Ehrenratsordnung 1. Deutscher Shar Pei Club 85 e.v.

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Transkript:

Ehrenratsordnung 1. Deutscher Shar Pei Club 85 e.v. 1

I. Allgemeines 1 Zuständigkeit 2 Berufung Der Ehrenrat (ER) entscheidet in allen nach der Satzung vorgesehenen Fällen, soweit nicht dort eine andere Zuständigkeit ausdrücklich bestimmt ist. Insoweit ist das Ehrengericht im Rahmen der Vereinsgerichtsbarkeit des 1. Deutschen Shar Pei Clubs 85 e.v. (1.DSPC) 1. Instanz. (1) Berufungen gegen Entscheidungen des Ehrenrates sind gemäß der DSPC-Satzung nur dann gegeben, wenn dies auch im Regelwerk des DSPC konkret zugelassen ist. (2) Berufungsgericht gegen die Entscheidung des ER ist das VDH-Verbandsgericht. (3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der mit Gründen abgefassten Entscheidung (vgl. 15, 16). Innerhalb eines Monats nach Einlegung der Berufung ist diese zu begründen. (4) Die Berufung ist beim VDH-Verbandsgericht über die VDH-Geschäftsstelle, Westfalendamm 174, 44141 Dortmund unter Einzahlung des laut VDH-Verbandsgerichtsordnung vorgesehen Kostenvorschusses einzulegen. (5) Für das Verfahren vor dem VDH-Verbandsgericht ist die VDH-Verbandsgerichtsordnung maßgeblich. Diese ist Bestandteil der Satzung des VDH und ist auf der Homepage des VDH in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht. (6) Wird die Berufung verspätet eingelegt oder wird die Begründungsfrist versäumt oder wird der Kostenvorschuss, dessen Höhe die VDH-Verbandsgerichts-Ordnung regelt, nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird die Berufung als unzulässig kostenpflichtig verworfen. (7) Die Berufung kann bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden. 3 Ergänzende Vorschriften (1) Seiner Entscheidung hat der ER die Regeln der Satzung und der Ordnungen des Vereins zugrunde zu legen. Ergänzend sind die Satzung und die Ordnungen des VDH und die Regeln der FCI heranzuziehen. (2) Einschlägige Bestimmungen und Rechtsgrundsätze staatlichen (deutschen) Rechts sind stets zu beachten. 4 Ausschluss und Ablehnung eines ER-Mitglieds (1) Jedes Mitglied des ER ist von der Mitwirkung an einem Verfahren und bei der Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst unmittelbar Beteiligter oder Geschädigter eines zur Streitentscheidung anstehenden Falles ist oder wenn dieses bei Personen zutrifft, mit denen das ER-Mitglied in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, oder mit dem oder denen es in Hausgemeinschaft lebt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft steht der Ehe gleich. Im Übrigen gelten die Regelungen des 52 der Strafprozessordnung. 2

