(Im Betriebsreglement ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die weibliche Schreibweise gewählt worden gilt für beide Geschlechter)
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- Viktor Rosenberg
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1 Taxordnung (Im Betriebsreglement ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die weibliche Schreibweise gewählt worden gilt für beide Geschlechter) 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Diese Taxordnung bildet einen integralen Bestandteil des Pensionsvertrages. 1.2 Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind integraler Bestandteil dieser Taxordnung. 1.3 Allgemeine Tarifbestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxen (zu Lasten Bewohnerin), Betreuungstaxe (zu Lasten Bewohnerin), Taxen für besondere Leistungen (zu Lasten Bewohnerin), Pflegetaxen (zu Lasten Versicherer, Bewohnerin und Öffentliche Hand), Taxen für medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Versicherer), Ferien- und/oder Kurzzeitaufenthaltstaxen. 2. Pensionstaxe 2.1 Umfang und Inhalt Mit der Tagestaxe für Pension werden Leistungen für Unterhalt und Verpflegung gemäss Anhang I abgegolten. 2.2 Eintritts- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz berechnet. I Taxordnung I Seite 1
2 2.3 Abwesenheit Bei Abwesenheit ist ab dem 4. Tag eine reduzierte Taxe gemäss Anhang I, Ziffer 2 geschuldet. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion auf die Tagestaxe für Pension gewährt. 2.4 Wohnsitz Für die Festsetzung der Tagestaxe für Pension ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Bewohnerin vor Eintritt massgebend. Personen, die seit mindestens 5 Jahren ihren Wohnsitz in den Trägergemeinden haben oder ab ihrem 20. Altersjahr während mindestens 10 Jahren in den Trägergemeinden Wohnsitz hatten, haben Anspruch auf eine Reduktion der Tagestaxe. 3. Betreuungstaxe 3.1 Umfang und Inhalt Die Betreuungstaxen umfassen die Kosten pro Tag für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung (KVG-Leistungen) darstellen. 3.2 Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt etc.) Die Betreuungstaxen sind als Vorhalteleistungen (= ständige Leistungsbereitschaft) auch bei Abwesenheiten geschuldet. 4. Taxen für besondere Leistungen 4.1 Grundsatz Die im Anhang III dieser Taxordnung aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zur Pensionstaxe verrechnet. Die Taxen können ganz oder teilweise pauschaliert werden. Der Vorstand der Trägerschaft erlässt die Tarife für besondere Leistungen. I Taxordnung I Seite 2
3 5. Pflegetaxen 5.1 Beiträge der Versicherer für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Versicherer bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und werden gemäss Anhang IV durch die Krankenversicherer vergütet. 5.2 Beiträge der Öffentlichen Hand für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Öffentlichen Hand richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau zur Restkostenfinanzierung gemäss Anhang IV. 5.3 Beitrag der Bewohnerin für Pflegeleistungen Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand in einem Pflegeheim die Pflegekosten nicht decken, wird der Bewohnerin bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal CHF pro Tag verrechnet. Diese Beiträge der Bewohnerin richten sich nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons Aargau und sind von diesem Anhang IV festgelegt. 6. Taxen für medizinische Nebenleistungen Medizinische Nebenleistungen wie kassenpflichtige Therapien, ärztliche Leistungen, kassenpflichtige Medikamente, Mittel und Gegenstände werden gemäss den geltenden Tarifen und Taxen verrechnet. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Inkrafttreten Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. I Taxordnung I Seite 3
4 8. Genehmigung 8.1 Durch den Vorstand der Trägerschaft Lupfig, Februar 2014 Altersheimverein Eigenamt Der Vorstand Tobias Kull Präsident Marion Piffaretti Vizepräsidentin I Taxordnung I Seite 4
5 Anhang I 1. Pensionstaxen 1.1. Tagessatz CHF Tagessatz-Reduktion für Bewohnerinnen aus einer Trägergemeinde (Birr, Birrhard, Lupfig, Scherz) CHF Tagessatz-Reduktion für Bewohnerinnen im Doppelzimmer CHF zusätzliche Tagestaxe für Pension in der geschützten Abteilung > Abteilung für an Demenz erkrankte Menschen CHF 3.00 In der Grundtaxe sind folgende Leistungen des Haus Eigenamt eingeschlossen: Unterkunft in einem Einzel- oder Doppelzimmer (mit jeweils unterschiedlicher Taxe gemäss vorstehender Ziffer 1), mit Balkon sowie Dusche/Lavabo/WC. Das Zimmer ist mit einem Einbauschrank, einem Nachttisch, einem Pflegebett und einem Safe ausgestattet; zu jedem Zimmer gehört ein Schrank im UG Vollpension (auch ärztlich verordnete Diät) inkl. Mineralwasser nature sowie zusätzlich einen Kaffee oder Tee pro Tag in unserer Cafeteria. Heizung, Strom, Wasser. Reinigung der Bettwäsche und der Leibwäsche. Reinigung von Zimmer und Nasszelle; Standardreinigung einmal pro Woche (Abstauben, Saugen, Boden feucht aufnehmen, Reinigung von WC, Dusche und Lavabo); gründliche Reinigung mind. einmal pro zwei Jahre (Vorhänge waschen, Behandlung von Böden, WC, Lavabo, Dusche jeweils mit Grundreinigungsmittel, Parkettboden wienern). Fensterreinigung zweimal pro Jahr. Benützung von Gemeinschaftseinrichtungen und räumen. Anlässe und Veranstaltungen, welche allen Bewohnern angeboten werden. Abschluss einer Mobiliarversicherung bis max. CHF 10' pro Schadenfall, mit einem Selbstbehalt von CHF Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schäden, welche ausserhalb des Heims vom Bewohner verursacht werden. Selbstbehalt CHF I Taxordnung I Seite 5
