Stadtwerke Mainz AG Hafen Gleisanschluss-Nr.:

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Transkript:

Stadtwerke Mainz AG Hafen Gleisanschluss-Nr.: 6013121 Infrastrukturnutzungsvertrag der Stadtwerke Mainz AG Gültig ab: 01.09.2010 Seite - 1/5 -

Infrastrukturnutzungsvertrag Zwischen der Stadtwerke Mainz AG Rheinallee 41 55118 Mainz - nachfolgend SWM genannt - und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen - nachfolgend EVU genannt - - beide einzeln oder gemeinsam auch Vertragspartner genannt - wird nachfolgender Vertrag geschlossen: Präambel SWM ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Zwischen ihr und der DB Netz AG besteht ein Infrastrukturanschlussvertrag, der den Gleisanschluss der SWM an das Netz der DB Netz AG im Mainzer Hauptbahnhof regelt. Die Eisenbahninfrastruktur der SWM verbindet das Betriebsgelände diverser Industrie- und Speditionsunternehmen mit dem öffentlichen Schienennetz und dient dem Eisenbahngüterverkehr. Das EVU führt planmäßig verkehrende Gütertransporte im öffentlichen Eisenbahnverkehr durch. 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der SWM durch das EVU zur Erbringung eigener Eisenbahnverkehrsdienstleistungen. (2) Zu diesem Zweck stellt SWM dem EVU die in Anlage 4 (Bedienungsanweisung) zu diesem Vertrag aufgeführten Trassen und örtlichen Anlagen zur Verfügung. (3) Leistungen, die von der SWM für das EVU darüber hinaus erbracht werden, sind gesondert zu vereinbaren. Seite - 2/5 -

2 Ergänzende Regelungen, Vertragsbestandteile Ergänzend zu diesem Infrastrukturnutzungsvertrag gelten die folgenden Regelungen, die wesentliche Vertragsbestandteile sind: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Schienennetz-Benutzungsbedingungen / Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil (SNB / NBS-AT), in denen die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benutzung der Zugtrassen und der sonstigen Anlagen und Einrichtungen sowie der Serviceeinrichtungen der SWM aufgeführt sind Schienennetz-Benutzungsbedingungen / Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (SNB / NBS-BT), in denen unternehmensspezifischen Besonderheiten für die Benutzung der Zugtrassen sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtungen der SWM geregelt sind Entgeltverzeichnis, in dem die Entgeltgrundsätze der SWM und die jeweilige Höhe der Entgelte aufgelistet sind Bedienungsanweisung der SWM, in der die Betriebsdurchführung im Anschluss der Hafenbahn Mainz geregelt ist 3 Nutzungsanspruch des EVU Mit Vertragsabschluss wird dem EVU das Nutzungsrecht an den Zugtrassen bzw. der Anlagenkapazität und den Serviceeinrichtungen der SWM eingeräumt. Ein Nutzungsanspruch des EVU besteht jedoch erst ab dem vertraglich vorgesehenen ersten Verkehrstag. 4 Entgelte (1) Für die in 1 Abs. 2 genannten Leistungen entrichtet das EVU an die SWM die in Anlage 3 Entgeltverzeichnis im einzelnen aufgeführten Entgelte. (2) Die Entgelte für die Erbringung sonstiger Leistungen in dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ( 1 Abs. 3) richten sich ebenfalls nach dem Entgeltverzeichnis Anlage 3. (3) Die Entgelte werden monatlich auf der Basis der ermittelten Fahrten abgerechnet und dem EVU in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt auf ein von der SWM benanntes Konto zu zahlen. 5 Laufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag tritt mit Datum der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und wird für die Dauer von einem Jahr (endend zum Kalendermonatsende) geschlossen. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn nicht 4 Wochen zum Monatsende vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird. (2) Nach einer Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit ist er jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten durch beide Vertragsparteien kündbar. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt für die SWM insbesondere vor, wenn Seite - 3/5 -

die Betriebsgenehmigung des EVU von der Genehmigungsbehörde widerrufen oder zurückgenommen wird, das EVU die in den SNB/NBS-AT, SNB/NBS-BT oder der Bedienungsanweisung genannten Verpflichtungen trotz Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe wiederholt nicht erfüllt, über das Vermögen des EVU ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung angeordnet worden ist. Für das EVU liegt ein solcher wichtiger Grund insbesondere vor, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen von der SWM grundlos nicht zur Verfügung gestellt werden. (4) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. (5) Der Vertrag endet automatisch, ohne dass ein einer Kündigung bedarf, wenn das EVU während einer Dauer von sechs Monaten keine Trassenbestellung bei SWM vorgenommen hat oder keine Verkehrsleistung innerhalb von sechs Monaten durchgeführt hat. 6 Zusätzliche Bestimmungen (1) Dieser Vertrag gilt auch für die Nutzung weiterer im Anhang dieses Vertrages nicht genannter Infrastruktureinrichtungen der SWM. (2) Einzelheiten der Nutzung werden jedoch für jeden Einzelfall gesondert vereinbart und richten sich nach dem Entgeltverzeichnis. 7 Datenspeicherung, Datenverarbeitung (1) Beide Vertragspartner sind berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder Vertragsdurchführung ergeben, an Versicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung von Versicherungsfällen zu übermitteln. (2) Sie sind ferner berechtigt, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen zu führen und an ihre Vertreter oder Beauftragte weiterzugeben, soweit dies zur Infrastrukturnutzung notwendig ist. Die Vertragspartner geben hierzu ihre Einwilligung. (3) Hiervon unberührt sind Angaben zu Zwecken der Eisenbahnstatistik (gem. AEG), die zur Beurteilung der Struktur und Entwicklung des Eisenbahnverkehrs an das Statistische Bundesamt übermittelt werden. 8 Änderung von Daten Sämtliche Änderungen von Daten, insbesondere der Ansprechpartner, hat das EVU der SWM rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Werktage vor Betriebsaufnahme in Textform mitzuteilen. Seite - 4/5 -

9 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen Vertragspartner unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung ist der Vertrag so zu ergänzen oder auszulegen, dass die von den Vertragspartnern angestrebten Ziele möglichst erreicht werden. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages - auch eine Änderung dieser Klausel - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. (3) Jede Änderung der Firmierung haben sich die Vertragspartner unverzüglich gegenseitig anzuzeigen. (4) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung zur Übertragung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers begründete Bedenken bestehen. Die Übertragung ist dem anderen Vertragspartner mitzuteilen. Bis zur Erteilung der Zustimmung haftet der ursprüngliche Vertragspartner für die Erfüllung dieses Vertrages. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i.s.d 15 ff. AktG handelt. (5) Gerichtsstand ist Mainz. (6) Der Vertrag wird 2-fach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Mainz, den, den Stadtwerke Mainz AG Seite - 5/5 -