Taxordnung 2016 Gültig ab: 1. Januar 2016

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1 Taxordnung Alters- und Pflegeheim Schenkenbergertal AG nachfolgend APH genannt 1 Allgemeines Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxen (zu Lasten Bewohner) Pauschale für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen (zu Lasten Bewohner) Pflegebedarfsstufenabhängige Tarife für Pflegeleistungen (zu Lasten Krankenversicherer, Bewohner und öffentlicher Hand) Medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Krankenversicherer) 2 Leistung einer Akontozahlung Das APH verlangt bei Eintritt eine Akontozahlung in der Höhe von CHF Die Akontozahlung wird nicht verzinst. Während der Dauer des Betreuungsvertrages kann sie vom Bewohner nicht auf dessen Verpflichtungen angerechnet werden. Bei Vorliegen einer subsidiären Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde wird auf die Leistung einer Akontozahlung verzichtet. Der Betrag wird mit dem Versand des Betreuungsvertrages in Rechnung gestellt. Nach Beendigung des Betreuungsvertrages wird die Akontozahlung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird an denjenigen zurückerstattet, der die Akontozahlung geleistet hat. 3 Rechnungsstellung Das APH stellt dem Bewohner bzw. dessen Vertreter die Kosten für den Aufenthalt auf der Grundlage der geltenden Taxordnung monatlich in Rechnung. Die Kosten für Pflege, Pension und Betreuung (nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen) und übrige Leistungen werden jeweils am Ende des Monats fakturiert. Allfällige Gutschriften erfolgen mit der Faktura des Folgemonats. Mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Vertreter, die Rechnungen innert 10 Tagen seit deren Ausstellung zu begleichen. Das APH kann in begründeten Ausnahmefällen auf Ersuchen des Bewohners bzw. des Vertreters die 10-tägige Zahlungsfrist erstrecken. Das APH versendet die 1. Mahnung 10 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist mit CHF Mahngebühr. Es wird auf der nächsten Rechnung ein Verzugszins von 5% verrechnet. Das APH behält sich zudem vor, zur Eintreibung offener Forderungen den Rechtsweg zu beschreiten. F b / HL-QL / Seite 1 von 8

2 4 Pensionstaxe pro Tag zu Lasten des Bewohners Der Ein- und der Austrittstag werden je zum ganzen Tagesansatz verrechnet. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion auf die Pensionstaxe gewährt. Als Abwesenheit gilt eine Zeitspanne von drei und mehr Tagen, wobei der An- und der Abreisetag nicht mitgezählt werden. Bei einem Spitaleintritt gilt der Folgetag als erster Abwesenheitstag. 4.1 Pensionstaxe bei Belegung eines Einer-Zimmer Kompetenzbereich Geriatrie (kleines Zimmer) CHF Kompetenzbereich Geriatrie (grosse Zimmer) CHF Kompetenzbereich Demenz (integratives Modell) CHF Kompetenzbereich Demenz (separatives Modell/GW) CHF Pensionstaxe bei Belegung eines Zweier-Zimmer Kompetenzbereich Geriatrie CHF Kompetenzbereich Demenz (integratives Modell) CHF Kompetenzbereich Demenz (separatives Modell/GW) CHF Zuschlag für Auswärtige (Bewohner ohne Wohnsitz in Schinznach, Schinznach-Bad, Veltheim, Villnachern oder Thalheim) CHF Reduktion Pensionstaxe bei Abwesenheit CHF Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang I aufgeführt. Tritt der Bewohner vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus, wird die Pensionstaxe bis zur Wiederbelegung des Zimmers/des Bettes weiter verrechnet, längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Verstirbt ein Bewohner, wird die Pensionstaxe höchstens 15 Tage verrechnet. 5 Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen pro Tag zu Lasten des Bewohners Der Ein- und der Austrittstag werden je zum ganzen Tagesansatz verrechnet. 5.1 Basispauschale CHF Reduktion bei Abwesenheit und nach Todesfall CHF (Für die Definition der Abwesenheit gelten die Ausführungen im Dokument Leistungen und Regelungen, Punkt 4) 5.2 Zuschlag für Bewohner in der Demenzabteilung (Kompetenzbereich Demenz, separatives Modell) CHF Zuschlag für spezielle Betreuung (Kompetenzbereich Geriatrie und Kompetenzbereich Demenz, integratives Modell) CHF Bei einer ICD 10 Diagnose werden die Kosten durch die öffentliche Hand getragen CHF Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang I, Abschnitt k aufgeführt. F b / HL-QL / Seite 2 von 8

