Vom 26. August 1997 (KABl S. 159) Änderungen. Ändernde Verordnung Datum Fundstelle KABl. 1 Erste Änderung der AB VSBMO. Lfd. Nr.

Ähnliche Dokumente
Vom 26. August 1997 (Ges. u. VOBl Bd. 11 S. 270)

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz DiakG)

Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO)

Verwaltungsverordnung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst (Anstellungsverordnung AnstVO)

768a. Verordnung des Oberkirchenrats vom 23. Juli 1986 (Abl. 52 S. 211), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S.

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1

Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld

Verordnung zur Ausführung des Diakonengesetzes (Diakonenverordnung)

804. Richtlinien über das Praktikum im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Praktikumsrichtlinien)

Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen

Satzung des Ev. Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt

Satzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen 1

Verordnung für die Supervision in der Evangelischen Kirche von Westfalen

des Kirchengesetzes MVG.EKDÜG M_Archiv (KABl 1995 S. 60) 3 Änderungen Art der Änderung 3 neu gefasst Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle

Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen (Ausbildungsverordnung AusbVO-Vik)

Kirchengesetz zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen- Waldeck (Kirchenmusikgesetz)

Inkraftgetreten am 1. Dezember 2000 (Abl. 59 S. 211; K. u. U S. 6) A. Richtlinien für Religionslehrkräfte mit vollem Dienstauftrag

Kirchengesetz. zur Ausführung

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Greven

766a. Vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 115)

Satzung der Stiftung Lebendige Steine Stiftung der Ev. Kirchengemeinde Ummeln

Inkraftgetreten am 1. November 2017 (Abl. 68 S. 17), (K.u.U S. 226) A. Richtlinien für Religionslehrkräfte mit vollem Dienstauftrag

Satzung der Stiftung zur Förderung der Arbeit des Evangelischen Altenzentrums Fritz-Heuner-Heim, kirchliche Stiftung für den Kirchenkreis Dortmund-Süd

Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogengesetz GpG)

Diakoninnen und Diakone in Westfalen

4. Tagung der II. Landessynode Drucksachen-Nr. 12.1/1 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 19. November 2016 in Erfurt

Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg

Vom 13. März 2006 (KABl S. 300) Änderungen

800. Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

vom 23. Januar 2007 AZ Nr Zweck der Abschlussprüfung

VO Abschlussprüfung theol.-diakon. Qualifizierung Karlshöhe

der Verordnung vom 11. Januar 1984 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 Nr. 4 S. 43) zuletzt geändert durch (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Seite 96)

Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Prediger (Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung PrBVO)

1 Verordnung über die Nebentätigkeit. der Pfarrerinnen und Pfarrer. der Pfarrnebentätigkeitsverordnung

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakone in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Diakonengesetz DiakG)

Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit

Prüfungsordnung für Gemeindemissionare zur Anstellungsfähigkeit als Pfarrer 717

Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO)

Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen

Durchführungsbestimmungen für die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (DBLektPräd)

Verwaltungsvorschrift über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantendienstverwaltungsvorschrift PrädVwV) 1

Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen

Satzung für die Stiftung Evangelische Kirche in Waldbauer-Zurstraße, kirchliche Stiftung für die Ev. Jakobus-Kirchengemeinde Breckerfeld 1

Vom 30. September 2002 (KABl S. 32) Änderungen

Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise

Satzung für das Alten- und Pflegeheim der Ev. Kirchengemeinde Scherfede-Rimbeck

Satzung. der Evangelischen Kirche von Westfalen

Ausführungsverordnung zum Prädikanten- und Lektorengesetz (PräLGAV)

Satzung der Stiftung Fünf Brote + Zwei Fische, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Senne

Ordnung. Arbeit der Gemeindeberatung. und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO)

vom... Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz

Satzung der Stiftung Gemeinde für Christus, Stiftung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid Kirchliche Gemeinschaftsstiftung

Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Prediger (Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung PrBVO)