6 In der Grundtaxe nicht eingeschlossen sind daher unter anderem die folgenden Leistungen: Medizinische Nebenleistungen wie Arztkosten, Medikamente, Mittel und Gegenstände, Physiotherapien sowie Kranken- und Unfalltransporte. Begleitung zu externen Arztbesuchen. Benützung des Heimbusses für persönliche Angelegenheiten. Chemische Reinigung persönlicher Kleidungs- und Wäschestücke. Coiffeur. Zimmerservice aus Komfortgründen. Diät aus Komfortgründen. Fernseh- und Radioanschlussgebühren (Cablecom). Telefonanschlussgebühren. Telefongebühren (Apparatemiete + Gesprächstaxen). Internetanschluss. Flick- und Näharbeiten an persönlicher Wäsche. Fuss- und Nagelpflege bei entsprechender Fachperson. Getränke (ausgenommen die in der Grundtaxe inbegriffenen). Persönliche Krankheits- und Unfallversicherung. Haftpflichtfälle von Bewohnern verursacht im Heim. (Kollektive Haftpflichtversicherung zu günstigem Tarif möglich). Leistungen bei Todesfall. Miete von Krankenmobilien. Schlussreinigung. Unterkunft und Verpflegung von Gästen. Andere persönliche Angelegenheiten. etc. 2. Taxreduktion Ab 4. Tag Abwesenheit (nur ganze Tage) CHF 12.00/Tag I Taxordnung I Seite 6
7 Anhang II Betreuungstaxen 1. Nicht kassenpflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen nach Aufwand 2. Betreuungszuschlag zu den unten aufgeführten Betreuungsleistungen für Bewohner im Geschützten Wohnen (Spezialabteilung für an Demenz erkrankte Menschen) CHF 20.00/Tag 3. Bewohnerinnen mit einem vom Kanton anerkanntem Krankheitsbild*, erhalten durch die öffentliche Hand eine finanzielle Entlastung von CHF 20.00/Tag. * Merkblatt des DGS Departement Gesundheit und Soziales, Spezialisierte Demenz, Definition und Kodierung nach ICD-10. Betreuungsleistungen nach Aufwand, pauschalisiert in einzelne Pflegeaufwandgruppen Pflegestufe Pauschaler Betreuungsaufwand pro Tag 1 CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF I Taxordnung I Seite 7
8 9 CHF CHF CHF CHF Anhang III Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe verrechnet werden 1. medizinische Nebenleistungen (Arzt, Medikamente, Mittel und Gegenstände, Pflegematerial, Physiotherapie, etc.) 2. Transporte Krankentransporte bei Heimeintritt und austritt Transportdienst Benutzung Heimbus (excl. Personalaufwand) nach Aufwand nach Aufwand CHF 35.00/Std. CHF 1.00/Km 3. Diäten aus Komfortgründen CHF 1.50/Mahlzeit 4. Auslagen für persönliche Bedürfnisse wie Anschaffungen und grössere Reparaturen persönlicher Effekten sowie Coiffeur- und Pedicure-Auslagen, ferner die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen, Internet, etc. nach Aufwand - Fernsehgebühren (Cablecom) CHF 18.00/Mt. - Telefonanschluss CHF 25.00/Mt. - Internet CHF 30.00/Mt. - Konzessionsgebühren (Billag) direkte Rechnungsstellung durch Billag - Softdrinks und alkoholische Getränke gem. sep. Preisliste 5. Mietgebühren für - Rollstuhl mind. CHF 25.00/Mt. - Gehstütze CHF 6.00/Mt. - Rollator CHF 15.00/Mt. 6. Verwaltungskosten - einmalig bei Eintritt CHF wiederkehrend bei Ferien oder Kurzzeitaufenthalt CHF I Taxordnung I Seite 8
9 7. Reinigung/Instandstellung - Schlussreinigung CHF Schlussreinigung für Ferienzimmer CHF Reinigung nach Kurzzeitaufenthalt (bis 3 Tage) CHF Malerarbeiten nach Aufwand - ausserordentliche Reparaturen nach Aufwand 8. Aufwand bei Sterbefällen (auch bei Feriengästen) CHF Privathaftpflichtversicherung (fakultativ) CHF 25.00/K.Jahr 10. Übrige Personalaufwendungen CHF 60.00/Std. I Taxordnung I Seite 9
10 Anhang IV Taxen für Pflege und medizinische Nebenleistungen 1. Beiträge der Krankenversicherer für Pflegeleistungen Gemäss dem Vertrag zwischen der VAKA (Vereinigung Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen) und santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer verrechnen die Pflegeheime den Krankenversicherern für alle Langzeitpatientinnen für Pflegeleistungen einen Beitrag gemäss untenstehendem Tarif (Tabelle 1). 2. Beiträge der Öffentlichen Hand für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Öffentlichen Hand (Tabelle 1) richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau zur Restkostenfinanzierung. 3. Beitrag des Bewohners für Pflegeleistungen Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand die Pflegekosten nicht decken, muss die Bewohnerin bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal CHF pro Tag übernehmen. 4. Zusätzlich der Krankenversicherung verrechenbare Leistungen Kassenpflichtige Mittel und Gegenstände sowie die Kosten für Medikamente. Tabelle 1: Beiträge für Pflegeleistungen in CHF/Tag (gültig vom bis ) Versicherer Öffentliche Hand Bewohner Pflegebedarfsstufe Pflegeleistungen Pflegeleistungen Pflegeleistungen I Taxordnung I Seite 10
11 Lupfig, Februar 2014 Altersheimverein Eigenamt Der Vorstand Tobias Kull Präsident Marion Piffaretti Vizepräsidentin I Taxordnung I Seite 11
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