3 6 Tarife für Pflegeleistungen zulasten Krankenversicherer, öffentlicher Hand und Bewohner Die Tarife für Pflegeleistungen bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und richten sich nach der kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- und Nachtstrukturen des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (siehe Anhang II). 7 Medizinische Nebenleistungen zulasten Krankenversicherer Medizinische Nebenleistungen wie Mittel und Gegenstände, Medikamente, Arztleistungen, medizinische Analysen sowie kassenpflichtige Therapien werden durch die Krankenversicherer nach den geltenden Tarifen und Taxen vergütet (siehe Anhang III). Allfällige nicht kassenpflichtige medizinische Nebenleistungen sind vom Bewohner zu bezahlen. 8 Anhänge Die nachfolgenden Dokumente bilden die Anhänge der vorliegenden Taxordnung: Anhang I: Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe in Rechnung gestellt werden Anhang II: Beiträge für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen Anhang III: Medizinische Nebenleistungen zulasten Krankenversicherer Anhang IV: Unterstützenden Informationen zum Heimeintritt Anhang V Übersicht Gesamtkosten 9 Schlussbestimmungen Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Das APH ist berechtigt, die Taxordnung einseitig zu ändern. Eine Taxänderung kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, jeweils auf das Ende eines Kalendermonats in Kraft treten. 10 Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Trägerschaft Im Namen des Verwaltungsrates Ort, Datum Präsident: Aktuar: F b / HL-QL / Seite 3 von 8

4 Anhang I: Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe in Rechnung gestellt werden a) Zahnärztliche Behandlung nach Aufwand b) Transporte bei Heimeintritt und -austritt nach Aufwand c) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen nach Aufwand d) Auslagen für persönliche Bedürfnisse, wie zum Beispiel: - Softdrinks und alkoholische Getränke Preisliste café rest. la vida - Coiffeur, Podologie, etc. gemäss separater Preisliste - Anschlussgebühren Telefon CHF / Monat - Anschlussgebühren TV/Radio CHF / Monat - Anschlussgebühren Internet CHF / Monat - Kosten Telefongespräche Nach Aufwand - Miete Telefonapparat CHF / Monat e) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an Heimund Dritteigentum versichert f) Aufwand bei Sterbefällen und Austritten CHF g) Sämtliche ausserordentlichen Leistungen des Heimes, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören - Flicken persönlicher Wäsche Stundenansatz CHF Mehraufwand persönlicher Wäsche (z.b. Handwäsche) - Besondere Dienstleistungen Hauswirtschaft, Techn. Dienst, Verpflegung, Verwaltung - Reisekosten mit Fahrzeugen - Begleitung für Termine ausser Haus (Betreuung) CHF 0.80/km CHF h) Reservations-/Eintrittspauschale Bewohner CHF i) Verpflegung von Begleitpersonen Preisliste café restaurant la vida j) Zimmerschlussreinigung CHF k) Allfällige nicht kassenpflichtige medizinische Nebenleistungen nach Aufwand F b / HL-QL / Seite 4 von 8

5 Anhang II: Tarife für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen (gemäss Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen, gültig ab 1. Januar 2016) Pflegebedarfsstufe gem. Art. 7a Abs. 3 KLV Zeitwert gem. Art. 7a Abs. 3 KLV (Minuten) Versicherer (CHF/Tag) Öffentliche Hand (CHF/Tag) Bewohner (CHF/Tag) 01-a bis b c d e f g h i j k l-a l-b (121) BESA l-b (122) BESA l-b (123) BESA l-b (124) BESA l-b (125) BESA ab nach Aufwand F b / HL-QL / Seite 5 von 8