[Erste] Rechtsverordnung

Satzung für die evangelische Kinder-, Jugend- und gemeindepädagogische Arbeit im Kirchenkreis Siegen

Vom 13. Juni 1996 (KABl S. 120) Änderungen. 29. Mai 2008

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Satzung der Evangelischen Stiftung Nettelstedt, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nettelstedt

Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Präambel

Kirchengesetz zur Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz MVGErgG)

(2) Für die Zulassung zum Kirchlichen Examen ist insbesondere vorausgesetzt:

Amtliche Mitteilungen

768e. Vom 23. Januar 2007 (Abl. 62 S. 337), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 117)

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht:

LEITEN IM PRESBYTERIUM

Vom 17. Mai 2013 (KABl. S. 102)

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Satzung der Ev. Kirchengemeinde Lengerich

Satzung der Stiftung zur Förderung der Arbeit des Ev. Altenzentrums Fritz-Heuner-Heim, kirchliche Stiftung für den Ev. Kirchenkreis Dortmund

Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden

Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt

Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Vlotho. Präambel

Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare

Vom 10. November/14. Dezember 2016 (KABl S. 81) Inhaltsübersicht 1

Kirchenverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Prädikanten- und Lektorendienst

Antrag auf Zulassung zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung

I. Allgemeiner Teil. 1. Grundbestimmungen. Auszug aus dem Diakonengesetz der Landeskirche. Präambel

Ordnung für den Dienst der im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung beschäftigten Mitarbeiter (ABM-Mitarbeiter-Ordnung) 1

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung

Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO)

Amtliche Mitteilungen

Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenmusikgesetz KiMuG)

vom 22. April 1988 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 17. November 2011 (GVBl. Bd. 19 S. 244) Inhaltsverzeichnis 1

Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz KiMuG)

464. Verordnung des Oberkirchenrats über die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst

Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Grundbuchamtes oder Notariates

Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen

Transkript:

Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zur VSBMO AB VSBMO 611 Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (AB VSBMO) Vom 26. August 1997 (KABl. 1997 S. 159) Änderungen Lfd. Nr. Ändernde Verordnung Datum Fundstelle KABl. 1 Erste Änderung der AB VSBMO 20. Juli 2010 KABl. 2010 S. 174 Geänderte Paragraphen Art der Änderung 3a eingefügt Auf Grund von 21 der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) 1 vom 18. September 1997 werden folgende erlassen: Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zur VSBMO 1 Besondere Ausbildungen und Fortbildungen (1) Besondere Ausbildungen und Fortbildungen, die nach 8 Abs. 4 VSBMO 1 als Teil der Aufbauausbildung oder als Aufbauausbildung anerkannt werden, sind a) kirchenmusikalische Ausbildung mit dem Abschluss der Mittleren Prüfung für Kirchenmusikerinnen und -musiker (B-Prüfung), b) kirchenmusikalische Ausbildung mit dem Abschluss der Prüfung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und -musiker (C-Prüfung), c) pflegerische Ausbildung mit dem Abschluss der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege, 25.02.2013 EKvW 1

