafttreten Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Reinach, Unterschrift Stiftungsratspräsident:..
4 Anhang I 1. Pensionstaxe 1.1 Bewohner mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Reinach CHF 105. Altbauzimmer CHF 123. Neubauzimmer CHF 108. Eckzimmer CHF 108. Ferienzimmer CHF 170. Ehepaarzimmer (Parterre) CHF 130. Einzelzimmer geschütztes Wohnen Schützenweg 25 CHF 115. Doppelzimmer geschütztes Wohnen Schützenweg Bewohner ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in Reinach CHF 5. Auswärtigenzuschlag pro Tag 1.3 In der Tagestaxe sind eingeschlossen: - Unterkunft und Verpflegung (3 Mahlzeiten, Tee und Früchte zur freien Verfügung) - Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser - Waschen der Bett- und Leibwäsche - Benützung der Gemeinschaftsräume und Einrichtungen, sowie die damit - verbundenen Therapie- und Veranstaltungsangebote - Anschluss für Telefon, Radio und Kabelfernsehen (exkl. Benützungsgebühr) - Wöchentliche Reinigung der Zimmer 2. Taxreduktion Ab 4. Tag Abwesenheit (nur ganze Tage) CHF Vorschussleistungen (nur bei Festeintritten), ohne Verzinsung CHF Die Vorschussleistung wird nicht verzinst und bei Vertragsauflösung verrechnet 4. Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege-und Betreuungsleistungen Basispauschale pro Tag CHF Zuschläge Zuschlag Demenz pro Tag CHF Wenn das Krankheitsbild vom Kanton anerkannt wird, wird dieser Betrag direkt mit der öffentlichen Hand abgerechnet. 6. Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pauschale für die nicht KVGpflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden Individuell in Anspruch genommene Leistungen wie z.b. die Begleitung eines Bewohners zu einem Termin ausser Haus werden zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. Individuelle nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleist. pro h Vorbehalten bleiben Regelungen für Bewohner mit ausserkantonalem Wohnsitz
5 Anhang II Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie verrechnet werden a) Krankentransporte bei Heimeintritt und -austritt nach Aufwand Transporte zum Arzt Begleitung bei Arztbesuchen b) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen nach Aufwand c) Auslagen für persönliche Bedürfnisse, wie Anschaffungen und grössere Reparaturen persönlicher Effekten - Persönliche Bedürfnisse gemäss separater Preisliste - Konsumationen im Bistro gemäss separater Preisliste - Coiffeur, Podologie etc. nach Aufwand - Bezeichnen und Flicken der Wäsche Nach Aufwand - Extrareinigung von Zimmer und Wäsche Nach Aufwand - Zimmerservice CHF 5.00 pro Mahlzeit d) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an Heimund Dritteigentum nach Aufwand e) f) Todesfallpauschale Pauschale in der Langzeitabteilung: Bei Aufenthalt unter 30 Tagen wird ein Bearbeitungszuschlag von verrechnet. CHF CHF g) Zimmerendreinigung CHF h) Sämtliche ausserordentlichen Leistungen des Heimes, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören nach Aufwand / gemäss separater Preisliste i) Umtriebspauschale bei kurzfristigem (d.h. innerhalb drei Tage vor vereinbartem Heimeintritt) Nicht-Eintritt CHF j) Verpflegung von Begleitpersonen nach Aufwand / gemäss separater Preisliste
6 Anhang III Taxen für Pflege und medizinische Nebenleistungen 1. Beiträge der Krankenversicherer für Gemäss dem Vertrag zwischen der VAKA (Vereinigung Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen) und santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer- verrechnen die Pflegeheime den Krankenversicherern für alle Langzeitpatientinnen und -patienten für einen Beitrag gemäss untenstehendem Tarif (Tabelle 1). 2. Beiträge der Öffentlichen Hand für Die Beiträge für der Öffentlichen Hand (Tabelle 1) richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau zur Restkostenfinanzierung. 3. Beitrag des Bewohners für Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand die Pflegekosten nicht decken, müssen die Bewohner bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal CHF pro Tag übernehmen. 4. Zusätzlich der Krankenversicherung verrechenbare Leistungen a) Kassenpflichtige Therapien (wie Physiotherapie), ambulante ärztlichen Leistungen, kassenpflichtigen Mittel- und Gegenstände sowie die Kosten für Medikamente. Tabelle 1: Beiträge für in CHF/Tag (gültig vom bis ) Pflegebedarfsstufe Zeitwert Versicherer Öffentliche Hand Bewohner Art. 7a Abs. 3 KLV Minuten Art. 7a Abs. 3 KLV in CHF / Tag in CHF / Tag in CHF / Tag 1-a bis b c d e f g h i j k l-a I-b I-b I-b I-b
7 Anhang IV ALTERSWOHNUNGEN SCHÜTZENWEG 25, 5734 REINACH Mietzinse pro Monat 1 1/2-Zimmer-Wohnung: 2. Stock Fr Stock Fr /2 Zimmer-Wohnung 2. Stock Fr Stock Fr Garagenplatz Fr Aussenplatz Fr Die Mietzinse verstehen sich inklusive Nebenkosten, aber exklusive Strom, Telefon- und Fernsehanschluss. Besondere Die Bewohnerinnen und Bewohner der Alterswohnungen können die Dienstleistungen Einrichtungen des Altersheims Sonnenberg mitbenutzen. Einnahmen der Mahlzeiten (gegen Entgelt) Waschen Flicken der Wäsche (gegen Entgelt) Teilnahme beim Aktivierungsangebot Teilnahme am Turnen und Singen und sonstige Aktivitäten Bei Festen mit angebotener Mahlzeiten wird ein vorher angekündigter Beitrag erhoben Preise der Morgenessen Fr Extraleistungen Mittagessen Fr Nachtessen Fr Zimmerservice pro Mahlzeit Fr. 5. Wäsche waschen und schrankfertig geliefert, pauschal pro Monat und Person Fr (die Wäsche muss gekennzeichnet sein) Das Altersheim Sonnenberg übernimmt in den Alterswohnungen keine, ausgenommen der Erstversorgung und Hilfe in Notfällen. Für weitergehende Leistungen ist die Spitex zuständig. Stand Reinach,
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