(2) Ein ER-Mitglied kann von jedem Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein objektiver außenstehender Betrachter in der Lage des betroffenen Verfahrensbeteiligten begründete Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten ER-Mitgliedes geltend machen könnte. Dem Ablehnungsverlangen muss stattgegeben werden, wenn einer der in (1) genannten Gründe vorliegt. Das Ablehnungsverlangen ist schriftlich unter Glaubhaftmachung des Grundes bei dem ER-Vorsitzenden anzubringen. Die Ablehnung ist nur bis zum Abschluss der Ermittlungen bzw. Beginn der mündlichen Verhandlung möglich. (3) Ein Mitglied des ER kann sich selbst für befangen erklären und seine Mitwirkung ablehnen. Die Gründe für ihre Befangenheit haben die Mitglieder des ER dem Vorsitzenden mitzuteilen; hält dieser sich für befangen, hat er die Gründe seinem Stellvertreter bekannt zu geben. (4) Über den Ablehnungsantrag entscheidet der ER ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitgliedes nach dessen Anhörung endgültig; für das abgelehnte Mitglied wirkt dessen Stellvertreter mit. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und den Beteiligten bekannt zu machen; die Begründung steht im Ermessen des ER. II. Verfahren 5 Antragsverfahren (1) Der ER wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. Antragsteller können sein: der Vorstand oder ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des DSPC. Der Antrag muss das Begehren des Antragstellers enthalten. (2) Der schriftliche Antrag muss gerichtet sein, auf eine der in 42 Abs. 1. a) 1.-5. der DSPC-Satzung enthaltenen Maßnahmen; ferner hat er zu enthalten die Gründe, aus denen das Verfahren durchgeführt werden soll, und die Beweismittel zu bezeichnen; vorhandenes schriftliches Beweismaterial ist dem Antrag beizufügen. Anträge und Anlagen müssen in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden. Es muss ferner der Nachweis über den geleisteten Vorschuss erbracht werden, sofern nicht Vorschussbefreiung gem. 43 Abs. 5. der DSPC-Satzung besteht. In anderen Streitfällen ( 43 Abs. 2 der DSPC-Satzung) gelten Satz 1-3 entsprechend. 6 Zurückweisung (1) Der ER-Vorsitzende kann Anträge zurückweisen, wenn a) die Zuständigkeit des ER nicht gegeben ist, b) der Nachweis der Vorschussleistung nicht erfolgt ist, c) eine Frist nicht gewahrt ist, d) sie nicht in der Form des 5 gestellt werden e) die erforderliche Sachlichkeit nicht eingehalten ist, dies gilt insbesondere wenn der Antrag sich auf bloße Vermutungen stützt oder beleidigende Äußerungen beinhaltet. Die Zurückweisung teilt der Vorsitzende dem Antragsteller schriftlich mit. Eine Anfechtung ist nicht möglich. (2) Soweit der Antrag nicht fristgebunden und der Formmangel heilbar ist, kann er in gehöriger Form erneut gestellt werden. 7 Vorverfahren (1) Ein Antrag auf Einleitung und Durchführung eines ER-Verfahrens wird dem Antragsgegner unter Setzung einer Frist von einem Monat zur Stellungnahme mittels eingeschriebenen Briefs (mit Rückschein) zugestellt. Die schriftliche Stellungnahme ist in vierfacher Ausfertigung einzureichen. 3

Soweit dies erforderlich erscheint, gibt der ER-Vorsitzende dem Antragsteller und dem Antragsgegner Gelegenheit zu weiteren schriftlichen Äußerungen. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des ER sind befugt, bereits im Vorverfahren Beweise zu erheben, insbesondere Zeugen schriftlich zu befragen. (3) In geeigneten Fällen soll der Vorsitzende bereits im Vorverfahren auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. (4) Das Vorverfahren endet durch einen schriftlichen Bescheid des ER-Vorsitzenden. Dieser lautet entweder auf Einstellung des Verfahrens oder auf Eröffnung des förmlichen Verfahrens. (5) Gegen den einstellenden Bescheid ist das Rechtsmittel des Einspruches innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist der Bescheid endgültig. Über den rechtzeitigen Einspruch entscheidet der Ehrenrat in voller Besetzung. Bei verspätetem Einspruch erfolgt die Verwerfung als unzulässig, andernfalls erfolgt der Übergang in das förmliche Verfahren. 8 Förmliches Verfahren (1) Ist die Eröffnung des förmlichen Verfahrens beschlossen, so muss eine mündliche Verhandlung angesetzt werden. Bei unstreitigem Sachverhalt oder wenn beide Parteien schriftlich ihr Einverständnis erklären, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden. (2) Der ER-Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung so vorzubereiten, dass möglichst in einem Termin anschließend entschieden werden kann. Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. (3) Ort und Zeit der Verhandlung werden vom ER-Vorsitzenden in Absprache mit den ER-Mitgliedern festgesetzt. (4) Der Vorsitzende entscheidet darüber, welche Zeugen zu hören und welche sonstigen Beweismittel heranzuziehen sind. Werden von den Parteien Zeugen benannt, soll der Vorsitzende sie nur dann nicht laden, wenn das, was sie bekunden können, bereits feststeht oder als wahr unterstellt werden kann. Werden für ein Beweisthema mehrere Zeugen benannt, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er alle oder nur einen Zeugen laden will. Der Vorsitzende kann die Ladung von Zeugen und die Beiziehung von Sachverständigen von der Einzahlung von Vorschüssen, deren Höhe er festsetzt, abhängig machen. Wird der festgesetzte Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe geleistet, trägt der Antragsteller die Gefahr der Zurückweisung seines Antrages oder des Beweismittels. 9 Ladung und Zustellung (1) Der ER-Vorsitzende lädt die Mitglieder des ER, den Protokollführer, die Beteiligten, die Zeugen und Sachverständigen. Die Parteien sind mit Einschreibebrief mit Rückschein zu laden. Zwischen der Ladung und dem Termin muss eine Frist von zwei Wochen liegen. (2) Die Parteien sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. 10 Vertretung (1) Jede Partei kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen schriftlich Bevollmächtigten, der auch bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt sein kann, vertreten lassen. (2) Eine Kostenerstattung findet nicht statt. 4