611 AB VSBMO Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zur VSBMO d) kirchlicher Verwaltungslehrgang mit dem Abschluss der ersten Verwaltungsprüfung, e) abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder Erzieher. (2) Besondere Fortbildungen, die nach 8 Abs. 4 VSBMO 1 als Teil der Aufbauausbildung oder als Aufbauausbildung anerkannt werden, sind a) dreimonatiger Spezialkurs für Krankenhaus-Seelsorge bei dem Pastoralkolleg der Evangelischen Kirche von Westfalen oder dem Seelsorgeinstitut an der Kirchlichen Hochschule Bethel, Bielefeld-Bethel, b) Fortbildung am Fachseminar für Gemeindekrankenpflege des Diakonissenmutterhauses Sarepta, Bielefeld-Bethel, c) dreimonatiger sozialwissenschaftlicher Fortbildungslehrgang des Burckhardthauses Gelnhausen mit der Zulassung für das Weiterbildungsprogramm, d) Fortbildungsprogramm Supervision mit Abschluss als Supervisorin oder Supervisor des Burckhardthauses Gelnhausen, e) Fortbildung Methodische Sozialarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen, Münster, f) Berufsbegleitende Lehrgangsreihe in Methoden der Freizeit- und Kommunikationsberatung durch die Akademie für musische Bildung und Medienerziehung, Remscheid, g) Ausbildung und Prüfung als kirchliche Büchereiassistentin oder kirchlicher Büchereiassistent. (3) Bei Anerkennung einer besonderen Ausbildung (Absatz 1) oder Fortbildung (Absatz 2) als Teil der Aufbauausbildung stellt das Landeskirchenamt jeweils fest, wie viele Lehrgänge im Rahmen der Aufbauausbildung die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter außerdem zu absolvieren hat. 2 Teilnahme an der Aufbauausbildung (1) 1Die Kurse im Rahmen der Aufbauausbildung werden vom Landeskirchenamt verantwortet und von der Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung ( 10 VSBMO) 1 in Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen durchgeführt. 2Sie werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben. (2) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden sich zu den einzelnen Aufbaukursen über die Anstellungskörperschaft beim Landeskirchenamt an. 2Der ersten Anmeldung sind das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nach der VSBMO 1 oder die Bescheinigung über die Gleichstellung mit Mitarbeite- 2 25.02.2013 EKvW

Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zur VSBMO AB VSBMO 611 rinnen und Mitarbeitern mit anerkannter Ausbildung nach der VSBMO 1 und eine Aufstellung über die Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung beizufügen. (3) Über die Zulassung zu den einzelnen Aufbaukursen entscheidet das Landeskirchenamt. (4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten über jeden erfolgreich abgeschlossenen Aufbaukurs eine Bescheinigung. (5) Das Landeskirchenamt kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen unzureichender Leistungen sowie wegen schwerwiegender Verstöße gegen Ordnung und Gemeinschaft von der weiteren Teilnahme an einem Aufbaukurs ausschließen. 3 Abschluß der Aufbauausbildung (1) 1Für die Durchführung der Kolloquien zum Abschluss der Aufbauausbildung beruft die oder der Vorsitzende der Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung ( 10 VSBMO) 1 aus deren Mitte Ausschüsse. 2Sie bestehen aus einem Mitglied des Landeskirchenamtes, der oder dem Beauftragten der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit und zwei weiteren Mitgliedern der Kommission. (2) Das Kolloquium zum Abschluss der Aufbauausbildung wird zweimal jährlich durchgeführt. Einzelheiten werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben. (3) 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet sich zum Kolloquium nach erfolgreicher Teilnahme an den vorgeschriebenen Aufbaukursen einschließlich der Anerkennung der schriftlichen Arbeiten beim Landeskirchenamt an. 2Die Meldung muss spätestens 6 Wochen vor dem Termin des Kolloquiums beim Landeskirchenamt eingehen. 3Der Meldung sind Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen Kurse sowie ein ausführlicher schriftlicher Bericht über die derzeitige Berufstätigkeit und ein Vorschlag für ein Thema zum Inhalt des Kolloquiums (Absatz 6) beizufügen. (4) Die Kommission teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Zulassung zum Kolloquium spätestens zwei Wochen vor dem Termin des Kolloquiums schriftlich mit. (5) Das Kolloquium findet in Anwesenheit aller Mitglieder des Ausschusses statt und wird als Einzelgespräch geführt; es soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (6) 1Im Kolloquium soll die kirchliche Aufbauausbildung und die Ausbildung zu einem Sozialberuf berücksichtigt werden. 2Die Inhalte des Kolloquiums ergeben sich zum einen durch ein von der Mitarbeiterin und vom Mitarbeiter selbst benanntes Thema aus den Aufbaukursen oder aus dem Praxisbereich und zum anderen aus einem von dem Ausschuss 25.02.2013 EKvW 3

