2 Aufgaben. 3 Vorstand. 2. ideelle und materielle Förderung von Erziehung und Bildung.

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Transkript:

Wahl- und Geschäftsordnung des Fördervereines der Grundschule im Rot, Eppingen Aufgrund 35 der Verordnung des Ministeriums für Kultur und Sport für Fördervereine und Pflegschaften an öffentlichen Schulen vom 16. Juni 1985 ( GBL. S. 236, K.u.U. S. 353 ), gibt sich der Förderverein der Grundschule im Rot, Eppingen folgende Geschäftsverordnung : 1. Abschnitt : Allgemeines 1 Mitglieder 1. Mitglieder des Fördervereines sind: die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Vorstandschaft sowie all diejenigen deren Antrag auf Mitgliedschaft genehmigt wurde. 2 Aufgaben Der Förderverein fördert und gestaltet die Erziehungsarbeit der Schule mit. Er ist im Rahmen der in 57 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Klasse hinausgehenden Angelegenheiten zuständig. Gemäß 36 der Elternbeiratsverordnung obliegt es ihm insbesondere: 1. zum Verständnis der Eltern für die Entwicklung des örtlichen Schulwesens sowie für Fragen der Erziehung beizutragen, ideelle und materielle Förderung von Erziehung und Bildung. 3 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem Kassenwart und dem/der Schriftführer/in. Wählbar sind die anwesenden Mitglieder nach 1 Abs. 1 dieser Wahl und Geschäftsordnung. Dem Vorstand gehören außerdem die Vorsitzenden der vorhandenen Arbeitskreise an. Die Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig abgewählt werden, wenn sie das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr besitzen. Zur Abwahl bedarf es eines besonderen Tagesordnungspunktes, welcher bei der Einladung zu nennen ist. Für die Abwahl gelten die Vorschriften des 1'l dieser Wahl und Geschäftsordnung.

4 Vorbereitung der Wahl, Einladung 1. Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem geschäftsführenden Vorstand des Fördervereins. lst er verhindert, nimmt der stellvertretende Vorstand diese Aufgabe wahr. Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Sie sollte mindestens 14 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zugestellt werden. 5 Wahlleiter 1. Die anwesenden Wahlberechtigten bestimmen einen / eine Wahlleiter/in. Der/die Wahlleiter/in ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird. Der/die Schriftführer/in hat das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift festzuhalten. 4. Der/die Wahlleiter/in hat einen Gewählten unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahme der Wahl abzugeben. 5. Der/die Wahlleiter/in hat nach erklärter Annahme der Wahl dem Vorstand aufzutragen, die Namen und Anschriften der Gewählten unverzüglich allen Mitgliedern des Fördervereines schriftlich mitzuteilen. 6 Wahlverfahren 1. Briefwahl ist unzulässig Der/die Vorsitzende, sein/seine Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in sowie der Kassenwart sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlvorgängen zu wählen. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist derjenige, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4. Die Gewählten haben dem/der Wahlleiter/in unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annnehmen. 5. Wird die Anname der Wahl abgelehnt, ist die Wahl in derselben Mitgliederversammlung zu wiederholen.

7 Amtszeit 1. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt ( geschäftsführender Vorstand ). Die Amtszeit endet vorzeitig mit dem Verlust der Wählbarkeit. Für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen. Abschnitt: Wahlanfechtung I Anfechtungsverfahren 1. Eine Wahlanfechtung kann nur binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Die Wahlanfechtung kann nur durch einen Wahlberechtigten erfolgen. Sie ist schriftlich unter Darlegung der Gründe beim geschäftsführenden Vorsitzenden des Fördervereins bzw. demjenigen einzulegen, der nach der Geschäftsordnung des Fördervereines zur Wahl des Vorsitzenden des Fördervereines eingeladen hat. Anfechtungsgründe sind nur Verstöße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften sowie Verstöße gegen die geltende Geschäftsordnung. Über die Wahlanfechtung ist binnen zweier Wochen nach Eingang beim Vorstand in einer Vorstandsitzung zu entscheiden. Dabei ist die Person, deren Wahl angefochten wird, nicht stimmberechtigt. Wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, hat der Vorstand binnen zweier Wochen eine Mitgliederversammlung des Fördervereines einzuberufen, auf der über die Wahlanfechtung zu entscheiden ist. 4. Wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl durchzuführen. 5. Personen, deren Wahl angefochten wurde, üben ihr Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt wurde.

4. Abschnitt: Aufgaben der Funktionsinhaber, Sitzungen I Aufgaben 1" 4. Der/die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Fördervereines vor, lädt dazu ein und leitet sie" Derldie Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in vertreten den Förderverein nach innen und nach außen. Sie führen die Beschlüsse des Fördervereines durch und vertreten diese nach innen und außen. Der/die Schriftführer/in hat über die Sitzung ein Protokoll anzufertigen und dieses innerhalb von drei Wochen dem Vorstand des Fördervereines zuzustellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Der/die Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des Fördervereines über wichtige Vorgänge und skizziert hierzu seine/ihre Meinung. 10 Sitzungen, Einladungen 1. 4. Mitgliederversammlungen des Förderverei nes si nd nach Bedarf, m i ndestens jedoch einmal im Jahr durchzuführen. Der Vorstand trifft sich mindestens vierteljährlich zu beratenden Sitzungen. Zu den Versammlungen des Fördervereines sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage, sie kann in dringlichen Fällen auf eine Woche verkürzt werden. Der Förderverein ist binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Funftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragen. Über die Einladung von Personen, die nicht dem Förderverein angehören, entscheidet der Vorstand. Er ist zur Einladung dieser Personen verpflichtet, wenn dies 1/5 der Mitglieder verlangen. 11 Beratung und Abstimmung 1. 4 Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt und beschlossen werden, wenn dies von der Mehrheit beschlossen wird. Dies gilt jedoch nicht für Anderungen der Wahl- und Geschäftsordnung. Der Förderverein ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht edolgt ist. Der Förderverein fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt in der gleichen Mitgliederversammlung eine Neuabstimmung. Es wird offen abgestimmt (durch Zuruf oder Handzeichen). Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies mindestens einle Stimmberechtigte/r verlangt.

12 Arbeitskreise Für besondere oder schulartspezifische Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/in. Das Wahlverfahren bestimmen die Mitglieder des Arbeitskreises mit einfacher Mehrheit. 5. Abschnitt: Beschluss und Anderung der Wahlund Geschäftsordnung 13 Anderung derwahl-und Geschäftsordnung 1. Die Abstimmung hierüber ist nur zulässig, wenn Beratung uno Beschlussfassung in der Tagesordnung der Mitgiiederversammlung vorgesehen waren. Eine Anderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Fördervereines anwesend sein. Sind weniger als 50% der Mitglieder anwesend, genügt zu diesen Anderungen in einer weiteren Mitgliederversammlung die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eppingen, den..8" 7,.38 @"?"At 1. Vorstand Vorstand Schriftführer