6 Anhang III: Medizinische Nebenleistungen 8.1 Mittel und Gegenstände Vom Arzt verordnete und von der Pflegeinstitution APH abgegebene kassenpflichtige Mittel und Gegenstände laut Mittel- und Gegenstände-Liste (Anhang 2 KLV) werden auf Basis des Höchstvergütungspreises MiGeL unter Abzug eines Rabattes von 15% abgerechnet. 8.2 Medikamente Die vom Arzt verordneten und von der Pflegeinstitution APH verabreichten Medikamente gemäss Spezialitätenliste (SL) werden unter Abzug eines Rabattes von 15% abgerechnet. 8.3 Arztleistungen Die Ärzte rechnen direkt mit den Bewohnern ab. 8.4 Paramedizinische Leistungen Die ärztlich angeordneten, kassenpflichtigen paramedizinischen Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung oder medizinische Analysen werden durch den Therapeuten direkt dem Bewohner verrechnet. F b / HL-QL / Seite 6 von 8

7 Anhang IV: Unterstützende Information zum Heimeintritt Billag Empfangsgebühren Gemäss Art. 63 lit.b der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom müssen Personen in Pflegeheimen keine Empfangsgebühren mehr bezahlen, wenn sie in erheblichem Masse pflegebedürftig sind. Im BESA-System bedeutet dies ab Stufe 5 oder ab 81 Min. Sollte dies zutreffen, füllen Sie bitte das Formular Gesuch um Befreiung von der Melde- und Gebührenpflicht aus. Sie finden es unter Im Weiteren werden Sie von den Gebühren befreit, wenn Sie AHV- oder IV-RentnerIn sind und zusätzlich zur Rente Ergänzungsleistungen des Bundes beziehen. Sollte dies zutreffen, senden Sie der Billag eine Kopie der Verfügung Ihrer AHV-Ausgleichskasse für die Ergänzungsleistungen. Finanzierung Heimaufenthalt Wenn die Pflege und die Betreuung intensiver und anspruchsvoller werden, kann ein Heimaufenthalt teurer werden. Die folgenden Ausführungen sind eine unverbindliche Art Auslegeordnung und können Ihnen in Sachen Finanzierung erste Anhaltspunkte geben. Bitte alle Punkte checken. AHV-Rente und BVG/Pensionskasse AHV / Die AHV-Rente deckt einen grossen Teil der anfallenden Kosten ab. Die Höhe dieser Rente ist jedoch von den in den Berufsjahren einbezahlten Beiträgen abhängig. BVG / Es verfügen heute noch nicht alle Bewohnerinnen und Bewohner über eine Pensionskasse. Die während der Berufszeit einbezahlten Beiträge beeinflussen die Höhe der Pension. Krankenkassenbeiträge und/oder private Versicherungen KK / Die obligatorische Krankenkasse deckt die im Vertrag mit dem Krankenkassen-Verband ausgehandelten Leistungen der KVG-pflichtigen Leistungen pro Pflegestufe zu einem gewissen Teil ab. Siehe Anhang II. Privat / Kontrollieren Sie Ihre Kranken-Zusatz-Versicherung und Ihre privaten Versicherungen. Allenfalls sind gewisse Pflegeleistungen mitversichert. Vermögensverzehr Sobald der Anteil an Pflegekosten steigt, reichen die Einnahmen aus AHV / BVG und der Krankenkassenbeiträge unter Umständen nicht mehr aus, um die Heimrechnungen zu begleichen. In diesem Fall muss das private Vermögen zur Deckung der Finanzierungslücken beigezogen werden. Ergänzungsleistungen EL Die Ergänzungsleistung ist eine Ergänzung zur ordentlichen AHV und ist keine Sozialhilfe. Die Ergänzungsleistungen helfen dort, wo die Rente und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates. Siehe Website Hilflosenentschädigung HL Eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen seit mindestens 365 Tagen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Sie wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgerichtet. Das Antragsformular ist bei der AHV-Zweigstelle erhältlich oder auf Dringend beachten Bitte kontrollieren Sie auch bei jeder Veränderung der Heimaufenthaltskosten, ob Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen und/oder der Hilfelosenentschädigung nötig sind. Besprechen Sie auch regelmässig intern mit der entsprechenden Kompetenzbereichsleitung, ob die Voraussetzung einer Hilflosigkeit gegeben sein kann, um finanzielle Unterstützung beantragen zu können. Die Verantwortung liegt beim Bewohner/Angehörigen/Bezugsperson. Änderungen der Pflegestufen werden schriftlich mitgeteilt. F b / HL-QL / Seite 7 von 8

8 Anhang V: Übersicht der Gesamtkosten 2016 F b / HL-QL / Seite 8 von 8

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