611 AB VSBMO Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zur VSBMO festgelegten Thema, das sich aus der Thematik der Kurse oder der schriftlichen Arbeiten ergibt. (7) 1Der Ausschuss entscheidet, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Kolloquium bestanden hat. 2Das Kolloquium ist bestanden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gezeigt hat, dass sie oder er das für die kirchliche Arbeit notwendige Verständnis besitzt und die praxiseigenen Mittel und Methoden so kennt, dass sie oder er über die Anwendung sachgerecht zu entscheiden vermag. (8) Ist das Kolloquium nicht bestanden, so kann es einmal wiederholt werden. Der Ausschuss setzt den Zeipunkt der Wiederholung fest. (9) Mit Bestehen des Kolloquiums erlangt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Anstellungsfähigkeit nach der VSBMO. 1 3a Berufspraktikum und Kolloquium (1) 1Anstelle des Berufspraktikums nach 13 Absätze 3 und 4 VSBMO 2 tritt das Landeskirchliche Mentorat, wenn ein Berufspraktikum als Bestandteil des Studiums gemäß den staatlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist. 2Das Mentorat wird in einer vom Landeskirchenamt im Sinne des 2 VSBMO 2 anerkannten Stelle im ersten Berufsjahr für die Dauer eines Jahres durch eine Mitarbeitende oder einen Mitarbeitenden nach der VSBMO 2, die oder der vom Landeskirchenamt zur Mentorin oder zum Mentor bestimmt wird, durchgeführt. (2) 1Anstelle des Kolloquiums durch die Studienstätte tritt das Landeskirchliche Kolloquium im Anschluss an das Mentorat, wenn die Studienstätte selbst kein Kolloquium als Abschluss des Studiums im Anschluss an das Berufspraktikum vorsieht. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Qualifikationsvoraussetzungen der Anstellung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge nach 3 Absatz 5 VSBMO 2 erfüllt haben, wird nach erfolgreichem Kolloquium entsprechend 9 VSBMO 2 die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bescheinigt. 3Für das Bestehen des Kolloquiums gelten die in 13 Absatz 4 Satz 2 VSBMO 2 genannten Voraussetzungen. 4 3 dieser Ausführungs- und Übergangsbestimmungen findet Anwendung. 5Der Anmeldung zum Kolloquium ist der Nachweis über zehn Sitzungen im Laufe des Mentorates, der Bericht über das Mentorat sowie ein ausführlicher schriftlicher Bericht über die derzeitig ausgeübte Berufstätigkeit und ein Vorschlag für ein Thema zum Inhalt des Kolloquiums entsprechend beizufügen. (3) 1Über das Mentorat ist zwischen der Mentorin oder dem Mentor und der oder dem Mentee eine Vereinbarung nach amtlichem Muster abzuschließen, die der Genehmigung 2 Nr. 610. 4 25.02.2013 EKvW

Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zur VSBMO AB VSBMO 611 des Landeskirchenamtes bedarf. 2Das Landeskirchenamt trifft mit dem Anstellungsträger der Mentorin oder des Mentors eine Vereinbarung über das Mentorat, das als berufliche Weiterbildung im Sinne der 12 und 16 Absatz 5 VSBMO 1 anerkannt wird. 4 Kosten der Aufbaukurse (1) 1Die Kosten für die Aufbaukurse werden bis auf einen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erbringenden Eigenanteil vom Landeskirchenamt getragen. 2Die Höhe des Eigenanteils wird vom Landeskirchenamt festgesetzt. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen ihre Reisekosten. Diese Kosten können ganz oder teilweise von der Anstellungskörperschaft erstattet werden. 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Ausführungs- und Übergangsbestimmungen treten am 1. Oktober 1997 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit vom 20. November 1984 (KABl. 1984 S. 115), zuletzt geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 2. Februar 1994 (KABl. 1994 S. 50), außer Kraft.. 25.02.2013 EKvW 5

611 AB VSBMO Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zur VSBMO 6 25.02.2013 EKvW