11 Akteneinsicht Jeder Verfahrensbeteiligter bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigter hat Anspruch auf Akteneinsicht. 12 Mündliche Verhandlung (1) Die mündliche Verhandlung ist vereinsöffentlich. Der ER kann in begründeten Fällen auch Einzelpersonen als Gästen den Zutritt gestatten. Die Entscheidung des ER über die Zulassung oder Ablehnung ist endgültig. Sofern der Gegenstand des Verfahrens hierfür geeignet ist, hat der ER zu Beginn der mündlichen Verhandlung - wie in jeder Lage des Verfahrens - erneut eine gütliche Einigung der Parteien anzustreben. Scheitert diese, so ist der Sachverhalt durch Vernehmung der Parteien und durch Erhebung der erforderlichen Beweise aufzuklären. (2) Zeugen und eventuell anzuhörende Sachverständige sind einzeln und in Abwesenheit der anderen Zeugen zur Person und Sache zu vernehmen. Einem Sachverständigen kann die Anwesenheit während der Beweisaufnahme gestattet werden, wenn die Zeugenbekundungen für das eventuelle Gutachten von Bedeutung sein können. Die Gestattung der Anwesenheit liegt im Ermessen des Ehrenrates. Nach der Beweiserhebung ist den Parteien Gelegenheit zur Äußerung / Stellungnahme zu geben; die Parteien haben das letzte Wort. 13 Beratung, Abstimmung (1) Bei der Beratung dürfen nur die Mitglieder des ER anwesend sein. Der Protokollführer darf nach Abschluss der Beratung zur Aufnahme der Entscheidungsformel zugezogen werden. (2) Alle Mitglieder des ER sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. (3) Der ER entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig; dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied bei einer eventuell früheren Abstimmung überstimmt worden ist. 14 Verkündung, Absetzungsfrist (1) Die Entscheidung des ER ist nach Abschluss der Beratungen den Beteiligten unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe zu verkünden. (2) Die Verkündung wird, sofern in Abwesenheit einer Partei verhandelt worden ist, durch die Zustellung des Entscheidungssatzes mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein ersetzt. (3) Innerhalb von sechs Wochen nach der Verkündung soll die schriftlich begründete Entscheidung (Beschluss) den Parteien mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zugestellt werden, es sei denn die Parteien haben zuvor auf Rechtsmittel verzichtet. 15 Entscheidungsinhalt, Unterschrift, Veröffentlichung (1) Die schriftliche Entscheidung soll enthalten: a) Die Bezeichnung des ER und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben b) die Bezeichnung der Parteien, ggf. ihrer Verfahrensbevollmächtigten c) die Entscheidungsformel mit dem Ausspruch über die Kostentragung d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts, wie er sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat e) die Entscheidungsgründe 5

f) die Rechtsmittelbelehrung (2) Die Rechtsmittelbelehrung muss enthalten: a) Form und Frist des Rechtsmittels b) den Hinweis, dass Fristversäumnis Unterwerfung unter den Spruch bedeutet und eine gerichtliche Nachprüfung des Verfahrens und der Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist. (3) Die Urschrift der Entscheidung ist von den Mitgliedern des ER, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen. Ist ein Mitglied des ER an der Unterschrift gehindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem nach Jahren ältesten ER-Mitglied auf der Entscheidung vermerkt. (4) Rechtskräftige Entscheidungen sind, sofern sie für das Vereinsleben von Bedeutung sind, in der nächstmöglichen Ausgabe der Vereinszeitung Blaue Zunge zu veröffentlichen. Der ER-Vorsitzende bestimmt den Umfang der Veröffentlichung und Bekanntmachung. 16 Protokollierung (1) Das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird vom Protokollführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden gefertigt. Es muss enthalten: a) Ort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Verhandlung b) die Namen der Anwesenden und deren Rechtsstellung im Verfahren (Vorsitzender, Beisitzer, Antragsteller, Antragsgegner, Zeuge, Sachverständiger) c) das Ergebnis eines eventuellen Schlichtungsversuchs d) die von den Parteien gestellten Anträge und die wesentlichen Erklärungen e) den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses eines Augenscheins f) die Bezeichnung von Urkunden, die bei der Beweisaufnahme verlesen oder die sonst zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht worden sind g) die Feststellung sonstiger wesentlicher Prozesshandlungen h) eventuelle Zwischenentscheidungen des ER i) die Entscheidungsformel mit Rechtsbelehrung j) einen eventuellen Rechtsmittelverzicht der Parteien k) die Uhrzeit des Verhandlungsschlusses (2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen 17 Schriftliches Verfahren (1) Wird im schriftlichen Verfahren entschieden, gelten die 13, 14 (2), 15 entsprechend. Anstelle des Entscheidungssatzes in Sinne des 14 (2) wird die voll abgesetzte schriftliche Entscheidung den Beteiligten mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zugestellt. (2) Entscheidungen im schriftlichen Verfahren dürfen nur ergehen, nachdem jede Partei von dem entscheidungserheblichen Vorbringen der jeweils anderen Partei in Kenntnis gesetzt worden ist und Gelegenheit zur Einsichtnahme in Beweiserhebungen und zur Stellungnahme gehabt hat. III. Schlussbestimmungen 18 Wiedereinsetzung (1) Hat ein Verfahrensbeteiligter eine Frist versäumt, so ist ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, falls er innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes einen 6

7entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Frist durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich war. Das Verschulden des Bevollmächtigten geht zu Lasten der Partei. (2) Die Entscheidung über den Antrag trifft der ER-Vorsitzende. 19 Wiederaufnahme (1) Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nur zulässig, wenn neue Beweismittel und Tatsachen beigebracht werden, a) welche der Antragsgegner in dem früheren Verfahren nicht gekannt hatte und ohne sein Verschulden nicht geltend machen konnte und wenn b) diese Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine für den Antragsgegner günstigere Entscheidung zu begründen. (2) Über den gestellten Antrag entscheidet der Ehrenrat endgültig. 20 Vollstreckung 21 Gnade Entscheidungen des ER mit Ausnahme der Kosten werden vom geschäftsführenden Vorstand des 1 DSPC vollstreckt. Dem Vorstand des 1.DSPC steht das Recht zu, im Gnadenwege durch einstimmigen Beschluss rechtskräftige Vereinsstrafen zu mildern oder zu erlassen. 22 Kosten, Auslagen (1) Die Zeugenauslagen und Kosten der Zeugen und Sachverständigen werden entsprechend den in der Spesenordnung festgesetzten Spesensätzen berechnet. Gleiches gilt für die Reisekosten der ER- Mitglieder und deren Auslagen. Verhandelt der ER mehrere Sachen an einem Tag, sind die Kosten für den ER entsprechend zu quoteln. (2) Der Antragsteller - ausgenommen der Vorstand - hat einen Vorschuss in Höhe von 250.- zu leisten und Zahlungsnachweis zu führen. Vorschüsse auf Kosten und Auslagen sind unter Angabe des Geschäftszeichens des Verfahrens bzw. Angaben der Parteien auf ein vom Schatzmeister des 1.DSPC zu führendes Sonderkonto zu zahlen. (3) Wer zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt ist, hat auch die notwendigen Auslagen des Gegners zu erstatten, die vom ER-Vorsitzenden auf Antrag festgesetzt werden. 23 Aktenaufbewahrung, Aktenvernichtung (1) Die Akten rechtskräftig abgeschlossener Verfahren werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt. Sofern eine Geschäftsstelle nicht eingerichtet ist, ist Verwahrungsort beim 1. oder 2. Vorsitzenden. (2) Die Akten dürfen nicht vor Ablauf von 10 Jahren vernichtet werden. Akteneinsicht ist neben den Verfahrensbeteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigten nur Personen gestattet, die eine schriftliche Genehmigung des Vorstandes vorlegen; diese darf durch den Vorstand nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und die Interessen des Vereins und der einzelnen Partei nicht entgegenstehen. Abschriften mit Ausnahme der schriftlichen Entscheidung dürfen nicht hergestellt werden. Der jeweilige ER-Vorsitzende hat jederzeit ungehindert freien Zugang zu allen Verfahrensakten. 7

24 Änderung Der Vorstand ist zu Änderungen der Ehrenratsordnung im Sinne von 31 Abs. 1 der 1.DSPC Satzung befugt. 25 Sonderbestimmungen (1) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ehrenratsordnung insgesamt nach sich. (2) Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form. (3) Das Entscheidungsverfahren ist ein Beschlussverfahren. (4) Die Ehrenratsordnung ist Bestandteil der Satzung des 1.DSPC 26 Gültigkeit und Inkrafttreten Die vorliegende Ehrenratsordnung ist die erste Ordnung dieser Art des 1.DSPC und wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.06.2014 verabschiedet. Sie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 8